BVwG W204 1404256-1

W204 1404256-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W204 1404256-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.1404256.1.00

Spruch

W204 1404270-1/13E

W204 1404182-1/11E

W204 1404256-1/13E

W204 1404184-1/11E

W204 1404257-1/11E

W204 1404183-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerden

1. ) XXXX,

2. ) der XXXX,

3. ) des XXXX,

4. ) der XXXX,

5. ) des XXXX und

6. ) des XXXX,

alle: StA. Russische Föderation,

gegen die Spruchteile III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2009, Zlen. 1.) 08 08.202-BAT, 2.) 08 08.203-BAT, 3.) 08 08.204-BAT, 4.) 08 08.208-BAT, 5.) 08 08.205-BAT und 6.) 08 08.207-BAT, zu Recht erkannt:

zu 1.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 2.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 3.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 4.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 5.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

zu 6.)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs.1 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführer reisten am 06.09.2008 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer Erstbefragung am 07.09.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion gaben die Beschwerdeführer an, die Russische Föderation verlassen zu haben, weil zwei- bis dreimal im Monat bewaffnete Männer einer Spezialeinheit in das Haus der Familie gekommen seien und die Familie dabei bedroht und ausgeraubt hätten. Da die Familie in ständiger Angst vor diesen Männern gelebt habe, sei diese ausgereist.

Am 11.09.2008 und am 09.01.2009 erfolgten seitens des Bundesasylamtes niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer, in welchen diese ihr Vorbringen weiter ausführten.

I.2. Mit den Bescheiden vom 19.01.2009, Zlen. 1.) 08 08.202-BAT, 2.) 08 08.203-BAT, 3.) 08 08.204-BAT, 4.) 08 08.208-BAT, 5.) 08 08.205-BAT und 6.) 08 08.207-BAT, hat das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 06.09.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In den angeführten Bescheiden wurden die Staatsbürgerschaft und inguschische Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführer und deren Zugehörigkeit zur gemeinsamen Kernfamilie sowie die Identität des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 4. festgestellt. Die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates wurden jedoch für teilweise unglaubwürdig befunden. So seien die Beschwerdeführer vom Fehlverhalten der örtlichen Behörden in Tschetschenien nicht in dem von ihnen geschilderten Ausmaß betroffen gewesen und werde nach diesen in der Russischen Föderation auch nicht gefahndet. Insbesondere sei die Familie in Inguschetien keinen Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe.

I.3. In der gegen diese Bescheide gemeinsam erhobenen Beschwerde an den Asylgerichtshof wurden die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, insbesondere aufgrund falscher Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerde waren zudem Übersetzungen der Duplikate der Geburtsurkunden der Beschwerdeführer zu 3. bis 6. beigefügt.

I.4. Neben Psychiatrischen Gutachten, die bei den Beschwerdeführern eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren, wurden von den Beschwerdeführern folgende Unterlagen hinsichtlich einer im Bundesgebiet erfolgten Integration dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt:

Betreffend den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1):

Betreffend die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2):

Betreffend den Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden: BF3):

Betreffend die Beschwerdeführerin zu 4.) (im Folgenden: BF4):

Betreffend den Beschwerdeführer zu 5.) (im Folgenden: BF5):

Betreffend den Beschwerdeführer zu 6.) (im Folgenden: BF6):

Weiters wurden ein Zeitungsartikel mit dem Titel "Gemeinsam sind wir Familie" und der Überschrift "Alltag fern der Heimat" vorgelegt, in dem über die Familie der Beschwerdeführer berichtet wird sowie eine Bestätigung des Schachvereines, nach welcher der BF1 den Verein sowohl als aktives Mitglied als auch ehrenamtlich unterstützt; dies trifft ebenso für die BF2, den BF5 und den BF6 zu.

I.5. Mit Schreiben vom 29.04.2014 wurden die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes zurückgezogen. Damit erwuchsen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2009 hinsichtlich der abweisenden Entscheidungen betreffend Asyl und subsidiärer Schutz in Rechtskraft. Angesichts der positiven Integrationsmerkmale der Familienmitglieder wurde um eine positive Erledigung hinsichtlich des jeweiligen Spruchteils III. der angefochtenen Bescheide ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die gegen Spruchteil III. der

angefochtenen Bescheide gerichtete Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angegebenen Identitäten, sind Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehörige der inguschischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF2 sind die Eltern der BF3 bis BF6.

Die Beschwerdeführer reisten am 06.09.2008 gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer haben sich während ihres Aufenthaltes nichts zuschulden kommen lassen und sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren zurück, sondern ist der Behörde anzulasten.

Die Beschwerdeführer haben mit Schreiben vom 29.04.2014 die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide (Asyl und Subsidiärer Schutz) zurückgezogen. Somit erwuchsen die gegenständlichen Teile der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2009 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer halten dabei ausdrücklich die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der bekämpften Bescheide (früher: Ausweisung; heute: Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG) aufrecht und verweisen diesbezüglich auf die lange Verfahrensdauer, die gelungene Integration und Verankerung in Österreich insbesondere auch der BF3 bis BF6, die als Minderjährige nach Österreich gekommen sind. Sie stellen diesbezüglich erneut den Antrag, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, und legten ihrem Schreiben umfassende Unterlagen betreffend ihre integrativen Leistungen als Ergänzung zu den bereits erfolgten Vorlagen bei.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit beinahe 6 Jahren in Österreich. Sie leben seither im gemeinsamen Haushalt und es besteht ein besonders enges Familienleben der Beschwerdeführer, die alle an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leiden. Das Familienleben ist von gegenseitiger Unterstützung und Abhängigkeit geprägt.

Während ihres bisherigen Aufenthaltes konnten sich die Beschwerdeführer in Österreich gut integrieren. Alle Beschwerdeführer können sehr gute Deutschkenntnisse vorweisen und verfügen über enge Kontakte insbesondere auch zu österreichischen Staatsbürgern und sind ehrenamtlich in verschiedenen Vereinen tätig. Der BF1 ist ua Mitglied eines Schachvereines, in welchem er als aktiver Spieler und durch ehrenamtliche Tätigkeiten am Vereinsleben teilnimmt, und sich ebenso wie die BF2, der BF5 und der BF6 besonders engagiert.

Aktuell beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung, leisten jedoch alle (selbst der minderjährige BF6) bereits Arbeits-/ gemeinnützige / ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen ihrer bestehenden (zeitlichen und legalen) Möglichkeiten. Bei Vorliegen der erforderlichen Arbeitsbewilligung wird der BF1, für den bereits ein aufrechter Arbeitsvorvertrag besteht, die Tätigkeit bei einer Baufirma aufnehmen und somit selbsterhaltungsfähig für sich und die Familie sein. Auch für die übrigen Familienmitglieder ist eine positive Prognose zu treffen. Aufgrund der bereits geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten und auch den regelmäßigen Arbeitstätigkeiten für die Caritas sowie aufgrund klarer Berufsvorstellungen der BF3 bis BF6 ist davon auszugehen, dass diese ab Vorliegen einer Arbeitsbewilligung bzw. nach Abschluss ihrer Ausbildungen selbsterhaltungsfähig sein werden. Die BF3 bis BF6 sind zudem als noch Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist, haben hier ihre prägenden Lebensjahre hier verbracht und sind derart gute Schüler, dass sie jedenfalls ihre gewünschten hohen Ausbildungsziele erreichen können.

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Identität der Beschwerdeführer und deren Staatsangehörigkeit können durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppe wurde bereits durch das Bundesasylamt festgestellt und es ergeben sich daran keine Zweifel. Die Identität des BF1 und der BF4 hat ebenfalls bereits das Bundesasylamt festgestellt. Durch die Vorlage der Geburtsurkunden und in Zusammenschau mit den sonstigen Unterlagen und Dokumenten kann auch für die weiteren Beschwerdeführer die Identität festgestellt werden.

Die Feststellungen zu deren Unbescholtenheit ergeben sich aus den in den Akten der Beschwerdeführer einliegenden Auskünften aus dem Österreichischen Strafregister vom 19.03.2014. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems beziehen sämtliche Beschwerdeführer Leistungen seit 07.09.2008.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer und einer erfolgreich erfolgten Integration im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten Nachweise (siehe Punkt I.4.).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten A):

§ 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist und halten sich seit September 2008 aufgrund ihres ersten und einzigen Antrages auf Internationalen Schutz ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Dauer ihres Aufenthaltes und Asylverfahrens kann jedoch nicht den Beschwerdeführern angelastet werden, da diese stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt und zuletzt auch die Entscheidung des Bundesasylamtes akzeptiert und ihre Beschwerde zurückgezogen haben. Dies dient nicht zuletzt auch einer Verfahrensbeschleunigung. Die Dauer des Asylverfahrens ist insbesondere nicht den Beschwerdeführern anzulasten, sondern gründet sich vielmehr in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Die Beschwerdeführer hingegen sind ihrer Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, während des gesamten Verfahrens nachgekommen.

Darüberhinaus zeigen die Beschwerdeführer während ihres beinahe sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet außerordentliche Integrationsbemühungen. So erlernten die Beschwerdeführer nachweislich die deutsche Sprache - die BF3 bis BF6 vorwiegend im Rahmen ihrer Schulbesuche und der BF1 und die BF2 durch die Teilnahme an einer Vielzahl an Sprachkursen und Ablegung der Prüfungen sowie durch die rege Vereinstätigkeit. Dabei knüpften die Beschwerdeführer enge soziale Kontakte, machten sich zu wichtigen Mitgliedern der Vereine, in denen sie tätig sind (siehe Akten bzw. Verfahrensgang I.4.) und engagierten sich auch ehrenamtlich in Vereinen und Organisationen. Die Beschwerdeführer sind zudem strafrechtlich unbescholten.

Die BF3 bis BF6, die zum Zeitpunkt der Einreise allesamt minderjährig waren, verbrachten während ihres bisherigen Aufenthaltes auch die prägenden Jahre ihrer Kindheit / Jugend im Bundesgebiet. Sie besuchten und besuchen in Österreich Schulen, sind ausgezeichnete Schüler und haben altersentsprechend sehr konkrete Vorstellungen, wie sie ihr zukünftiges Leben im Bundesgebiet gestalten und welches hohe Ausbildungsziel sie erreichen wollen. Vor allem in ihren Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die Bindungen zum Herkunftsland in den Hintergrund getreten sind - somit eine Entwurzelung stattgefunden hat - und jene zum Gastland Österreich klar überwiegen. Sie verfügen schon alleine aufgrund der Schulbesuche über enge soziale Kontakte, leisten daneben jedoch auch gemeinnützige Arbeiten (Dolmetschertätigkeit, Kinderbetreuung und im Rahmen der Vereinstätigkeiten) und haben sich dadurch jeder für sich ausgezeichnet in die österreichische Gesellschaft integriert.

Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell zwar noch Leistungen aus der Grundversorgung, beziehen, kann in Zukunft für die Beschwerdeführer von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Die zahlreichen diversen Arbeitstätigkeiten (Reinigungsdienste, Kinderbetreuung, Dolmetschertätigkeit und weitere ehrenamtliche Tätigkeiten bei diversen Vereinen) und das Engagement insbesondere der volljährigen Beschwerdeführer BF1 bis BF5 zeigen, dass die Aufnahme einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit bisher lediglich am Vorliegen der notwendigen Bewilligungen gescheitert ist. So kann insbesondere der BF1 bereits einen Arbeitsvorvertrag für die Vollbeschäftigung als Bauhilfsarbeiter bei einer Baufirma ab Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorlegen. Auch zeigen die BF2, der BF3 und die BF4 mit Reinigungsdiensten bzw. Dolmetscherdiensten bzw. der Tätigkeit als Kinderbetreuerin bei der Caritas, Engagement und Willen, die nur eine positive Prognose einer zukünftigen Selbsterhaltungsfähigkeit verstärken. Auch erweitern sich mit den erfolgreichen Schulbesuchen der BF3 bis BF6 deren berufliche Möglichkeiten im Bundesgebiet.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen. Die Beschwerdeführer waren stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration bemüht und können deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht vorweisen und auch glaubhaft darlegen, sich zukünftig am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu können. Zwar ist deren Integration zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Status bewusst sein mussten. Allerdings hat das Bundesasylamt bereits im Jänner 2009 erstinstanzlich entschieden und kann von den Beschwerdeführern im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht verlangt werden, dass sich diese in all den Jahren der aufrechten Beschwerde einer erfolgreichen Integration verwehren.

Insgesamt ist festzuhalten, dass jedem Beschwerdeführer für sich selbst gelungen ist, sich in Österreich gut zu integrieren. Bei Zusammenschau der Integration der Familie ist festzuhalten, dass diese einerseits über besonders enge Familienbande verfügt, weshalb eine Rückkehrentscheidung nur einzelner Beschwerdeführer unzulässig in deren Familienleben eingreifen würde, und andererseits der Familie in Gesamtschau gelungen ist, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und deren Selbsterhaltungsfähigkeit mit der Erteilung der Arbeitsbewilligung gegeben sein wird.

Es wird dabei nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung).

Da die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war eine solche für die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

II.3.3. Zu Spruchpunkten B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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