W170 2000719-1•BVwG W170 2000719-1
W170 2000719-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
Abbruchauftrag, Baubewilligung, Denkmalschutz, ersatzlose Behebung,<br/>Gefahr im Verzug, Mandatsbescheid, Unterschutzstellung,<br/>Verfahrensmangel, Vorstellungsbescheid
W170 2000719-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Sigrun TEUFER-PEYRL, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008, Zl 9.132/1/2008, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch
des Bescheides vom 3.6.2008, Zl 9.132/1/2008, zu lauten hat:
"Der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 22.6.2006, Gz:
9. 132/2/2006, wird stattgegeben und dieser Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG ersatzlos behoben."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Haus in Freistadt, XXXX, Ger.- und pol.Bez. Freistadt, Oberösterreich, XXXX Freistadt (in Folge: Objekt), das sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides als auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im alleinigen Eigentum des XXXX befand bzw. befindet (in Folge: Beschwerdeführer).
2. Mit im Akt einliegenden Bescheid des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 4.11.1940, Zahl 1743/40-II wurde festgestellt, dass das Objekt als Denkmal zu betrachten sei und an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 DMSG bestehe. Der Bescheid war an XXXX, Hausbesitzerin, gerichtet.
Nach Durchführung eines Verfahrens über Antrag des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10.5.2005, Gz.: 15.124/5-IV/3/2004 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.
3. Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.6.2005, Gz:
9. 132/2/2005, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei und einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das beschriebene Gebäude im Eigentum des Beschwerdeführers stehe und sich durch folgende Eigenschaften auszeichne: "Erbaut im 15./16. Jahrhundert, Fassade mit spätgotischem Rundbogenportal sowie spätgotischen Fenstern mit Stabwerk oder gekehlt, Anfang des 16. Jahrhunderts. Nische mit barocker Figur ‚Maria Immaculata' aus dem 4. Viertel des 17. Jahrhunderts. Im Inneren in der Einfahrt spätgotische Spitzbogen und Segmentportale. In Räumen Riemlingdecke beziehungsweise Tonnengewölbe, im Obergeschoss straßenseitig geschnitzte Holzdecke mit Rüstbaum aus dem 16. Jahrhundert. Im Innenhof spätgotischer Gang im Obergeschoss über Gurten auf Konsolsteinen und Wandpfeilern. Am Hofgebäude gotischer Konsolstein auf Wandpfeiler." Die geschilderten Eigenschaften seien durch ein (nicht näher bezeichnetes) Organ des Bundesdenkmalamtes erhoben und überprüft worden und wurde auf folgende einschlägige Literatur verwiesen: Dehio - Oberösterreich, Horn/Wien 2003, S. XXXX.
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals wurde damit begründet, dass das Haus inmitten der Altstadt von Freistadt baugeschichtlich in die Epoche der Spätgotik zurückreiche. Aus dieser Zeit hätten sich wesentliche Bauelemente aussagekräftig erhalten. Neben der Grundstruktur des Hauses im aufgehenden Mauerwerk handle es sich dabei insbesondere um bearbeitete Steinteile an den Fassaden sowie um Gewölbe und geschnitzte Tramdecken. Die erfolgte baukünstlerische Weiterentwicklung des Hauses sei etwa an den barocken Gliederungen der Fassade und an der zur Ausstattung zählenden, gleichfalls barocken Heiligenfigur ablesbar und führe zu dem heutigen, historisch gewachsenen Zustand des Hauses.
Es stehe fest, dass das in Rede stehende Gebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung besitze, sohin als Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu betrachten sei.
Der Mandatsbescheid wurde am 22.6.2005 dem Beschwerdeführer, dessen Vertreter, der Stadtgemeinde Freistadt, deren Bürgermeister und dem Landeshauptmann von Oberösterreich zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2005, am selben Tag zur Post gegeben, wurde gegen den unter 3. bezeichneten Bescheid Vorstellung erhoben.
Der Bescheid werde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw. mangelhafter Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Unter dem Begriff Erhaltung eines Denkmals verstehe man die Aufrechterhaltung eines gegenwärtigen Zustandes ohne Bewilligung. Vom Denkmalschutz werde demnach der Zustand bzw. Bestand im Augenblick der Unterschutzstellung erfasst. Dies bedeute, dass dieser Zustand bzw. Bestand zumindest unter Beiziehung des Eigentümers zu begutachten ist. Der Hinweis auf die einschlägige Literatur genüge nicht, weil das verfahrensgegenständliche Gebäude sich zum Zeitpunkt des gegenständlichen Rechtsmittels wie folgt darstelle:
Es stamme nur das Hauptgebäude aus dem 15./16. Jahrhundert, wobei jedoch auch beim Hauptgebäude der Dachboden zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt aufgestockt worden sei, da es sich hierbei um einen reinen Ziegelbau handle. Auch der Dachstuhl sei daher vom Denkmalschutz her gesehen ohne Interesse. Das Stallgebäude sei nach einem Erhebungsbericht der Stadtgemeinde Freistadt erst vor ca. 100 Jahren errichtet worden. Das Rundbogenportal sei im Zuge der in den letzten Jahren stattgehabten Renovierungsarbeiten ergänzt worden, die seitlichen unteren Elemente seien hiebei erneuert worden, wobei die eine Seite aus einem porösen und mangelhaften Stein bestanden habe, die andere aus Ziegel. Die drei linksseitigen Frontfenster würden der Beschreibung im angefochtenen Bescheid entsprechen, die Fenster rechts seien jedoch im Zuge der Renovierung mit Graniteinfassungen erneuert und der linken Seite angepasst worden; vor der Renovierung habe es keine Graniteinfassung gegeben. Die rechte Fasche des Hauses sei aus Symmetriegründen anlässlich der Renovierung hinzugefügt worden. Es bestehe nur ein Gewölbe rechts hinten, die straßenseitigen Räume würden eine Holzdecke aufweisen. Die übrigen Räumlichkeiten im Erdgeschoss würden Ziegelbeton- bzw. Massivdecken aufweisen. Ein alter Rüstbaum sei freigelegt worden, die Zwischendeckenträger aus Holz habe man infolge ihres schadhaften Zustandes angepasst erneuert. Unmittelbar darüber befinde sich eine Massivdecke. Unter dem hofseitigen spätgotischen Gang seien zwei Konsolsteine mit angedeuteten Bögen. Mangels Durchführung eines Verfahrens mit Begehung und Begutachtung würden daher die in der Begründung angeführten Feststellungen betreffend des Zustandes des Gebäudes nicht mehr dem aktuellen Zustand entsprechen. Weiter sei darauf zu verweisen, dass der letzte Baubewilligungsbescheid nicht aus dem Jahr 1999 sondern vom 12.7.2000 (Bau-153/9-2000) stamme und es zwischenzeitig eine Teilkollaudierung aufgrund des Baubewilligungsbescheides seitens der Stadtgemeinde Freistadt als Baubehörde gegeben habe. Von dieser Teilkollaudierung seien der 1. Stock des Nebengebäudes und der 2. Stock des Hauptgebäudes betroffen gewesen. Die Bau- und Renovierungsarbeiten hätten in diesen Bereichen dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Bauplan entsprochen. Der bewilligte Umbau des 3. Stocks des Hauptgebäudes (Dachgeschoss) sei bisher nur teilweise ausgeführt worden und betreffe die hofseitigen Balkone und die Massivdecke in diesem Bereich. Für die Fertigstellung des Dachgeschosses liege eine baurechtliche Bewilligung vor, die als rechtskräftiger Bestand anzusehen sei und daher durch die nunmehr beabsichtigte Unterschutzstellung nicht mehr beeinflusst werden könne. Da die Unterschutzstellung nur den Zustand bzw. Bestand im Augenblick der Unterschutzstellung erfasse, könne sich die beabsichtigte Unterschutzstellung nur auf Sachverhalte beziehen, die sich nach Inkrafttreten verwirklicht hätten. Bezogen auf das gegenständliche Gebäude bedeute dies, dass erst künftige Baumaßnahmen und beantragte Baubewilligungen auch vom Denkmalschutz her gesehen zu überprüfen und zu genehmigen sein würden. Die bereits bestehende rechtskräftige Baubewilligung beziehe sich auch auf die Änderungen des Dachstuhls, der ohnehin vom Denkmalschutz her gesehen uninteressant sei. Infolge des nicht durchgeführten "Begutachtungsverfahrens" seien dem angefochtenen Bescheid die Feststellungen betreffend den tatsächlichen Zustand zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels sowohl hinsichtlich des Gebäudes als auch hinsichtlich der bereits bestehenden Baubewilligungen nicht zu entnehmen, sodass dieser Bescheid als mangelhaft zu bezeichnen sei. In der angefochtenen Form könne er daher nicht Grundlage für die Unterschutzstellung sein. Auch sei der Bescheid mangelhaft, da die Parteien nicht beigezogen worden seien.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Offenbar mit Schreiben vom 12.7.2005 wurde die Vorstellung von der Rechtsabteilung dem Landeskonservator für Oberösterreich "mit der Bitte um Rückruf (Augenscheinstermin)" übermittelt.
4. Mit Schriftsatz vom 19.7.2005 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und ein Termin für die Vornahme eines Augenscheins angesetzt.
Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 16.8.2005, Gz.:
9. 132/7/2005, wurde den Parteien ein Resümeeprotokoll über den am 4.8.2005 vorgenommenen Augenschein, Ergänzungen durch den Amtssachverständigen und die Inaussichtstellung einer Einschränkung der Unterschutzstellung mit der Möglichkeit, sich zu dieser binnen Frist zu äußern, bekanntgegeben.
In Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens wurde ausgeführt, dass die im Gutachten vorgenommene Beschreibung und Bewertung des Hauses im Lokalaugenschein überwiegend bestätigt worden sei und folgende Präzisierungen vorzunehmen wären:
Die Steinportale an der Fassade und im Inneren seien in jüngster Zeit instand gesetzt worden, die spätgotische Brüstungsmauer des hofseitigen Ganges sei erneuert worden. Steinmetzmäßig bearbeitete Fenstergewände befänden sich auch an der Hofseite des Hauses. Die links vom Flur liegende straßenseitige Stube sei durch eine markante Bogenstellung charakterisiert. Die ehemalige Durchfahrt sei heute flach gedeckt. Eine Riemlingdecke im Erdgeschoss sei vom Eigentümer freigelegt worden, Gewölbe seien in Erd- und Zwischengeschoß vorhanden, die zum Baukern zählende einläufige Innenstiege zwischen Erd- und erstem Obergeschoss sei mit einer steigenden Wölbung überdeckt. Die Einschubbretter der wertvollen geschnitzten Tramdecke, die durch eine Spannbetondecke statisch entlastet sei, seien erneuert. Der Dachstuhl aus der Zeit um 1900 sei in seiner Aussagekraft durch jüngste Einbauten stark beeinträchtigt. Zum Hofgebäude werde festgehalten, dass es baulich in allen Geschossen mit dem Haupthaus verbunden sei. Die im Erdgeschoss vorhandenen Traversengewölbe würden die Einschätzung der letzten maßgeblichen Bauphase des Hofgebäudes um 1900 bestätigen. Ein Konsolstein am Hofgebäude, der dessen höheres Baualter nachweise, sei überputzt worden.
Zur Einschränkung der Unterschutzstellung wurde ausgeführt, dass man beabsichtige, das Äußere des Haupthauses zur Gänze, das Keller- und Erdgeschoss hinsichtlich Substanz und innerer Erscheinung, das 1. Obergeschoss hinsichtlich Substanz und innerer Erscheinung der straßenseitig links vom Flur liegenden Stube mit geschnitzter Tramdecke und das Erdgeschoss des Hofgebäudes hinsichtlich Substanz und innerer Erscheinung unter Schutz zustellen.
Dies wurde wie folgt begründet: Das aufgehende Mauerwerk des Hauses sei in seinem Bestand in Folge von Ausbrüchen reduziert, aber dennoch bis zur Traufe erhalten. Der Dachstuhl aus der Zeit um 1900 sei durch Einbauten so weit entwertet, dass er substantiell nicht mehr zum erhaltenswerten Bestand gezählt werden könne, die gegebene Dachneigung sei aber als Gestaltmerkmal ein wesentlicher Teil der äußeren Erscheinung. Die Denkmalsubstanz in Erd- und Kellergeschoss sei überwiegend aussagekräftig erhalten, eine Herausnahme von einzelnen Bauteilen sei auf Grund der starken Verzahnung dieser Bauteile aber nicht möglich. Im Obergeschoss würden die in ihrem Aussagewert reduzierten Teile überwiegen, so dass die Beschränkung auf die Stube gerechtfertigt erscheine. Das einen integrierenden Bestandteil der Liegenschaft bildende Hofgebäude sei lediglich hinsichtlich des Erdgeschosses von baugeschichtlicher Wertigkeit. Die in der Sache abgegebenen Stellungnahmen könnten die Wertigkeit des Objekts nicht widerlegen. Es sei daher nach wie vor von einer Denkmalbedeutung (in eingeschränktem Umfang und der Situation Rechnung tragend) auszugehen.
Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsanwalt und den Legalparteien am 25.8.2005 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2005 nahm die beschwerdeführende Partei zu diesem Schreiben des Bundesdenkmalamtes Stellung.
In diesem Schreiben sei festgehalten, dass die maßgebliche Bauphase des Hofgebäudes um 1900 anzusetzen sei. Die Feststellung, dass ein überputzter Konsolenstein am Hofgebäude, der dessen höheres Baualter nachweise, sei nicht nachzuvollziehen, da ein solcher nicht bekannt sei.
Im Schreiben werde weiters ausgeführt, dass hinsichtlich des Hofgebäudes das Erdgeschoss hinsichtlich der Substanz und inneren Erscheinung als erhaltenswerter Bereich angesehen werde. Im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Freistadt K 96-1-2001-Eh sei unter anderem festgehalten, dass in der südseitigen Außenmauer zum so genannten XXXX zwei Fensterkonstruktionen eingebaut worden seien, die sich teilweise unterhalb des Bodenniveaus des Nachbarhofes befänden; diese solle man betreffend der inneren Erscheinung des Erdgeschosses des Hofgebäudes festhalten. Weiters sei bei einem Rundbogen in Verlängerung des Hofgebäudes (aber im Hauptgebäude) ein WC, Bad und Vorraum eingebaut worden. Der Befundaufnahme vom 4.8.2005 sei diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Im Schreiben des Bundesdenkmalamtes werde weiters ausgeführt, dass das Hauptgebäude hinsichtlich der äußeren Erscheinung inkl. Dachzone als Denkmal anzusehen sei. Es werde in der Begründung darauf hingewiesen, dass der Dachstuhl durch Einbauten entwertet sei, substantiell nicht mehr zum erhaltenswerten Bestand gezählt werden könne, jedoch die Dachneigung als Gestaltungsmerkmal ein wesentlicher Teil der äußeren Erscheinung sei. Weiters sei einleitend darauf hingewiesen worden, dass die Unterschutzstellung nur den Status quo des Gebäudes erfassen könne und daher der den Dachbodenausbau bewilligende rechtskräftige Bescheid der Baubehörde nicht berücksichtigt werden könne. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers stelle sich so dar, dass der derzeitige Zustand auch den in der Zwischenzeit verlängerten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 12.7.2000, Bau-153/9-2000, umfasse, wobei in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen sei, dass der in diesem Bescheid bewilligte Umbau des Dachgeschosses hinsichtlich der Innengestaltung bereits begonnen worden sei. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren habe nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Denkmals zu erfassen sondern auch den dazugehörigen Rechtsbestand soweit dieser zu Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauptgebäudes führen werde. Im erwähnten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid sei eine Veränderung der Dachneigung von derzeit 18 - 20 % auf etwa 34 - 35 % vorgesehen, sodass es im endgültigen Feststellungsbescheid nur des Hinweises bedürfe, dass die Bauführung gemäß dem Bescheid vom 12.7.2000 ausgenommen den Fall seines zwischenzeitigen Erlöschens keiner zusätzlichen Genehmigung des Bundesdenkmalamtes bedürfe. Mit dem Bundesdenkmalamt abzusprechen bzw. abzuklären wären daher nur diejenigen Ausführungselemente, die im Bescheid nicht genau beschrieben seien.
Zusammenfassend beantragte der Beschwerdeführer bei der endgültigen Unterschutzstellung die oben angeführten Einwendungen zu berücksichtigen und insbesondere in den Bescheid aufzunehmen, dass die Bauführung gemäß der rechtskräftigen und zwischenzeitig verlängerten Baubewilligung vom 12.7.2000 keiner Genehmigung seitens des Bundesdenkmalamtes bedürfe bzw. die Genehmigung für den Fall der planmäßigen Bauführung gemäß diesem Bescheid als erteilt anzusehen sei.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2005, Gz. 9132/9/2005-Mag.Ko, übermittelte das Bundesdenkmalamt dem Beschwerdeführer ein Foto auf dem der gegenständliche Konsolstein angezeichnet war. Weiters wurde ausgeführt, dass die angesprochene Fensterkonstruktion in der südseitigen Außenmauer zum XXXX zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen und diese, ebenso wie die Einbauten im Hauptgebäude (WC, Bad und Vorraum) widerrechtlich eingebaut worden seien; hinsichtlich der denkmalrechtlichen Relevanz werde auf die Rechtslage erwiesen. Hinsichtlich des Dachgeschossausbaus werde festgehalten, dass dieser einer neuerlichen denkmalbehördlichen Bewilligung bedürfe und sei die Auffassung des Eigentümervertreters hinsichtlich der Erfassung eines Rechtsbestandes befremdlich und werde mit Nachdruck abgelehnt. Die Aufnahme des beantragten Passus wäre rechtswidrig.
Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006, Gz.:
9. 132/1/2006, wurde über die Vorstellung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.6.2005, Gz.: 9.132/2/2005, entschieden und festgestellt, dass die Erhaltung nachfolgend genannter Bereiche des Objekts im Sinne einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen seien:
Haupthaus (zur Gänze): äußere Erscheinung (inkl. Dachzone);
Keller- und Erdgeschoss: Substanz und innere Erscheinung;
Obergeschoss: Substanz und innere Erscheinung der straßenseitig links vom Flur liegenden Stube mit geschnitzter Tramdecke;
Hofgebäude Erdgeschoss: Substanz und innere Erscheinung.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde einleitend auf die oben dargestellte Begründung des Mandatsbescheides vom 21.6.2005 verwiesen, die (oben dargestellte) Begründung der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 6.7.2005 zusammengefasst und dargestellt, dass ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Weiters wurden die mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 16.8.2005 den Parteien vorgehaltene (und oben dargestellte) Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens sowie die (ebenfalls oben dargestellte) Replik des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben dargestellt.
Das Bundesdenkmalamt habe erwogen, dass die Besichtigung und die ergänzende Ermittlung die im Amtssachverständigengutachten festgestellte Bedeutung des Hauses nur untermauert habe. Im Wesentlichen werde auf das Ergebnis des Augenscheins verwiesen. Dem Grunde nach werde die im Gutachten dargelegt geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bewertung von Seiten des Beschwerdeführers gar nicht in Frage gestellt. Auf die vorgebrachten Mängel im Ermittlungsverfahren, die sich auf Unstimmigkeiten zwischen dem tatsächlichen Bestand und der Beschreibung bezogen hätten, sei im Rahmen des Lokalaugenscheins eingegangen worden und lasse sich dieser Vorwurf nicht mehr länger aufrechterhalten. So zeige die vorgehaltene Digitalfotografie den in Rede stehenden Konsolstein am Hofgebäude. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Fensterkonstruktion sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen, sei jedenfalls widerrechtlich eingebaut worden. Diese seien, neben anderen nicht bewilligten Veränderungen des Denkmals, Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens gewesen, da das Bundesdenkmalamt zum Zeitpunkt der Anzeige davon ausgegangen sei, dass die Unterschutzstellung aus dem Jahr 1940 Gültigkeit habe. Was die denkmalrechtliche Relevanz des Status quo betreffe, so werde auf die Rechtslage verwiesen, wonach stets jener Zustand erfasst werde, in dem sich das Gebäude zum Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befunden habe. Als zeitlicher Ausgangspunkt sämtlicher Betrachtungen sei nun der Zeitpunkt der rechtmäßigen Zustellung des Mandatsbescheides zu sehen. Das gleiche gelte für die genannten Einbauten.
Weitere Ausführungen befassten sich in weiterer Folge mit der Frage, ob der baurechtlich bewilligte Dachgeschossausbau einer weiteren denkmalrechtlichen Bewilligung bedürfe und wurden Ausführungen zur Teilunterschutzstellung getroffen.
Schließlich wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mit dem Umsetzungswillen hinsichtlich der Durchführung von Umbauarbeiten im Dachgeschoss begründet.
Gegenständlicher Bescheid wurde am 3.2.2006 dem Beschwerdeführer und den Legalparteien zugestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 16.2.2006, beim Bundesdenkmalamt am 20.2.2006 eingelangt, wurde seitens des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unterschutzstellung des Hauptgebäudes zur Gänze, insbesondere seiner äußeren Erscheinung inklusive Dachzone das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
Begründend wurde vor allem ausgeführt, dass bei der Beurteilung des Status quo der rechtskräftige Baubescheid nicht bedacht worden sei und das Bundesdenkmalamt auch den Dachstuhl unter Schutz gestellt habe, obwohl dieser gemäß dem Amtssachverständigengutachten nicht mehr zum erhaltungswerten Zustand (wohl gemeint: Bestand) gezählt werden könne.
Daher wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde der Berufung Folge geben solle und den angefochtenen Bescheid dahin zu ergänzen habe, dass die Bauführung gemäß der rechtskräftigen und zwischenzeitig verlängerten (oben genannten) Baubewilligung keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung mehr bedürfe.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6.6.2006, Gz. 15.124/0001-IV/3/2006, wurde der unter 4. bezeichnete Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 hinsichtlich der äußeren Erscheinung des Hauptgebäudes (inklusive Dachzone) behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Durchführung einer mündlichen Verhandlung an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht feststellen lasse, weshalb die derzeitige Dachneigung des Hauptgebäudes für dessen äußere Erscheinung von derartiger Bedeutung sei, dass sie mit diesem eine Einheit bilde bzw. für die Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei. Der Sachverhalt sei daher in diesem Punkt bislang unvollständig ermittelt und der Bescheid zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
6. Mit (neuerlichem) Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006, Gz: 9.132/2/2006, wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts hinsichtlich seiner äußeren Erscheinung (inkl. Dachzone) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei und einer allfälligen Vorstellung gegen diesen Bescheid eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme.
Begründend wurde lediglich auf das Vorliegen eines baubehördlichen Baubewilligungsbescheides verwiesen, der in Etappen konsumiert worden sei und immer noch werde und des Weiteren ein aktuelles Veränderungsgesuch hinsichtlich eines Fenstertausches vorliegen würde. Die Denkmalqualität der Straßenfassade und des Dachbodens stehe derzeit außer Zweifel.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und den Legalparteien am 23.6.2006 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2006 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Der Bescheid werde dahingehend angefochten, als er nicht den Zusatz aufweise, dass gemäß der rechtskräftigen und zwischenzeitig verlängerten Baubewilligung vom 12.7.2000 es keiner zusätzlichen Genehmigung seitens des Bundesdenkmalamtes bedürfe bzw. die Genehmigung für den Fall der planmäßigen Bauführung gemäß dieses Bescheides als erteilt anzusehen sei und der Einbau von zweiflügeligen Holzkastenfenstern nicht vorgeschrieben werden könne. Es ergehe daher der Antrag den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der vorgesehene Fensteraustausch durch den angefochtenen Bescheid nicht betroffen sei und durchgeführt werden könne.
Die Vorstellung wurde am 6.7.2006 zur Post gegeben und langte am 10.7.2006 beim Bundesdenkmalamt ein
7. Mit Schreiben vom 20.7.2006 wurde den Parteien mitgeteilt das auf Grund des am 10.7.2006 ergriffenen Rechtsmittels das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet werde und zur Komplettierung der Unterlagen des Bundesdenkmalamtes eine Referentin der Behörde am 21.7.2006 Einsicht in den Bauakt nehmen werde.
Laut einem im Akt einliegenden Aktenvermerk gab es seitens eines Referenten des Bundesdenkmalamtes am 20.7.2006 ein Telefonat mit einer Referentin des Landeskonservatorats für Oberösterreich mit dem Auftrag, Einsicht in die Bauakten (offenbar der Stadt Freistadt) zu nehmen.
Seitens des Landeskonservatorats für Oberösterreich wurde mit Schreiben an das Bundesdenkmalamt, Abteilung Rechtsangelegenheiten, vom 29.8.2006 über die Ermittlungen berichtet und der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst.
Im Wesentlichen wurde ermittelt, dass der Bauakt Aufzeichnung zu Umbauten seit dem Jahr 1981 enthalte, der erste datiere Umbauplan vom Juli 1981 beziehe sich auf Umbau und Errichtung einer Heizanlage. 1987 seien Veränderungen der Portalanlage dokumentiert. Mit der Planung des Dachgeschossausbaues seit 1995 sei auch das Bundesdenkmalamt befasst worden; unter anderem sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.11.1996 die Versagung seines Bauvorhabens mitgeteilt worden. Nach Beiziehung der Architekturabteilung des Bundesdenkmalamtes sei eine neuerliche Einreichung mit Baubewilligung des Stadtamtes Freistadt vom 18.4.1997, Gz.Bau-153/9-1997 HH, baubehördlich aber nicht denkmalbehördlich genehmigt worden, sodass mit Schreiben vom 22.7.1997 eine Baueinstellung beantragt worden sei. Der weitere Inhalt des Berichts deckt sich im Wesentlichen mit dem hier dargestellten Verfahrensgang.
Schließlich wurde im Hinblick auf die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides durch "das Ministerium" (richtig: die Bundesministerin) die Bedeutung der äußeren Erscheinung mit Dach präzisiert. Die äußere Erscheinung des Hauses sei besonders durch steinmetzmäßig bearbeitete Steinteile wie spätgotische Fenster- und Torgewände geprägt, in einer korbbogigen Nische sei eine qualitätvolle barocke Immaculata-Skulptur eingestellt. Die flache Putzgliederung der Obergeschosse erfolge mit Lisenen. Ein waagrechter Abschluss des Fassadenspiegels mit profiliertem Gesims vermittle zur Dachzone, die mit dem flach geneigten Satteldach aus der Zeit um 1900 schließe. Der Dachstuhl aus der Zeit um 1900 sei, wie auch die gegebene Dachneigung, als Bestand (vorgefundene Situation) in die Beurteilung mit einzubeziehen. Ein Vorzustand (mit älterem Dachstuhl und steilerer Neigung) oder ein allfälliger Veränderungswunsch (neuer Dachstuhl bei steilerer Neigung) habe aus rechtlichen Gründen in die Beurteilung nicht einfließen können. Der Dachstuhl sei ein für historische Gebäude unverzichtbarer Bauteil. In vielen Fällen seien bei historisch älteren Bauten (aus der Barock- oder gotischen Zeit) Dachstühle aus dem 19. Jahrhundert vorhanden. Brandschutzbestimmungen seien seit dem 19. Jahrhundert auf traufständige Häuser ausgelegt, da durch die waagrechte Trauflinie eine wirksamere Bekämpfung des Feuers mit Leitern möglich und durch die Brandmauern ein Übergreifen des Feuers auf benachbarte Häuser nicht so leicht möglich gewesen sei. Die zumeist giebelständigen älteren Dachstuhltypen seien daher - oft nach einem Brand - bei Firstverschwenkung ausgewechselt worden. Durch die flachere Dachneigung könne bei gleichzeitigen Ausbau der Obergeschosse auch gesteigerten Raumwünschen Rechnung getragen werden. Die relativ flachen Dächer des 19. Jahrhunderts seien daher ein zeittypischer Bestand, im vorliegenden Fall werde mit dem Dachstuhl eine wesentliche Bau- und Entwicklungsphase des Hauses im
19. Jahrhundert beziehungsweise um 1900 dokumentiert. Der Stellenwert von Fassade und Dach läge zusammengefasst in bau- und handwerksgeschichtlicher Bedeutung der Substanz (qualitätvolle Steinteile, Putzgliederung) sowie in stadtbaugeschichtlicher Bedeutung der äußeren Erscheinung mit der Dacherneuerung bei gleichzeitiger Fristverschwenkung im späten 19. Jahrhundert (um 1900). Aus dem historischen Konnex mit allgemeinen Entwicklungen im Bauwesen sowie in der Brandbekämpfung resultiere die im ursprünglichen Gutachten bereits herausgearbeitete Wertung der flachen Dachneigung als ein "Gestaltmerkmal".
Mit Schreiben vom 18.3.2008 teilte der Landeskonservator für Oberösterreich der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes mit, dass der Beschwerdeführer einen Fenstertausch vollzogen habe und legte Fotografien des derzeitigen Zustands vor. Im Hinblick auf die seit August 2006 vorliegende Bewertung des Äußeren wurde angemerkt, dass die Bestandfenster des Vorzustandes bei dieser Bewertung keine Rolle gespielt hätten und ändere in dem konkreten Fall der Einbau neuer Fenster an der bereits vorliegenden abschließenden Bewertung nichts. Anzumerken sei jedenfalls, dass besonders die vereinheitlichende Behandlung der Erdgeschossfenster durch Abschlagen der ursprünglich zugehörigen Stabfaschenrahmen und Einsetzen von neuen Granitfenstergewändesteinen negativ beurteilt würden.
Mit Schreiben vom 31.3.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien das Ergebnis der ergänzenden Ermittlungen mit.
Hierbei wurden die oben dargestellten Ergebnisse der Einsicht in die Bauakten, die im Schreiben vom 29.8.2006 erfolgte Präzisierung der Bedeutung der äußeren Erscheinung mit Dach und die Ausführungen des Landeskonservators vom 18.3.2008 den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu diesen zu äußern, zur Kenntnis gebracht.
Dieses Schreiben wurde den Verfahrensparteien am 2.4.2008 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 18.4.2008 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Schreiben Stellung und verwies im Wesentlichen hinsichtlich des Dachstuhls auf die bereits zuvor vorgebrachten Argumente der Bindung an den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid der Stadtgemeinde, zumal dieser schon vor der Unterschutzstellung, die frühestens Mitte Mai 2005 erfolgt sei, bestanden habe.
8. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008 wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 6.7.2006 entschieden; der Vorstellung wurde keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts hinsichtlich seiner äußeren Erscheinung (inkl. Dachzone) gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.
Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der im Mandatsbescheid angeführten Gründe für die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorgelegen habe, einer zusammenfassenden Darstellung der in der Vorstellung angeführten Gründe, Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse und der Äußerung des Beschwerdeführers führte das Bundesdenkmal zu den Erwägungen aus, dass das Bundesdenkmalamt auf Grund des Berufungsbescheides die Bedeutung der äußeren Erscheinung (samt Dachzone) zu präzisieren gehabt habe. Die relativ flachen Dächer des 19. Jahrhunderts seien - wie im Gutachten beschrieben - eben zeittypischer Bestand, im vorliegenden Fall werde mit dem gegenständlichen Dachstuhl eine wesentliche Bau- und Entwicklungsphase des Hauses im 19. Jahrhundert bzw. um 1900 dokumentiert. Der Stellenwert von Fassade und Dach liege in bau- und handwerksgeschichtlicher Bedeutung der Substanz (qualitätvolle Steinteile, Putzgliederungen) sowie in stadtbaugeschichtlicher Bedeutung der äußeren Erscheinung mit der Dachsteinerneuerung bei gleichzeitiger Fristverschwenkung im späten 19. Jahrhundert (um 1900). Aus dem historischen Konnex mit allgemeinen Entwicklungen im Bauwesen sowie in der Brandbekämpfung resultiere die im ursprünglichen Gutachten bereits herausgearbeitete Wertung der derzeit flachen Dachneigung als ein Gesamtmerkmal. Die genannten fachlichen Ausführungen seien von der Rechtsvertreterin nicht widerlegt worden, von einer Dokumentationsfunktion bzw. Denkmalqualität der straßenseitigen Zone (samt bestehender Dachneigung) sei auszugehen. Wie im Berufungsbescheid von Juni 2006 zitiert, habe der Verfassungsgerichtshof zum Begriff des Gegenstandes ausgeführt, dass dieser alle Teile umfassen könne, die für das Erscheinungsbild des Denkmals maßgebend seien. Wie das Bundesdenkmalamt erläutert habe, sei der derzeitige Bestand im Dachbereich, das würde heißen die aktuelle Dachneigung, charakteristisch für die Entwicklung des Hauses und bilde zwangsläufig mit der Straßen- bzw. Schaufassade eine verlängerte schützenswerte Einheit.
In der Vorstellung vom 6.7.2006 sei neben dem Dachzonenausbau der Einbau von neuen Fenstern thematisiert und beantragt worden, den Fenstertausch vom Mandatsbescheid nicht zu umfassen. Es könne aber für den 2006 eigenmächtig erfolgten Fenstereinbau keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden, da dieser nicht denkmaladäquat erfolgt sei und könne auch nicht von minimalen Veränderungen gesprochen werden.
In der letzten Stellungnahme der Rechtsvertreterin vom 18.4.2008 seien ausschließlich formale bzw. rechtliche Aspekte vor dem Hintergrund des bestehenden Baubescheides aus dem Jahr 2000 angesprochen worden, die für das gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren nicht relevant seien. Die weiteren Ausführungen im Bescheid befassen sich mit der Begründung der Ansicht des Bundesdenkmalamtes, dass ein Baubescheid nicht als Teil des rechtlichen Bestandes zu sehen sei und bei der Unterschutzstellung lediglich der tatsächliche Bestand Berücksichtigung finden könne. Geplante Änderungen seien nicht Teil des Unterschutzstellungsverfahrens sondern müssten in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG abgehandelt werden. Der Baubescheid entfalte lediglich gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache habe, Wirkung; eine Bindungswirkung einer anderen Behörde komme nicht in Betracht.
Auf Grund des bestehenden Baubescheides und der damit verbundenen Möglichkeit, jederzeit einen massiven Ausbau der Dachzone zu beginnen, sei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und den Legalparteien am 16.6.2008 zugestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 30.6.2008, am selben Tag beim Bundesdenkmalamt eingelangt, wurde gegen den unter 8. genannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.
Der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung in Verbindung mit Verfahrens- und Feststellungsmängel angefochten.
Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Vorschreibung von nicht zeitgemäßen zweiflügeligen Holzfenstern, die bereits von den Vorbesitzern und vor der Unterschutzstellung geändert worden seien, gemäß § 5 DMSG wegen Unwirtschaftlichkeit und damit verbundener erschwerter Vermietungsmöglichkeit nicht gefordert werden könne, da der Austausch bereits vor Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgt sei, hätte dieser von der Wirkung des Bescheides ausgenommen werden müssen.
Weiters wurden die bereits vorgebrachten Argumente hinsichtlich der Wirkung des Baubescheides und der Pflicht, diesen zu berücksichtigen, abermals wiederholt.
Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. zumindest den erfolgten Austausch der Fenster mitzuumfassen und festzustellen, dass die Bauführung gemäß der Baubewilligung keiner zusätzlichen Genehmigung seitens des Denkmalamtes bedürfe.
10. Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 wurde die Berufung samt den Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt; von diesem wurden die Akten mit undatiertem Schreiben, am 31.1.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
11. Mit Schriftsatz vom 20.4.2006 ersuchte der Beschwerdeführer eine näher dargelegte Baumaßnahme (Austausch von Fenstern und Einbau von Graniteinfassungen für zwei Fenster) genehmigend zur Kenntnis zu nehmen. Zu diesem Ersuchen nahm das Bundesdenkmalamt mit Schriftsatz vom 29.5.2006 Stellung. Mit Schreiben vom 9.6.2006 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den desolaten Zustand der Fenster um baldige Zustimmung zum Austausch derselben. Dieses Ersuchen ist nicht Teil des anhängigen Beschwerdeverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG i.V.m. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid im Gesamten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verfahrens- und Feststellungsmängel angefochten wurde.
Daher wird sich auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Verfahrensgegenstand, sowie auf eine allfällige Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde und eine allfällige relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften zu beschränken haben.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im vorliegenden Verfahren sind - nach der Aufhebung des Bescheides aus dem Jahr 1940 - folgende Entscheidungen ergangen, folgende Rechtsmittel ergriffen bzw. folgende relevanten Verfahrenshandlungen gesetzt worden:
Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.6.2005, Gz:
9. 132/2/2005; mit diesem Bescheid wurde das gesamte Objekt unter Schutz gestellt;
Vorstellung mit Schriftsatz vom 6.7.2005 gegen den Mandatsbescheid vom 21.6.2005, Gz: 9.132/2/2005;
Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Ausfertigung eines Schriftsatzes vom 19.7.2005 mit dem der Termin für die Vornahme eines Augenscheins angesetzt wurde;
Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006, Gz.: 9.132/1/2006 über die Vorstellung vom 6.7.2005 und Teilunterschutzstellung folgender Objektteile:
Haupthaus (zur Gänze): äußere Erscheinung (inkl. Dachzone);
Keller- und Erdgeschoss: Substanz und innere Erscheinung;
1. Obergeschoss: Substanz und innere Erscheinung der straßenseitig links vom Flur liegenden Stube mit geschnitzter Tramdecke;
Hofgebäude Erdgeschoss: Substanz und innere Erscheinung.
Der Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Berufung mit Schriftsatz vom 16.2.2006 gegen den Bescheid des Bundesdenk-malamtes vom 31.1.2006 hinsichtlich der Unterschutzstellung des Hauptgebäudes;
Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6.6.2006, Gz. 15.124/0001-IV/3/2006; mit diesem Bescheid wurde der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 aufgehoben und die Angelegenheit an dieses zurückverwiesen;
neuerlicher Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006, Gz: 9.132/2/2006, mit dem die äußere Erscheinung des Objekts (inkl. Dachzone) unter Schutz gestellt wurde;
Vorstellung mit Schriftsatz vom 6.7.2006 gegen den Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006;
Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch am 20.7.2006 durch Beauftragung einer Referentin des Landeskonservatorats für Oberösterreich Einsicht in die Bauakten (offenbar der Stadt Freistadt) zu nehmen;
Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008, Gz. 9.132/1/2008, mit dem der Vorstellung vom 6.7.2006 keine Folge gegeben wurde und
Berufung vom 30.6.2008 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008.
Einleitend ist daher darauf hinzuweisen, dass die Unterschutzstellung des Keller- und Erdgeschosses hinsichtlich Substanz und innere Erscheinung, des 1. Obergeschosses hinsichtlich Substanz und innere Erscheinung der straßenseitig links vom Flur liegenden Stube mit geschnitzter Tramdecke und des Erdgeschosses des Hofgebäudes hinsichtlich Substanz und innere Erscheinung mittels Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006, Gz.: 9.132/1/2006, mangels Rechtsmittel gegen diese (trennbaren) Teile des genannten Bescheides - die Berufung mit Schriftsatz vom 16.2.2006 richtete sich nur gegen die Unterschutzstellung des Hauptgebäudes - in Rechtskraft erwachsen ist.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006, Gz.: 9.132/1/2006 hinsichtlich der Unterschutzstellung des Hauptgebäudes mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6.6.2006, Gz. 15.124/0001-IV/3/2006 behoben wurde. Die Folge der (hier: teilweisen) Behebung eines Bescheides ist, dass die Rechtssache infolge der Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides befunden hat (vgl. VwGH E vom 28.01.2010, Gz. 2009/12/0087, VwGH E vom 28.03.2008, Gz. 2005/12/0178 und VwGH E vom 22.5.1984, Gz. 84/07/0012). Dies gilt mangels gesetzlicher Sonderregelungen auch für Entscheidungen über das Rechtsmittel der Vorstellung. Wenn jedoch das Verfahren durch den behebenden Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 6.6.2006 in die Lage zurückgetreten ist, in der sich die Rechtssache vor der Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 befunden hat, so ist einerseits der Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.6.2005 hinsichtlich aller nicht von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 umfassten Teile noch in Kraft und andererseits die Vorstellung vom 6.7.2005 diesbezüglich unerledigt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass einer Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen einen Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 2. Fall AVG eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Damit liegt ein vollstreckbarer, wenn auch nicht rechtskräftiger Unterschutzstellungsbescheid hinsichtlich aller nicht vom Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 umfassten Teile des Objekts vor.
Somit ist aber auch davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des neuerlichen Mandatsbescheides des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006 insbesondere nicht Gefahr im Verzug vorlag, sodass sich die Erlassung des neuerlichen Mandatsbescheides vom 22.6.2006 schon aus diesem Grunde verboten hat.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung wurde mit nunmehr verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008 erledigt; dieser Bescheid geht rechtswidrig - offenbar wegen Verkennung der oben dargestellten Rechtslage - davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des neuerlichen Mandatsbescheides des Bundesdenkmalamtes vom 22.6.2006 Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Dies ist aber - wie oben dargestellt - nicht der Fall.
Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahren ist der Mandatsbescheid (VwGH E vom 10.10.2003, 2002/18/0241), der erst durch den rechtskräftigen Vorstellungsbescheid ersetzt wird (bzw. hier: werden würde). Das in Kraft befindliche Mandat ist von der Behörde in jede Richtung (vgl. auch VwGH E vom 4.12.1987, 87/11/0115) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung zu überprüfen. Sie hat bescheidmäßig neu zu entscheiden, das heißt auszusprechen ob und inwieweit das Mandat aufrecht bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird (VwGH E vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Der Mandatsbescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn sowohl die formellen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 AVG als auch die materiellen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung vorliegen (vgl. VwGH E 4.12.1987, Gz. 87/11/0115). War insbesondere die Erlassung eines Mandatsbescheides wegen Fehlen von Gefahr im Verzug unzulässig, so ist dieser jedenfalls, also unabhängig von seiner materiellen Rechtmäßigkeit aufzuheben (vgl. VwGH E vom 4.12.1987, 87/11/0115, Rz 53, VwGH E vom 11.4.1984, 82/11/0358). Dies ist hier - wie oben dargestellt - der Fall. Daher wäre der neuerliche Mandatsbescheid vom 22.6.2006 ersatzlos zu beheben gewesen. Diesfalls liegt wegen gehäufter Verkennung der Rechtslage eine relevante, schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die das Bundesverwaltungsgericht - auch die beschwerdeführende Partei hat die formale, offenkundige Rechtswidrigkeit des neuerlichen Mandatsbescheides nicht gerügt - auch von Amts wegen aufzugreifen hat. Es ist daher der Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid stattzugeben und der Spruch dieses Vorstellungsbescheides so zu ändern, dass der Mandatsbescheid vom 22.6.2006 ersatzlos behoben wird.
Da sich die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) nur gegen den Vorstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 3.6.2008 richtet und eine Vorstellungsentscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 21.6.2005 hinsichtlich der nicht von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006 erfassten Teile des Objekts noch ausständig ist, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts eine inhaltliche Entscheidung nicht ergehen. Diese hat durch neuerlichen Vorstellungsbescheid in Erledigung der Vorstellung vom 6.7.2005 gegen den Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.6.2005, Gz: 9.132/2/2005 - soweit diese nicht durch den teilweise rechtskräftigen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 31.1.2006, Gz.: 9.132/1/2006, erledigt ist (also in Bezug auf die Substanz und innere Erscheinung des Keller- und Erdgeschosses, die Substanz und innere Erscheinung der straßenseitig links vom Flur liegenden Stube mit geschnitzter Tramdecke des 1. Obergeschosses und die Substanz und innere Erscheinung des Erdgeschosses des Hofgebäudes) - zu erfolgen.
Hiezu ist einerseits anzumerken, dass dieser Vorstellungsbescheid sich an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu beziehen hat (vgl. VwSlg 11.272 A/1983) und andererseits ist unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Interessen des Denkmalschutzes im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten sind und nicht zur Versagung der Baubewilligung führen dürfen (vgl. VwGH E vom 9.11.1989, Gz. 87/06/0078 und VwGH E vom 24.02.1998, Gz. 97/05/0307) und auf Grund des Umstandes, dass sich aus § 1 Abs. 1 DMSG 1923 im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes ergibt, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist (VwGH E vom 3.7.2004, Gz. 2001/09/0113) baurechtliche Belange für das Verfahren nach dem DMSG nicht maßgeblich sind (vgl. VwGH E vom 29.04.2011, 2010/09/0230) zu bemerken, dass auch eine rechtskräftige Baubewilligung im Verfahren nach dem DMSG unbeachtlich ist. Selbst ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Bauoberbehörde hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Durchsetzbarkeit des Unterschutzstellungsbescheides durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG 1923 verdrängt (vgl. VwGH E vom 28.1.1963, Gz. 2182/61, VwGH E vom 11.03.2011, Gz. 2010/09/0144). Der rechtskräftige Baubescheid wird daher im Folgeverfahren keine Rolle zu spielen haben.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung ("Zu A)") wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Vorstellungsbescheid wegen Verkennung der Rechtslage rechtswidrig und als solcher abzuändern war. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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