I403 1427567-2•BVwG I403 1427567-2
I403 1427567-2Bundesverwaltungsgericht28.05.2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
I403 1427567-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 820716700 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin christlichen Glaubens aus Benin City, reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2011 nach Ghana; im Februar 2012 sei sie von einem weißen Mann namens Christian angesprochen worden, bei dem sie dann gelebt hätte, bis er gemeinsam mit ihr nach Österreich geflogen sei. Nach zwei Tagen, die sie mit anderen Männern in einem Haus verbracht hätte, wäre sie von Christian nach Traiskirchen gebracht worden, wo sie am 12.06.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2012 gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund an: "Da ich niemanden in meiner Heimat habe und da sich auch niemand um mich kümmert, deswegen habe ich meine Heimat verlassen." Auf Nachfrage erklärte sie, dass es sonst keinen Fluchtgrund geben würde. Sie würde nicht nach Nigeria zurück wollen, da sie dort niemanden mehr habe.
3. Am 20.06.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ihre Eltern 2010 bei einem Autounfall ums Leben gekommen seien. Zu ihrer Schwester hätte sie keinen Kontakt. Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie von Benin City nach Jos gezogen, zu ihrem Freund. Sie hätte damals nicht gewusst, dass er zur Gruppe der BOKO HARAM gehöre, doch sei er dann eines Abends gekommen und hätte ihr geraten wegzugehen, da er deswegen von der Polizei gesucht würde. Er hätte die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 nach Ghana gebracht und sei dann verschwunden. In Benin City hatte sie als Friseurin gearbeitet, in Jos fand sie keine Arbeit mehr und wurde von ihrem Freund unterstützt. Auf die Aufforderung, konkret und detailliert die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise zu schildern, antwortete die Beschwerdeführerin:
"In Nigeria habe ich keine Chance, es gibt dort niemanden, der mir helfen könnte." Dass ihr Verfolgung drohe, wurde von der Beschwerdeführerin in der Einvernahme explizit ausgeschlossen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 (Zl. 12 07.167) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz und auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft seien und dass sie ihre Heimat aufgrund der schlechten Einkommensmöglichkeiten und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte verlassen hätte. Eine wie auch immer geartete Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr sei nicht erkennbar. Aus ihrem Vorbringen gehe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervor. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privat- oder Familienleben verfügen würde.
5. Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde der Beschwerdeführerin am 20.06.2012 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Gegen oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 wurde fristgerecht am 27.06.2012 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde unter anderem vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin große Angst hätte aufgrund der Tätigkeit ihres Freundes selbst ins Visier der Polizei zu geraten und allenfalls sogar fälschlicherweise als Unterstützerin von Boko Haram angesehen zu werden und dadurch Menschenrechtsverletzungen durch nigerianische Sicherheitsbehörden zu erleiden. Die belangte Behörde hätte sich außerdem mit der massiv verschlechterten Situation für Christen in Nigeria nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführerin drohe außerdem aufgrund der nicht mehr vorhandenen familiären Struktur bei Rückkehr nach Nigeria Obdach- und Mittellosigkeit. Dadurch sei sie in Gefahr Opfer von Menschenhandel zu werden. Sie könne die notwendige Existenzgrundlage nicht sicherstellen und die Schwelle des Art. 3 EMRK wäre dadurch unterschritten.
7. Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 28.06.2012 vorgelegt.
8. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.12.2012, zugestellt am 21.12.2012, als unbegründet ab (A15 427567-1). Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin fürchte, seitens der nigerianischen Sicherheitsbehörden aufgrund der Mitgliedschaft ihres damaligen Freundes bei Boko Haram fälschlicherweise selbst als Unterstützerin der Gruppierung angesehen zu werden und bei einer Rückkehr nach Nigeria ins Blickfeld der Behörden zu geraten, sei zu unkonkret. Soweit die Beschwerde rüge, dass das Bundesasylamt keine Ermittlungen hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin als Christin getätigt habe, wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid sehr wohl zutreffend darlege, dass "derartige Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in der Regel nur von kurzer Dauer und regional beschränkt sind, angesichts der im ganzen Land bestehenden uneingeschränkten Bewegungsfreiheit die Möglichkeit besteht, sich in anderen Landesteilen Nigerias niederzulassen, um derartigen Konflikten auszuweichen." Zum glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, Nigeria nach dem Tod der Eltern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass aus diesem keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sei ersichtlich, dass jene gemäß Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen.
9. Gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt E. DAIGNEAULT, Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss vom 06.02.2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 06.06.2013 (U222/2013-8) wurde die Behandlung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt, da der Asylgerichtshof weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen seien, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Grundrechtsverletzung darstellen würden.
10. Die Beschwerdeführerin wurde am 12.10.2013 im Rahmen einer Kontrolle im Bordell XXXX angehalten; die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz wurde im Zuge der Amtshandlung eingezogen.
11. Am 30.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2014 erklärte sie zunächst, dass ihr Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, dass ihr nur im Oktober 2013 von der Polizei ihre "Asylkarte" abgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde darüber aufgeklärt, dass ihr Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig entschieden wurde. Sie wurde informiert, dass in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne und somit für einen neuerlichen Antrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem aktuellen Zeitpunkt entstanden seien. Auf die Frage, ob sie neue Gründe im Asylverfahren vorbringen wolle, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein. Ich möchte mein Leben hier neu starten, ich weiß nicht wo ich sonst hin soll." Bei einer Rückkehr befürchte sie, in Armut leben zu müssen und keine Lebensgrundlage zu haben. Sie betonte, dass sie die gleichen Fluchtgründe hätte wie beim ersten Asylantrag.
12. Am 11.03.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Beschwerdeführerin erklärte, rechtsfreundlich vertreten zu sein von RA E. DAIGNEAULT, wurde aber darauf hingewiesen, dass der Behörde keine Vollmacht vorliege. Sie erklärte, dass sie keine Verwandten in der EU bzw. in Österreich hätte und auch nicht in einer Familiengemeinschaft lebe. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sich nichts an ihrem Fluchtvorbringen gegenüber dem ersten Verfahren geändert habe. Sie hätte Probleme mit Boko Haram, das hätte sie schon im ersten Verfahren angegeben.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen. Es wurde ihr aufgetragen, sich alle 72 Stunden bei der Polizeiinspekton PI XXXX, XXXX persönlich zu melden.
14. Die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe wurde der Beschwerdeführerin am 24.03.2014 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
15. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 26.03.2014 statt. Der Einvernahme ging eine Rechtsberatung voraus. Die Beschwerdeführerin erklärte Probleme mit dem Magen zu haben und diesbezüglich 2009 in Nigeria einer Operation unterzogen worden zu sein. Sie konnte aber keine Bezeichnung dieser Probleme nennen. Seit etwa einem Monat hätte sie wieder dieselben Probleme. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder die Möglichkeit besteht, sich auch ohne Versicherung untersuchen zu lassen. Sie wurde aufgefordert, bis zum 10.04.2014 Befunde vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wiederholte nochmals, dass sie Probleme mit Boko Haram hätte.
16. Mit Schreiben vom 26.03.2014 informierte Rechtsanwältin Susanne SINGER das BFA, dass sie von der Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden sei.
17. Ein Laborbefund und ein Rezept des Krankenhauses XXXX vom 31.03.2014 wurden dem BFA übermittelt. Das Rezept war für Pantoprazol und Novalgin ausgestellt worden.
18. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.04.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.02.2014 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Die Beschwerdeführerin hätte keine neuen Gründe genannt, sondern jene des Erstverfahrens vollinhaltlich aufrechterhalten. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich neu entstanden sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass die vorgelegten Befunde bis auf einen marginal erhöhten Cholesterinwert unauffällig seien. Nachdem die Beschwerdeführerin seit ihrer ersten Asylantragstellung nach eigenen Angaben das österreichische Bundesgebiet nicht wieder verlassen hat, behalte die Ausweisung des Erstverfahrens seine Gültigkeit. Der angefochtene Bescheid wurde am 25.04.2014 zugestellt.
19. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Susanne SINGER, fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 09.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich behandelt und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den bekämpften Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen. Die Beschwerdebegründung lautete: "Ich erhebe mein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Beschwerdeschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine anderslautende, insbesondere keine zurückweisende Entscheidung getroffen werden dürfen. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie in Nigeria ihre Eltern verloren hat und daher keinerlei familiäres und soziales Netzwerk vorhanden ist, welches sie bei einer Rückkehr entsprechend unterstützen würde. Sie ist eine alleinstehende Frau und hat keine Familie, welche sie bei einer Rückkehr entsprechend unterstützen würde. Zudem befürchtet sie eine Verfolgung, da ihr Freund der Boko Haram angehört und kann sie bei ihm keinerlei Schutz finden. Weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor."
20. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2014 vorgelegt.
21. Mit Beschluss vom 19.05.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist.
Im ersten Verfahren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie habe Nigeria verlassen, weil sie nach dem Tod ihrer Eltern niemanden gehabt hätte, der sich um sie kümmere. Ihr Freund, der sie finanziell unterstützt hätte, sei Mitglied der Boko Haram gewesen, was sie aber erst erfuhr, als er ihr mitteilte, dass er polizeilich gesucht werde und sie nach Ghana brachte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 wurde ihr Antrag abgewiesen, da keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Konvention vorgebracht worden waren. Die beim Asylgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde von diesem mit Erkenntnis vom 17.12.2012 als unbegründet abgewiesen; der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde dagegen am 06.06.2013 ab.
Am 30.01.2014 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im folgenden Asylverfahren betonte die Beschwerdeführerin durchgehend, keine neuen Fluchtgründe zu haben.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist daher, ob res iudicata im Sinne des § 68 AVG vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.04.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.02.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, keine neuen Asylgründe zu haben (Auszug aus der Niederschrift):
"Haben Sie neue Gründe? Welche?
Nein. Ich möchte mein Leben hier neu starten, ich weiß nicht wo ich sonst hin soll.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich würde in Armut leben. Ich habe keine Lebensgrundlage. Der Tod meiner Eltern erschwert mir die Lage, sie sind 2010 gestorben."
Bei der Befragung durch das BFA am 11.03.2014 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass es keine neuen Fluchtgründe geben würde (Auszug aus der Niederschrift):
"F: Können Sie sich noch daran erinnern, welche Fluchtgründe Sie bei Ihrer ersten Antragstellung vorgebracht haben?
A: Ja natürlich.
F: Sie haben in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid Beschwerde ein, welche jedoch abgelehnt wurde, sodass der angeführte Bescheid mit 21.12.2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Können Sie neue Beweismittel vorlegen oder neue Gründe anführen, die Ihren nunmehrigen Asylantrag begründen?
A: Weil ich in Österreich leben möchte.
F: Gibt es zu Ihrem damaligen Fluchtvorbringen Neuigkeiten oder Änderungen?
A: Ich habe keinen Kontakt mehr zu Nigeria. Ich habe Nigeria verlassen, da ich keine Eltern mehr habe.
F: Haben Sie das bereits in Ihrem ersten Asylverfahren angegeben?
A: Ja, ich habe das bereits im ersten Verfahren angegeben. Nachgefragt gebe ich an, dass sich nichts an meinen Fluchtvorbringen im ersten Verfahren geändert hat. Ich will nicht nach Nigeria zurück, weil ich dort niemanden mehr habe. Ich habe Probleme in Nigeria.
F: Die Probleme, welche Sie bereits in Ihrem ersten Verfahren angegeben haben?
A: Ja, ich habe Probleme mit Boko Haram. Das habe ich schon im ersten Verfahren angegeben."
Auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.03.2014 wurden keine neuen Fluchtgründe genannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Geänderte Umstände seien nicht hervorgekommen. Weiters traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria, unter anderem wurden auch auf verschiedene Frauenorganisationen verwiesen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht vorgebracht wurde und auch nicht feststellbar sei. Es liege keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Mit der gegenständlich zu behandelnden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des BFA angefochten und ausgeführt:
"Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie in Nigeria ihre Eltern verloren hat und daher keinerlei familiäres und soziales Netzwerk vorhanden ist, welches sie bei einer Rückkehr entsprechend unterstützen würde. Sie ist eine alleinstehende Frau und hat keine Familie, welche sie bei einer Rückkehr entsprechend unterstützen würde. Zudem befürchtet sie eine Verfolgung, da ihr Freund der Boko Haram angehört und kann sie bei ihm keinerlei Schutz finden. Weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor."
Die in der Beschwerde vorgebrachte Darstellung der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Die in der Beschwerde genannten Umstände wurden vielmehr bereits im Vorverfahren vorgebracht und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012 zugrunde gelegt. Im Vorverfahren wurde von der Beschwerdeführerin bereits vorgebracht, dass sie in Nigeria über keinerlei Netzwerk mehr verfügen würde, dass sie ihre Eltern verloren habe und dass sie aufgrund der Tatsache, dass ihr damaliger Freund von der Polizei gesucht werde, weil er der Gruppe Boko Haram angehöre, Verfolgung befürchte. Die in der Beschwerde vorgebrachte Sachlage entspricht daher jener, die Gegenstand des Vorverfahrens war.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist gerade nicht die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung zu prüfen, sondern nur, ob eine entschiedene Sache vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 23.04.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche ist nicht erkennbar; es wurden keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Zur Situation in Nigeria ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass es hinsichtlich des Herkunftsortes der Beschwerdeführerin, Benin City, - im Gegensatz zu einzelnen Regionen im Nordosten Nigerias - keine Hinweise gibt, dass sich die Situation gegenüber dem Vorbescheid wesentlich verändert hätte. Die Beschwerdeführerin stammt nicht aus der nordöstlichen Region Nigerias, die aktuell von heftigen Unruhen aufgrund von Anschlägen der Boko Haram heimgesucht wird. Hinsichtlich der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa wurde im Oktober 2013 von UNHCR auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Einwohner dieser betroffenen Gebiete hingewiesen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Nordosten Nigerias fliehen (die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa)); weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde eine Änderung der Sachlage in Nigeria vorgebracht.
Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin, welche eine Änderung der Sachlage annehmen lassen könnte, finden sich weder Hinweise in den Einvernahmen noch in der Beschwerde. Sowohl im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 11.03.2014 wie auch am 26.03.2014 erklärte die Beschwerdeführerin, in der EU keine Verwandte zu haben und auch in keiner Familiengemeinschaft zu leben.
Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme mit ihrem Magen gab der übermittelte Befund keinen besonderen Aufschluss über grobe gesundheitliche Probleme. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Auch dahingehend kann daher nicht von einer wesentlichen Änderung der Sachlage gesprochen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und hat ein Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen drei niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt wurden; eine mündliche Verhandlung konnte daher im konkreten Fall entfallen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76). Eine solche Begründung findet sich in vorliegender Beschwerde nicht.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid vom 21.06.2012 (Zl. 12 07.167) ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin keinerlei neue Sachverhalte vor. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224 und VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Auch eine maßgebliche Änderung hinsichtlich des Herkunftsstaates Nigeria ist nicht ersichtlich, insbesondere da die Beschwerdeführerin aus dem Süden des Landes kommt.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde. Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen keine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.05.2004, 2001/05/1152; VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage könnte daher nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich so geändert hätten, dass sie, wären sie schon vorher existent gewesen, eine andere Entscheidung ermöglicht hätten. Auch wenn sich die Rechtslage durch das AsylG 2005 idgF ab 1.1.2014 im Vergleich zur bekämpften Erstentscheidung geändert hat, sind die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten ident geblieben bzw. ist weiterhin die Anwendung des Art. 8 EMRK wesentliche Grundlage, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die neue Rechtslage hätte zu keiner anderen materiellen Entscheidung geführt und ist daher unbeachtlich und auch nicht Inhalt der Beschwerde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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