W191 1434613-1•BVwG W191 1434613-1
W191 1434613-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Intensität, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W191 1434613-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2013, Zahl 12 17.171-BAT,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
folgenden Beschluss gefasst:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 23.11.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine Eurodac-Abfrage vom 23.11.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der er-kennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 24.11.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX, Distrikt Dushi, Provinz Baghlan (Afghanistan) geboren und habe seitdem immer dort gewohnt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem und ledig. Von 2003 bis 2009 habe er die Grundschule in Baghlan besucht.
Seine Eltern seien vor ca. zwei Jahren verstorben, der BF und sein Bruder wären seither von einer Tante mütterlicherseits versorgt worden. Derzeit sei der Bruder bei der Tante in Pakistan.
Er hätte seine Heimat am 08.01.2011 mit einem PKW verlassen und wäre schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei gelangt, wo er sich einen Monat aufgehalten habe. Danach wäre er nach Griechenland gereist, wo er am 13.09.2011 angekommen wäre. Dort hätte er sich längere Zeit in Patras aufgehalten, bis er sich am 20.11.2012 in einem LKW versteckt hätte, mit dem er über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt wäre.
Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater in Kandahar, Spin Buldak, als Wächter für die Amerikaner gearbeitet hätte. Alle drei Monate hätte er immer nachhause kommen dürfen. Die Taliban hätten über die Arbeit des Vaters Bescheid gewusst, ihn mehrmals telefonisch bedroht und aufgefordert, die Arbeit einzustellen. Da der Vater Analphabet gewesen sei, hätte er aber keine Möglichkeit gehabt, eine andere Arbeit zu finden. Eines Tages dann wäre der Vater am Nachhauseweg von den Taliban erwischt und getötet worden. Als die Familie die Nachricht über den Tod erfahren hätte, wäre die Mutter des BF an Herzversagen gestorben, sie sei sofort tot gewesen.
Nach dem Tod der Eltern wären der BF und sein Bruder zum Onkel väterlicherseits gezogen. Dieser hätte sie aber nicht zur Schule gehen lassen und gezwungen, für ihn zu arbeiten. Außerdem seien sie von den Taliban bedroht worden. Die Familie hätte nur ein Handy gehabt, die Taliban hätten angerufen und den BF bedroht. Sie hätten gesagt, dass sie über den Aufenthaltsort des BF Bescheid wissen würden. Der Vater hätte für die Amerikaner gearbeitet, und sollte dies der BF auch tun, würde er umgebracht werden.
Hierauf wäre der Bruder zur Tante mütterlicherseits nach Pakistan gezogen, der BF wäre Richtung Europa aufgebrochen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als Vertreter, gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er bisher die Wahrheit erzählt hätte.
Allerdings wolle er korrigieren, dass er nicht am 08.01.2011, sondern am 01.08.2011 sein Heimatland verlassen habe. Bei der Ausreise habe ihm der Onkel seiner Tante geholfen. Auch stimme nicht, dass der Bruder bei der Tante in Pakistan sei, er sei dort alleine. Er sei wegen einer psychischen Krankheit nach Pakistan gereist, er sei Epileptiker. Der BF hätte sich daher entschieden, nach Europa zu gehen, da er der älteste Sohn sei und nicht genug Geld gehabt hätte. Seine Eltern seien vor zwei Jahren verstorben. Als die Mutter noch gelebt hätte, hätte sie ihm gesagt, dass er 14 Jahre und zwei Monate alt sei. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht.
Außer diesen Dingen wolle er der Erstbefragung vom 24.11.2012 nichts hinzufügen, er habe alles korrigiert.
1.4. Aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des BF hatte die belangte Behörde Zweifel an seinem angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige Altersschätzung durch einen Sachverständigen für medizinische Begutachtung in Asylverfahren. Nach dem Ergebnis einer Röntgenaufnahme der linken Hand am 05.12.2012 sowie einer zahnärztlichen Untersuchung, einer Computertomographie der Sternoclavikulargelenksregion und einer Befragung und körperlichen Untersuchung des BF am 17.01.2013 wurde bei diesem laut Gesamtgutachten vom 26.01.2013 festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18,7 Jahren bzw. als spätestmögliches "fiktives" Geburtsdatum der XXXXanzunehmen sei. Damit hätte sich der BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung eindeutig jenseits seines vollendeten 18. Lebensjahres befunden, eine Minderjährigkeit könne mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
Das Geburtsdatum des BF wurde in der Folge durch das BAA aufgrund der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung auf den XXXX korrigiert.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.5. Bei seiner Einvernahme am 12.02.2013 vor dem BAA, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters als Vertreter, gab der BF an, dass er 17 Jahre und zwei Monate alt sei. Er sei am XXXX geboren.
Dieses Datum könne er nicht nach afghanischem Kalender angeben, mit diesem kenne er sich nicht aus. Mit dem Kalender in Europa kenne er sich besser aus, da er sich seit zwei Jahren in Europa aufhalte. In Afghanistan habe er sich mit der dortigen Zeitrechnung nicht auseinandergesetzt. Seine Mutter hätte ihm damals sein Alter gesagt, und er habe diese Angaben gemäß der Zeitrechnung hier in Österreich umgewandelt.
Nach Vorhalt der Ergebnisse der sachverständigen Altersschätzung gab der BF an, dass er diese akzeptiere. Ferner wolle er den Angaben, die er bei der Erstbefragung gemacht habe, nichts hinzufügen. Er habe seinen vollständigen Fluchtgrund geschildert.
1.6. Bei seiner Einvernahme am 20.03.2013 vor dem BAA, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler korrigiert):
"AW [Asylwerber]: Ich hatte ein Problem bei meiner ersten Einvernahme bei der Polizei, weil der Dolmetscher dort ein Paschtune war und ich ihn nicht richtig verstanden habe, weil er nicht gut Dari sprach. Ich gab ihm z.B. an, dass ich Schiite bin, aber ich gehöre der Ismaeli-Glaubensrichtung an, was eine Minderheit in Afghanistan ist. Ich habe ihm das gesagt, aber ich glaube, er hat mich nicht verstanden, und ich weiß nicht, ob er das dann aufgeschrieben hat oder nicht.
LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie sonst noch etwas zu berichtigen?
AW: Nein. Ich habe dem Dolmetscher öfters gesagt, dass ich ihn nicht verstehe, auch bei der Rückübersetzung.
LA: Sie haben dann aber in weiterer Folge anlässlich Ihrer nächsten Einvernahme - bei der EASt Ost am 19.12.2012 - Berichtigungen betreffend Ihre Erstbefragung vorgenommen. Wieso haben Sie da nicht auch das mit Ihrer Glaubensrichtung berichtigt?
AW: Ich habe das auch bei meinem nächsten Interview angegeben, doch mir wurde gesagt, dass die Behörde diese Glaubensrichtung nicht kennt und deswegen nur Schiit aufschreibt.
LA: Das ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar, weiters war bei dieser Einvernahme auch ein Rechtsberater zugegen. Nehmen Sie Stellung!
AW: Der Rechtsberater hat nichts gesagt, ich weiß auch nicht.
[...]
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato - insbesondere bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen - der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?
AW: Bis auf die polizeiliche Einvernahme, ja.
LA: Haben Sie betreffend Ihre Angaben bei der Erstbefragung bei der Polizei noch weitere Berichtigungen vorzunehmen, außer die bereits von Ihnen erfolgten Korrekturen?
AW: Nein.
LA: Möchten Sie Ihr bisheriges Vorbringen von selbst ergänzen?
AW: Nein.
LA: Wie geht es Ihnen heute?
AW: Es geht mir gut.
[...]
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
AW: Zweimal die Woche besuche ich einen Deutschkurs, und viermal in der Woche gehe ich zu einem älteren österreichischen Mann, den ich dort kennengelernt habe, und dieser bringt mir Deutsch bei.
[...]
LA: Welchen Namen führen Sie, wo sind Sie geboren?
AW: Ich heiße XXXX und bin in der Provinz Baghlan, Distrikt Doshi, im Dorf XXXX, geboren.
LA: Aufgrund der vorgenommenen ärztlichen Untersuchung (forensische Altersschätzung) wurde Ihr Geburtsdatum mit XXXX angenommen. Wollen Sie dazu noch etwas sagen?
AW: Nein, ich respektiere das, was der Arzt gesagt hat. Ich hatte lediglich das angegeben, was meine Mutter mir gesagt hatte. Befragt gebe ich an, vor zwei Jahren sagte mir meine Mutter, dass ich 14 Jahre alt bin.
[...]
LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
AW: Ich bin Hazara und ich bin ismaelischer Schiite.
LA: Welche Schule bzw. Schulen haben Sie besucht? Bitte geben Sie gleich an, wo und von wann bis wann!
AW: Ich habe 6 Jahre die Schule besucht und zwar vom Jahr 2003 - 2009. Diese Schule befindet sich im Dorf XXXX und heißt XXXX. Es war eine Grundschule.
LA: Welchen Namen führen Ihre Eltern, wie alt sind diese, und sind sie noch am Leben?
AW: Mein Vater heißt XXXX, er ist schon verstorben. Befragt gebe ich an, er ist vor ca. 2 Jahren verstorben, wie alt er war, weiß ich nicht. Meine Mutter heißt XXXX, sie ist auch vor ca. 2 Jahren verstorben, ihr Alter weiß ich nicht.
LA: Haben Sie Geschwister? Wenn ja, nennen Sie Namen und Alter!
AW: Ich habe einen Bruder. Er heißt XXXX und ist 14 Jahre alt. Er ist in Pakistan aufhältig.
[...]
LA: Wo haben Sie zuletzt in Afghanistan gelebt? Nennen Sie die genaue Adresse!
AW: In der Provinz Baghlan im Distrikt Doshi im Dorf XXXX.
LA: Wo im Dorf XXXX?
AW: Eine genauere Adresse gibt es nicht. Befragt gebe ich an, XXXX ist ein sehr kleines Dorf. Es sind um die 60 Häuser.
[...]
LA: Nennen Sie mir Ihre Wohn- und Aufenthaltsorte in chronologischer Reihenfolge von Geburt weg!
AW: Ich lebte seit meiner Geburt bis zum Jahr 2009 gemeinsam mit meinen Eltern und meinem Bruder im Dorf XXXX. Nachdem unser Haus durch ein Hochwasser zerstört wurde, zogen wir alle in die Stadt Kabul und wohnten im Viertel XXXX. Eine nähere Adresse gibt es nicht. Bis zum 01.08.2011 lebten wir in Kabul. Mein Bruder und ich kehrten dann nach XXXX zurück und wohnten dann bei unserem Stiefonkel XXXX.
LA: Kabul ist eine große Stadt. Sie müssten doch eine genauere Adresse nennen können?
AW: Das war bei einem Strommast und das wurde auch so benannt "XXXX" (heißt laut Dolmetscherin "XXXX"). Befragt, Straße und Hausnummer gibt es nicht. Wir lebten in einem Miethaus.
LA: Haben Sie bzw. Ihre Familie in Afghanistan Besitz, z.B. Grund, Häuser?
AW: Wir hatten ein Jirib Grund und ein Haus in XXXX. Doch das Haus wurde vom Hochwasser zerstört.
LA: Was ist nunmehr mit dem Grundstück?
AW: Es war eine riesige Überschwemmung, und jetzt ist alles mit Steinen und Schutt belagert, so kann man das Grundstück nicht mehr nutzen.
LA: Mich wundert, dass Sie Jahreszahlen und Datum nach dem gregorianischen Kalender nennen und nicht nach afghanischem Kalender, wie das?
AW: Ich lebe schon seit ca. zwei Jahren in Europa und habe es damals umrechnen lassen. Die afghanischen Zeitangaben habe ich vergessen.
LA: Wieso wissen Sie so genau das Datum, an welchem Sie von Kabul zu Ihrem Stiefonkel übersiedelt sind?
AW: Ich weiß das genaue Datum nicht, wann ich zum Stiefonkel gezogen bin. Am 01.08.2011 habe ich Afghanistan verlassen.
LA: Warum haben Sie dann vorhin angegeben, dass Sie am 01.08.2011 von Kabul zum Stiefonkel gezogen sind?
AW: Am 01.08.2012 habe ich Afghanistan verlassen, und zuvor bin ich zu meinem Stiefonkel gezogen. Wann das war, weiß ich nicht mehr.
LA: Wie lange haben Sie bei Ihrem Stiefonkel gelebt?
AW: 6 Monate.
LA: Wo genau haben Sie da gelebt?
AW: Im Dorf XXXX.
LA: Wenn im Dorf XXXX ein so riesiges Hochwasser war wie von Ihnen vorhin geschildert, wieso konnte dann Ihr Onkel weiterhin dort leben?
AW: Das ist woanders im Dorf. Ich kann es auf der Karte zeigen. Nur auf unserem Teil war die Überschwemmung, nicht auf dem Teil, wo mein Onkel gelebt hat. Wir haben unter dem Berg gewohnt und die Häuser, die dort waren, wurden alle überschwemmt.
LA: Wann konkret war das Hochwasser?
AW: Vor ca. mehr als zwei Jahren.
LA: Vor ca. mehr als zwei Jahren ist nicht konkret.
AW: Ich kann das nicht genauer angeben.
LA: Was ist mehr als ca. 2 Jahre, waren es 2, 3, 4 .... Jahre?
AW: Zwei Jahre und mehrere Monate, nicht Jahre.
LA: Welche Namen führen Ihre Onkel väterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
AW: Mein Vater hat nur einen Stiefbruder namens XXXX, welchen ich schon vorhin erwähnt habe. Er wohnt mit seiner Familie im Dorf XXXX, sein Alter weiß ich nicht, und er ist Bauer.
LA: Welche Namen führen Ihre Onkel mütterlicherseits? Wie alt sind sie, wo wohnen sie und womit bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?
AW: Ich habe zwei Onkel mütterlicherseits. XXXX lebt in Kanada und XXXX lebt in Pakistan. XXXX lebte bis vor ca. einem Jahr in Pakistan, seitdem weiß ich nicht, ob er noch dort ist. Das Alter meiner Onkel ist mir nicht bekannt. Sie haben beide Familien. Ich weiß nicht, was sie beruflich machen.
LA: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Großeltern und wo diese wohnen!
AW: Ich habe nur noch einen Großvater mütterlicherseits. Er heißtXXXX und lebte mit seinem Sohn XXXX in Pakistan zusammen. Wo er jetzt ist, weiß ich nicht.
LA: Nennen Sie mir Ihre Tanten mütterlicher- und väterlicherseits!
AW: Ich habe eine Tante mütterlicherseits namens XXXX. Sie ist verheiratet und lebt mit Ihrer Familie in Mazar-e Sharif. Mein Vater hatte zwei Stiefschwestern, diese leben im Distrikt Doshi.
LA: Hatten Sie in Afghanistan Kontakt zu Ihren Onkeln bzw. Verwandten, Besuche usw.?
AW: Nein, ich habe mich nur einige Zeit bei meinem Stiefonkel aufgehalten. Sonst habe ich keinen Kontakt zu Ihnen.
LA: Was meinen Sie mit Stiefonkel, beschreiben Sie mir das Verwandtschaftsverhältnis.
AW: Der Vater meines Vaters, also mein Großvater, hatte zwei Frauen. Mein Vater ist von einer Frau und mein Onkel und meine zwei Tanten von der anderen Frau.
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
AW: Beides nein.
LA: Wie bzw. wovon hat Ihre Familie den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten?
AW: Mein Vater hat gearbeitet und hat uns versorgt. Auf Nachfrage gebe ich an, mein Vater arbeitete mit den Amerikanern.
LA: Bitte nennen Sie mir konkret, was Ihr Vater gearbeitet hat?
AW: Er war Sicherheitssecurity bei den Amerikanern.
LA: Wie lange hat er diese Tätigkeit ausgeübt und wo?
AW: Er hat in Kandahar im Distrikt Spin Boldak gearbeitet. Er hat diese Tätigkeit ca. 3 Jahre und 4 oder 5 Monate ausgeübt.
LA: Was hat Ihr Vater zuvor gearbeitet?
AW: Zuvor war er Landarbeiter. Befragt gebe ich an, mein Vater hatte keinen Beruf gelernt. Er war Analphabet.
LA: Was haben Sie beruflich gemacht, und wovon haben Sie gelebt?
AW: Ich habe nichts gearbeitet.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation bzw. jene Ihrer Familie zuletzt, d.h. vor Ihrer Flucht, im Heimatland - gemessen am landesüblichen Durchschnitt - bezeichnen (z.B. gut/mittel/schlecht)?
AW: Da ich keine Familie mehr hatte, ging es mir finanziell schlecht.
LA: Wieso haben Sie dann nicht gearbeitet?
AW: Ich war in Kabul noch jung, und ich musste mich um meinen kranken Bruder kümmern. Ich konnte dort nicht arbeiten. Deswegen zog ich mit meinem Bruder zu meinem Stiefonkel, damit er sich um mich und meinen Bruder kümmert.
LA: In Kabul hatten Sie ja noch Ihre Eltern und ist doch davon auszugehen, dass Ihre Mutter sich um den jüngeren Bruder gekümmert hat?
AW: Solange mein Vater lebte, ließ er mich nicht arbeiten. Und nach dem Tod meines Vaters konnte ich so schnell keine Arbeit finden, und ich musste mich um meine Mutter und meinen Bruder kümmern.
[...]
LA: Hatten Sie Probleme wegen Ihrer Religion?
AW: Da wir das verheimlicht haben, dass wir ismaelische Schiiten sind, haben wir keine Probleme gehabt. Wir konnten es keinem sagen.
LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Afghanistans?
AW: Ja.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)?
AW: Nein.
LA: Wann im Konkreten waren Sie letztmals im Heimatdorf XXXX aufhältig?
AW: Ich bin am 01.08.2011 weg.
LA: Wieso wissen Sie das Datum so genau?
AW: Man muss ja wissen, wann man wegzieht oder flüchtet.
LA: Wieviel Zeit nach dem Verlassen von XXXX haben Sie Afghanistan endgültig verlassen?
AW: Ich habe Afghanistan endgültig dann nach zwei Nächten und zwei Tagen verlassen.
[...]
LA: Wer organisierte Ihre Flucht?
AW: Mein Onkel XXXX.
LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet (Schlepperkosten)?
AW: Das weiß ich nicht, mein Onkel bezahlte dies.
(...)
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen. Versuchen Sie, Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
AW: Mein Vater hat in Kandahar in Spin Boldak mit den Amerikanern gearbeitet. Alle drei Monate durfte er für einen Monat nach Hause kommen. Eines Tages, als er von seiner Arbeitsstelle rausging um etwas einzukaufen, wurde er verfolgt. Er kaufte ein und wollte zurück zu seiner Arbeitsstelle, doch er wurde von vier Leuten angegriffen. Es gelang ihm, vor diesen vier Leuten zu flüchten. Bei dieser Streiterei blieb jedoch die Jacke meines Vaters mit all seinen Dokumenten bei diesen Angreifern zurück. So erfuhren diese Leute, wo und mit wem mein Vater genau arbeitete. Danach erhielt er Drohanrufe. Sie beschuldigten ihn, dass er Spion der Amerikaner sei, und sagten ihm, dass sie ihn und seine Familie töten werden. Da mein Vater Analphabet war und er sonst keine Arbeit hatte und er uns versorgen musste, musste er dieser Arbeit weiterhin nachgehen. Eines Tages, als er von Kandahar nach Hause kommen wollte, wurde er von diesen Leuten erwischt und getötet. Nach dem Tode meines Vaters wurden wir ebenfalls telefonisch bedroht. Die Taliban riefen alle Leute, die im Telefonadressbuch meines Vaters standen, an, und wir erfuhren von einer anderen Person, die ebenfalls angerufen wurde, dass mein Vater von den Taliban getötet wurde. Als meine Mutter diese Nachricht hörte, erlitt sie einen Herzinfarkt und verstarb. Mein Bruder leidet an Epilepsie, und da ich uns beide nicht erhalten konnte, zogen wir zu meinem Stiefonkel nach XXXX zurück. Ich erzählte meinem Onkel, dass ich meine Eltern verloren hätte und ich mit meinem Bruder nicht alleine leben könnte. Ich bat ihn um Hilfe. Mein Onkel kümmerte sich jedoch gar nicht um uns. Er unterdrückte uns. Ab und zu schlug er uns auch, vor allem meinen Bruder. Ich war in Sorge und konnte gar nichts machen. Als mein Onkel XXXX von diesem Vorfall erfuhr, reiste er von Kanada nach Afghanistan. Er kam zu uns, und ich erzählte ihm alles. Ich erzählte ihm auch, dass ich von den Taliban telefonisch bedroht wurde, und übergab ihm dieses Telefon. Weiters wurde ich von den Gläubigern meines Vaters bedroht, denn diese wollten das Geld, welches mein Vater wegen der Behandlung meiner Mutter sich ausgeborgt hatte, zurückhaben. Als mein Onkel XXXX dies alles sah und hörte, stritt er mit meinem Stiefonkel. Ich sagte meinem Onkel XXXX, dass es besser wäre, wenn er uns tötet, als wenn wir von anderen Leuten getötet werden. So organisierte er die Flucht aus Afghanistan. Das ist mein Fluchtgrund.
Anmerkung: AW macht bei der Schilderung mehrmals Anstalten zu weinen, dies gelingt ihm jedoch nicht.
Ende der freien Erzählung.
LA: Wer hat Ihren Vater getötet?
AW: Die Taliban.
LA: Kennen Sie diese Personen, die Ihren Vater getötet haben?
AW: Nein.
LA: Wieso wissen Sie, dass es die Taliban waren?
AW: In ganz Kandahar sind die Taliban diejenigen, die gegen die Amerikaner sind, und so vermute ich, dass es die Taliban waren.
LA: Hatten Sie persönlichen, ich meine direkten (von Auge zu Auge) Kontakt zu den Taliban?
AW: Nein, nur telefonisch.
LA: Wo wurde Ihr Vater getötet?
AW: In Kandahar, als er auf dem Weg zu uns nach Hause war.
LA: Das müssen Sie ja konkreter angeben können. Sie müssten darüber ja Näheres gehört haben!
AW: Nein, ich weiß nur, dass es in Kandahar war.
LA: Wann konkret war der Vorfall, als Ihr Vater getötet wurde?
AW: Ein genaues Datum weiß ich nicht.
LA: Nennen Sie zumindest Monat und Jahr nach afghanischem Kalender!
Anmerkung: AW denkt nach.
AW: Es müsste 1389 (entspricht laut Dolmetscherin 2010/11) gewesen sein. Auf Nachfrage gebe ich an, den Monat kann ich nicht nennen. Ich glaube, es war Frühling.
LA: Wo ist Ihr Vater beerdigt?
AW: In Kandahar. Einige Weißbärtige haben ihn begraben. In der Provinz Kandahar, aber wo genau, weiß ich nicht.
LA: Wieso wissen Sie dann, dass er von ein paar Weißbärtigen begraben wurde?
AW: Von Kabul sind einige Weißbärtige dorthin gegangen.
LA: Wie erfuhren Sie vom Tod Ihres Vaters überhaupt?
AW: Von einer Person, die von diesen Leuten angerufen wurde. Diese kam zu uns nach Hause, und später erfuhren wir es nochmals am Telefon.
LA: Wer war diese Person, die da zu Ihnen nach Hause kam?
AW: Ein Bekannter von uns namens XXXX.
LA: Von wem erfuhren Sie davon später am Telefon?
AW: Es kam ein Anruf, und ich hob ab. Es wurde gesagt, deinen Vater haben wir getötet. Ihr seid alle Spione der Amerikaner, und wir werden euch nicht am Leben lassen.
LA: Wann konkret war das?
AW: Nachdem sie den Vater getötet hatten.
LA: Wann kam der Bekannte bzw. wann bekamen Sie den Anruf?
AW: Um 16.00 Uhr kam der Bekannte zu uns.
LA: Und wann genau war das?
AW: An dem Tag, als mein Vater getötet wurde.
LA: Wann, an welchem Tag, Monat, Jahr?
AW: Das weiß ich nicht.
LA: Und wieso wissen Sie dann, dass es ausgerechnet um 16:00 Uhr war?
AW: Ich weiß jetzt nicht genau, ob es 16:00 Uhr war, aber es war Nachmittag, kurz bevor der Abend begonnen hatte.
LA: Und den Anruf, wann bekamen Sie diesen?
AW: Das war kurz nachdem der Bekannte bei uns war.
LA: Und wann ist kurz nachdem, das kann 1 Minute, aber auch 1 Woche sein?
AW: Das war ca. 1-2 Stunden später.
LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben?
AW: Das war, nachdem der Bekannte bei uns war und vom Tod des Vaters berichtet hat. Sie hat einen Herzinfarkt erlitten. Ich bat einen Nachbarn, sie ins Spital zu bringen, und noch bevor wir im Spital ankamen, starb sie.
LA: Heißt das, Ihre Mutter war dann nicht mehr am Leben, als Sie 1-2 Stunden später den Anruf bekamen?
AW: Ja genau.
LA: Wie lange verblieben Sie dann, nach dem Tod Ihres Vaters und Ihrer Mutter, noch in Kabul?
AW: Ca. 10 Tage. Auf Nachfrage gebe ich an, ich und mein Bruder waren alleine.
LA: Wie wussten denn die Weißbärtigen, wo sie die Leiche Ihres Vaters finden, um ihn zu begraben?
AW: Die Polizisten hatten die Leiche gefunden und ins Wachzimmer gebracht.
LA: Und wo war das nunmehr?
AW: Ich weiß nicht, wo das war, ich bin ja nicht mitgegangen.
LA: Wo wurde denn Anzeige erstattet betreffend den Tod Ihres Vaters?
AW: Ich habe keine Anzeige erstattet, denn es kümmert sich dort eh keiner. Es sterben täglich so viele Leute.
LA: Und die Polizisten haben dann mit den Weißbärtigen Kontakt aufgenommen?
AW: Die Weißbärtigen wussten nur, dass die Leiche bei der Polizei war, und fragten sich bei diversen Polizeidienststellen durch, bis sie die Leiche meines Vaters gefunden haben.
LA: Und woher wussten die Weißbärtigen davon?
AW: Sie fragten bei der Polizei, ob sie von einem Vorfall Bescheid wüssten, dass ein Mann getötet wurde. Die Polizei sagte ja, aber sie wüssten nicht, bei welcher Polizeidienststelle sich die Leiche befinden würde.
LA: Wo ist Ihre Mutter eigentlich begraben?
AW: In Baghlan im Dorf XXXX.
LA: Wo konkret hat Ihr Vater gearbeitet?
AW: In Kandahar in Spin Boldak bei den Amerikanern. Genauer kann ich es nicht angeben.
LA: Was hat er da konkret gearbeitet?
AW: Er war Sicherheitssecurity. Auf Nachfrage gebe ich an, er hat die Amerikaner bewacht.
LA: Was konkret hat er da bewacht?
AW: Er hat aufgepasst, dass keiner eindringt, keiner angreift. Er war Security, was ein Security macht.
LA: Wo eindringt, was angreift?
AW: Eine Firma, wo die Amerikaner gearbeitet haben. Befragt gebe ich an, ich weiß nicht, was das für eine Firma war, aber Amerikaner haben dort gearbeitet, soviel weiß ich.
LA: Wann war der Vorfall, als Ihr Vater von diesen vier Leuten überfallen wurde?
AW: Datum weiß ich keines.
LA: Wie lange nach dem Überfall durch diese vier Leute wurde Ihr Vater dann getötet?
AW: Ca. 2 Monate später.
LA: War Ihr Vater zwischen diesem Überfall und seinem Tod auch zuhause?
AW: Nein.
LA: Sie sagten, Ihr Bruder sei nach Pakistan gegangen. Bei wem lebt er dort, bzw. wer kümmert sich um ihn?
AW: Wir Ismaelis haben in jedem Land einen Anführer, und es gibt ein Lager nur speziell für Ismaelis. Dort lebt er, und dort wird er auch versorgt.
LA: Und warum haben Sie Ihren Bruder dann allein gelassen und sind nicht gemeinsam mit Ihrem Bruder in dieses Lager? Das wäre doch wesentlich einfacher gewesen, als die weite Reise hierher auf sich zu nehmen, wo Sie in der Fremde völlig auf sich allein gestellt sind und nicht einmal die Sprache beherrschen!
AW: Dort hätten wir in diesem Lager leben müssen und hätten keine Zukunft gehabt. Dort ist für uns auch eine fremde Sprache.
LA: Ich kann nur schwer nachvollziehen, dass Sie Ihren kranken Bruder in Pakistan in diesem Lager lassen und Sie hierher kommen!
AW: Mein Bruder ist krank, und er wird von diesen Leuten versorgt. Ich bin ja gesund, und sie hätten mich nicht lange in diesem Lager leben lassen.
LA: Wie ist Ihr Bruder nach Pakistan gekommen?
AW: Mein Onkel XXXX hat ihm das organisiert.
LA: Bei Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Ihr Bruder sei zur Tante mütterlicherseits nach Pakistan. Bei Ihrer nächsten Einvernahme vor dem Bundesasylamt meinten Sie dann, Ihr Bruder ist allein in Pakistan. Das ist doch nicht glaubhaft, dass man einen 14-jährigen kranken Jungen alleine ins Ausland schickt. Erklären Sie mir das!
AW: Er war in Afghanistan in Lebensgefahr, und besser als tot zu sein war es, ihn alleine zu schicken. Jetzt ist er im Lager und wird dort versorgt und gepflegt.
LA: Sie sagten, dass Ihr Vater Drohanrufe erhielt, was können Sie darüber berichten?
AW: Nichts, er erzählte nur, dass er telefonisch bedroht wurde.
LA: Wie lange ging das schon, dass man Ihren Vater bedrohte?
AW: Ca. sechs oder sieben Monate.
LA: Und Sie wurden auch bedroht?
AW: Ja, telefonisch.
LA: Von wem?
AW: Sie sagten, deinen Vater haben wir getötet, und dich werden wir auch erwischen und töten.
LA: Wer sagte das?
AW: Ich kenne den Anrufer nicht.
LA: Wie oft wurden Sie angerufen?
AW: Sehr oft.
LA: Bitte konkreter!
AW: Vierzig bis fünfzig Mal, wenn ich schätzen muss.
LA: Wann wurden Sie das erste Mal bedroht?
AW: Nach dem Tod meines Vaters, als der Bekannte bei uns zu Hause war. Das erste Mal ca. 1-2 Stunden später, nachdem der Bekannte da war. Befragt gebe ich an, ich wurde am Festnetz angerufen.
LA: Und wie lange ging das mit diesen Bedrohungen?
AW: Ca. sechs Monate lang.
LA: Aber Sie sind doch dann ein paar Tage darauf von Kabul weg. Wie sollte man Sie dann erreichen?
AW: Ich nahm das Telefon von Kabul mit.
Anmerkung: AW überlegt und zeigt dann auf das Festnetztelefon am Schreibtisch.
AW: Es war nicht so ein Telefon, sondern ein Mobiltelefon. Ich habe es mitgenommen.
LA: Was ich jetzt nicht verstehe, wieso haben Sie nicht einfach das Telefon bzw. die SIM-Karte gewechselt?
AW: Ich hätte die SIM-Karte wegschmeißen können, das ist eine leichte Arbeit, aber ich wollte es jemandem zeigen um herauszufinden, wer diese Leute sind. Ich übergab das Handy dann auch meinem Onkel XXXX.
LA: Und hat man herausgefunden, wer diese Leute sind?
AW: Nachdem mein Onkel einige Tage das Handy bei sich hatte, beschloss er, dass ich ausreisen muss, weil er meinte, dass ich hier nicht in Sicherheit leben könnte.
LA: Und diese Anrufe, war das immer der gleiche Anrufer bzw. wie liefen diese Anrufe ab?
AW: Es war immer die gleiche [selbe] Person. Befragt gebe ich an, er sagte, meinen Vater haben sie getötet, und wir sind Spione der Amerikaner. Sie würden uns alle töten. Ich solle mich nicht verstecken, und sie würden mich finden und töten.
LA: Weshalb sollten diese Leute Sie nunmehr töten wollen? Wenn Ihr Vater tatsächlich für die ‚Amerikaner' gearbeitet hat und sie Ihren Vater getötet haben, weshalb sollte man dann ausgerechnet hinter Ihnen und Ihrem Bruder her sein?
AW: Sie glauben, dass wir alle Spione der Amerikaner sind, und wollten uns deswegen töten.
LA: Wieso sollten diese Leute annehmen, dass Sie für die Amerikaner spionieren, nur weil Ihr Vater als Security eine Firma bewacht hat, das ist doch nicht plausibel?!
AW: Diese Leute überlegen nicht, wer als Security arbeitet, oder wer was macht, sondern nur, wenn man mit Amerikanern zusammenarbeitet, glauben sie, dass man ein Spion ist.
LA: Woher wissen Sie eigentlich vom Überfall auf Ihren Vater durch diese vier Leute?
AW: Mein Vater hat mir das erzählt.
LA: Wann?
AW: Nach dem Überfall rief er an und erzählte das.
LA: Das beantwortet noch immer nicht, wann!
AW: Datum weiß ich keines. Befragt gebe ich an, ich habe selbst mit meinem Vater gesprochen.
LA: Konkret, was hat Ihr Vater da von diesem Überfall erzählt?
AW: Mein Vater sagte mir, dass er einkaufen war. Auf dem Rückweg zur Arbeitsstelle wurde er plötzlich von zwei Leuten hinter ihm und vor ihm angegriffen. Sie sprachen Paschtu, was er nicht verstand. Bei den Handgreiflichkeiten versuchte man ihn festzuhalten. Es gelang ihm, aus seiner Jacke zu schlüpfen und zu entkommen.
LA: Wer waren diese Männer, hat Ihr Vater nichts erzählt?
AW: Nein.
LA: Was wollten diese Männer von Ihrem Vater? Weshalb hat man ihn überfallen?
AW: Mein Vater glaubte, dass es wegen seiner Arbeit ist, aber er wusste es auch nicht genau.
LA: Sie erwähnten heute auch, Sie wären von Gläubigern Ihres Vaters bedroht worden. Erzählen Sie mir davon!
AW: Da meine Mutter krank war und wir für die Behandlung kein Geld hatten, borgte sich mein Vater von Leuten Geld aus, welches er aber nicht zurückzahlte. Als ich von Kabul zurück in mein Dorf ging, kamen diese Gläubiger und verlangten das ausgeborgte Geld samt Zinsen zurück.
LA: Wieviel Geld ist das?
AW: 300.000,-- Afghani.
LA: Wer konkret verlangte von Ihnen das Geld?
AW: Der Gläubiger selbst. Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt XXXX. Als ich beim Onkel wohnte, ich weiß nicht, wie er das erfahren hat, ist er mit einem Zettel gekommen und hat gesagt, dein Vater schuldet mir so viel Geld, du musst das zurückzahlen.
LA: Wann konkret wurden Sie von diesem XXXX aufgesucht?
AW: Ein paar Tage nachdem ich wieder im Dorf war.
LA: Und was passierte weiter?
AW: Ich schlug ihm vor, dass er das Grundstück, das dort brach liegt, nehmen sollte. Das akzeptierte er nicht, er wollte unbedingt sein Geld. Ich vertröstete ihn dann immer wieder und ersuchte um Aufschub, bis dann letztlich mein Onkel kam und ich ausreisen konnte.
LA: Und von wann stammten diese Schulden?
AW: Ich weiß nicht mehr, wann das war, aber das war schon früher, als meine Mutter krank war. Sie hatte Herzprobleme, und das musste behandelt werden. Mein Vater brachte sie ein paar Mal nach Pakistan. Gegen was sie genau behandelt wurde, weiß ich nicht.
LA: Wenn Ihr Onkel gekommen ist, dann hätte er das doch bereinigen können.
AW: Ich habe ihm von den Schulden erzählt.
LA: Was ich nicht nachvollziehen kann ist, dass Sie bisher von diesen Forderungen durch den Gläubiger Ihres Vaters überhaupt nichts erwähnt haben! Warum fällt Ihnen das plötzlich heute ein?
AW: Ich wurde nicht konkret dazu befragt.
LA: Sie wurden heute auch nicht konkret dazu befragt und haben es von sich aus erzählt!
AW: Bei den letzten Interviews dufte ich nur kurz erzählen, und als ich das Talibanproblem erzählt habe, sagten sie, es reicht schon.
LA: Das ist so überhaupt nicht nachvollziehbar, denn bei der Ihrer Erstbefragung folgenden Einvernahme durch die EASt Ost am 19.12.2012 haben Sie Richtigstellungen betreffend Ihre Erstbefragung vorgenommen und wurden Sie auch ausdrücklich gefragt, ob Sie betreffend Ihre in der Erstbefragung am 24.11.2012 gemachten Angaben etwas hinzufügen oder ändern wollen, woraufhin Sie gesagt haben:
‚Nein, das was ich korrigieren wollte, habe ich gemacht, danke'. Dann wurden Sie am 12.02.2013 nochmals in der EAST Ost niederschriftlich einvernommen, wo man Sie ausdrücklich gefragt hat, ob Sie bezüglich Ihres Fluchtgrundes etwas ergänzen oder berichtigen wollen, worauf Sie antworteten: ‚Nein. Ich habe nichts hinzuzufügen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich vollständig meinen Fluchtgrund geschildert habe.' Nehmen Sie Stellung!
AW: Beim ersten Interview hatte ich einen Dolmetscher, der Paschtune war. Beim zweiten und dritten Interview wusste ich ja nicht, was bei der Polizei geschrieben wurde, und konnte ich es auch nicht ergänzen.
LA: Dass Sie nicht gewusst haben, was bei der Erstbefragung protokolliert wurde, ist schon insofern nicht nachvollziehbar, als Sie bei Ihrer nächsten Einvernahme am 19.12.2012 dann ja ausdrücklich Richtigstellungen in Bezug auf Ihre Erstbefragung machten. Nehmen Sie Stellung!
AW: Ich habe mir das selber angeschaut, und soweit ich das verstanden habe, habe ich es korrigieren lassen. Ich habe gesehen, dass dort Ismaelkhel steht und nicht Ismaeli. Dann dachte ich mir, das wird falsch sein.
LA: Was meinen Sie jetzt konkret mit Ismaelkhel und Ismaeli?
AW: Von der Glaubensrichtung her bin ich Ismaeli, und das wurde nicht protokolliert, sondern Ismaelkhel, und das ist ein Name und keine Glaubensrichtung.
LA: Und Ihr Onkel XXXX reiste dann extra aus Kanada an?
AW: Ja, als er erfahren hatte, dass seine Schwester verstorben ist, wollte er sehen, wie es uns geht, und ist extra aus Kanada nach Afghanistan gereist.
LA: Wann kam Ihr Onkel nach Afghanistan?
AW: Das genaue Datum weiß ich nicht.
LA: Kam er zur Beerdigung Ihrer Mutter?
AW: Nein, da war ich schon im Dorf, als er kam.
LA: Und wo waren Sie dann, als Ihre Mutter beerdigt wurde?
AW: In Kabul. Befragt gebe ich an, ich war nicht auf der Beerdigung meiner Mutter.
LA: Sie sagten heute, Sie wären von Ihrem Stiefonkel geschlagen worden, erzählen Sie mir darüber!
AW: Er unterdrückte uns. Er behandelte uns sehr schlecht. Wir durften nichts machen. Er zwang uns, Arbeiten zu verrichten, und ohrfeigte uns, wenn ihm irgendetwas nicht passte.
LA: Was mussten Sie arbeiten?
AW: Den Stall von den Kühen putzen und uns um die Kühe kümmern. Holz sammeln.
LA: Was meinen Sie mit ohrfeigte uns, wenn ihm irgendetwas nicht passte?
AW: Wenn ich z.B. irgendetwas nicht machte, dann bekam ich von ihm eine Ohrfeige, und er sagte, was stehst du herum.
LA: Sie müssten damals ungefähr 17 Jahre alt gewesen sein. Da ist es doch nicht abwegig, wenn man erwartet hat, dass Sie mithelfen und Stall ausmisten oder Kühe hüten, wenn sie doch sonst keiner Beschäftigung nachgingen, oder?
AW: Ich machte ja seine Arbeiten, ich sagte ja nichts, aber ich konnte nicht mitansehen, dass mein kranker Bruder auch arbeiten musste.
LA: Was konkret hat Sie nunmehr dazu bewogen, Afghanistan zu verlassen?
AW: Aus Angst vor den Taliban, vor dem Gläubiger und dass ich dort keine Zukunft hatte.
LA: Haben Sie all Ihre Fluchtgründe heute vorgebracht, oder wollen Sie noch etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
AW: Ja, ich habe alles gesagt und möchte nichts hinzufügen.
LA: War Ihr OnkelXXXX aus Kanada anwesend, als Sie Afghanistan verlassen haben?
AW: Ja.
LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?
AW: Nein.
LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?
AW: Nein.
LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr befürchten?
AW: An erster Stelle habe ich Angst vor den Leuten, die meinen Vater getötet haben. Zweitens habe ich Angst vor dem Gläubiger meines Vaters und drittens habe ich keine Zukunft mehr in Afghanistan, weswegen ein Selbstmord dort die beste Lösung wäre.
LA: Warum haben Sie eigentlich in Griechenland keinen Asylantrag gestellt, das wäre doch die erste Gelegenheit für Sie gewesen?
AW: Dort können die Leute nicht leben. Es verhungern viele auf den Straßen. Wie kann man in so einem Land einen Asylantrag stellen.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht - z.B. in ein anderes Gebiet, bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
AW: Ich bin ja von Kabul nach Baghlan geflüchtet, und als ich dort weiter bedroht wurde, dann konnte ich nicht mehr dort leben, und wohin hätte ich mit meinem kranken Bruder hinziehen können? Mein Stiefonkel wollte uns nicht helfen, und mein Onkel in Kanada konnte uns nicht helfen, außer unsere Ausreise aus Afghanistan organisieren.
[...]
Anmerkung: Die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan, Beilage 1, werden dem AW auch ausgefolgt, und es wird eine Frist von einer Woche zur allfälligen Stellungnahme dazu gewährt.
Stellungnahme des AW: Ja, okay.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen, oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
AW: Ich habe alles gesagt und nichts hinzuzufügen. Das Einzige, was ich noch sagen möchte ist, dass ich mich seit ca. zwei Jahren in Europa aufhalte, und ich wusste nicht, in welches Land ich kommen werde. Ich möchte mich bei Österreich bedanken, dass ich so gut aufgenommen wurde und dass es mir hier gut geht und dass ich hier leben darf."
Im Verfahren vor dem BAA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom vom 10.04.2013, Zahl 12 17.171-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
In den Länderfeststellungen wurde zur Herkunftsprovinz des BF Laghman Folgendes angeführt (Auszug aus dem Bescheid):
"Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar):
Auf den Norden Afghanistans entfielen 11,9 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012.
(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Report Q4/2012, http://ngosafety.org/store/files/ANSO%20Q4%202012.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Im Norden leben 28,48 Prozent der Bevölkerung.
(CSO - Central Statisitcs Office: Settled Population by Civil Division, Urban, Rural and Sex-2012-13, ohne Datum,
http://cso.gov.af/Content/files/Settled%20Population%20by%20Civil%20Division,.pdf, Zugriff 20.2.2013)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.
Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)
Im Norden seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität); im Rest sei die Sicherheitslage zufriedenstellend.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Protokoll Afghanistan Workshop, Nürnberg 22.10.-23.10.2012)
Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)"
Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF vage, unplausible und widersprüchliche Angaben getätigt hätte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen wäre.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da keine individuellen Umstände vorliegen würden, die dafür sprechen würden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelange, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK darstellen könnte.
1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vom BF mit Schreiben vom 25.04.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
Der BF beantragte:
ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen,
die Ausweisung aufzuheben.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der BF in Afghanistan völlig auf sich alleine gestellt wäre und dort keinen familiären Rückhalt habe. Zu seinem gewalttätigen Stiefonkel könne er nicht zurück, auch bei der Tante mütterlicherseits könne er nicht unterkommen. Außerdem wolle er erneut auf das Problem mit den Gläubigern hinweisen, weshalb aufgrund der Schulden eine Sicherung seiner Existenzgrundlage nicht möglich sei.
Ferner brachte der BF unter Anführung zweier Berichte vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan keineswegs so entspannt wie in den Länderberichten dargestellt sei und sich in letzter Zeit verschlechtert habe.
1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.04.2013 beim Asylgerichtshof (AsylGH) ein.
1.10. Mit Schreiben vom 07.08.2013 und 09.12.2013 wurden Bestätigungen betreffend die Teilnahme des BF an Deutschkursen vorgelegt.
1.11. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 10 VwGVG lautet:
Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche - noch an den AsylGH gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 25.04.2013 beim BAA eingebracht und ist beim AsylGH am 29.04.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Zu Spruchpunkt I.:
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
Mit der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, hat sich die belangte Behörde umfassend auseinandergesetzt.
2.2.2.1. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen ge-setzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin be-gründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die be-gründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).
2.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich und ausreichend mit der vorgebrachten Fluchtgeschichte auseinandergesetzt.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban bedroht und später umgebracht worden wäre. Hierauf hätten die Taliban den BF ebenfalls mit dem Tode bedroht. Da neben dieser Gefahr ein Gläubiger Schulden des Vaters hätte eintreiben wollen und der Stiefonkel den BF schlecht behandelt hätte, hätte dieser beschlossen, aus Afghanistan nach Europa zu flüchten.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - vage, unplausible und unstimmige Angaben, die ernste Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit und somit am Wahrheitsgehalt der behaupteten Fluchtgründe aufkommen ließen.
Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben in sich jedoch vage sowie unplausibel und zeichnen sich durch mehrere Widersprüche, die der BF nicht aufzuklären vermochte, aus.
So fällt insbesondere auf, dass der BF lediglich Datumsangaben nach dem in Europa gebräuchlichen gregorianischen Kalender machen konnte. Mit dieser Unplausibilität konfrontiert, gab der BF lapidar an, dass er vergessen hätte, wie man Datumsangaben nach afghanischer Zeitrechnung mache, da er sich bereits seit zwei Jahren in Europa aufhalte und hier den gregorianischen Kalender erlernt hätte. Diese Rechtfertigung erscheint allerdings befremdend, zumal der BF einerseits den Großteil seines Lebens in einem Kulturkreis verbracht hat, in dem der afghanische Kalender verwendet wird, und andererseits mehrere Jahre eine Schule besucht und dort aller Voraussicht nach den Umgang mit afghanischen Zeitangaben erlernt hat. Dieses Unvermögen, Daten in der in Afghanistan üblichen Art und Weise anzugeben, ist somit ein Indiz dafür, dass sich der BF möglicherweise seine Fluchtgeschichte erst hier in Europa zurechtgelegt hat und diese in Wahrheit ein gedankliches Konstrukt des BF darstellt.
Ferner machte der BF einerseits zu gewissen Ereignissen genaue Zeitangaben ("Ich bin am 01.08.2011 weg.", "Um 16:00 Uhr kam der Bekannte zu uns."), andererseits jedoch konnte er beispielsweise nicht einmal angeben, in welchem Monat sein Vater verstorben sei. Dass der BF kein exaktes Datum der Ermordung seines Vaters nennen kann, erscheint befremdlich, zumal dem BF gerade so ein einschneidender Vorfall, der schlussendlich zur Flucht geführt haben soll, besser erinnerlich sein sollte. Dieser Umstand verstärkt gemeinsam mit dem Unvermögen, afghanische Zeitangaben zu machen, den Eindruck, dass sich der BF offenbar einer auswendig gelernten Geschichte bedient, weshalb es ihm auch nicht möglich ist, genaue Antworten auf Fragen, die er im Vorfeld nicht erwartet hat, zu geben.
Darüberhinaus verwickelte sich der BF im Zuge der Einvernahmen in mehrere Widersprüche. So gab er bei der Erstbefragung an, dass er durchgehend in seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan aufhältig gewesen wäre, einen Umzug und mehrjährigen Aufenthalt in der Stadt Kabul erwähnte er nicht. Erst in der Einvernahme am 20.03.2013 brachte er plötzlich vor, dass seine Familie aufgrund eines Hochwassers im Jahr 2009 nach Kabul umgezogen wäre. Weiters widersprach sich der BF hinsichtlich des Datums seiner Ausreise, indem er in der ersten Einvernahme am 19.12.2012 angab, am 01.08.2011 ausgereist zu sein. In der dritten Einvernahme am 20.03.2013 behauptete er zu Beginn, dass er am 01.08.2011 von Kabul in seinen Heimatort zurückgekehrt wäre (weshalb es sich somit hierbei nicht um das Datum der Ausreise handeln kann), später jedoch korrigierte er sich, indem er - wie in der vorherigen Einvernahme - erneut den 01.08.2011 als Ausreisetag bezeichnete.
Daneben lassen zwei weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des BF große Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte und insbesondere am Tod des Vaters und der Mutter aufkommen. So behauptete der BF am 20.03.2013, dass der Vater von vier Taliban überfallen worden wären, die dabei in Besitz seiner Jacke und somit seiner Papiere gekommen wären und ihn seitdem bedroht hätten. Zwei Monate nach diesem Vorfall wäre dann der Vater von den Taliban ermordet worden ("LA: Wie lange nach dem Überfall durch diese vier Leute wurde Ihr Vater dann getötet? AW: Ca. 2 Monate später.") Kurz darauf jedoch gab der BF an, dass der Vater nach dem Überfall ca. sechs bis sieben Monate lang bedroht worden wäre, was in grobem Widerspruch zu der zuvor getätigten Aussage steht ("LA: Wie lange ging das schon, dass man Ihren Vater bedrohte? AW: Ca. sechs oder sieben Monate."). Weiters brachte der BF vor, dass seine Mutter bei der Überbringung der Todesnachricht einen Herzinfarkt erlitten hätte und sofort bzw. auf dem Weg ins Spital verstorben wäre. Dies widerspricht allerdings seiner Behauptung in der Einvernahme am 20.03.2013, wonach er nach dem Tod des Vaters seinen Bruder und auch seine Mutter hätte versorgen müssen ("Und nach dem Tod meines Vaters konnte ich so schnell keine Arbeit finden, und ich musste mich um meine Mutter und meinen Bruder kümmern.").
Neben diesen Widersprüchen ist auch das Vorbringen in seiner Gesamtheit unplausibel und lebensfremd. So erscheint es beispielsweise wenig lebensnah, dass der BF zwar Angaben darüber machen konnte, dass Weißbärtige aus Kabul die Leiche des Vaters bestattet hätten, er jedoch keinerlei Informationen über die Art des Todes des Vaters und den Ort der Bestattung erfahren haben will. Auch hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban konnte der BF keine Glaubwürdigkeit erlangen. So gab er an, dass ein Taleb ca. 40 bis 50 Mal auf seinem Telefon angerufen hätte, wobei hier allerdings nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Taliban - sollten sie tatsächlich hinter dem BF her gewesen sein und seinen Aufenthaltsort gewusst haben - sechs Monate lang nur Drohanrufe in einer so hohen Anzahl tätigen sollten, ohne auch nur das Geringste gegen den BF bzw. seinen Bruder zu unternehmen. Befremdlich erscheint auch das Vorgehen des BF, seinen angeblich kranken Bruder alleine in einem Lager in Pakistan zurück zu lassen und selber die Flucht ins Ungewisse (auf einen anderen Kontinent mit einer anderen Kultur und fremder Sprache) zu ergreifen, anstatt bei diesem in Pakistan zu verbleiben.
Schlussendlich erfuhr die Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens eine Steigerung, die die Unglaubwürdigkeit des BF noch verstärkte. So behauptete der BF in der Einvernahme am 20.03.2013, dass zusätzlich zu den Bedrohungen durch die Taliban Gefahr von einem Gläubiger, dem sein Vater Geld geschuldet hätte, ausgehe. Diesen Umstand hatte der BF zuvor weder in der Erstbefragung noch in den beiden Einvernahmen am 19.12.2012 und 12.02.2013 auch nur ansatzweise erwähnt, obwohl er mehrmals gefragt wurde, ob er sein Vorbringen ergänzen wolle. Seine Rechtfertigung, er hätte den Dolmetsch in der Erstbefragung nicht gut verstanden, weshalb er die dabei gemachten Angaben nicht ergänzen hätte können, erscheint lediglich als Schutzbehauptung, zumal er im Zuge der zweiten Einvernahme mehrere Korrekturen im Protokoll der Erstbefragung vornahm und somit auch die angebliche Gefahr durch den Gläubiger hätte angeben können. Im Übrigen wird auch darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen des BF hinsichtlich des Gläubigers keine konkrete Bedrohungssituation zu entnehmen ist, zumal dieser Mann nach Angaben des BF lediglich mit einem Zettel vorbeigekommen und das geschuldete Geld samt Zinsen verlangt hätte, ohne dass er gegen den BF vorgegangen wäre oder ihm in irgendeiner Weise gedroht hätte.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass der BF zwar angab, ismaelischer Schiit zu sein und somit einer Minderheit anzugehören, allerdings haben sich im gesamten Verfahren keine Anzeichen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit ergeben. Ferner ist auch den Angaben bezüglich seines Stiefonkels, der ihn schlecht behandelt und zu Arbeit gezwungen haben soll, kein asylrelevanter Tatbestand zu entnehmen, zumal es durchaus nachvollziehbar und lebensnah erscheint, dass der Stiefonkel - der den BF nach dem angeblichen Tod der Eltern aufgenommen hat - vom BF erwarten konnte, bei der Erledigung alltäglicher Arbeiten Unterstützung zu erfahren.
Der BF wurde vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem Vorbringen des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um ein gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten.
Das Vorbringen in der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in oberflächlicher, unplausibler und unstimmiger Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die lebensfremden und widersprüchlichen Angaben des BF sind jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, konnte die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprächen und seinen Aussagen daher ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, dahingestellt bleiben und wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind und weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
2.2.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
2.2.3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der AsylGH und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
2.2.3.2. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde - wie bereits oben unter Punkt 2.2.2. ausgeführt - ausreichend auseinandergesetzt.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des AsylGH und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Hierbei ist auszuführen, dass der BF nunmehr angab, zu seinem Onkel in der Provinz Baghlan nicht zurückkehren zu können, und auch sein Tante könne ihn nicht versorgen, weshalb geklärt werden muss, inwieweit dem BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz tatsächlich wirtschaftliche und soziale Unterstützung durch seinen Familienverband zukommen würde.
Ferner wird in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Baghlan nur in wenigen Zeilen behandelt und lediglich überblicksweise auf die Sicherheitslage im Norden Afghanistans - und nicht auf die Situation in der betroffenen Provinz im Detail - eingegangen.
Darüberhinaus ist den Feststellungen zu entnehmen, dass auf den Norden im Jahr 2012 11,9 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle entfielen und dort die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität) seien. Es erscheint somit nicht nachvollziehbar, wie das BAA ausgehend von diesen Feststellungen zum Ergebnis gelangt wäre, dass der BF unter diesen Umständen sicher nach Baghlan zurückkehren und dort leben könnte.
Die Ausführungen des BAA entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der AsylGH festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das (nunmehr zuständige) BFA wird daher umfassendere Länderfeststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne.
2.2.3.3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BAA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist betreffend die Spruchpunkte II. und III. der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.3.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.4. Entfall der Verhandlung:
2.2.4.1. Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend Spruchpunkt I. ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt.
Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF ist dabei auf seine Fluchtgründe nicht weiter eingegangen und beschränkte sich darauf, die Sicherheitslage in Afghanistan zu kritisieren. Der Inhalt der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
2.2.4.2. Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) in Hinblick auf die Zurückverweisung an die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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