BVwG L501 2003524-1

L501 2003524-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014

Regest

Behinderung, Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2003524-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003524.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 15.01.2014, VN XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß BEinstG, nach nicht öffentlicher Beratung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013, in der geltenden Fassung zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 28.08.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Oberösterreich, (in der Folge belangte Behörde) unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 2 und 14 BEinstG eingebracht.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 191 60 vH

02 Polyarthralgie 417 10 vH

03 Varikositas 701 20 vH

04 Periphere arterielle Verschlusskrankheit 341 30 vH

05 Bluthochdruck 323 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Die Wirbelsäulenbeschwerden unter lfd. Nr. 1 sind weiterhin führend, die Mobilität wird durch die Durchblutungsstörungen unter lfd. Nr. 4 zusätzlich negativ beeinflusst und steigern deshalb um eine Stufe auf 70 %. Die übrigen angeführten Leiden wirken sich nicht negativ aus.

In der auf der letzten Seite des Gutachtens enthaltenen Tabelle, welche das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) betrifft, wurde seitens des Sachverständigen jedes Kästchen - sohin auch "ist gehbehindert" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" mit "nein" angekreuzt.

Mit Bescheid vom 15.01.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung gemäß §§ 14 und 27 Abs. 1 BEinstG ab 30.08.2013 mit 70 vH neu festgesetzt wird.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid - unter Beibehaltung des festgestellten Behindertengrades von 70 v.H. - aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass eine Gehbehinderung vorliegt und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. In der Beschwerde wird ausdrücklich festgehalten, dass der Grad der Behinderung nicht bekämpft wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts wird auf den beschriebenen Verfahrenshergang verwiesen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des Bundessozialamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG auszugsweise).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(§ 14 Abs. 2 BEinstG).

§ 28 Abs. 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist. Aus welchen Gründen "zurückzuweisen" ist, wird im VwGVG zwar nicht eigens geregelt, ergibt sich jedoch aus dem bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnis sowie der hierzu zum AVG ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichts-verfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Gegenstand des vorliegenden verwaltungsbehördlichen ("erstinstanzlichen") Verfahrens war - wie von der bP am 28.08.2013 auch beantragt - die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Hinblick auf ihre mit Bescheid vom 10.12.2008 (GdB 60 v.H.) rechtskräftig festgestellte Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Bei der im Rahmen eines solchen Verfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung stellen die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit die zentrale Frage dar. Der angefochtene Bescheid spricht sohin nur über den festgestellten Grad der Behinderung ab, nicht jedoch über das Vorliegen einer Gehbehinderung oder die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Das Ankreuzen der entsprechenden Formularkästchen durch den Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung vermag daran nichts zu ändern.

Gemäß der zur Anwendung kommenden Rechtsprechung zu § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ist "Sache" des Berufungsverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Erstinstanz gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2011/11/0138). Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, das zusätzliche Begehren der bP hinsichtlich Gehbehinderung bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die Zurückweisung mangels Identität der Sache dem bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses bzw. der ständigen Rechtsprechung folgt.

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