W227 1411512-1•BVwG W227 1411512-1
W227 1411512-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
mangelnde Asylrelevanz
W227 1411512-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2010, Zl. 09 13.524-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 1. November 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung gab er an, dass er in XXXX geboren sei und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Iran gelebt habe. Sein Vater sei 2006 verstorben; seine Mutter, seine drei Brüder und seine Schwester würden noch in XXXX leben. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er im Iran keine Ausbildung erhalten und dort keine Arbeit bekommen habe. Überdies wären viele Afghanen in ihre Heimat zurückgeschoben worden. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erwiderte er, dass er keine Kindheit gehabt habe und auch keine Zukunft haben werde; dies seien seine einzigen Fluchtgründe.
2. Am 18. Jänner 2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter einvernommen. Dabei wurde er u.a. auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Befragt, ob er sein bisheriges Vorbringen ergänzen wolle, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Iran geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt habe. Er sei niemals in Afghanistan gewesen. Sein Vater sei vor vier Jahren verstorben, weil er krank gewesen sei. Seine Mutter, seine Schwester und seine drei Brüder würden nach wie vor in XXXX leben. Befragt, warum er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwischen seiner Mutter und seinem Vater immer Konflikte gegeben habe. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren wollen. Seine Mutter habe ihm jedoch gesagt, dass sie nicht dorthin zurückkehren könnten, weil sie dort "sehr viele Probleme" hätten. Um welche Probleme es sich dabei handle, habe ihm seine Mutter auf seine Nachfrage nicht gesagt. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, erwiderte er, dass er es nicht wisse. Er denke, dass seine Familie dort Probleme habe; alle hätten dort Probleme. Er selbst habe nach Afghanistan zurückkehren wollen, aber seine Mutter habe dies nicht gewollt. Befragt, ob er konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, erwiderte er, er sei im Iran vor circa zwei Jahren eines Nachts mit einem Messer angegriffen und auch geschlagen worden; die Angreifer hätten Geld von ihm gewollt. Befragt, was konkret der Anlass für das Verlassen des Irans gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Auch habe er gearbeitet, aber keinen Lohn dafür bekommen. Überdies sei er von seinem Arbeitgeber geschlagen worden. Bejahend beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er alle Fluchtgründe angegeben habe. Abschließend wurden ihm Länderfeststellungen zur Situation der Hazara in Afghanistan zur Kenntnis gebracht, zu denen er sich wie folgt äußerte: Das alles sei richtig, aber von seiner Mutter habe er gehört, dass "es schlimmer" sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. Jänner 2011 (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, einerseits weil ihm seine Mutter gesagt hätte, dass es in Afghanistan Probleme gebe bzw. alle dort Probleme hätten, und andererseits aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten nicht gewährt worden, weil keine Verfolgungshandlungen i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würden; auch seien allein die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und deren schlechte Situation nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Hingegen sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz wegen der allgemeinen humanitären Lage in Afghanistan in Verbindung mit seiner Minderjährigkeit zuerkannt worden. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
4. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde. In dieser wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer sei im Iran aufgewachsen und sei niemals in Afghanistan gewesen. Seit seiner Kindheit habe er schwer arbeiten müssen; bei einem Sturz vom Baugerüst sei er schwer verletzt worden sei. Das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass er sich aus wohlbegründeter Furcht vor einer Entführung und Ermordung durch die Taliban sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen (Waisen)" als auch wegen ethnischer Diskriminierung als Hazare schiitisch-muslimischen Glaubens in Verbindung mit der ernsthaften Bedrohung seiner Lebensgrundlage, außerhalb Afghanistans befinde und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei und es überdies unzumutbar sei, in dieses Land zurückzukehren. Er stelle den Antrag, "allenfalls unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung" ihm in Österreich gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
5. Mit Schreiben vom 10. März 2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien aktuelle Länderfeststellungen und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
6. Während sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu nicht äußerte, führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 wie folgt aus: Zunächst verweise er auf den UNAMA-Bericht Februar 2014 und diverse andere Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Dem sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht übersendeten Länderberichten geäußerten Optimismus hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul müsse widersprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei ein Leben in einer Großstadt wie Kabul nicht zumutbar, weil er dort über kein soziales Netz verfüge und in eine hoffnungslos Lage geraten würde. Er habe nie in Afghanistan gelebt, würde sich dort nicht zurechtfinden und sei sowohl von seinem Auftreten als auch seiner Lebensart "westlich" orientiert. Aus diesem Grund komme auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage. Überdies ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass der Abzug der internationalen Truppen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation führen würde und Zivilisten diese Situation zu spüren bekommen würden. Der Beschwerdeführer gehöre der in den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes aufgezählten Risikogruppen der "Männer und Burschen in wehrfähigem Alter" und der "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der (mittlerweile volljährige) Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist in XXXX geboren und hat dort (durchgehend) bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt. Sein Vater ist bereits verstorben, seine Mutter und Geschwister leben nach wie vor in XXXX.
Nach dem Tod seines Vaters wollte der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren. Seine Mutter hielt ihn aus Furcht vor der allgemeinen Situation in Afghanistan davon ab (siehe zusätzlich unten Punkt II.3.2.1.2).
1.2. Zur hier maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings aus-drücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevöl-kerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", vom 4. Juni 2013, S. 10)
Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(UNHCR, "Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender", vom 6. August 2013, S. 22 und 44ff.; USDOS, "Human Rights Practices 2012", vom 19. April 2013, S. 22f.)
Schiiten
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konserva-tiven schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchge-setzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, "Annual Report 2013", vom 30. April 2013; US Department of States, "International Religous Freedom Report for 2012", vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, "Shiite personal status law", vom April 2009; Freedom House, "Freedom in the world 2013", vom Jänner 2013; Herizons, "Afghan Women Stand Strong Against Shia law", vom September 2009)
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser an-deren Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbe-kisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Hazara
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit dar-stellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minder-heiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Prakti-zieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bil-dung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", vom 4. Juni 2013, S. 9f)
2.1. Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben, die schon das Bundesasylamt seiner Entscheidung zu Grunde legte und von denen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bzw. in seiner Stellungnahme weiterhin ausgeht (zu seinen dort angeführten Rückkehrbefürchtungen siehe unten Punkt II.3.2.1.2).
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Soweit die Länderfeststellungen zur Situation in Kabul kritisiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass dies allenfalls für die Gewährung von subsidiärem Schutz relevant wäre. Ein entsprechender Status wurde dem Beschwerdeführer (mit dem angefochtenen Bescheid) bereits gewährt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Der Beschwerdeführer hat keine konkreten asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, sondern stützt sein Vorbringen auf die allgemeine Situation in Afghanistan. Diesbezüglich wurde ihm schon subsidiärer Schutz gewährt.
Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara bzw. wegen seines schiitisch-muslimischen Glaubens scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage aus.
Die ausschließlich in der Beschwerde geäußerte Annahme, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen (Waisen)" asylrelevant gefährdet, kann schon deswegen nicht geteilt werden, weil der Beschwerdeführer kein Waise und mittlerweile volljährig ist.
Die weitere erst in der Beschwerde angeführte Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte von Taliban entführt und ermordet werden, ist einerseits zu unsubstantiiert, um relevant zu sein. Andererseits ist sie vom Neuerungsverbot umfasst (vgl. zu § 40 AsylG 2005 VfGH 25.9.2013, U 1937-1938/2012; zur Vorgängerbestimmung [§ 32 Abs. 1 AsylG 1997] siehe VfSlg. 17.340/2004, Pt. III. 4.7.4.2, bzw. VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313; zur nunmehrigen Bestimmung siehe § 20 BFA-VerfahrensG [BFA-VG], BGBl. I 87/2012 i.d.F. BGBl. I 68/2013).
Dasselbe gilt für die (ebenfalls) erst in der Stellungnahme angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer könnte in die von UNHCR angeführten Risikogruppen der "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" und der "Männer und Burschen im wehrfähigen Alter" (vgl. dazu die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, die den Parteien mit den Länderfeststellungen übermittelt wurden [siehe oben Punkt I.5.]) fallen. Diesen UNHCR-Richtlinien kommt Indizwirkung zu (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 16.1.2008, 2006/01/0182, und 17.9.2008, 2008/23/0588, jeweils m.w.N.); dies bedeutet aber nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben (vgl. dazu VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930). Denn laut dem (ebenfalls in den Länderfeststellungen enthaltenen) Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 4. Juni 2013 (dieser deckt sich mit dem nunmehr aktuellen Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 31. März 2014) kennt Afghanistan keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint schon die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen eher unwahrscheinlich (S. 11 des Berichtes vom 4. Juni 2013 bzw. S. 12 des Berichtes vom 31. März 2014). Warum gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dieser Risikogruppen fallen sollte, ist nicht ersichtlich.
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
3.2.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) nicht entgegenstehen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Absehen von einer Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann im Falle ergänzender Ermittlungen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs das Auslangen gefunden werden, wenn die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177).
3.2.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 Abs. 4 VwGVG sind im gegenständlichen Fall gegeben, weil die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, die Beschwerde keine neuen wesentlichen Aspekte vorbringt und sich auch sonst kein Hinweis ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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