BVwG W201 2002359-1

W201 2002359-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014

Regest

Behebung der Entscheidung, Notstandshilfe, Rückzahlung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2002359-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.2002359.1.00

Spruch

W 201 2002359 - 1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt Schebesta und Philipp Kuhlmann als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vom 04.11.2013, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS), regionale Geschäftsstelle 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, vom 18.10.2013, XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Notstandshilfe verpflichtet wurde, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS), regionale Geschäftsstelle 1130 Wien, Hietzinger Kai 139, vom 18.10.2013 wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF, widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Absatz 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im Betrag von Euro 11.576,87 verpflichtet.

In der Begründung des Bescheides führte die belangten Behörde aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom 04.04.2013, (St.Nr.08 293/8358, VNR 2708 030554), nachträglich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pensionsversichert worden. Arbeitslosigkeit sei jedoch bei einer aufrechten Pensionsversicherung nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe seinen Betrieb per 30.09.2010 bei der Wirtschaftskammer abgemeldet. Diese Abmeldung sei offenbar nicht an die SVA weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer habe seit 30. September keine Leistungen in Anspruch genommen und ersuche um Rücknahme des verfahrensgegenständlichen Bescheides, da er außer der Notstandshilfe über keinerlei Einkommen verfüge.

Mit Bescheid vom 04.04.2014 hob das Finanzamt Wien XXXX, den Bescheid vom 04.04.2013 gemäß § 299 BAO auf. In der Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn sich der Spruch des Bescheides als nicht richtig erweise.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem § 56 Abs 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Der durch den Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid der belangten Behörde vom 18.10.2013 stützt die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Begründung ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid, der am 04.04.2013 vom Finanzamt erlassen wurde. Aufgrund dieses Einkommensteuerbescheides ging die belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nachträglich bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft pensions- versichert wurde und daher bei aufrechter Pensionsversicherung keine Arbeitslosigkeit vorliege. Dieser den Bescheid der belangten Behörde stützende Einkommensteuerbescheid vom 04.04.2013 wurde am 04.04.2014 gemäß § 299 BAO vom Finanzamt Wien XXXX aufgehoben.

Da sich aufgrund des Wegfalls des Einkommensteuerbescheides vom 04.04.2013 die Sachlage wesentlich geändert hat, weil die einzige Entscheidungsgrundlage für den bekämpften Bescheid der belangten Behörde nunmehr weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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