W170 2001784-1•BVwG W170 2001784-1
W170 2001784-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
Gerichtsgebühren, Kostenvorschreibung, Verjährung, Zahlungsauftrag,<br/>Zustellung, Zustellverfügung
W170 2001784-1/7E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag der XXXX gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Josefstadt vom 19.11.2013, Zl. TZ 3054/2008 VZ 8/2013, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, §§ 6, 26 TP 9b 1 GGG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Dem Zahlungsauftrag liegt ein über Antrag eines einschreitenden Notars gefasster Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt zu Grunde, mit dem ein (teilweises) Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin im Grundbuch XXXX verbüchert wurde. Im Rahmen des Antrags wurde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts für Gebühren und Verkehrssteuern vorgelegt, nachdem die Bemessungsgrundlage gemäß § 26 Abs. 1 GGG hinsichtlich dieses Eigentumsrechts € 39.243,33 betrage.
Am 25.9.2013 wurde eine auf die Beschwerdeführerin lautende Zahlungsaufforderung vom Bezirksgericht Josefstadt abgefertigt, mit dem diese zur Zahlung einer Eintragungsgebühr in der Höhe von €
393,-- aufgefordert wurde. Die Zahlungsaufforderung sollte der Beschwerdeführerin an der im Grundbuchakt befindlichen Adresse zugestellt werden und wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin als "Mitbewohnerin" übernommen.
Da diese Zahlungsaufforderung nicht beachtet wurde, wurde vom oben genannten Bezirksgericht am 19.11.2013 ein Zahlungsauftrag über den gleichen Betrag samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in der Höhe von € 8,--, also insgesamt € 401,--, abgefertigt. Dieser konnte an der obigen Adresse nicht zugestellt werden und wurde am 21.11.2013 mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Am 27.11.2013 erfolgte ein weiterer Zustellversuch, diesmal an der neuen Adresse der Beschwerdeführerin. Da diese bis 3.1.2014 ortsabwesend gemeldet war, wurde der Zahlungsauftrag am 8.1.2014 abermals zur Post gegeben; über die Zustellung findet sich zwar kein Zustellnachweis, jedoch wurde dieser Zahlungsauftrag nach den Ausführungen in der Beschwerde am 14.1.2014 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Diese erhob mit Schriftsatz vom 16.1.2014 gegen den Zahlungsauftrag Beschwerde und führte aus, dass sie diesen "nach 6 Jahren am 14.1.2014 erhalten" habe. Sie könne aufgrund des verstrichenen Zeitraums aus dem Zahlungsauftrag den Zahlungsgrund nicht erkennen und sei dieser das Top 9b gänzlich unbekannt. Darüber hinaus liege Verjährung vor.
Am 25.4.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin unter anderem angab, die Zahlungsaufforderung nie erhalten zu haben und im Dezember 2013 bis zum 3.1.2014 ortsabwesend gewesen zu sein, da sie sich auf Urlaub befunden habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Einleitend ist auszuführen, dass der Zahlungsauftrag laut Aktenlage erstmals am 27.11.2013 und nach Retournierung wegen Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin am 8.1.2014 hinsichtlich der schließlich zum Erfolg führenden Zustellung zur Post gegeben wurde.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGbk-ÜG) gilt ein Bescheid einer (anderen als in Abs. 1 genannten) Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war dies jedoch mit 1. Jänner 2014 nicht mehr ist und dessen Zustellung vor Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst aber der bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt wurde, dennoch gegenüber allen Parteien als zugestellt, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (im Folgenden: GEG alt) waren mit Ende des 31.12.2013 für die Einbringung von Gerichtsgebühren die hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) zuständig, mit 1. Jänner 2014 ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (im Folgenden: GEG neu), zuständige Behörde für die Vorschreibung der Gerichtsgebühren aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Daher ist im gegenständlichen Verfahren die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Josefstadt mit 1. Jänner 2014 nicht mehr zuständige Behörde, die Zuständigkeit ist auf die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien übergegangen. Da allerdings die Zustellung der gegenständlichen Entscheidung zweifelsohne vor Ablauf des 31.12.2013 veranlasst wurde (auch wenn diese nach diesem Zeitpunkt mit einer gleichlautenden Zustellverfügung abermals veranlasst wurde), gilt diese gemäß § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG mit 31.12.2013 als zugestellt. Für die Rechtsansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob die Veranlassung vor dem 31.12.2013 zu einer erfolgreichen Zustellung führen muss, sondern es lediglich darauf, dass gegen die jeweilige Partei eine Zustellung veranlasst wurde, spricht § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG, der anordnet, dass der Bescheid, so er nicht bis zum 30.6.2014 gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: ZustG), als zugestellt gelten würde, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt; eine solche Anordnung wäre nicht notwendig, wenn es nicht nur auf die Veranlassung der Zustellung sondern auch auf deren erfolgreiche Durchführung (zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des 31.12.2013) ankommt. Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Veranlassung der Zustellung vor Ablauf des 31.12.2013 ausreicht, um die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG auszulösen, selbst wenn diese veranlasste Zustellung nicht erfolgreich ist und die abermalige Veranlassung der Zustellung desselben Bescheides nach Ablauf des 31.12.2013 notwendig macht, solange die Zustellung schließlich vor Ablauf des 30.6.2014 erfolgen kann. Folgt man dieser Rechtsansicht, gilt der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Bezirksgerichts Josefstadt mit 31.12.2013 als zugestellt. Mit 14.1.2014 wäre laut den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin die Zustellung gemäß den Bestimmungen des ZustG erfolgt, sodass der Zahlungsauftrag nunmehr bis zu einer allfälligen Aufhebung dem Rechtsbestand angehört und insbesondere nicht mehr eine Aufhebung nach § 2 Abs. 3 letzter Satz VwGbk-ÜG möglich ist.
Daher ist auch der Entscheidungszeitpunkt der 31.12.2013 und hatte die Behörde (und hat das Bundesverwaltungsgericht) das Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. II Nr. 158/2013 (in Folge: GGG), und das Gerichtliche Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (in Folge: GEG), jeweils in der am 31.12.2013 geltenden Fassung anzuwenden; daher hat im vorliegenden Fall auch die zuständige Behörde entschieden.
Allerdings ergibt sich aus den Art. 130 f des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide die in unmittelbarer Bundesvollziehung ergehen - was hier der Fall ist - zuständig ist.
Die Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten angefochten wird, allerdings wird nur ins Treffen geführt, dass dieser eine der Beschwerdeführerin unbekannte Top-Nummer betreffe und auch verjährt sei. Diese Ausführungen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen.
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sich der Zahlungsauftrag auf eine ihr unbekannte Adresse - nämlich das Top 9b - beziehe, wurde dieses Missverständnis - im Zahlungsauftrag war die TP 9b (also die Tarifpost) genannt - bereits ausgeräumt; vielmehr steht fest, dass sich der Zahlungsauftrag auf den grundbücherlichen Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt bezieht, der durch Antrag des von der Beschwerdeführerin beauftragten Notars bedingt wurde. Da dieser Antrag der Beschwerdeführerin zurechenbar ist und somit von ihr veranlasst wurde und der Beschluss auch in deren Interesse gefällt wurde, ist diese gemäß § 7 GGG zahlungspflichtig.
Hinsichtlich der Verjährung ist auszuführen, dass der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten gemäß § 8 Abs. 1 1. Satz GEG in fünf Jahren verjährt; da der Zahlungsauftrag aber mit 31.12.2013 als zugestellt gilt, ist Verjährung - gemäß § 8 Abs. 1 2. Satz GEG beginnen die Verjährungsfristen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, im vorliegenden Fall also mit Ablauf des Jahres 2008 - nicht eingetreten.
Selbst wenn man dem VwGbk-ÜG keine Wirkung auf die Verjährungsfrist zugestehen will, ist diese nicht eingetreten, da gemäß § 8 Abs. 2 GEG die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen wird. Nun hat die Justizverwaltungsbehörde am 25.9.2013 eine Zahlungsaufforderung gefertigt, die der Beschwerdeführerin aber nicht (beweisbar) zugestellt wurde, da diese an der in der Zustellverfügung angeführten Adresse keine Abgabestelle hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würden Unterbrechungshandlungen jedoch anspruchsbezogen wirken, ohne dass es von Bedeutung sei, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten (VwGH E vom 23.11.2005, Gz 2005/16/0122). Im zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Zahlungsauftrag auch dann eine Unterbrechungshandlung darstelle, wenn als zahlungspflichtige Partei der Rechtsvertreter des dortigen Beschwerdeführers statt diesem angeführt worden sei und dieser Umstand die Eignung des Zahlungsauftrags, die Verjährung zu unterbrechen, nicht ausschließe und verweist hiezu auf die bei Ritz, BAO2, Tz 4 zu § 209 und Tz 18 zu § 238 BAO zitierte Rechtsprechung des VwGH, wonach Unterbrechungshandlungen anspruchsbezogen wirken würden, ohne dass es von Bedeutung sei, gegen wen sich solche Amtshandlungen richten würden. Daher scheint es nur relevant zu sein, dass eine entsprechende Unterbrechungshandlung "den Schoß der Behörde" verlässt und reicht dies auch dann hin, wenn sie sich gegen eine falsche Person richtet. Dies muss aber dann auch für Unterbrechungshandlungen gelten, die zwar gegen die richtige Person gerichtet waren aber dieser nicht (beweisbar) zugestellt wurden. Damit hat aber im hier zu entscheidenden Beschwerdefall die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2013 neu zu laufen begonnen und ist der gegenständliche Anspruch des Bundes nicht verjährt.
Somit ist das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin nicht zielführend und kann nicht zu Aufhebung des bekämpften Bescheides führen; gemäß § 27 VwGVG (siehe hiezu oben) ist nicht verfahrengegenständlich, ob der Zahlungsauftrag in der Höhe richtig ist, da sich diesbezüglich kein Vorbringen in der Beschwerde findet. Allerdings ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis auf Fehler bei der Berechnung zu sehen; diese betragen die nach den gesetzlichen Bestimmungen gerundeten 1,0 % (die im Jahr 2008 zu entrichten war) der Bemessungsgrundlage.
Daher ist die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Frage, ob das VwGbk-ÜG durch die Veranlassung einer Zustellung vor Ablauf des 31.12.2013, die aber nicht zum Erfolg führt und durch eine weitere Zustellung ergänzt werden muss, anwendbar ist, hinsichtlich der Frage ob die Zustellfiktion des VwGbk-ÜG auch hinsichtlich der Verjährung anzuwenden ist sowie (in eventu) hinsichtlich der Frage, ob eine Unterbrechungshandlung nach dem GEG nur veranlasst werden muss (also nur den "Schoß der Behörde" verlassen muss) oder auch einer Partei - wenn auch nicht unbedingt dem Zahlungspflichtigen - zugestellt werden muss, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden. Die ersten beiden Fragen sind jedenfalls präjudiziell, die letzte Frage nur insoweit man der Zustellungsfiktion des VwGbk-ÜG keine Wirkung hinsichtlich der Verjährung zukommen lässt. Es handelt sich daher bei gegenständlichen Fragen um präjudizielle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, es ist somit die Revision diesbezüglich zuzulassen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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