L501 2007790-1•BVwG L501 2007790-1
L501 2007790-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende, den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.03.2014, VN XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach nicht öffentlicher Beratung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I 33/2013, idgF stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundessozialamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 15.10.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 08.06.2010
Gastroskopie Klinikum Wels-Grieskirchen vom XXXX + Befund Histologie vom XXXX2
Befund Klinikum Wels Grieskirchen vom XXXX
Bericht über Aufenthalt im Kurhotel Bad Leonfelden von XXXX
Schreiben Dr. XXXX vom 19.11.2013
Bestätigung Dr. XXXX vom 16.12.2013
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, Notarzt, basierend auf der persönlichen
Untersuchung am 18.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Abl. 5, 8, 6, 10: Dr. XXXX: Struma nodosa, diskrete Leberparenchymschädigungen
Abl. 7: Antrumgastritis 2012 Krankenhaus Wels
Abl. 10 - Gastroskopie kein wesentlicher pathologischer Befund 2012
Abl. 12: Kuraufenthalt September 2012 - Diagnosen Zervikalsyndrom, Epikondylitis rechts, Lumbalsyndrom
Abl. 20 April 2013 mittelgradige depressive Episode, Mirtazapin
Abl. 21 passagere Herpes-Zoster im Juni 2013 Dr. XXXX
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Depression, Burnout
BEGRÜNDUNG : laufende medikamentöse Einstellung, Antriebsminderung, derzeit kein wesentlicher Psychosewert, Somatisierungsstörung 03.06.01 40 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Keine dauernde Gesundheitsschädigung: Struma, Wirbelsäulenbeschwerden (derzeit freie Beweglichkeit ohne sensibles oder motorisches Defizit), milde Gastritis, keine subjektiven Beschwerden, Zustand nach Zosterneuralgie, eher psychisch bedingte Beschwerden von Seiten der Extremität, derzeit keine Auffälligkeiten aus neurologischer Sicht
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 07.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat mit Schreiben vom 18.03.2014 ohne Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass
im Gutachten eine milde Gastritis angegeben werde, sie aber an einem diagnostizierten Reflux leide bzw. eine Kardiainsuffizienz diagnostiziert worden sei und
die vom Gutachter vorgenommen Einordnung ihrer Zosterschmerzen als psychisch bedingte Beschwerden nicht stimme und in diesem Zusammenhang aus der Dissertation von XXXX zitiert.
Im Akt befindet sich unter Hinweis auf das Sachverständigengutachten ein Vermerk der zuständigen Sachbearbeiterin, wonach die seitens der bP in ihrer Stellungnahme vom 18.03.2014 angeführten Leiden keinen Grad der Behinderung erreichen würden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Antrag der bP auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aufgrund des erhobenen Grades der Behinderung von 40 v.H. abgewiesen wird. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche keine Zweifel an der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises bewirkt hätten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der bP mit Schreiben vom 29.04.2014 unter Vorlage der Dissertation von XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben; angeschlossen waren einzelne der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunde. Im Wesentlichen wiederholte die bP ihre bereits in der Stellungnahme zum Gutachten vom 18.03.2014 vorgebrachten Argumente und verwies zusätzlich noch auf die durch den Beckenschiefstand bedingten Schmerzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die belangte Behörde hat die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser nicht hinreichend feststeht.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu Spruchpunkt A)
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheint auch die diesbezügliche höchstgerichtliche Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG), insbesondere auch jene hinsichtlich der "Degradierung des Instanzenzuges zur bloßen Formsache" (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2000/20/0084).
Um zu erheben, ob das Sachverständigengutachten aufgrund der Argumente der bP im Rahmen des Parteiengehörs eventuell einer Ergänzung bedurft hätte, wäre es angezeigt gewesen, diesbezüglich eine Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes einzuholen. So ist die Schlüssigkeit des Gutachtens mangels ausdrücklicher Anführung (weder in der Anamnese noch in weiterer Folge) der dokumentierten Kardiainsuffizienz bzw. des Reflux jedenfalls fraglich, zumal aus fachunkundiger Sicht nicht eindeutig erkennbar ist, ob diese von der "milden Gastrits" in der Tat mitumfasst ist. Auch erfordern die von der bP als "Zosterschmerzen" bezeichneten Beschwerden vor dem Hintergrund ihrer Ausführungen in der Stellungnahme zumindest ein paar sachverständige Erläuterungen wie auch gleichfalls der im Gutachten mit keinem Wort erwähnte - im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch mit Befund belegte - Beckenschiefstand. Wäre der Leitende Arzt des Bundessozialamtes beigezogen worden, wäre der Sachverhalt aufgrund seines Fachwissen umfassend und vollständig ermittelt worden, das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.
Da die belangte Behörde somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, ist gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG zu prüfen, ob eine Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht zu einer rascheren Verfahrenserledigung oder zu erheblichen Kostenersparnissen führt.
Das Bundessozialamt verfügt über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG ist daher nicht bloß zu verneinen, sondern ist vielmehr festzuhalten, dass eine kassatorische Entscheidung sogar den Parametern "Ersparnis an Zeit und Kosten" Rechnung trägt.
Ist das Bundesverwaltungsgericht aber nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden, liegt es in seinem Entscheidungsfreiraum, entweder von der gesetzlichen Ermächtigung (arg. "kann") zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch zu machen, oder selbst den Sachverhalt zu ermitteln und meritorisch zu entscheiden.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gegeben, wobei insbesondere auf die bei Kassation gegebene Ersparnis an Zeit und Kosten hinzuweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren werden die Einwendungen von einem Sachverständigen zu bearbeiten sein und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der bP sodann unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu Kenntnis zu bringen sein. Im Falle der Erhebung neuer Einwendungen bzw. Beweismittelvorlagen werden diese von der belangten Behörde im Verfahren zu berücksichtigen und vor Bescheiderlassung zu bearbeiten sein.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der zur Anwendung gelangende § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.