BVwG W163 1432694-1

W163 1432694-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1432694-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W163.1432694.1.00

Spruch

W163 1432694-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2013, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 12.12.2012 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF am 17.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Am 22.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine Anfrage des Magistrats der Stadt Wien ein, ob sich der BF, der ein Gewerbe (Güterbeförderung) angemeldet hätte, rechtmäßig in Österreich aufhalte.

3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 29.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 07.02.2013 an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 14.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindu. Die Muttersprache des BF ist Telugu, er spricht auch etwas Hindi.

Der BF ist gesund, jung und arbeitsfähig. Der BF ist traditionell verheiratet und lebte mit seinen Eltern und seiner Ehefrau zuletzt im Dorf XXXX, Bundesstaat XXXX, Region XXXX (Indien). Die Familie des BF ist noch immer im Heimatort des BF aufhältig. Der BF hat eine 12-jährige Schulausbildung in XXXX genossen.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten - abgesehen davon, dass der BF ein Gewerbe für Güterbeförderung angemeldet hat - keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien zuletzt am 11.12.2012 und flog von Hyderabad (mit Zwischenlandung in einer dem BF unbekannten Stadt) nach Schwechat, Österreich, wo er schließlich unrechtmäßig und schlepperunterstützt einreiste und am 12.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Politik / Wahlen

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird.

In vielen Bundesstaaten Indiens haben sich seit den 1980er Jahren Regionalparteien herausgebildet, die oft von Dissidenten der bis dahin landesweit dominierenden Kongress-Partei gegründet worden waren. Während die meisten dieser Parteien weder Anspruch noch Kraft haben, ihren Einfluss auch auf den Zentralstaat auszudehnen, gelingt es einzelnen Regionalparteien zumindest zeitweise, auch außerhalb ihres ursprünglichen Einflussgebiets Wähler zu mobilisieren. Wichtigste Regionalpartei mit nationalem Anspruch ist die als Partei der Kastenlosen gegründete XXXX, die zunächst nur in Nordindien (vor allem im Bundesstaat Uttar Pradesh) aktiv war.

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 2.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 11.07.2012)

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)

Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden. Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative XXXX (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende XXXX. Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.

Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.

(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.01.2011)

Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Trotz Missverhältnissen in der Regierung und einer weit verbreiteten öffentlichen Wahrnehmung von Unsicherheit ist die Realität der multiplen indischen terroristischen Bewegungen, dass die meisten von ihnen schwächer werden. Das neunte Jahr in Folge gehen die Todesopfer aufgrund von Terrorakten oder aufständischer Gewalt zurück, mit einer registrierten Anzahl von 1.902 für das Jahr 2010. Der schwerste und sich weiter verschlechternde Konflikt in Indien ist die Maoistische Rebellion, angeführt von der Kommunistischen Partei Indien - Maoisten, in die aber mindestens 20 andere kleinere linksextreme Gruppen involviert sind, die auch Naxaliten genannt werden. 2010 war deren Opferzahl 1.180, womit sie deutlich alle anderen übersteigt.

(South Asia Terrorism Portal: India Assessment - 2011, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/index.html, Zugriff 12.07.2012)

Die XXXX (XXXX) ist eine Regionalpartei, welche in XXXX aktiv ist. Die Partei wurde im Jahr 2001 von XXXX in Hyderabad gegründet. Die wichtigste Agenda der Partei ist die Abspaltung der Region von XXXX, um einen eigenen Bundesstaat zu gründen.

Die Regierung in Delhi gab nach tagelangen gewaltsamen Protesten Forderungen nach, die Region XXXX im südindischen Gliedstaat XXXX zu einem weiteren Staat aufzuwerten. Eine entsprechende Resolution werde im Parlament eingebracht, sagte Innenminister Palaniappan Chidambaram am Mittwochabend.

Die Einwohner in XXXX klagen seit langem, sie würden von der Zentralregierung vernachlässigt, und Forderungen nach einem eigenen Staat sind seit den Fünfziger Jahren immer wieder laut geworden. Vor knapp zwei Wochen begannen in der Region gewaltsame Demonstrationen, außerdem trat ein ranghoher Regionalpolitiker [von der XXXX (XXXX)] in den Hungerstreik. XXXX umfasst Teile der Deccan-Hochebene sowie die Metropole Hyderabad.

Indien wächst um einen neuen Bundesstaat. Die zehn nordwestlichen Distrikte von XXXX inklusive der Hauptstadt Hyderabad werden aus dem bestehenden Bundesstaat XXXX herausgelöst und sollen den 29. indischen Bundesstaat XXXX konstituieren.

Mit einem Fasten bis zum Tode hatte der Parteiführer der XXXX nach zehn Tagen der Nahrungsverweigerung Innenminister P. Chidambaram zu dem Bekenntnis für eine Schaffung des neuen Bundesstaates XXXX gezwungen.

XXXX entsteht aus dem Kernland des alten indischen Fürstenstaates des Nizams von Hyderabad, das 1956 mit den anderen Regionen, in denen die dravidische Sprache Telugu gesprochen wird, vereinigt wurde. Außer einer urbanen Region, die von der Hauptstadt Hyderabad und Secunderabad gebildet werden, ist XXXX gegenüber dem sog. XXXX wirtschaftlich rückständig. Hierin lag einer der Gründe für die Separatisten, sich für eine Abspaltung der zehn XXXX-Distrikte einzusetzen. Ähnlich wie bei den Bundesstaaten Jharkhand und Chattisgarh, die sich von Bihar bzw. Madhya Pradesh lösten, ging die Separation von den sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt fühlenden Regionen aus.

Der verbleibende Rest XXXX, bestehend aus den Regionen XXXX, muss sich nun eine neue Hauptstadt suchen, da die alte Hauptstadt Hyderabad im neuen XXXX verbleiben wird. Wie lange der Prozess der Bundesstaatenbildung dauern wird, ist noch nicht abzusehen, die Weichen dafür scheinen aber nun endgültig gestellt zu sein.

Würde man die Indische Union mit der Europäischen Gemeinschaft vergleichen, entsprächen die Vorgänge, wie sie nun für XXXX eingeleitet wurden, der Teilung der Tschechoslowakei in Tschechien und Slowakei innerhalb eines vereinten Europas. Die Einheit Indiens als Ganzes wird von den Separatisten nicht in Frage gestellt.

Seit November letzten Jahres (2009) versuchten im indischen Bundesstaat XXXX mindestens 200 Menschen sich selbst zu töten, wobei sie erhofften, die Gründung eines neuen Bundesstaates namens XXXX zu erzwingen.

Alles begann im Jahre 1953 mit Potti Sriramulu. Der Mitstreiter Gandhis begann damals ein Todesfasten und forderte, dass auf dem Territorium von Madras ein neuer Bundesstaat für Telegu-Sprecher geschaffen werden solle. Nehru, der damalige Premierminister, weigerte sich strikt Zugeständnisse zu machen und so verstarb Sriramulu am 56. Tag seines Hungerstreiks. Die anschließende Welle der Entrüstung und gewalttätige Ausschreitungen zwangen die Zentralregierung jedoch dazu einzulenken und die Schaffung eines neuen Bundesstaates bekannt zu geben. So wurde 1956 der XXXX geschaffen, der sich aus drei unterschiedlichen Territorien zusammensetzte.

Dies führte jedoch zum Unmut der Bewohner der XXXX-Region, die sich bei der Vergabe von staatlichen Stellen und anderer Ressourcen benachteiligt sahen. Aus diesem Grund formierte sich eine Unabhängigkeitsbewegung, die ihren Höhepunkt im Jahre 1969 hatte, wo etwa 350 Menschen bei Auseinandersetzungen mit der Polizei ums Leben kamen. Die kollektive Frustration blieb auch in den kommenden Jahrzehnten bestehen, doch die Bewegung verschwand fast völlig.

Erst in den letzten Jahren stand die Bewegung durch die neu gegründete separatistische Partei XXXX unter der Führung von XXXX, wieder auf.

Am 29.11. [2009] kündigte dieser an, so lange auf Nahrung zu verzichten, bis ein unabhängiges XXXX gegründet werde. Schon am ersten Tag seines Todesfastens wurde er von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis gesteckt und später in einem Krankenhaus zwangsernährt. Die Anklage lautete unter anderem auf versuchtem Selbstmord, der eine Straftat unter Paragraf 309 im indischen Strafgesetzbuch darstellt. Jetzt begann eine Welle von Suizidversuchen aus Protest gegen KCRs Festnahme und mit der Forderung nach einem unabhängigen XXXX. Zumeist Männer zwischen jungem und mittlerem Alter setzten sich selbst in Brand, stürzten sich von Wasserreservoirs, erschossen sich, erhängten sich oder versuchten sich mit Pestiziden zu vergiften. Über viele von ihnen wird berichtet, dass ihre letzten Worte XXXX! ("Es lebe XXXX!") gelautet haben sollen. Andere erläutern das Motiv für ihre Tat in einem Abschiedsbrief.

Zeitgleich zu den Suiziden gab es Unruhen, bei denen Studenten und XXXX-Mitglieder Busse in Brand setzen, Statuen von Potti Sriramulu kaputt schlugen, staatliche Einrichtungen und Büros feindlicher Parteien verwüsteten und sich Straßenschlachten mit der Polizei lieferten.

KCR führte sein Todesfasten fort und erreichte bald einen lebensbedrohlichen Zustand, da er Diabetiker ist. Aufgrund des Ausnahmezustands in der Region und um keinen Märtyrer zu schaffen gab die indische Regierung klein bei und gab am elften Tag von KCRs Hungerstreik die baldige Neugründung eines 29. Bundesstaates namens XXXX bekannt, worauf der XXXX-Vorsitzende wieder Nahrung zu sich nahm.

"KCR" bricht sein Todesfasten ab

Trotz dieser Neuigkeiten beruhigte sich die politische Lage nicht, da nun die Befürworter eines vereinten XXXX begannen, mit den gleichen Methoden der "XXXX" zurückzuschlagen. Auch sie initiierten gewalttätige Unruhen, riefen Hungerstreiks bis zum Tode aus und brachten sich in einer ganzen Serie um, diesmal mit Slogans gegen die Teilung XXXX auf den Lippen. Dies führte wiederum zu neuen Selbsttötungen von Seiten der XXXX-Anhänger. Während der Auseinandersetzungen revidierte die indische Regierung ihre Entscheidung und zögerte es hinaus, sich in der Frage der Teilung XXXX eindeutig zu positionieren. Gerade dieses Klima der politischen Unsicherheit ist verantwortlich, dass die Welle an Suiziden - der letzte Fall am 29.05.2010 - bis heute nicht abgerissen ist.

So bleibt die Lage in XXXX weiterhin ein politisches Pulverfass und die indische Regierung befindet sich im Dilemma, immer das Falsche zu tun, egal ob sie ihre Entscheidung nun aufgibt oder beibehält. Konfliktpotential besteht auch bei zahlreichen anderen regionalen Spannungen in Indien, da das Signal der Regierung, erpressbar zu sein, dazu führte, dass sofort neue Todesfasten ausgerufenen wurden, diesmal mit der Forderung nach einem unabhängigen Gorkhaland.

Auch in diesem Artikel von BBC wird erwähnt, dass die indische Regierung die für Anfang Dezember 2009 angekündigte Entscheidung bezüglich eines unabhängigen Bundesstaates XXXX verschoben hat:

In den letzten 15 Monaten entstanden tief greifende Divergenzen in der XXXX - Frage. Im Dezember 2009 versprach die von der indischen Kongresspartei geführte Regierung, dass der neue Staat gebildet werden würde. Später erklärte sie jedoch, dass dazu weitere Gespräche erforderlich seien. Diese Ankündigung führte zu weit verbreiteten Protesten in der Region.

Zuletzt widersetzten sich im März 2011 in der Region XXXX 50.000 Personen dem inoffiziellen Ausgangsverbot, um für einen eigenen Staat zu demonstrieren. Laut Polizei wurden 100.000 Personen festgehalten, um sie von einer Teilnahme an einer Versammlung in Hyderabad abzuhalten:

Am 04.07.2011 quittierten 81 MLAs [Member of Legislative Assembly] und 10 MPs aus XXXX ihren Posten, um die Forderung bezüglich der Bildung eines unabhängigen Bundesstaates XXXX zu unterstützen und diesbezüglich Druck auf die Regierung auszuüben. Einen Tag später folgten ihnen alle (11) MLAs der XXXX (XXXX).

Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.07.2011

Innerstaatliche Fluchtalternative

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Die indische Regierung ist dabei ihren Bürgern eine 12-stellige digitale Identitätsnummer auszustellen, damit soll die Verteilung von Dienstleistungen effizienter und Korruption bekämpft werden, eventuell kann es auch dabei helfen illegale Einwanderung zu kontrollieren. 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern ausgestellt, das Ziel für 2014 ist 600 Millionen. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben.

(The Independent: Counting the billions: India starts to empower its people, 16.01.2012,

http://www.independent.co.uk/news/world/asia/counting-the-billions-india-starts-to-empower-its-people-6290180.html, Zugriff 09.07.2012)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011)

Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 6,9 % (2011/12; 1010/11: 8,4 %) zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.

Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1270 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. Ca. 30 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und ca. 70 von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (2011) steht Indien auf Platz 134 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika.

Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Dort stagnieren die Realeinkommen bestenfalls. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren

(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 5.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 11.07.2012)

Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.

Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.

(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.

Behandlung nach Rückkehrer

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(Brüser, Christian (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.01.2011)

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem BVwG unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Telugu und Hindi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt (er behauptete in der Beschwerdeergänzung lediglich, sich selbst Deutsch beizubringen) und auch keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat.

2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Indien, zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Das BVwG erachtet das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. In der Erstbefragung am 12.12.2013 gab der BF an, er sei am 11.12.2012 schlepperunterstützt von Hyderabad mit Zwischenlandung in einem ihm unbekannten Land nach Wien Schwechat geflogen. Kontakt mit dem Schlepper hätte er bereits im Juni 2012 in Hyderabad aufgenommen.

Zum Grund seiner Ausreise aus Indien befragt, gab der BF an, dass er in seiner Heimat für die Partei XXXX tätig gewesen sei und für sein Dorf Recht einfordern habe wollen. Politische Gegner der Partei XXXX hätten ihn daraufhin einmal attackiert, zusammengeschlagen und dabei verletzt. Man hätte ihn dann verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe er sein Heimatdorf verlassen und sich in Hyderabad versteckt. Aber auch dort habe ihn die XXXX verfolgt, weshalb er Indien verlassen habe.

In der Einvernahme vor dem BAT am 17.12.2012 wiederholte der BF das Fluchtvorbringen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund Folgendes vor (AW: nunmehriger Beschwerdeführer, LA: Leiterin der Amtshandlung, Schreibfehler korrigiert):

"LA: An welcher Adresse waren Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise in Ihrem Heimatland regelmäßig aufhältig?

AW: Ich habe im Dorf XXXX, in Indien gelebt. Ich habe mich dort von Geburt bis zur Ausreise aufgehalten.

LA: Mit wem haben Sie dort in einem Haushalt zusammengelebt und bis wann waren Sie dort aufhältig?

AW: Ich habe dort mit meinen Eltern gelebt. Weiters hat noch meine Gattin XXXX, 25 Jahre alt, dort gelebt. Wir haben gemeinsam in einem Einfamilienhaus gelebt. Ich habe am 01. Juni 2012 mein Elternhaus verlassen und bin mit dem Bus nach Hyderabad gefahren. Ich habe dort bei Bekannten gelebt. Ich bin am 11. Dezember 2012 aus Indien ausgereist. Ab und zu bin ich in mein Heimatdorf gefahren und habe meine Familie besucht. Befragt, gebe ich an, dass ich alle zwei Wochen zu meiner Familie gefahren bin.

LA: Haben Sie noch weitere Verwandte im Heimatland?

AW: Ich habe noch eine Schwester namens XXXX. Sie ist verheiratet. Sie wohnt mit ihrem Mann im Kreis XXXX. Sie leben in einer kleinen Stadt, welche acht Kilometer von unserem Dorf entfernt liegt. Diese heißt auch XXXX.

LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?

AW: Nein. Befragt, gebe ich an, dass ich keine Möglichkeit habe, meine Familie anzurufen, da ich kein Telefon habe.

LA: Wie haben Sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert? Haben Sie gearbeitet?

AW: Ich habe bis Ende Mai 2012 in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. In Hyderabad habe ich in einem Geschäft als Hilfsarbeiter gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass es ein XXXX war. Befragt gebe ich an, dass wir von der Landwirtschaft leben konnten. Befragt gebe ich an, dass wir Mais und Reis angebaut haben.

LA: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Indien gearbeitet?

AW: Mein letzter Arbeitstag war am 09. Dezember 2012. Befragt gebe ich an, dass ich selbst gekündigt habe.

LA: Wann haben Sie begonnen, in dem XXXX zu arbeiten?

AW: Ich kann mich an kein Datum erinnern, es war jedoch im Juni 2012. Befragt gebe ich an, dass ich regelmäßig zur Arbeit ging.

LA: Können Sie konkret und detailliert schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren?

AW: Es gibt im Bundesstaat XXXX eine Bewegung, welche XXXX, heißt. Die wollen einen unabhängigen Staat aus XXXX machen. Ich habe mit jungen Leuten eine Gruppe gebildet und war für diese Bewegung tätig. Es gibt eine andere Partei namens XXXX. Diese sind unsere Gegner. Die wollen das verhindern, dass wir uns der XXXX anschließen und sie unterstützen. Der Herr XXXX ist der Präsident der XXXX und lebt in XXXX. Ich habe mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt. Er hat versucht, mich abzuhalten. Ich wollte das aber nicht, und deswegen haben mich die Anhänger der Gruppe geschlagen. Jeden Tag hatte ich eine Auseinandersetzung mit den Leuten, und sie haben mir auch gedroht, mich umzubringen. Deswegen bin ich nach Hyderabad geflüchtet. Die Leute haben mich auch gesucht und haben mich in Hyderabad gefunden und mir wieder gedroht, mich umzubringen.

LA: Können Sie Details zu Ihrem Vorbringen hinzufügen?

AW: Die Leute haben mich Ende Juni 2012 in Hyderabad bedroht. Dann wieder irgendwann im August 2012 und Anfang Dezember 2012. Ich kann mich jedoch an ein genaues Datum nicht erinnern.

LA: Waren Sie auch Mitglied bei der Partei XXXX?

AW: Ja, ich habe auch eine Mitgliedskarte. Befragt gebe ich an, dass ich Gruppenleiter von den Jugendlichen war. Befragt gebe ich an, dass ich im Jahr 2010 Mitglied geworden bin.

LA: Was war Ihre Aufgabe bei der Partei XXXX?

AW: Ich habe Jugendliche von der Straße beworben. Ich habe den Jugendlichen erzählt, was diese Gruppe macht. Befragt gebe ich an, dass ich ein einfaches Mitglied war. Befragt gebe ich an, dass in dieser Partei 150 Leute von unserem Dorf waren. In Hyderabad war ich nicht so aktiv, ich habe jedoch Versammlungen besucht.

LA: Wann war die erste persönliche Bedrohung?

AW: Das war im Juni 2012. Ein genaues Datum kann ich nicht angeben. Das war der Grund, wieso ich nach Hyderabad geflüchtet bin.

LA: Schildern Sie mir bitte den Vorfall!

AW: In Hyderabad haben sie mich bedroht.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Zehn Leute sind mit Messern gekommen.

LA: Wo war das?

AW: Im Elternhaus.

LA: Wie ist das passiert?

AW: Sie sind um vier Uhr früh gekommen und haben mich bedroht. Befragt gebe ich an, dass sie etwas gesprochen haben und mich bedroht haben. Dann sind sie wieder gegangen.

LA: Welche Gespräche gab es?

AW: Sie sagten mir, dass, wenn ich weiterhin in XXXX bleibe und weiterhin für die Partei XXXX arbeite, sie mich umbringen werden.

LA: Kannten Sie diese Leute?

AW: Nein, ich kenne sie nicht. Diese leben nicht in dem Dorf XXXX.

LA: Wieso haben Sie dann geöffnet?

AW: Der Herr XXXX war auch dabei. Den kenne ich.

LA: Was haben Sie dazu gesagt?

AW: Ich meinte, ich werde aufhören und das Dorf verlassen.

LA: Was ist unmittelbar nach dem Gespräch passiert?

AW: Mein Vater hat gemeint, dass ich nicht mehr für diese Partei tätig sein soll und das Dorf verlassen soll.

LA: Wer war da nun aller bei dem Gespräch dabei?

AW: Mein Vater, meine Mutter, meine Frau. Es waren alle anwesend. Insgesamt waren wir zehn Leute.

LA: Wie lang hat das gedauert?

AW: Nach einer halben Stunde sind die Männer wieder gegangen.

LA: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie von Anhängern geschlagen worden sind! Schildern Sie mir bitte den Vorfall!

AW: Das war im Februar 2010 bei einem Meeting.

LA: Sie gaben jedoch an, dass die erste persönliche Bedrohung im Juni 2012 war. Wieso geben Sie nun Februar 2010 an?

AW: Das war nur eine kleine Auseinandersetzung. Da hatte ich nicht so große Angst.

LA: Gab es nun vor Juni 2012 persönliche Bedrohungen?

AW: Vorher gab es nur so Auseinandersetzungen. Damit meine ich, dass es Alltag in Indien ist, wenn man geschlagen wird.

LA: Gab es sonst noch irgendwelche persönlichen Bedrohungen?

AW: Nein. Der Vorfall im Juni 2012 war der einzige. Sonst wurde ich nie persönlich bedroht. Ich möchte noch sagen, dass ich das letzte Mal am 02. Dezember 2012 persönlich bedroht wurde.

LA: Schildern Sie mir bitte diesen Vorfall!

AW: Am 02. Dezember 2012 hat es eine Kundgebung gegeben. Die Dorfbewohner von XXXX sind nach Hyderabad gekommen und haben dort teilgenommen. Deswegen sind die Anhänger von dem Herr XXXX gekommen und haben mich bedroht. Die Leute haben mich im XXXX besucht und bedroht.

LA: Von wie vielen Leuten wurden Sie im XXXX aufgesucht?

AW: Es waren sechs Personen. Herr XXXX war auch dabei. Befragt gebe ich an, dass sie mich beschuldigt haben, dass ich noch immer für die Partei XXXX arbeite und weiterhin Jugendliche überrede, beizutreten. Das wäre die letzte Warnung gewesen. Befragt gebe ich an, dass ich zugesichert habe, dass ich nicht mehr für die Partei arbeiten werde und weggehe.

LA: Wieso hätten die Leute gerade Sie aufsuchen sollen?

AW: Die wollten sich an mir rächen, da ich die Jugendlichen überrede. Befragt gebe ich an, dass ich der einzige war, der Jugendliche überredet hat.

LA: Wie viele Mitglieder hat die Partei XXXX?

AW: 150 Mitglieder.

LA: Schildern Sie mir bitte die Hierarchie dieser Partei?

AW: Ich war der Vorsitzende der Partei.

LA: Wieso machen Sie unterschiedliche Angaben? Sie gaben vorhin an, Jugendliche zu überreden, und nun sind Sie Vorsitzender?

AW: Man sagt einfach Präsident zu mir. Sie haben mich vorhin nicht befragt.

LA: Frage von vorhin wird wiederholt!

AW: Für alle Jugendlichen gibt es einen Präsidenten, und das bin ich.

LA: Erzählen Sie mir bitte etwas über diese Partei XXXX!

AW: Das Volk XXXX will einen eigenen Staat. Meine Aufgabe war, dass ich dem Volk in XXXX, erzähle, welche Partei gut ist. Befragt gebe ich an, dass ich immer in die Kreise XXXX und XXXX berichten musste.

LA: An wen mussten Sie Bericht erstatten?

AW: Die heißen XXXX. Befragt, gebe ich an, dass ich über die Mitgliederanzahl und über die Meetings berichtet habe.

LA: Wie haben Sie Bericht erstattet?

AW: Wie meinen Sie das?

LA: Wie kam es zur Berichterstattung?

AW: Ich habe übers Telefon berichtet.

LA: Wie oft haben Sie telefoniert?

AW: Ich verstehe nicht.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Jedes Mal wenn ein Mitglied neu dazugekommen ist, habe ich telefoniert.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Einmal wöchentlich habe ich an diese Männer Bericht erstattet.

LA: Wo haben Sie da telefoniert?

AW: Ich verstehe nicht.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Es gibt ein Büro. Was meinen Sie mit wo?

LA: Wo war dieses Büro?

AW: Das Büro befindet sich in der Nähe von meinem Elternhaus.

LA: Von wem wurde die Partei XXXX gegründet?

AW: Von XXXX.

LA: Wann wurde diese Partei gegründet?

AW: Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube im Jahr 2004.

LA: Waren Sie auch von Hyderabad aus aktiv und haben Bericht erstattet?

AW: Nein. Ich habe nur von meinem Heimatdorf aus Bericht erstattet.

LA: Wann genau war der Vorfall im XXXX?

AW: Meinen Sie das letzte Mal? Das war das letzte Mal, im Dezember 2012.

LA: Gab es vom 02. bis zum 09. Dezember 2012 irgendwelche Bedrohungen gegen Ihre Person?

AW: Nein, es ist nichts passiert.

LA: Was haben Sie in der Zwischenzeit gemacht?

AW: Ich habe weiterhin im XXXX gearbeitet.

LA: Was konkret würden Sie im Fall einer Rückkehr befürchten?

AW: Ich habe Angst, dass mich die Leute umbringen.

LA: Welche Leute?

AW: Die Anhänger von der Partei XXXX und die Anhänger von XXXX.

LA: Wer ist dieser Herr XXXX?

AW: Er ist der Präsident von der Partei XXXX.

LA: Was hat die Partei XXXX für Motivationen?

AW: Die wollen, dass der Staat nicht geteilt wird.

LA: Waren Sie jemals bei der Polizei aufgrund der Bedrohungen?

AW: Nein. Befragt, gebe ich an, dass ich nicht weiß, wieso ich nicht bei der Polizei war.

LA: Wieso sind Sie nicht in andere Teile von Indien umgesiedelt?

AW: Ich glaube, dass diese Leute mich überall hin verfolgen werden.

LA: Das ist ziemlich unwahrscheinlich! Indien hat ca. 1,2 Milliarden Einwohner!

AW: Ich wollte einfach weg aus Indien.

LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei?

AW: Nein, nie.

LA: Wie soll der Staat nach der Abspaltung von Indien heißen?

AW: XXXX.

LA: An welcher Adresse in Hyderabad befindet sich die Parteizentrale der XXXX? Wie ist die Telefonnummer?

AW: Ich weiß die Adresse nicht. Ich weiß aber die Adresse von der Parteizentrale in XXXX. Die lautet XXXX. Die Telefonnummer lautet XXXX. Die Vorwahl weiß ich nicht.

LA: Welche Funktionen hatten die Personen, denen Sie einmal wöchentlich Bericht erstatteten?

AW: Es waren Angestellte von der Partei XXXX.

LA: Was meinen Sie mit Angestellte?

AW: Die haben die Daten von mir übernommen und auch weitergeleitet.

LA: Wieso geben Sie einerseits an, einfaches Mitglied zu sein, wenn Sie dann behaupten, der Präsident der Partei zu sein?

AW: Ich habe gedacht, Sie verstehen das so. Ich habe gesagt, dass ich die Gruppe geleitet habe. Das ist dasselbe.

LA: Welche konkrete Funktion hatten Sie also und für welches Gebiet?

AW: Meine Aufgabe war, dass ich in XXXX Leuten von den Zielen der Partei XXXX erzählen soll. Ich war für das Dorf XXXX zuständig. Befragt gebe ich an, dass das Dorf mehr als 3.500 Wahlberechtigte hat.

LA: Wie haben Sie den Leuten in XXXX von der Partei XXXX erzählt?

AW: Ich verstehe die Fragestellung nicht.

LA: Wie sind Sie an die Leute herangetreten?

AW: Ich bin von Tür zu Tür gegangen.

LA: Wie oft haben Sie das gemacht?

AW: Ich habe das täglich gemacht. Und einmal in zwei Monaten habe ich Meetings organisiert.

LA: Wie gestalteten sich diese Meetings?

AW: Wir diskutierten über das Parteiprogramm.

LA: Lebt der Gründer der Partei noch?

AW: Ja.

LA: Hat er innerhalb der Partei nach wie vor eine Funktion?

AW: Er ist der Präsident.

LA: Hat er sonstige politische Ämter inne?

AW: Ich weiß nur, dass er die Partei XXXX anführt, sonst weiß ich nichts.

LA: Kennen Sie sonstige hochrangige Mitglieder der Partei?

AW: Nein, ich kenne sonst keine Mitglieder.

LA: Handelt es sich bei der XXXX um eine friedliche Partei, oder versucht sie ihre Ziele mit Gewalt durchzusetzen?

AW: Es ist eine friedliche Partei.

LA: Ist die XXXX eine legale Partei oder wurde Sie vom Staat verboten?

AW: Ja, diese Partei ist legal.

LA: Schildern Sie nochmals konkret, was im Juni 2012 passierte, sodass Sie in Folge beschlossen, nach Hyderabad zu flüchten.

AW: Herr XXXX und seine Anhänger haben mich mit Messern bedroht und mir gesagt, dass ich aufhören soll, für die XXXX Partei zu arbeiten. Deswegen bin ich dann geflüchtet.

LA: Können Sie ein konkretes Datum angeben?

AW: Nein, ich kann nur angeben, dass es Anfang Juni passiert ist.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie am 01. Juni 2012 nach Hyderabad gefahren seien! Wann wäre dann der Vorfall passiert?

AW: Ich habe gesagt, dass ich von Juni bis Dezember 2012 in Hyderabad gelebt hätte. Ich habe jedoch nicht gesagt, dass ich am 01. Juni 2012 nach Hyderabad gefahren bin. Das müsste dann am 01. Juni 2012 passiert sein, und am nächsten Tag bin ich dann nach Hyderabad gefahren. Sie haben das falsch verstanden.

LA: Wo ist das passiert?

AW: Es ist bei mir zu Hause im Vorzimmer passiert. Befragt gebe ich an, dass zehn Personen zu mir nach Hause gekommen sind. Ich habe vorhin schon von meiner ersten Bedrohung erzählt.

LA: Was konkret passierte während Ihres Aufenthaltes in Hyderabad?

AW: Ich habe im XXXX gearbeitet. Dann haben mich fünf oder sechs Personen aufgesucht und bedroht.

LA: Wann war das konkret?

AW: Im Juni bin ich nach Hyderabad gefahren.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Am 02. Dezember.

LA: Was meinen Sie mit "bedroht"?

AW: Ich meine, dass sie mir gesagt haben, dass sie mich umbringen.

LA: Gab es von 09. bis 11. Dezember 2012 noch irgendwelche Bedrohungen gegen Ihre Person?

AW: Nach dem 02. Dezember 2012 gab es keine Bedrohungen mehr.

LA: Welche anderen Parteien kennen Sie?

AW: Ich kenne XXXX. Ich weiß nicht, wie der ganze Name lautet. Dann kenne ich noch XXXX. Sonst kenne ich keine Namen.

LA: Wann waren die letzten Wahlen, an denen die XXXX teilnahm, und wie hat sie abgeschnitten?

AW: Die letzten Wahlen waren im Jahr 2007. Nein, es war im Jahr 2009. Es gab Neuwahlen. Ich weiß aber keine Details. Ich weiß nicht, wie die XXXX abgeschnitten hat. Ich will nichts Falsches erzählen. Ich glaube, dass die XXXX XXXX bekommen hat.

LA: Ist die XXXX im Parlament vertreten? - Falls ja, mit wie vielen Sitzen?

AW: Ja, mit vier oder fünf Sitzen. Ich weiß aber nicht, wie viele genau. Ich weiß nur zwei Namen und zwar XXXX, der Gründer der Partei, und XXXX.

LA: Können Sie mir über den Begriff "Dritte Front" etwas erzählen?

AW: Nein. Es kann sein, dass der XXXX zusammen mit anderen Politikern eine gemeinsame Front bilden will.

LA: Sie geben an, dass die Partei die Bildung eines neuen Staates fordert. Gibt es diesen neuen Staat nun schon?

AW: Es gibt noch keinen neuen Staat.

LA: Hat der Parteivorsitzende je Maßnahmen gesetzt, um die Regierung zu zwingen, den eigenen Staat anzuerkennen?

AW: Ich kann mich nicht erinnern. Der Präsident hat öfter gestreikt. Er war auch im Hungerstreik.

LA: Den Feststellungen der Staatendokumentation zu Indien geht hervor, dass eine absolut taugliche innerstaatliche Fluchtalternative existiert. Es ist eine volle Bewegungsfreiheit im ganzen Land gewährleistet. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist ein unbehelligtes Leben in Indien möglich, ohne dass Personen ihre Identität verbergen müssen. Deshalb ist in Ihrem Fall jedenfalls davon auszugehen ist, dass Sie innerhalb Indiens untertauchen hätten können. Haben Sie dazu etwas zu sagen? Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

AW: Ich habe Angst, dass mich diese Leute umbringen werden. Ich habe nicht viele Möglichkeiten in meinem Heimatland.

LA: Die Behörde stellt aufgrund ha. vorliegender

Länderfeststellungen Folgendes fest:

Die allgemeine Lage in Indien ist nicht dergestalt, dass von einer grundsätzlichen staatlichen Verfolgung Ihrer Person auszugehen ist. Es herrscht in Indien kein Bürgerkrieg. Als erwachsener, arbeitsfähiger Mann sind Sie in der Lage, in Indien Ihren Lebensunterhalt in irgendeiner Form zu bestreiten. Die allgemeine Lage in Indien lässt nicht auf eine lebensbedrohliche Gefährdung Ihrer Person im Falle einer Rückkehr schließen. Möchten Sie dazu etwas sagen?

AW: Ich habe keine Möglichkeiten in Indien zu leben, da ich Angst habe, dass ich umgebracht werde."

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF eine Bedrohung durch Privatpersonen vorbrachte, der die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste und er somit kein Flucht auslösendes Ereignis glaubhaft vorbrachte. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Die lokalen Sicherheitsbehörden in der Heimatregion des BF seien willens und fähig, Straftaten entsprechend zu verfolgen und den BF vor allfälligen Übergriffen zu schützen. Auf Grund der Tatsache, dass der BF in seinen Aussagen vage, unplausibel und widersprüchlich blieb, fehle es in diesen Angaben an sämtlichen Hinweisen, die annehmen lassen würden, dass der BF wahre Erlebnisse geschildert hätte. Es könne unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. er in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre und würde eine Rückverbringung des BF nach Indien als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Schulbildung die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF in Indien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Hinderungsgründe gegen die Ausweisung des BF würden angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und des gänzlichen Fehlens von familiären oder privaten Anknüpfungspunkten nicht vorliegen.

3.3. In der Beschwerde führte der BF aus, dass eine ausführliche schriftliche Begründung innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werde.

Mit Beschwerdeergänzung vom 14.02.2013 bezeichnete der BF die Länderfeststellungen als mangelhaft und führte seinerseits eine Vielzahl an Zeitungsberichten in englischer Sprache an. Ferner sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da dem BF in der Einvernahme keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären.

Weiters führte der BF aus, dass ihn die indische Polizei nicht ausreichend schützen könne, auch könne er in anderen Teilen Indien gefunden werden, weshalb die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen sei.

3.4. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, ist es dem BF im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe in übereinstimmender und schlüssiger Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der vagen und unplausiblen Angaben die Glaubhaftigkeit zu versagen.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde zwar übereinstimmend die drohende Verfolgung durch Mitglieder der politischen Partei XXXX und deren Präsident XXXX, die ihn davon abhalten hätten wollen, sich für die Partei XXXX zu engagieren und Jugendliche für diese zu rekrutieren, vor, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.

Bereits die vom BF zu Beginn der Einvernahme getätigte Aussage, dass er zwar sein Heimatdorf aufgrund der massiven Bedrohung durch seine politischen Gegner verlassen und nach Hyderabad geflüchtet wäre, jedoch alle zwei Wochen heimgekehrt und seine Familie besucht hätte, lassen massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der von ihm geschilderten Fluchtgeschichte aufkommen ("Ab und zu bin ich in mein Heimatdorf gefahren und habe meine Familie besucht. Befragt, gebe ich an, dass ich alle zwei Wochen zu meiner Familie gefahren bin."). So kann es als nur wenig nachvollziehbar angesehen werden, dass ein Mensch, der ernsthaft mit dem Umbringen bedroht worden wäre und deshalb sein Elternhaus verlassen hätte müssen, trotz der angeblich herrschenden Lebensgefahr regelmäßig nachhause zurückkehren und sich dem Risiko, erneute Übergriffe erdulden zu müssen, aussetzen würde. Selbst bei Wahrheitsunterstellung spricht mangels dementsprechender Behauptungen des BF der Umstand, dass es bei diesen Besuchen offenbar zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist, gegen das Vorliegen einer akuten Gefährdungssituation im Heimatdorf des BF.

Neben dieser Unplausibilität vermochte es der BF auch nicht, die Fluchtgeschichte gänzlich widerspruchsfrei zu schildern. Beispielsweise gab er einerseits hinsichtlich seiner Position in der Partei XXXX an, Gruppenleiter von Jugendlichen und einfaches Mitglied gewesen zu sein, und andererseits brachte er etwas später vor, er sei der Vorsitzende der Partei in XXXX gewesen. Auch behauptete er zu Beginn der Einvernahme, dass es jeden Tag zu Auseinandersetzungen mit den Gegnern gekommen wäre. Später gab er an, dass es nur Anfang Juni 2012 zu einem Vorfall in seinem Heimatdorf gekommen wäre, und später wäre er Ende Juni 2012, im August 2012 und Anfang Dezember 2012 in Hyderabad bedroht worden. Wieder etwas später brachte er jedoch vor, dass die Bedrohung Anfang Juni 2012, wo Leute mit Messern zu ihm nachhause gekommen wären, der einzige Vorfall gewesen sei. Gleich darauf korrigierte der BF diese Aussage und behauptete plötzlich, dass es Anfang Dezember 2012 doch noch zu einem Vorfall in Hyderabad gekommen wäre, wobei die angeblichen Ereignisse Ende Juni 2012 und im August 2012 unerwähnt blieben. Hier zeigt sich somit, dass der BF nicht in der Lage war, hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle widerspruchsfreie und stimmige Angaben zu machen. Auch war es ihm nicht möglich, genaue Daten der angeblichen Übergriffe zu nennen. Allerdings sollte es einer vernunftbegabten Person möglich sein, klar anzugeben, an welchen Tagen genau es zu Auseinandersetzungen und Übergriffen gekommen ist, zumal die Ereignisse innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einvernahme stattgefunden und in ihrer Intensität den BF bewogen haben sollen, sein Heimatland zu verlassen.

Darüber hinaus gelang es dem BF nicht, den Ablauf des fluchtauslösenden Ereignisses Anfang Juni 2012 widerspruchsfrei zu beschreiben. So behauptete er beispielsweise, dass insgesamt zehn mit Messern bewaffnete Männer vorbeigekommen wären. Sie hätten mit ihm gesprochen, ihn aufgefordert, seine politischen Aktivitäten einzustellen, und gedroht, ihn ansonsten umzubringen. Diese Schilderung widerspricht jedoch der zu Beginn der Einvernahme und der Erstbefragung getätigten Aussage, dass der BF bei dem Überfall von den Gegnern geschlagen worden sei. Ferner gab der BF an, dass bei dem Vorfall auch seine Eltern und seine Frau anwesend gewesen seien, insgesamt hätten sich zehn Personen im Haus aufgehalten. Zieht man von dieser Zahl den BF, seine Eltern und seine Ehegattin ab, so würde die Anzahl der Gegner nur mehr sechs betragen, was in grobem Widerspruch zu der eingangs behaupteten Anzahl von zehn bewaffneten Männern steht. Auch behauptete der BF, dass er die Gegner nicht gekannt hätte, da sie nicht aus dem Heimatdorf stammen würden. Erst auf Vorhalt, weshalb er ihnen dann überhaupt die Türe geöffnet hätte, änderte der BF gezwungenermaßen seine Aussage und gab widersprüchlich an, dass er eine von den Personen, den Präsidenten der XXXX, ja gekannt hätte.

Aber nicht nur diese Widersprüche belasten die Glaubwürdigkeit des BF, auch wirklichkeitsferne und unplausible Aussagen verstärken den Eindruck, dass sich der BF lediglich eines gedanklichen Konstrukts bedient. So erscheint es nicht nur befremdlich, dass die politischen Gegner den BF in einer Millionenstadt wie Hyderabad ausfindig machen hätten können, auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie ihn überhaupt in Hyderabad suchen und bedrohen hätten sollen, zumal er ja ihren Forderungen, keine Jugendlichen in XXXX für die TDS anzuwerben und das Heimatdorf zu verlassen, nachgekommen ist.

Festgehalten wird auch, dass das Wissen des BF hinsichtlich seiner Partei XXXX begrenzt ist und nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, weshalb Zweifel an seinem politischen Engagement und seiner Mitgliedschaft bei der XXXX aufkommen. So ist es ihm beispielsweise nicht einmal möglich, das korrekte Gründungsjahr der XXXX (2001) zu nennen ("Ich weiß es nicht genau, aber ich glaube im Jahr 2004."), und auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchsetzung der politischen Ziele - so kam es laut den Länderberichten des Öfteren zu gewalttätigen Ausschreitungen und Selbstmorden der Mitglieder - machte der BF unstimmige Angaben ("LA:

Handelt es sich bei der XXXX um eine friedliche Partei, oder versucht sie ihre Ziele mit Gewalt durchzusetzen? AW: Es ist eine friedliche Partei."). Ferner konnte der BF keinerlei genaueren Angaben über den Gründer der Partei und das Ergebnis der letzten Wahlen machen. Auch die Aussage des BF, dass er außer zwei Personen, denen er regelmäßig Bericht erstattet hätte, keine weiteren Mitglieder der XXXX gekannt hätte, erscheint angesichts des Umstandes, dass der BF ein aktives Mitglied der Partei gewesen sein soll, befremdlich.

Zusammengefasst spricht es gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, wenn die Aussagen des BF lebensfremd und widersprüchlich sind bzw. der BF zu derart wesentlichen Punkten wie den Zeitpunkt und den Ablauf der behaupteten Bedrohungen weder von sich aus noch nach mehrmaligem Nachfragen konkrete und nachvollziehbare Angaben machen kann. Der BF erweckt damit den Eindruck, nicht über ein tatsächlich selbst Erlebtes Geschehen berichtet zu haben, zumal er diesfalls in der Lage wäre, detaillierte Angaben zu machen und auch nicht dargelegt hat, warum er dazu nicht in der Lage sein sollte.

Auch in der Beschwerde unterließ es der BF, den vorgebrachten Sachverhalt zu konkretisieren, und er beschränkte sich darauf, unsubstantiiert die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes zu kritisieren und Zeitungsberichte anzuführen, die größtenteils in keinem Zusammenhang mit der Situation in XXXX und dem konkreten Vorbringen des BF stehen (siehe auch unten Punkt II.3.). Moniert der BF in der Beschwerde, dass die Erstbehörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt hätte, die zudem aus "100% Textbausteinen" bestehe, so wird dem entgegengehalten, dass sich das Bundesasylamt auf über vier Seiten (AS 119 bis 123) umfassend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und jedes vorgebrachte Bedrohungsszenarium einzeln behandelt hat, weshalb die Kritik des BF an der Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden kann.

4. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum damaligen Zeitpunkt bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten anzutreffen, verlassen hat.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die zusammengefasst dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden.

Der BF moniert in seiner Beschwerde, dass die vom Bundesasylamt eingebrachten Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, und legt seinerseits ein Konvolut an verschiedenen indischen Zeitungsberichten vor, die eine Gefährdung des BF in Indien untermauern sollten. Allerdings ist hierzu auszuführen, dass der Inhalt der angeführten Berichte in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF steht, zumal darin zwar sicherheitsrelevante Ereignisse in unterschiedlichen Regionen Indiens (z.B. dem Punjab) beschrieben werden, allerdings auf die Herkunftsregion des BF XXXX lediglich in einem einzigen Artikel eingegangen wird, wobei auch hier der Heimatort XXXX bzw. Heimatdistrikt XXXX mit keinem Wort erwähnt wird. Ferner sind den Berichten keine Hinweise auf Konflikte in der Region XXXX oder Auseinandersetzungen zwischen den vom BF genannten Parteien XXXX und XXXX zu entnehmen, diese finden darin nicht einmal eine namentliche Erwähnung.

Zusammengefasst kann aus diesen Gründen der Vorwurf in der Beschwerde, die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes seien unvollständig und teilweise unrichtig, nicht nachvollzogen werden, zumal es sich auch bei den angeführten Quellen - im Gegensatz und den in der Beschwerde angeführten indischen Zeitungsartikeln - um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen handelt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Führt der BF in der Beschwerde weiters aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht möglich sei, da er aufgrund des fehlenden staatlichen Schutzes überall in seinem Heimatland gefährdet sei und die Polizei ihm nicht helfen könne bzw. wolle, so wird dem entgegengehalten, dass einerseits den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen, und andererseits auch den vom BF zitierten Zeitungsberichten zu entnehmen ist, dass die indischen Behörden im Falle von sicherheitsrelevanten Vorfällen von sich aus tätig werden und polizeiliche Untersuchungen einleiten.

Zum Vorwurf in der Beschwerde, der Grundsatz des Parteiengehörs sei verletzt worden, da dem BF keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären, ist auszuführen, dass im Zuge des Verfahrens seitens des Bundesasylamtes Länderfeststellungen in der Einvernahme zwar erwähnt worden sind, nachvollziehbar wurden diese dem BF allerdings erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahme kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Indien über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des BVwG im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen dem BF umfassend dargelegt, sodass dieser die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, wovon er auch - wenn auch nur unsubstantiiert (siehe die Ausführungen oben) - Gebrauch gemacht hat.

Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Doch selbst bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat würde sich daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den BF ableiten lassen. Den Feststellungen ist nämlich zu entnehmen, dass die indischen Sicherheitskräfte - trotz lokaler Probleme in einigen Regionen - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und somit davon auszugehen ist, dass der BF wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates vor einer Privatverfolgung der behaupteten Art in Anspruch nehmen könne. Nicht nachvollzogen werden kann daher, weshalb sich der BF nicht an die Polizei gewandt hat, zumal den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der BF würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation durch politische Gegner die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung in einem Landesteil seines Heimatlandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den BF auf Grund seiner Sprachkenntnisse in Telugu und Hindi sowie seiner absolvierten mehrjährigen Schulbildung und seiner Berufserfahrung zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten erwirtschaften könnte.

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der BF weder der Feststellung des angefochtenen Bescheides über die Fähigkeit und Bereitschaft der Behörden seines Herkunftsstaates, ihm erforderlichenfalls Schutz vor einer Bedrohung der im Verfahren behaupteten Art zu leisten, mit konkreten und auf Quellenbelege gestützten Ausführungen auf vergleichbarem fachlichen Niveau entgegengetreten ist, noch den entsprechenden Feststellungen über das Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative.

4. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

3.1. Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

3.2. Beim BF handelt es sich somit um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über Berufserfahrung und spricht neben Telugu auch etwas Hindi. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes durch die Eltern eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Indien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

III.4. Zu Spruchpunkt II. des vorliegenden Erkenntnisses (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA):

1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des BVwG hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich keine familiären oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.

Zwar hat der BF laut Schreiben des Magistrat Wien vom 22.01.2013 ein Gewerbe angemeldet, allerdings ist die legale Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich für den BF nur aus dem einen Grund möglich, weil er sich mit seinem offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich sicherte.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht, der BF hat dabei lediglich die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes unsubstantiiert kritisiert und ein Konvolut an Zeitungsberichten angeführt, die größtenteils in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF stehen (siehe oben Punkt II.3.). Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamt festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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