BVwG W149 1428140-2

W149 1428140-2Bundesverwaltungsgericht27.05.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1428140-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1428140.2.00

Spruch

W149 1428140-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, Zl. 12 04.999-BAS, zu Recht erkannt:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG

aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Behördliches Verfahren und Erkenntnis des Asylgerichtshofes

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Wels-Innere Stadt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25).

Am selben Tag wurde die Erstbefragung durch ein Organ der besagten Dienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer ua. angab, von Syrien aus schlepperunterstützt zunächst in die Türkei und dann versteckt auf unbekanntem Wege nach Österreich gebracht worden zu sein, wo eine Schwester vom ihm lebe (AS 9).

Eine Eurodac-Abfrage am 26.04.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor bereits am 16.04.2012 in Frankreich erkennungsdienstlich erfasst worden war (AS 29).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom damals zuständigen Bundesasylamt, EAST West, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erstmals einvernommen, wobei ihm der Eurodac-Treffer betreffend Frankreich zur Stellungnahme vorgehalten wurde und der Beschwerdeführer nunmehr ua. angab, von Syrien aus zunächst nach Algerien geflogen zu sein, von wo aus er wenige Tage später mit einem vom Schlepper organisierten Visum nach Frankreich (Paris) geflogen sei. Dort habe er das Visum weggeworfen, die Polizei habe ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn inhaftiert. Nach der Freilassung sei er mit dem Zug von Frankreich aus nach Österreich gefahren, wo sich neben der Schwester, die österreichische Staatsbürgerin sei, noch deren Mann und drei weitere Cousins legal aufhalten würden; der Beschwerdeführer habe zu seinen Verwandten und nicht nach Frankreich gewollt (AS 49).

Am 27.04.2012 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Frankreich ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 85).

Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu dem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Frankreich gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 101).

Nachdem aus Frankreich keine Empfangsbestätigung eingelangt war, übermittelte das Bundesasylamt am 30.04.2012 den zuständigen Behörden in Frankreich erneut das Wiederaufnahmeersuchen in Kopie (AS 83).

Mit Fax vom 21.05.2012 antworteten die französischen Behörden, dass sie das Wiederaufnahmeersuchen zurückweisen müssten, weil das Ansuchen des Bundesasylamtes zwar die Nummer des Eurodac-Treffers, nicht aber eine Kopie des Datenbankauszuges, wie es in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 des Rates vom 02.09.2003 zur Durchführung der Dublin II-VO vorgesehen sei, enthalten habe (AS 133).

Das Bundesasylamt antwortete mit Schreiben vom selben Tag und verwies darauf, dass dem ersten via DublinNet an Frankreich übersandten Ersuchen das Ergebnis des Eurodac-Abgleiches beigefügt gewesen sei. Lediglich der Kopie des - wegen des Fehlens der Empfangsbestätigung aus Frankreich - erneut übersandten Schreibens sei der Datenbankauszug versehentlich nicht mehr beigefügt worden (AS 123).

Daraufhin erklärten sich die französischen Behörden mit Fax vom 24.05.2012 bereit, den Beschwerdeführer gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wiederaufzunehmen (AS 135).

Am 29.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für seine Muttersprache Kurdisch - Kurmanji erneut einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer das Bestätigungsschreiben aus Frankreich vorgehalten wurde, ihm Länderinformationen zu Frankreich zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übergeben wurden und die Rechtsberaterin, nachdem der Beschwerdeführer mehrere gesundheitliche Beschwerden vorgebracht hatte, den Antrag auf ein medizinischen Gutachten stellte (AS 157).

Mir Schreiben vom 04.06.2012 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim Bundesasylamt ein, der ua. eine "Klientenkarte" mit mehreren Kurzberichten von Ärzten und einer klinischen Psychologin beigefügt waren und in dem der Beschwerdeführer ankündigte, innerhalb der Frist ärztliche Befunde beizubringen (AS 165).

Mit Schreiben vom 10.06.2012 wurde das Bundesasylamt von der Polizei über einen Suizidversuch des Beschwerdeführers informierte (AS 185).

Mit Schreiben vom 19.06.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die ergänzende Stellungnahme mit dem Hinweis darauf, dass er seit 10.06.2012 in stationärer Behandlung stehe (AS 189).

Unter Beilage eines zwischenzeitlich eingelangten Arztbriefes der behandelnden Abt. für Psychiatrie eines Krankenhauses vom 20.06.2012 sowie der besagten Klientenkarte wurde eine medizinisch-gutachterliche Untersuchung bei einer vom Bundesasylamt ausgewählten Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin veranlasst, welche am 05.07.2012 stattfand (AS 199).

Am 11.07.2012 langte die medizinische Begutachtung beim Bundesasylamt ein (AS 231).

Am 16.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit der Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch erneut einvernommen, wobei ihm das Gutachten zur Stellungnahme vorgehalten wurde und die Rechtsberaterin erneut den Antrag stellte, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (insbesondere zu seiner Schwester), auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu prüfen (AS 267).

Mit Bescheid vom 17.07.2012, Zl. 12 04.999-EAST Ost (AS 275) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Frankreich zuständig ist

(I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).

Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass Frankreich für die Führung des gegenständlichen Verfahrens zuständig sei, weil der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Antragstellung aus einem Drittstaat kommen in das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO (nämlich nach Frankreich) eingereist sei. Die Zuständigkeit Frankreichs ergebe sich daher aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO. Zudem hätten die französischen Behörden der Wiederaufnahme zugestimmt.

Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da für Asylwerber in Frankreich allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien und der Beschwerdeführer ausweislich der vorliegenden medizinischen Dokumente und des behördlich beauftragten Gutachtens weder unter einer schweren lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung noch an einer schweren psychischen Störung leide. Der Beschwerdeführer habe zwar in Österreich eine Schwester und mehrere andere Verwandte, die hier legal aufhältig seien, zu diesen bestünden aber keine intensiven, seit längerem andauernden familiären Bindungen, insbesondere lebe der Beschwerdeführer nicht mit den Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt. Auch habe der Beschwerdeführer keine beruflichen Bindungen an Österreich.

Eine Überstellung nach Frankreich stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater (AS 389) am 18.07.2012 zugestellt (AS 293).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 23.07.2012 eingelangtem (Absendung unbekannt) Schriftsatz Beschwerde beim Bundesasylamt, welchem auch eine auf Arabisch verfasste handschriftliche Erklärung sowie die Kopie einer am 18.07.2012 (nach Zustellung des Bescheides) per Fax an die belangte Behörde versendete Stellungnahme beigefügt waren (AS 403).

Am 25.07.2012 langte eine Übersetzung des handschriftlichen Teils beim Bundesasylamt ein (AS 427).

Am selben Tag ging per Fax über die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung beim Bundesasylamt ein, der die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie (allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger) beigefügt war (AS 435).

In der Beschwerdeschrift und der Ergänzung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bundesasylamt habe verkannt, dass sich seine Schwester schon im behördlichen Verfahren bereit erklärt gehabt habe, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und dem Beschwerdeführer jeden notwendigen Beistand zu leisten. Auch fünf andere namentlich näher bezeichnete Verwandte würden sich schriftlich (Unterschriften beigefügt) verpflichten, ihm in Österreich jenen Beistand zu gewähren, auf den er auch wegen seines Gesundheitszustandes dringend angewiesen sei, und der ihm in Frankreich nicht zur Verfügung stehe. Daher habe das Bundesasylamt fälschlicherweise die Anwendung der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO unterlassen und der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig.

Außerdem wurde beanstandet, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nach der Abnahme der Fingerabdrücke völlig auf sich selbst gestellt gewesen und vor allem nicht medizinisch betreut worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Beschwerde langte am 27.07.2012 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein (AS 453).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Gz. S2 428.140-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung zuerkannt, dass ohne eine nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Abschiebung in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde (AS 459).

Mit Schreiben vom 31.07.2012 informierte das Bundesasylamt die zuständigen französischen Behörden von der gerichtlich zuerkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und erinnerte daran, dass die Überstellungfrist nach der Dublin II-VO somit erst ab der Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginnen werde (AS 475).

Mit Erkenntnis vom 04.09.2012, Gz. S2 428.140-1/2012/5E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG (in der damals geltenden Fassung).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, ausreichende Sachverhaltsermittlungen dazu anzustellen, welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers habe und welcher Behandlungsbedarf vorliege.

Es sei weiter unterlassen worden, zu ermitteln, ob entsprechende Behandlungen in Frankreich fortgeführt werden könnten und ab wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich möglich sei. Ggf. hätte auch geprüft werden müssen, ob eine solche Überstellung nach Frankreich im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers negative Konsequenzen hätte, und wenn ja: von welchem Schweregrad.

Schließlich sei gänzlich ungeklärt geblieben, ob der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten (Schwester und Cousins) angewiesen sei. Unter Verweis auf die einschlägige Judikatur gab der Asylgerichtshof an, dass solcherart nicht hinreichend habe geprüft werden können, ob die reale Gefahr eines Eingriffs in die Grundrechte, insbesondere eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK, bestehe. Angeregt wurden die Einholung eines schlüssigen, fachärztlichen Befundes und die Klärung eines etwaigen Betreuungsbedarfs sowie des damit verbundenen besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten.

2. Fortgesetztes Verfahren und angefochtener Bescheid

Nachdem das Bundesasylamt demgemäß das behördliche Verfahren weiterzuführen hatte, wurde der Beschwerdeführer am 05.11.2012 von zwei Fachärzten der Abt. für Neurologie und Psychiatrie eines Krankenhauses, beide gerichtlich beeidete (einer auch gerichtlich zertifizierter) Sachverständige, untersucht und das von beiden unterzeichnete "neurologisch-psychiatrische Gutachten" vom Folgetag langte am 14.11.2012 beim Bundesasylamt ein (AS 536).

Nach entsprechender Aufforderung vom 29.11.2012 zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung (AS 605) und Antrag auf Fristerstreckung über die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers vom 06.12.2012, gab der Beschwerdeführer über diese mit Schreiben vom 17.12.2012 eine Stellungnahme zu dem Gutachten ab. Darin wurde im Wesentlichen unter Angabe bestimmter Kritikpunkte dessen Seriosität in Frage gestellt sowie der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Bereich der (reinen) Psychiatrie beantragt sowie um Berücksichtigung des beigefügten Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 06.12.2012 ersucht (AS 615).

Nachdem das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Informationen betreffend die Gewährleistung einer durchgängigen psychiatrischen Behandlung in Frankreich ersucht hatte, forderte die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.01.2013 auf zu den entsprechenden Feststellungen vom September 2012 Stellung zu nehmen (AS 695).

Mit Schreiben vom 22.01.2013 gab der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung eine Stellungnahme dazu ab, welcher ein weiteres "nervenärztliches Attest" einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 17.01.2013 beigefügt war (AS 723).

Am 25.01.2012 führte das Bundesasylamt mit einem der Fachärzte, welche das behördlich beauftragte Gutachten verfasst hatten, telefonisch eine Abklärung der Kritikpunkte des Beschwerdeführers an dessen Gutachten durch. Darüber wurde ein Aktenvermerk verfasst, aber dem Beschwerdeführer das Ergebnis nicht zur Stellungnahme vorgehalten (AS 727).

Mit Bescheid vom 29.01.2013, Zl. 12 04.999-EAST Ost (AS 739) wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 "idgF", (AsylG) erneut als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Frankreich zuständig ist (I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).

Die Begründung stützte sich im Wesentlichen auf dieselben Gründe wie im ersten Bescheid der Behörde vom 17.07.2012 (siehe oben I.1.).

Ergänzend führte das Bundesasylamt unter Würdigung der neuen medizinischen Befunde, des behördlich beauftragten Gutachtens sowie der Recherche der Staatendokumentation und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers an, dass dieer nicht an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leide, sondern lediglich an Anpassungsstörungen mit einer leicht- bis mittelschweren depressiven Reaktion (ICD 10 F43.2.). Zu deren Behandlung stehe auch in Frankreich eine qualitativ gleichwertige und ununterbrochene medizinische Versorgung zur Verfügung. Auch das geringe Körpergewicht des Beschwerdeführers (55 kg) könne zu keiner anderen Einschätzung führen, da er dieses seit der Erstuntersuchung zu Beginn des Verfahrens im April 2012 gehalten habe.

Im Übrigen bestehe auch kein zwingendes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund der besagten Erkrankung zu den Verwandten in Österreich, das einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer habe nämlich zum einen mehr als zehn Jahre lang von seiner in Österreich lebenden eingebürgerten Schwester und den Cousins getrennt, dh nicht in einem gemeinsamen Haushalt, gelebt. Zwar habe es regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben, aber auch in Österreich habe der Beschwerdeführer nicht mit den besagten Verwandten zusammengelebt und nur kursorisch behauptet, auf diese Verwandten angewiesen zu sein. Das behördlich beauftrage Gutachten habe jedenfalls ergeben, dass keine krankheitswertige psychische Abhängigkeit des Beschwerdeführers zu seiner Schwester bestehe.

Zum anderen hätten diese Verwandten die Möglichkeit, den Beschwerdeführer auch in Frankreich mit Sach- und Geldleistungen zu unterstützen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend das amtswegige Zurseitestellen eines näher bezeichneten Vereins als Rechtsberater (AS 809) am 06.02.2013 zugestellt (AS 851, 853 - irrtümlich: "2012").

3. Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 13.02.2013 zur Post gegebenen Schriftsatz Beschwerde beim Bundesasylamt. Der Beschwerdeschrift waren ua. weitere medizinische Befunde und eine weitere Erklärung eines Verwandten des Beschwerdeführers in Bezug auf familiäre Kontakte zu und Unterstützungen von den Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich beigefügt (AS 863).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das von der belangten Behörde vorrangig berücksichtigte psychiatrisch-neurologische Gutachten aufgrund näher angeführter Schwachstellen nicht schlüssig und im Übrigen durch jüngere Befunde, die der Behörde vorgelegt worden seien, überholt sei.

Des Weiteren habe die Behörde verkannt, dass sehr wohl ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinen in Österreich legal aufhältigen Verwandten bestehe. Er wohne jetzt in der Nähe seiner Schwester und werde täglich von diesen betreut. Die Behörde habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen im Hinblick auf die medizinische und psychische Bedeutung der Versorgung durch die Verwandten, welche alle entweder österreichische Staatsbürger oder ankerkannte Konventionsflüchtlinge seien, anzustellen. Der Hinweis aus dem behördlichen Gutachten, wonach bei dem Beschwerdeführer keine krankhafte Abhängigkeitsstörung vorliege, genüge jedenfalls nicht.

Der Beschwerdeführer beantragte unter einem die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Beschwerde langte am 19.02.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein, welcher der Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2013 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und die mit einer aufenthalts-beendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, diese wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG ist der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da der im vorliegenden Verfahren einschlägige § 21 Abs. 2 BFA-VG vom "erkennenden" Bundesverwaltungsgericht spricht, und die gegenständliche Entscheidung auch - dem Inhalt nach - nicht vollständig einer Behebung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG wegen fehlender Sachverhaltsermittlung entspricht, war in Erkenntnisform zu entscheiden.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung als Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG, § 2 VwGVG und § 17 Abs. 1 Satz 1 BFA-VG.

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte in Anbetracht des Erkenntnis-Inhalts unterbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Materielle Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.04.2012 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat gegeben ist.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

Gemäß Abs. 2 entscheiden die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß Abs. 4 ist es für die Anwendung von Abs. 2 in jedem Fall die Überzeugung maßgeblich, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim damals zuständigen Bundesasylamt eingebracht worden, und es bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

4. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 BFA-VG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall traf das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger humanitärer Gründe für das Zusammenführen des Beschwerdeführers mit seinen in Österreich legal aufhältigen Verwandten.

Dadurch konnte die Behörde die daraus möglicherweise resultierende Zuständigkeit gemäß Art. 15 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen.

Konkret unterließ es das Bundesasylamt trotz entsprechend klarem Vorbringen des Beschwerdeführers in der ersten Beschwerde zum Asylgerichtshof, wonach Gründe für eine Zusammenführung mit seinen legal in Österreich lebenden Verwandten bestünden, sowie unter Missachtung sonstiger Hinweise - wie etwa der schriftlichen Unterstützungsgarantien mehrerer Cousins, des Schwagers und der Schwester des Beschwerdeführers - die Möglichkeit einer Anwendung von Art. 15 Dublin II-VO (humanitäre Gründe) mit in die Erwägungen einfließen zu lassen und die dafür notwendigen Sachverhaltsermittlungen anzustellen.

Offensichtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass es genüge, die Voraussetzungen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen und mangels Vorliegen der von der Judikatur zur genannten Bestimmung aufgestellten Grundsätzen (va. strenge Voraussetzungen für ein "Familienleben" unter erwachsenen Verwandten) die Pflicht zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu verneinen.

Dabei übersah das Bundesasylamt jedoch, dass Art. 15 Dublin II-VO für eine Zulassung des Verfahrens aus humanitären Gründen nicht dieselben Voraussetzungen verlangt wie die Selbsteintrittsverpflichtung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO iVm Art. 8 EMRK. Es mag insoweit beispielhaft angeführt werden, dass Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO etwa eine Zulassung aus "Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext" ergeben vorsieht, die keineswegs zwingend einen gemeinsamen Haushalt oder eine Abhängigkeit aus gesundheitlichen Gründen - und schon gar nicht, wie sich aus dem behördlichen Gutachten ergibt, eine krankheitswertige psychische Abhängigkeit - voraussetzt. Zur Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO sowie zur Frage des Ermessensspielraums bei Abs. 1 und Abs. 2 wird auf das Urteil des EUGH v 06.11.2012, Rs C-245/11, verwiesen.

Es werden daher im Hinblick auf eine etwaige Anwendung "Humanitären Klausel" des Art. 15 Dublin II-VO geeignete weitere Erhebungen anzustellen sein.

Dabei scheint es zielführend, weitere Ermittlungen, etwa in Bezug auf a) aktuelle und umfassend zu erhebende (zB. auch betreffend das starke Untergewicht des Beschwerdeführers) gesundheitliche Beeinträchtigungen und b) bezüglich der Art und Intensität der familiären und kulturellen Bindung des Beschwerdeführers an die in Österreich lebenden Verwandten, zB. durch entsprechende persönliche Einvernahmen sowie c) im Hinblick auf die Unterstützungsbereitschaft und etwaige genaue bereits geleistete Unterstützungen der Verwandten anzustellen sowie d) ggf. ausdrückliche Zustimmungserklärungen für die Zusammenführung des Beschwerdeführers mit den betroffenen Verwandten einzuholen.

Schließlich ist der so ermittelte Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich daraus, dass diese Behörde gemäß § 75 Abs. 17 AsylG alle Verfahren, die bis zum 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängig waren, weiterzuführen hat.

5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen unter II.4. verwiesen werden.

III. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig und ihr ist stattzugeben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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