L501 2002788-1•BVwG L501 2002788-1
L501 2002788-1Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Notstandshilfe, Ruhen des Anspruchs
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über den Vorlageantrag von Frau XXXX, geboren XXXX, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS XXXX vom 15.01.2014, Zl. XXXX, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung iVm. §§ 38, 16 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) bezieht seit 26.04.2011 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Aufgrund ihrer Mitteilung, von 13.11.2013 bis 04.12.2013 eine Kur zu absolvieren, wurde seitens des AMS XXXX der Leistungsbezug für die Zeit von 16.11.2013 bis 04.12.2013 eingestellt. Die bP absolvierte ihre Kur im Kurhotel XXXX, als Kostenträger fungierte die Pensionsversicherungsanstalt. Ihr Krankengeldanspruch ist seit 23.07.2010 wegen Ablauf der Höchstdauer erschöpft.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 11.12.2013, Versicherungsnummer XXXX, wurde gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. c AlVG das Ruhen des Leistungsanspruchs für den Zeitraum 16.11.2013 bis 04.12.2013 festgestellt. Begründend wrude angeführt, dass sich die bP von 13.11.2013 bis 04.12.2013 in einer Heil- oder Pflegeanstalt befunden habe, die Notstandshilfe jedoch für die ersten drei Tagen weiterbezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 16.12.2013 fristgerecht Beschwerde und begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie die Kur auf Anraten des Wagner-Jauregg-Krankenhauses aufgrund ihrer Bandscheibenprobleme absolviert habe, sie vom AMS nicht auf das Ruhen des Bezuges hingewiesen worden sei und sie das Geld dringend benötigen würde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS XXXX als belangte Behörde am 15.01.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.12.2013 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ruhen würde, weshalb die Notstandshilfe ab dem 4. Tag des Kuraufenthaltes für die Zeit von 16.11.2013 bis 04.12.2013 zu versagen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 03.02.2014 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihre bisherige Argumentation im Wesentlichen wiederholte, um Kulanz bat und ergänzend mitteilte, dass sie, hätte sie vor Antritt der Kur einen Antrag gestellt, Mindestsicherung erhalten hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP bezieht seit 26.04.2011 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe, ihr Krankengeldanspruch ist seit 23.07.2010 erschöpft. Von 13.11.2013 bis 04.12.2013 absolvierte sie aufgrund bestehender Bandscheibenprobleme eine Kur im Kurhotel XXXX, als Kostenträger fungierte die Pensionsversicherungsanstalt. Ihr Leistungsbezug wurde vom AMS XXXX ab dem 4. Tag des Kuraufenthaltes für die Zeit von 16.11.2013 bis 04.12.2013 ruhend gestellt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
II.3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung des Ruhens der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt und wird dieser seitens der bP auch nicht bestritten.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Die bP war in einem Kurhotel untergebracht, wobei der Begriff der "Kuranstalt" nicht mit jenem einer "Heil- und Pflegeanstalt" gleichzusetzen ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Unterbringung eines Arbeitslosen in einer Kuranstalt keine Auswirkungen auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat: Bei einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt (vorübergehend) nicht zur Verfügung. Gleiches gilt bei einer Unterbringung in einer Kuranstalt. Anspruch auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) hat aber nur, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG). Die Ruhenstatbestände unterscheiden sich von den Fällen fehlender Verfügbarkeit durch ihre in der Regel begrenzte Dauer, sodass bei Vorliegen dieser Tatbestände lediglich ein Ruhen des Anspruches eintritt (vgl. Krapf/Keul, aaO Rz 385). Da eine Unterbringung in einer Kuranstalt - ebenso wie jene in einer Heil- und Pflegeanstalt - in der Regel eine begrenzte Dauer aufweist, begründet eine derartige Unterbringung daher keine Einstellung des Anspruches (gemäß § 24 Abs. 1 AlVG) wegen mangelnder Verfügbarkeit, sondern die Einstellung des Anspruches wegen Ruhens (vgl. VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0229).
Im Hinblick auf § 41 Abs. 3, wonach Leistungsbeziehern, die während des Leistungsbezuges erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen die bisher bezogene Leistung gebührt, ist die seitens der belangten Behörde vorgenommene Ruhendstellung für die Zeit von 16.11.2013 bis 04.12.2013 rechtmäßig erfolgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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