BVwG W170 1414458-1

W170 1414458-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, geschlechtsspezifische<br/>Verfolgung, private Verfolgung, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe,<br/>Zwangsehe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1414458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1414458.1.00

Spruch

W170 1414458-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, Zl. 10 02.971-BAS, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine zum Antragszeitpunkt minderjährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der moslemischen Religion angehört, wurde am 6.4.2010 von Organen des Landespolizeikommandos Salzburg nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen festgenommen, nachdem diese ohne entsprechendes Reisedokument im Bundesgebiet angetroffen worden war. In einer am selben Tag durchgeführten fremdenpolizeilichen Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater sie als Ehefrau an einen Mann verkauft habe, der sie nach Deutschland habe bringen wollen. Während der Reise sei die Beschwerdeführerin geflohen, da sie diesen Mann nicht habe heiraten wollen. Nunmehr befürchte die Beschwerdeführerin von ihrem Vater umgebracht zu werden, wenn sie nach Syrien zurückkehren würde. Am Ende der Einvernahme stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Sicherheitsorgane fanden einen syrischen Identitätsausweis bei der Beschwerdeführerin vor.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der sie im Wesentlichen die in der fremdenpolizeilichen Einvernahme gemachten Angaben wiederholte und ergänzte, dass dieser Mann ihrem Vater bereits viel Geld für die Beschwerdeführerin bezahlt habe.

Am 12.4.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der diese einleitend zu ihrem Reiseweg befragt wurde. Zu den Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie einerseits als Kurdin und insbesondere als Mädchen in Syrien unterdrückt worden sei und wiederholte andererseits das oben dargestellte Vorbringen. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 1.6.2010 wurde die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie im Wesentlichen ihre im bisherigen Verfahren angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Ergänzend gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Syrien von ihrem Vater gezwungen worden sei, beim Schulbesuch ein Kopftuch zu tragen und dass dieser auch gewalttätig gewesen sei. Auch habe eine Schwester der Beschwerdeführerin "unter Zwang" heiraten müssen und sei eine andere Schwester zur Begleichung von Schulden des Vaters in die Familie eines Onkels gegeben worden. Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, vor ihrer Flucht in Österreich vor dem Mann, den sie hätte heiraten sollen, mit dem Vater telefoniert zu haben. Dieser habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie keinen Fehler machen solle und ihr gedroht, sie überall zu finden. Nunmehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem Vater gefunden und getötet werde, da sie dessen Ehre verletzt und dieser bereits eine hohe Geldsumme für die Beschwerdeführerin erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 12.6.2010 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung und führte aus, dass sie als staatenlose Kurdin nicht berechtigt sei, Syrien legal zu verlassen und deshalb im Falle der Rückkehr mit Anhaltung bzw. Verhaftung zu rechnen habe und bereits im gewöhnlichen Polizeigewahrsam mit körperlichen Misshandlungen zu rechnen sei. Auch habe die Beschwerdeführerin als staatenlose Kurdin keinen Zugang zum Arbeitsmarkt oder zur Gesundheitsversorgung sowie könne diese keinen Besitz erwerben. Schließlich gebe es in Syrien keinen effektiven staatlichen Schutz gegen die drohenden Übergriffe des Vaters.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.6.2010, erlassen am 30.6.2010, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass diese alleine auf Grund der geplanten Verehelichung Syrien verlassen habe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei glaubhaft, diese hätte gegen ihren Willen und unter Bedrohung durch den Vater zu einer Ehe gezwungen werden sollen. Es sei der Beschwerdeführerin auf Grund der Bedrohungslage durch den Vater nicht zumutbar, zu ihrer Familie zurückzukehren und verfüge diese auch über keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte in Syrien.

Ohne auf die Frage, ob die Bedrohungslage durch den Vater asylrelevant sei, einzugehen führte das Bundesasylamt in der rechtlichen Würdigung aus, dass keine Hinweise auf einen Sachverhalt, der zur Asylgewährung führen könne, hervorgetreten seien. Allerdings sei auf Grund der sich aus der glaubhaften Schilderung der Bedrohung durch den Vater "als traditionell konservativen streng gläubigen Moslem" und der durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hervorgerufenen Ehrverletzung die Gefahr gegeben, dass diese im Falle ihrer Abschiebung nach Syrien einer unmenschlichen Behandlung unterworfen werde. Erschwerend käme hinzu, dass die Beschwerdeführerin als junge, minderjährige staatenlose Kurdin, welche aus dem ländlichen Raum im vorwiegend durch Kurden bewohnten Gebiet von Al-Hassaka stamme, faktisch keinen staatlichen Schutz gegen die "familiäre Gewalt" erlangen würde. Daher sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

Mit am 7.7.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit wegen der fluchtbedingten Ehrverletzung des Vaters durch diesen getötet oder wieder in eine Zwangsehe gegeben werden würde. Bei neuerlicher Weigerung drohe der Beschwerdeführerin erniedrigende, unmenschliche Behandlung und Folter und sei diese daher im Falle der Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung bedroht.

Eine weitere Konkretisierung der Beschwerde werde durch Beschwerdeergänzung bis spätestens Mitte August 2010 erfolgen.

Daher wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die angekündigte Konkretisierung der Beschwerde erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 1.10.2013 legte der im Spruch genannte Rechtsanwalt Vollmacht und ersuchte um eine Entscheidung.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.3.2014, Zl.: W170 1414458-1/6Z, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei und diese aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden der Beschwerdeführerin Fragen zum aktuellen Familienstand gestellt sowie diese aufgefordert, bekanntzugeben, ob sie Kontakt zu ihren Eltern in Syrien habe und ob ein von der Beschwerdeführerin genannter Bekannter, der aus dem gleichen Dorf wie diese stamme, Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen machen könne. Schließlich wurde diese darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz 24.3.2014 teilte die beschwerdeführende Partei in Beantwortung der Verfahrensanordnung mit, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unverheiratet sei und unterdessen deren Mutter und deren Geschwister nach Österreich geflüchtet seien. Zum Vater bestehe kein Kontakt. Der genannte Bekannte könne keine Ausführungen zum Fluchtvorbringen machen. Dieses sei vom Bundesasylamt als glaubwürdig erachtet worden. Die Fluchtgründe seien asylrelevant, die Beschwerdeführerin habe sich mit außerordentlichem Mut gegen eine Zwangsverheiratung gewehrt. Inzwischen könne diese für sich selbst sorgen und absolviere eine Lehre.

In Syrien gehöre die Beschwerdeführerin der sozialen Gruppe der alleinstehenden jungen Frauen an, eine "Existenz" wie sie die Beschwerdeführerin in Österreich führe sei in Syrien nicht möglich. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin habe aber auch politische und religiöse Aspekte, da deren Lebensführung ein unmissverständlicher Ausdruck dafür sei, dass die Beschwerdeführerin in offenem Konflikt mit der traditionellen patriarchalischen und religiös geprägten Gesellschaft stehe. Würde die Beschwerdeführerin versuchen, eine solche "Existenz" zu leben wäre sie mit Gewalt konfrontiert und könne sich nicht dagegen schützen, da die Gerichte und Sicherheitsorgane nicht schutzfähig und -willig seien.

Ein Teil einer näher dargestellten Lehre verweise darauf, dass eine Unterdrückung oder Verfolgung von Frauen, die nur auf deren Geschlecht abstelle, asylrelevant sei.

Der Stellungnahme waren verschiedene Unterlagen beigelegt, die die Integration und Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin dartun sollten.

Im Verfahren wurden die im Bescheid genannten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei sowie die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel in das Verfahren eingeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Status der (nicht - wie im Spruch des Bundesasylamtes - des) Asylberechtigten angefochten wurde, wobei nur strittig ist, ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukommt.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, diese ist inzwischen volljährig, war zum Antragszeitpunkt minderjährig; sie ist staatenlos und hatte vor Antritt der Flucht ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien. Diese Feststellungen entsprechen den Feststellungen des Bundesasylamtes (siehe Bescheid S. 22).

Die Beschwerdeführerin hat Syrien auf Wunsch ihres Vaters, der diese in eine Zwangsehe gegen den Willen der Beschwerdeführerin geben wollte, verlassen. Dies hat die Beschwerdeführerin erst im Bereich des österreichischen Bundesgebietes erfahren und ist diese vor dem potentiellen Ehemann geflüchtet. Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Vater mit dem Zweck, diese in die Ehe zu zwingen, bedroht worden. Diese Feststellungen entsprechen den Feststellungen des Bundesasylamtes (siehe Bescheid S. 23 f).

In Syrien bearbeiten nicht säkulare sondern Scharia-Gerichte Personen- und Familienangelegenheiten (siehe Bescheid S. 44) und Frauen werden in vielen Bereichen des Familien-, Staatsangehörigkeits- und Strafrechts weiterhin diskriminiert (Bescheid S. 58). Gegen familiäre Gewalt gibt es keinen effektiven staatlichen Schutz (Bescheid S. 60). Täter sogenannter Ehrverbrechen werden strafrechtlich weiterhin privilegiert, in vielen zivilrechtlichen Belangen gilt die Scharia, welche Frauen in den Bereichen Heirat, Scheidung und Erbschaft massiv benachteiligt (Bescheid S. 59). Etwa 200 bis 300 sogenannte Ehrenmorde werden jährlich bekannt, die Dunkelziffer wird weitaus höher geschätzt (Bescheid S. 59). Die Polizei reagiert gar nicht oder nicht energisch auf Anschuldigungen wegen häuslicher Gewalt, es kommt in den Polizeistationen zu Fällen von sexueller Belästigung, Beschimpfungen, Ziehen an den Haaren und Schläge durch Polizisten, wenn Frauen versuchen, Anzeige zu erstatten (Bescheid S. 61). Eine Versicherung der Eltern, dass die Tochter unbesorgt nach Syrien zurückkehren könne, ist nicht unbedingt eine Absicherung, da Ehrenmorde gerade auch unter Vorspielung falscher Tatsachen (Friedens- oder Versöhnungsangebote) geplant werden, um das Opfer in Sicherheit zu wiegen (Bescheid S. 61).

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes steht dieser auf Grund der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, die von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte versichert, dass die allgemeinen Feststellungen - soweit diese entscheidungsrelevant sind - noch der aktuellen Lage entsprechen.

Die eingesehenen Berichte sind:

AA - Auswärtiges Amt: Syrien: Reisewarnung, Stand 27.03.2013 (Unverändert gültig seit: 06.08.2012), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/SyrienSicherheit.html;

Zugriff am 27.03.2013

AA-Auswärtiges Amt: Syrien: Weiter dramatische Lage, Stand 23.03.2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Aktuelle_Artikel/Syrien/130315_Syrien_Unterstuetzung_Opposition.html?nn=342580;

Zugriff am 27.03.2013

AA-Auswärtiges Amt: Syrien, Stand: Juli 2012:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Syrien.html; Zugriff am 3.04.2013

Amnesty International: Amnesty Journal - Operation Freiheit, Juni 2012, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012

Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011,

http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011

BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum

CIA: CIA World Factbook,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html; Zugriff am 4.04.2013

Expertenaussage beim Workshop "Syria: from Rebellion to Civil War", Landesverteidigungsakademie, 25.03.2013

ICG - International Crisis Group: Syria's Kurds: A Struggle Within a Struggle, Crisis Group Middle East Report N°136, 22.01.2013

IRIN News: Syria's brain drain - another twist to the country's crisis, E-Mail-Newsletter vom 26.03.2013

IRIN NEWS: Donors pledge $1.5 billion in aid to Syria while demanding more access*, E-Mail Newsletter vom 1.02.2013

IRIN News: SYRIA: IDPs brace for winter in rebel-controlled camps, E-Mail-Newsletter vom 19.12.2012

IRIN News: SYRIA: Bread shortages rising, E-Mail-Newsletter vom 13.12.2012

IRIN News: SYRIA: Healthcare system crumbling, 11.12.2012:

http://m.irinnews.org/Report/97011/SYRIA-Healthcare-system-crumbling;

Zugriff am 26.03.2013

IRIN News: SYRIA: Ten days in Damascus, 6.12.2012, http://www.irinnews.org/Report/96977/SYRIA-Ten-days-in-Damascus; Zugriff am 7.12.2012

Jerusalem Post: 'Assad declares state of war, opposition calls for protest', 9.9.2011,

http://www.jpost.com/MiddleEast/Article.aspx?id=237312; Zugriff 13.11.2012

KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012

Qantara.de: Die ausgeblendete Wirklichkeit, 07.03.2013, http://de.qantara.de/Die-ausgeblendete-Wirklichkeit/20766c22976i1p527/index.html;

Zugriff am 11.03.2013

Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013

UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012

UK Border Agency - UK Home Office: Syria, Country of Origin Information (COI) Report, 15.8.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1345464874_coir-syria-ukba-12-08-15.pdf, Zugriff am 6.11.2012

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 03.09.2010

UNHCR - High Commissioner for Refugees warns of moment of truth for Syria, risk of unmanageable crisis, Press Releases, 19.03.2013:

http://www.unhcr.org/5148b6286.html; Zugriff am 4.04.2013

United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf; Zugriff am 3.04.2013

United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012

https://www.ecoi.net/local_link/217667/338431_de.html; Zugriff am 27. März 2013

USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012

VB Amman: E-Mail vom 16.03.2012

Weiss, Michael: The Syrian rebels' war of attrition, 30.1.2012, http://blogs.telegraph.co.uk/news/michaelweiss/100133520/the-syrian-rebels-war-of-attrition/, Zugriff 13.11.2012

Zenith - Zeitschrift für den Orient: Das Gespenst des syrischen Bürgerkriegs, 1.12.2011,

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/das-gespenst-des-syrischen-buergerkriegs-002409/; Zugriff am 5.12.2011

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Asylgerichtshofgesetzes war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 30.6.2010 erlassen wurde und die Beschwerde am 7.7.2010 beim Bundesasylamt eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da dieser Staat der (einzige) gewöhnliche Aufenthalt der staatenlosen Beschwerdeführerin vor ihrer Flucht (Ausreise) war.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zur Frage, ob eine drohende Zwangsverheiratung asylrelevant ist, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund "Zwangsverheiratung" unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein kann (vgl. VwGH E vom 15.09.2010, Gz. 2008/23/0463; E vom 21.12.2006, Gz. 2003/20/0550; E vom 24.8.2007, Gz. 2006/19/0082; E vom 15.5.2003, Gz. 2001/01/0503;

E vom 3.7.2003, Gz. 2000/20/0071; E vom 17.9.2003, Gz. 2000/20/0152;

E vom 24.5.2005, Gz. 2004/01/0457). Von dieser Prämisse ging auch der Verfassungsgerichtshof aus, der ausführte, dass das Vorbringen der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der durch Zwangsverheiratung (und, hier nicht relevant: Beschneidung) bedrohter Frauen (im dortigen Verfahren: in Guinea) entscheidungswesentlich sein kann (vgl. VfGH E vom 30.11.2009, Gz. U 431/08).

Einleitend ist auszuführen, dass eine Zwangsverheiratung und insbesondere deren Folgen per se einen schwerwiegender Eingriff in die persönlichen Rechte darstellt, der von Privaten ausgeht und sich nach der Situation in Syrien nur gegen Frauen richtet. Im Lichte der Feststellungen zur Situation von Frauen - insbesondere deren Benachteiligung im Eherecht, der mangelnde Schutz vor Gewalt in der Familie - sowie dem Umstand, dass es bei der Anzeigenerstattung sogar zu Gewalt gegen diese Frauen durch Sicherheitsorgane kommen kann, liegt nahe, dass der syrische Staat - unabhängig ob er derzeit schutzfähig wäre - keinerlei Schutzwillen hat, soweit Frauen von Ehrenverbrechen oder Gewalt in der Familie betroffen sind. Da diese Verfolgung (bzw. dieser mangelnde staatliche Schutzwillen) nur Frauen trifft, handelt es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung, nämlich eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen. Daher liegt Asylrelevanz vor, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass der Beschwerdeführerin somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt hat sich sowohl der Verwaltungs- als auch der Verfassungsgerichtshof bereits mehrmals mit dem Thema der Asylrelevanz einer Zwangsverheiratung befasst und hat das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Judikatur herangezogen, sodass keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Daher ist die Revision unzulässig.

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