L501 2003147-1•BVwG L501 2003147-1
L501 2003147-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
L501 2003147-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, Rechtsschutzsekretärin der GPA-djp, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.08.2013, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 22.10.2012 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Arztbrief AKH über den Aufenthalt XXXX
Radiologischer Befund Prim. XXXX vom 02.04.2009
Ärztlicher Entlassungsbericht vom 15.09.2009, XXXX
Bestätigung XXXX vom 26.07.2006
Befundbericht XXXX vom 14.07.2006
Vorläufiger Entlassungsbericht AKH Linz vom XXXX
Ambulanzbericht Barmherzige Brüder vom XXXX
Arztbrief Dr. Breitwieser vom XXXX
Befund Krankenhaus der Elisabethinen Linz aus 1988
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.11.2012, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Fehlen der Gebärmutter 08.08.02 10 vH
02 Leberteilresektion wegen Zyste 07.05.06 20 vH
03 Rezidivierendes Cervicalsyndrom, Dorsolumbalgien, Hyperlordosehaltung
Aufgrund wiederholter Verspannungen bei Fehlhaltungen und Zwangshaltungen, soweit eher geringgradig degenerative Veränderungen bei funktionell ausgezeichneter Beweglichkeit 02.01.01 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Die führende funktionelle Einschränkung wird nicht erhöht.
In dem weiters von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.12.2012 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Ausreichender Visus bds 11.02.01 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 0 vH
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 20.12.2012 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die bP hat mit E-Mail vom 25.07.2013 eine Stellungnahme eingebracht, in der sie ihr Krankheitsbild ausführlich beschreibt, ihre Lebensmittelunverträglichkeiten auflistet und folgende Beweismittel in Vorlage bringt:
Befund Prim. Dr. XXXX
Gastroskopie-Befund AKH Linz XXXX
Ambulanzbrief Krankenhaus der Elisabethinen vom XXXX
Ergie-Testbogen für PRICK
In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Psychosomatische Beschwerden
Die angegebenen Beschwerden sind mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von psychosomatischen Gegebenheiten zurückzuführen, sämtliche Untersuchungen und Laborwerte waren ohne pathologische Ergebnisse, bei entsprechender Vermeidung von Nahrungsmitteln sind diese Beschwerden gering zu halten 030501 20 vH
02 Zystenleber
unverändert übernommen 070506 20 vH
03 Bandscheibenschaden L5S1
Lt. Aktenlage geringgradiger Bandscheibenschaden L5S1, bei freier Beweglichkeit, bei fehlendem sensomotorischen 020101 10 vH
04 Entfernte Gebärmutter
unverändert übernommen 080302 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 20 vH
Als führende Position wird lf. Nr. 1 gewertet, eine direkte Beeinflussung durch die übrigen Leiden kann nicht abgeleitet werden, teilweise Überschneidung, teilweise Geringfügigkeit
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 10.10.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
im Gutachten der belangten Behörde die Kreuzreaktionen auf Lebensmittel sowie die vielfache Lebensmittel-, Pollen- und Stauballergie, die Reizdarmproblematik, die Neurodermatitis, die Hiatushernie, die Hämorriden sowie das Asthma nicht enthalten seien,
die Reizdarmproblematik nicht psychosomatisch bedingt sei, sondern aufgrund der manigfaltigen Allergien bestehen würden,
es aufgrund der nachgewiesenen Allergien unterschiedlichste Kreuzreaktionen und Lebensmittelunverträglichkeiten geben würde,
aufgrund der Reizdarmproblematik und der Hämorriden bereits ein GdB von 30% vorliegen würde, zu welchem noch Nacken-, Schulterschmerzen, eine BWS-Skoliose, ein lumbaler Scheuermann und sonstige degenerative Wirbelsäulenveränderungen hinzukommen würden, weshalb
ein mindfestens 30%iger GdB ab dem 23.10.2012 sowie ein 20%iger GdB betreffend der Leber ab dem 19.11.2009 beantragt werden würde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Histologischer Befund AKH Linz vom XXXX
Gastroskopie AKH Linz vom XXXX
Bestätigung Dris. Hanke Lothar vom XXXX
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.12.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Z.n. Leberteilresektion wegen gutartigem Lebertumor, kompensiert, Leberzysten
Bei Z.n. Leberteilresektion mit normaler Leberfunktion Einschätzung der Pos.Nr. 070506 und dem unteren Rahmensatz von 20%, die Leberzysten sind hier mit inkludiert. 070506 20 vH
02 WS-Beschwerden
Bei Beschwerden im Bereich der ges. WS ohne gröbere Funktionseinschränkung, keine Dauertherapie, Einschätzung entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bei Pos.Nr. 020101 mit dem unteren Rahmensatz von 10%. 020101 10 vH
03 Z.n. Gebärmutterentfernung
Bei Z.n. Gebärmutterentfernung Pos.Nr. 080302. 080302 10 vH
04 zahlreiche Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Kreuzreaktionen
Bei zahlreichen Nahrungsmittelunverträglichkeiten und dadurch bedingtem wechselndem Stuhlverhalten, bestehenden Bauchschmerzen
Unterer Rahmensatz da entsprechend der Klinik und der stabilen Gewichtssituation sowie der Durchfallsfrequenz.
Mitinkludiert die Hämorrhoiden. 070405 30 vH
05 Zeitweiliges Asthma bronchiale
Bei vorwiegend saisonalen asthmatischen Beschwerden ohne Dauermedikation, entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung, mit dem unteren Rahmensatz von 10%. 060501 10 vH
06 Sodbrennen, Gleithernie
Bei wiederholtem Sodbrennen ohne Dauertherapie und gutem Ansprechen auf Bedarfsmedikation oder Diät Pos.Nr. 070401 mit dem unteren Rahmensatz von 10%. 070401 10 vH
07 Neurodermitis
Bei Neurodermitis, episodisches Auftreten, begrenzte Lokalisation, Einschätzung entsprechend der Klinik. 010101 10 vH
Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
Das Hauptleiden sind die Nahrungsmittelunverträglichkeiten 070405 mit 30%.
Pos.Nr. 070506 erhöht nicht, da keine zusätzliche funktionelle Beeinträchtigung auf das Hauptleiden und zu geringfügig.
Sämtliche geschilderten Beschwerden von Seiten des Magen-Darmtraktes wurden bei Pos.Nr. 070405 und Pos.Nr. 070401 berücksichtigt.
Nierenzysten - derzeit klinisch keine Relevanz.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers: Es wurden die von der Antragstellerin aufgelisteten Leiden berücksichtigt und unter Pos.Nr. 1-7 aufgelistet und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkung bewertet.
Zu den in 1. und 2. Instanz vorgelegten Befunden ist zu sagen, dass diese eingesehen und bei der Einschätzung berücksichtigt wurden.
Stellungnahme zu den Gutachten 1. Instanz vom 27.11.2012 und 11.12.2012:
Bzgl. Pos.Nr. 080302 (fehlender Gebärmutter) kann eine Veränderung nicht objektiviert werden. Diese Situation bleibt unverändert.
Bzgl. der Pos.Nr. 070506 Leberteilresektion hat sich eine Veränderung nicht ergeben. Es bestehen weiterhin die Leberzysten. Eine Veränderung kann nicht objektiviert werden. Es hat sich die Situation weder gebessert noch verschlechtert.
Bzgl. der WS-Beschwerden (020101) hat sich die Situation nicht verändert. Eine wesentliche Veränderung kann weder funktionell noch klinisch festgestellt werden. Es hat sich klinisch die Situation weder wesentlich gebessert, noch wesentlich verschlechtert.
Im Gutachten waren die Pos.Nr. 070405, 060501, 070401 und 010101 nicht eingeschätzt, daher ist ein Vergleich nicht möglich.
Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz vom 26.08.2013:
Ad psychosomatische Beschwerden 030501.
Diese Pos.Nr. habe ich bei der heutigen Untersuchung nicht mehr unter den Diagnosen aufgenommen. Ich habe die geschilderten Leiden der Berufungswerberin in Einezlpositionen aufgelistet und entsprechend der Klinik und der Funktionseinschränkungen bewertet. Bzgl. der im Vergleichsgutachten festgestellten psychosomatischen Beschwerden wird von Seiten der Berufungswerberin festgehalten, dass keine psychosomatische Situation bestehe.
Zur Zystenleber 070506, eine Veränderung kann nicht objektiviert werden. Die Situation hat sich nicht geändert. Sie hat sich weder gebessert noch verschlechtert.
Bzgl. der Pos.Nr. 020101 (Bandscheibenschaden L5/S1): Es hat sich durch die heutige Untersuchung keine Veränderung ergeben. Es konnte weder klinisch noch funktionell eine Veränderung objektiviert werden. Es hat sich die Situation weder gebessert noch verschlechtert.
Bzgl. entfernter Gebärmutter kann keine Veränderung objektiviert werden.
Bei der heutigen Untersuchung wurden die Nahrungsmittelunverträglichkeiten, das zeitweilige Asthma bronchiale, das Sodbrennen und die Neurodermitis bewertet.
Die Leberteilresektion wurde 2009 durchgeführt. Dies ist durch Befunde belegt.
Daher gelten die 20% bei der Pos.Nr. 070506 seit 2009.
5. Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Weder die belangte Behörde noch die bP haben Einwendungen vorgebracht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die bP ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 07.05.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 05.12.2013 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der EVO ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, vielmehr wird in dem eingeholten Sachverständigengutachten darauf Bezug genommen wie auch auf die Beschwerdeausführungen und den im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt - gekennzeichnet durch seine "technische" Natur und der Ermittlung auf gutachterlicher Basis - als hinreichend gelöst erschien und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Die Sache wurde von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsbehördlichen ("erstinstanzlichen") Verfahrens war - wie von der bP am 22.10.2012 auch beantragt - die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG. Bei der im Rahmen eines solchen Verfahrens nach § 14 Abs. 2 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung stellen die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit die zentrale Frage dar. Folglich war es Sache des Verfahrens den Gesamtgrad der Behinderung zu eruieren, nicht jedoch festzustellen, ab wann eine einzelne, der vom Sachverständigen bestimmten Funktionseinschränkungen bereits vorgelegen hat. Des Weiteren kann es dem Gesetz nach ständiger Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. 04. 2012, Zl. 2010/11/0173). Folglich konnte auch der begehrte Abspruch über den Zeitpunkt des Vorliegens des GdB von 30 v.H. unterbleiben.
Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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