W128 2000083-1•BVwG W128 2000083-1
W128 2000083-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr, westliche<br/>Orientierung
W128 2000083-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 01.354-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXXXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 01.02.2013 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seinen persönlichen Daten befragt, angab, er sei minderjährig und gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken sowie zur islamischen Glaubensrichtung der Schiiten.
Eingangs der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Heimatland vor ca. drei Monaten [sohin im Oktober/November 2012] verlassen habe und über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Serbien gereist sei, von wo aus er schlepperunterstützt über ihm nicht bekannte Länder nach Österreich gebracht worden sei.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in den Schulferien als Fahrer bei einer afghanischen Firma angestellt gewesen sei, die ausländische Stützpunkte mit Edelsteinen und diversen Materialien beliefern würde. Als er eines Tages nach Hause gekommen sei, sei ihm erzählt worden, dass die Taliban seine Eltern aufgesucht und seinen Vater so stark verprügelt hätten, dass er in ein Spital hätte gehen müssen. Die Taliban hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer als Feind angesehen werde, da er für die ausländischen Stützpunkte arbeite und hätten seinen Vater aufgefordert, dass der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit nicht mehr nachgehen solle. Da die Familie das Geld gebraucht habe, habe der Beschwerdeführer dies jedoch nicht getan. Eines Tages sei er mit seinem Fahrzeug zu einem Stützpunkt unterwegs gewesen, als sein Konvoi von den Taliban angegriffen und zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug zur Reparatur gebracht, wo es zwei Tages später von den Taliban verbrannt worden sei. Nach einer Woche sei die Familie des Beschwerdeführers erneut von den Taliban aufgesucht worden und hätten diese nach dem Beschwerdeführer gefragt und ihm ausrichten lassen, dass sie ihn töten würden. Der Beschwerdeführer, der sich in einem Hinterzimmer befunden habe, sei daraufhin mit seinem Vater in die Provinz Kandahar geflohen, von wo aus sein Vater die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert habe. Wo sich sein Vater jetzt befinde, wisse er nicht. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte der Beschwerdeführer, dass er von den Taliban getötet werde.
1.3. Am 07.02.2013 erfolgte die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt in Anwesenheit einer Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass sein Vater verschollen sei und seine Mutter in der Provinz Helmand bei seinem Großvater lebe. Er sei 16 Jahre alt und zwar sei er am XXXX geboren. Zu seinem Reiseweg könne er keine näheren Angaben machen. Er habe zwar einen echten afghanischen Reisepass besessen; diesen habe er jedoch unterwegs verloren.
Zu seinen Fluchtgründen wolle er nur noch ergänzen, dass es sich bei den Materialen, mit welchen die Firma die ausländischen Stützpunkte beliefert habe, nicht um Edelsteine, sondern um Abbruchsteine und Schotter sowie Erde gehandelt habe.
1.4. Da das Bundesasylamt Zweifel am vorgebrachten Geburtsdatum hat, wurde eine Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch "Röntgen am Ring" am 13.02.2013 veranlasst, welches zu dem Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" gelangte (vgl. AS 55).
Am 28.02.2013 erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, in welchem ihm vorgehalten wurde, dass das Röntgen seiner linken Hand "nach Greulich und Pyle ein Stadium 31 und nach Schmeling ein Stadium 4" ergeben habe, was einen gewichtigen Hinweis dahingehend darstelle, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht minderjährig, sondern volljährig sei. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Angaben über sein Alter stimmen würden. Beweismittel habe er allerdings nicht. Weiteren ärztlichen Untersuchungen stimme er zu.
Zu seinem Fluchtvorbringen gab er an, dass er diesbezüglich Fotos auf seinem Handy habe, die er ausdrucken und dem Bundesasylamt vorlegen werde. Hierbei handle es sich um Fotos betreffend die Firma, in der er in Afghanistan gearbeitet habe. Damit wolle der Beschwerdeführer beweisen, dass er für diese Firma gearbeitet habe.
1.5. In der Folge beauftragte das Bundesasylamt das Ludwig Boltzmann Institut mit einem Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Beschwerdeführers. Dem diesbezüglichen gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten vom 29.03.2013 (vgl. AS 79) ist in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 15.03.2013 unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18 Jahren ergibt.
In einer Einvernahme vom 15.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters das Ergebnis dieses Gutachtens zur Kenntnis gebracht und brachte er auf Vorhalt vor, dass er diese Untersuchung nicht akzeptiere. Nur seine Mutter und er könnten sagen wie alt er sei. Er wisse genau wie alt er sei und wolle dazu nichts mehr sagen. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass er ab sofort als volljährig gelte.
1.6. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren fand am 01.07.2013 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher dieser zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt angab, er habe psychische Probleme und nehme Beruhigungsmittel.
In der Folge legte der Beschwerdeführer 15 Ausdrucke von Fotos (vgl. AS 151 bis AS 179) vor und gab hierzu an, dass diese Fotos zeigen würden, wo er gearbeitet habe. Diese Fotos seien ca. eineinhalb Monate nach Arbeitsantritt entstanden.
Er stamme aus dem Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Helmand, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) aufgewachsen sei und neun Jahre lang die Schule besucht habe. Durch das Geschäft des Vaters habe die Familie ihren Lebensunterhalt bestritten. Dieses Geschäft habe der Vater jedoch aufgeben müssen, nachdem er nervliche Probleme bekommen habe. Dann habe der Beschwerdeführer zu arbeiten begonnen. Derzeit habe er keinen Kontakt zu seiner Familie und wolle auch nicht, dass "man" herausfinde, dass er im Ausland sei, da er nicht wolle, dass für seine Familie Probleme entstünden.
Der Beschwerdeführer sei Tadschik und schiitischer Moslem. Er sei gerichtlich nicht vorbestraft und sei auch niemals von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden. Er habe weder an bewaffneten bzw. gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen noch sei er Mitglied einer politischen Partei oder politisch tätig gewesen. Ferner habe er auch keine Probleme mit Privatpersonen und auch nicht mit den Behörden seines Heimatlandes. Allerdings sei er als Schiit immer wieder von Sunniten als Ungläubiger beschimpft worden.
Konkret zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Nachdem sein Vater arbeitslos geworden sei, sei die finanzielle Lage der Familie sehr schlecht gewesen und habe sein Vater gemeint, dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeit "mit den Ausländern" mehr Geld verdienen könne. So habe er von den letzten Ersparnissen ein Auto gekauft und "die Leute" angefleht, dass sie den Beschwerdeführer einstellten. Andere Fahrer hätten dem Beschwerdeführer das Autofahren gezeigt und dann habe er Stein und Schotter von Haus-e Khosk nach Maidan-e Shorawak gebracht, wo die Steine aussortiert und zum Stützpunkt gebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei nur für den Transport zuständig gewesen. In Maidan-e Shorawak habe es auch Zimmer für die Fahrer gegeben. Nach ca. zwei Monaten sei der Beschwerdeführer erstmals wieder nach Hause gefahren und hätten ihm seine Brüder erzählt, dass Mullah Saheb, ein Taleb, bei ihnen zu Hause gewesen sei und den Vater derart verprügelt habe, dass er ins Krankenhaus habe fahren müssen. Nachdem seine Eltern aus dem Krankenhaus zurückgekommen wären, habe ihm seine Mutter gesagt, dass Mullah Saheb da gewesen sei und die Taliban sagen würden, dass der Beschwerdeführer "mit den Ausländern" zusammenarbeiten würde und daher ein Feind der Taliban sei. Da der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, sei sein Vater verprügelt worden. Gleich am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer nach Maidan-e Shorawak zurückgekehrt, da er Angst um sein Leben gehabt habe. Ca. zwei Wochen habe er dort noch weitergearbeitet. Nach diesen zwei Wochen sei er mit einer Lieferung in einem Konvoi von Maidan-e Shorawak in den Distrikt Nawzad gefahren, wobei sie in eine Falle der Taliban geraten seien. Da auch geschossen worden sei, sei sein Fahrzeug zerstört worden und habe es der Beschwerdeführer reparieren lassen. Als er zwei Tage später das Auto abholen habe wollen, sei es verbrannt gewesen; es sei mit Hilfe von Benzin angezündet worden. Da der Beschwerdeführer ohne Auto nicht mehr arbeiten habe können, sei er in sein Elternhaus zurückgekehrt. Eines Nachts habe es an die Tür gedonnert und habe seine Mutter durch das Guckloch vier oder fünf Leute des Mullah Saheb erkannt. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater dies gehört hätten, seien sie geflohen. Nachdem "sie" auch sein Auto verbrannt hätten, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er in Gefahr sei. Sein Onkel mütterlicherseits sei von den Taliban entführt und sei für ihn Lösegeld verlangt worden. Da sein Großvater ihnen kein Geld habe schicken können, hätten sie den abgetrennten Kopf [des Onkels] nach Hause geschickt. Die Taliban hätten kein Erbarmen und würden Menschen töten. Aus Angst getötet zu werden, sei er geflüchtet. Die Entführung seines Onkels habe sich ca. vor drei Jahren ereignet. Es seien drei Millionen Lösegeld gefordert worden. Sein Großvater sei nicht zu den Behörden gegangen, da die Polizei auch mit den Taliban arbeite.
Auf Vorhalt, warum ihm sein Vater ein Auto gekauft habe, damit er Tätigkeiten "für die Ausländer" verrichten könne, wenn er gar nicht Autofahren könne, brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe sonst keine Arbeit, bei der man viel Geld verdiene.
Nachdem der Vorfall, als sein Vater verprügelt worden sei, passiert sei, habe die Familie des Beschwerdeführers nichts unternommen, da es viele Leute der Taliban bei der Polizei gebe. Hätten die Taliban davon erfahren, hätten sie seinen Vater sicher getötet. Im Süden [Afghanistans] gebe es Gegenden, die die Regierung Karzai nicht kenne. Dort würden die Taliban herrschen.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein sollte, nachdem er die Arbeit "für die Ausländer" aufgegeben habe, gab er an, wenn man einmal im Visier der Taliban sei, sei man so gut wie tot. Im ruhigeren Norden oder in Kabul könne der Beschwerdeführer nicht leben. Er kenne sich dort nicht aus, habe keine Wohnung und keine Arbeit. Er kenne dort auch niemanden.
In Österreich habe er keine Verwandten und lebe auch mit niemandem zusammen. Er arbeite nicht, besuche jedoch einen Deutschkurs. Weiters spiele er Fußball und gehe laufen.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimisch schiitischen Glaubensrichtung an. Er habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können. Festgestellt werde, dass er in seinem Heimatstaat nicht gerichtlich vorbestraft sei, nicht von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden sei, nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe, nicht politisch tätig bzw. kein Mitglied einer politischen Partei gewesen sei und keine Probleme mit Privatpersonen oder den Behörden seines Landes gehabt habe. Auch aus den sonstigen Umständen habe eine Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei in der Provinz Helmand im Distrikt XXXX geboren und 18 Jahre alt. Seine Familie, bestehend aus Mutter, zwei Schwestern und drei Brüdern, lebe beim Großvater im Distrikt XXXX. Sein Vater sei verschollen. Auf den Süden und Südosten Afghanistans entfiele fast die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2012. Es bestünden Gründe für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten drohe.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 18 bis 58 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt habe werden können. Seine Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergebe sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, insbesondere aus den vorhandenen Orts- und Sprachkenntnissen. Ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen habe er nicht glaubhaft machen können, da es seinen Angaben insbesondere an Plausibilität und an Schlüssigkeit mangle. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der Geld verdienen wolle, einer Arbeit nachzugehen versuche, bei der er vorweg Aufwendungen tätigen müsse und für die er überhaupt keine Befähigung aufweise. Unter Anführung von Beispielen wurde in der Folge ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt habe, als ob er persönlich in die Geschehnisse nicht involviert sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den afghanischen Behörden und der Inanspruchnahme staatlichen Schutzes werde seitens der Behörde ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen in den Länderinformationsblättern verwiesen, in denen verdeutlicht werde, dass der afghanische Staat versuche, seiner Schutzfunktion nachzukommen. Wenngleich im Fall des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, bleibe für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Phase befinde, besonders die Sicherheitslage in manchen Distrikten von Provinzen mangelhaft sei, und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten sei. Dieses setze voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Die Provinz Helmand gehöre nach wie vor zu den in Afghanistan am härtesten von Kämpfen betroffenen Gebieten. Der Widerstand sei noch im gesamten Landesteil stark. Wie auch aus den aktuellen Länderinformationsblättern ersichtlich, wären im Jahr 2012 mehr als die Hälfte aller sicherheitsrelevanten Vorfälle auf den Süden und Südosten Afghanistans entfallen. Diese Faktoren, insbesondere die Sicherheitslage, ließen die Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorlägen und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunftsstaat derzeit nicht als ausreichend sicher angesehen werden könne.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende, an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft habe machen können. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde zu dem Schluss komme, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorlägen und daher die Voraussetzungen zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorlägen. Unter Spruchpunkt III. erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.12.2014.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 13.12.2013, Zl. 13 01.354-BAL, stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.12.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben und um seine körperliche Unversehrtheit gezwungen worden sei, Afghanistan zu verlassen. Im Falle einer allfälligen Rückkehr wäre er einer nicht-staatlichen asylrelevanten Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, zu wichtigen Teilen seines dezidiert vorgebrachten relevanten Sachverhalts Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Hätte die Behörde ihren Ermittlungspflichten genügt, hätte sie feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer schwerwiegenden individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sei. Die afghanischen Sicherheitskräfte seien nicht fähig, ihm einen tatsächlichen und effektiven Schutz vor diesen privaten Verfolgern zu gewähren. Für ihn bestünde keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden. In einer Gesamtschau seines Falles und der Verhältnisse in seinem Heimatland Afghanistan sei deutlich, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorlägen. Die Behörde habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen nicht habe glaubhaft machen können, da es seinen Angaben an Plausibilität und Schlüssigkeit mangle. Sein Vater habe investiert, damit der Beschwerdeführer in Zukunft regelmäßig gutes Geld verdiene. Seitens der Polizei gebe es keine Kontrollen, ob man einen Führerschein besitze, und es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass jemand vorher Aufwendungen tätigen müsse, damit er eine Arbeit beginnen könne. Die Argumentation der Behörde gehe sohin ins Leere. Wenn die Behörde feststelle, der Beschwerdeführer habe den Eindruck erweckt, nicht persönlich in die Geschehnisse involviert gewesen zu sein, halte er dem das Protokoll der Einvernahme entgegen, aus dem sich ergebe, dass er seine Ausführungen emotional vorgebracht habe. Er habe detailliert, widerspruchsfrei und glaubhaft die ihm drohende Verfolgung vorgebracht. Bezüglich seines Geburtsdatums wolle er angeben, dass ihm von seinen Eltern und auch von seiner Schule mitgeteilt worden sei, dass er am XXXX geboren sei.
4. Am 28.04.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sein Fernbleiben mit Schreiben vom 17.03.2014 entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.
Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX geboren sei. Auf Vorhalt des Altersgutachtens brachte er vor, er sei in Afghanistan mit sieben Jahren in die Schule gegangen und habe diese neun Jahre lang besucht. Als er in Österreich angekommen sei, habe er angegeben, dass er 17 Jahre alt sei. Von seiner Mutter wisse er, dass er XXXX geboren sei. Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe auch keinen Führerschein.
Wegen seiner Zugehörigkeit zu den Schiiten bzw. Tadschiken habe er in seinem Heimatland Probleme gehabt, da "sie" in Helmand sehr oft von den Sunniten bedroht worden seien. Die Schiiten würden in diesem Gebiet eine Minderheit bilden und als Ungläubige bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem Heimatgebiet auch nicht frei bewegen können. Im Jahr 2008 sei er einmal in einem Dorf mit Steinen beworfen worden. Verletzungen habe er nicht davongetragen.
Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter und seine Geschwister mit seinem Großvater im Heimatort des Beschwerdeführers in dem Haus leben würden, in dem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von seinem in Deutschland lebenden Onkel habe er erfahren, dass sein Vater nunmehr in Kandahar sei. Nachrichten habe er von seinem Vater keine. Auch zu seinen anderen genannten Familienangehörigen habe er keinen Kontakt, da die Sicherheitslage in seinem Heimatgebiet sehr schlecht sei. Erst kürzlich sei ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers getötet worden und habe ihm seine Familie gesagt, er solle keinen Kontakt aufnehmen. Der Beschwerdeführer wolle nicht, dass jemand aus seinem Heimatgebiet erfahre, dass er sich in Europa befinde, da sein Heimatgebiet von den Taliban beherrscht werde. Auch [manche] Dorfbewohner seien Taliban und daher habe er Angst davor, dass seiner Familie etwas zustoßen würde, falls die Menschen dort erfahren sollten, dass er sich in Europa aufhalte. Sie würden annehmen, dass der Beschwerdeführer kein Moslem mehr sei, weil er sich in einem nicht-islamischen Land aufhalte.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in der Einvernahme vom 01.07.2013, getätigtes Vorbringen.
Ergänzend brachte er vor, dass er in einer Basis der NATO-Truppen namens Camp Bastion gearbeitet habe. Der Angriff am Weg nach Nawzad habe sich in einem Gebiet namens Manda ereignet. Die Taliban hätten sich auf beiden Seiten im Wald versteckt und von dort auf den Konvoi des Beschwerdeführers geschossen. Während geschossen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer vor den Sitzen seines Fahrzeugs auf den Boden gelegt. Die Firma, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei eine afghanische Firma gewesen, die wiederum "für die Ausländer" gearbeitet habe. Es gebe in diesem Gebiet viele derartige Transportfirmen, deren Eigentümer und Mitarbeiter regelmäßig von den Taliban bedroht und angegriffen würden. Andere Arbeitskollegen hätten dieselben Schwierigkeiten wie der Beschwerdeführer gehabt. Kurz nach Neujahr sei ein ehemaliger Arbeitskollege von den Taliban angegriffen und getötet worden.
Weiters wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm vor dem Bundesasylamt vorgelegten Fotos (AS 151 bis AS 179) befragt und gab hierzu an, dass diese Fotos von einem Arbeitskollegen aufgenommen und dem Beschwerdeführer über Blue-Tooth auf die Speicherkarte seines Handys übertragen worden seien. In der Folge erläuterte der Beschwerdeführer detailgenau die Ansicht der vorgelegten Fotos, die im Wesentlichen den Beschwerdeführer selbst bei seiner Arbeit mit seinem LKW sowie andere Fahrer mit ihren Fahrzeugen und die verantwortliche amerikanische Soldatin bzw. Offizierin mit ihrer Dolmetscherin zeigen. Der Beschwerdeführer konnte auch detailreich die Funktionsweise und die Aufgaben der abgebildeten Maschinen beschreiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls bereits volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Helmand, wo er bei seinen Eltern mit fünf Geschwistern (drei Brüder und zwei Schwestern) aufwuchs und auch neun Jahre lang die Schule besuchte. Seit der Flucht des Beschwerdeführers ist sein Vater verschollen und lebt - den Angaben eines Onkels des Beschwerdeführers zufolge - derzeit in der afghanischen Provinz Kandahar. Seitdem leben die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers mit seinem Großvater im Elternhaus des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu den genannten Familienangehörigen, da er Angst hat, seine Familie in Gefahr zu bringen, wenn er Kontakt aufnimmt.
Nachdem der Vater des Beschwerdeführers arbeitslos und die finanzielle Lage der Familie schlechter wurde, suchte er für den Beschwerdeführer Arbeit während der Schulferien. Er kaufte einen LKW und der Beschwerdeführer bekam Arbeit bei einer afghanischen Transportfirma die für eine Basis der NATO-Truppen namens "Camp Bastion" tätig war. Die Aufgabe des Beschwerdeführers bestand darin - nachdem ihm andere Fahrer das LKW-Fahren beigebracht hatten - von Haus-e Khosk nach Maidan-e Shorawak zu fahren und Steine und Schotter bzw. ähnliche Materialien zu transportierten. Nach ca. zwei Monaten fuhr der Beschwerdeführer erstmals wieder zu seinem Elternhaus, wo ihm seine Brüder erzählten, dass ein Taleb namens Mullah Saheb da gewesen wäre und seinen Vater derart geschlagen hätte, dass dieser ins Krankenhaus habe fahren müssen. Nach der Rückkehr seiner Eltern aus dem Krankenhaus erfuhr der Beschwerdeführer von ihnen, dass Mullah Saheb nach dem Beschwerdeführer gesucht hätte, da die Taliban seinem Vater vorwerfen würden, dass sein Sohn (= der Beschwerdeführer) "für die Ausländer und die Ungläubigen" arbeite. Aus Angst vor den Taliban kehrte der Beschwerdeführer am nächsten Tag nach Maidan-e Shorawak zurück, wo er seine Arbeit wieder aufnahm. Ca. zwei Wochen später war der Beschwerdeführer mit seinem LKW unterwegs nach Nawzad, wo der gesamte Konvoi in einen Hinterhalt der Taliban geriet und beschossen wurde. Da auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers beschädigt wurde, brachte er es zur Reparatur in eine Werkstatt. Als er es zwei Tage später abholen wollte, sah er, dass sein Auto ausgebrannt war. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Taliban seinen LKW absichtlich in Brand gesetzt hatten. Danach kehrte er in sein Elternhaus zurück. Eines Nachts klopfte es an die Tür und seine Mutter sah, dass Mullah Saheb in Begleitung mehrerer Personen vor der Tür stand. Nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater das gehört hatten, sprangen sie über die Mauer und flüchteten noch in derselben Nacht nach Kandahar, von wo aus der Beschwerdeführer weiter in den Iran und in der Folge nach Österreich reiste.
Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für eine afghanische Firma, die für eine Basis der NATO-Truppen insbesondere Steine und Schotter transportiert hat, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische pro-westliche Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser unterstellten politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen, zu seinem Leben in Afghanistan und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt als auch im Beschwerdeverfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Auch fragen zur landschaftlichen Umgebung seiner Erlebnisse konnte er detailliert und spontan beantworten. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer genannte NATO-Basis namens "Camp Bastion" tatsächlich existiert und zwar befindet sich diese nahe des Wohnorts des Beschwerdeführers, wovon sich der erkennende Einzelrichter durch eine kurze Internetrecherche während der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar. Des Weiteren spricht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er bei der Erzählung des zweiten Besuchs der Taliban in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an jener Stelle mit seiner Fassung rang, an der er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am1.7.2013 laut Protokoll zu weinen begann. Da der Beschwerdeführer ansonsten keinen Hang zur Dramaturgie zeigte und in der restlichen Verhandlung durchgehend einen sehr gefassten Eindruck machte, lässt sich daraus schließen, dass das konkret geschilderte Erlebnis eine bleibende psychische Belastung darstellt. Bei einer erfundenen Geschichte würde ein solcher punktgenau erfolgender und zielgerichteter Gefühlsausbruch ein schauspielerisches Talent erfordern, für dessen beabsichtigten Einsatz sich beim Beschwerdeführer auf Grund des übrigen Aussageverhaltens keinerlei Anhaltspunkte ergaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls bereits volljährig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Gutachten zur forensischen Altersschätzung des Ludwig Boltzmann Instituts vom 29.03.2013. Diesem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass sich für den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 15.03.2013 in Zusammenschau der Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen der Hand, der Schlüsselbeine und des Gebisses sowie unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter von 18 Jahren ergibt. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substanziiert entgegengetreten, sondern führte lediglich aus, dass nur seine Mutter und er sagen könnten wie alt er sei und er genau wisse, wie alt er sei. Hinzu kommt, dass auch das behauptete Geburtsdatum des Beschwerdeführers XXXX seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ("Als ich in Österreich angekommen bin, gab ich an, dass ich 17 Jahre alt wäre.") widerspricht. Wenn der Beschwerdeführer am 31.01.2013 (Zeitpunkt der Antragstellung) seinen eigenen Angaben zufolge bereits 17 Jahre alt war, muss er - wiederum seinen eigenen Angaben folgend - jedenfalls vor dem 31.01.1996 geboren sein, was das behauptete Geburtsdatum "XXXX" jedenfalls ausschließt. Betreffend das Geburtsdatum bzw. das Alter des Beschwerdeführers folgt der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts daher dem Ergebnis des unbedenklichen Sachverständigengutachtens zur forensischen Altersschätzung und gelangt so zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedenfalls bereits volljährig war. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass der zuständige Einzelrichter - unter anderem auch aufgrund des positiven Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat - davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich glaubte, am XXXX geboren zu sein und sohin in Bezug auf sein Geburtsdatum nicht wissentlich die Unwahrheit gesprochen hat, sondern lediglich - unter Berücksichtigung der Gesamtsituation in Afghanistan auch nachvollziehbar - einem Irrtum unterlegen ist.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.
Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aufgrund seiner Arbeit als Fahrer für eine afghanische Firma, die für eine Basis der NATO-Truppen tätig war, von Seiten der Taliban massiv bedroht wurde. Der Vater des Beschwerdeführers wurde - da die Taliban bei ihrer Suche nach dem Beschwerdeführer diesen selbst aufgrund seiner Abwesenheit von seinem Elternhaus nicht fassen konnten - von den Taliban (sozusagen "stellvertretend") geschlagen und so stark verletzt, dass er zur Behandlung ins Krankenhaus musste. Während dieses Angriffs warfen die Taliban dem Vater des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer "für die Ausländer" und "für die Ungläubigen" arbeite. Nachdem ca. zwei Wochen später auch sein Fahrzeug von den Taliban beschossen und in der Folge in der Werkstatt auch - nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls durch die Taliban - in Brand gesetzt wurde, kehrte er in sein Elternhaus zurück. Als eines Nachts die Taliban vor der Tür standen, ergriff der Beschwerdeführer aus Angst die Flucht.
Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits in Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) durch die Taliban zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, ist auch dadurch erkennbar, dass diese konkret nach dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus gesucht haben und - da der Beschwerdeführer nicht anwesend war - "stellvertretend" seinen Vater geschlagen haben und diesem (offenbar als Begründung für den Angriff) mitteilten, dass sein Sohn (= der Beschwerdeführer) "für die Ausländer und für die Ungläubigen" arbeite. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung seitens der Taliban) - das Verfolgungsrisiko beim Beschwerdeführer mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit - und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.
Es ist nach Lage des Falles weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage insbesondere auch in der Provinz Helmand eher theoretischer Natur. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Helmand ist bzw. war auch schon in der Vergangenheit zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen. Beispielsweise wird im aktuellen ANSO-Bericht, 1. Quartal 2013 Helmand als "extremly insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser aufgrund seiner Arbeit für ein afghanisches Transportunternehmen, welches wiederum für eine Basis der NATO-Truppen (sohin für "westliche Ausländer") tätig war, gezielt von den Taliban gesucht bzw. verfolgt wurde. Seinem Vater warfen die Taliban vor, dass der Beschwerdeführer "für die Ausländer und für die Ungläubigen" arbeite. Durch dieses Verhalten (Arbeit und sohin Unterstützung der "Ausländer und Ungläubigen") hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt, sondern durch seine Tätigkeit die "Ausländer und Ungläubigen" unterstützt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellten (schließlich hat der Beschwerdeführer nicht in erster Linie aus Überzeugung letztlich für die NATO-Truppen gearbeitet, sondern um Geld zu verdienen; allerdings entstand auch nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer hätte religiöse Bedenken in Bezug auf seine Tätigkeit zugunsten der NATO-Truppen), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.
3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem anderen Landesteil als seiner Heimatprovinz Helmand nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der ca. 19jährige Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in seinem Heimatdorf bzw. in seiner Heimatprovinz verbracht, wo er seit seiner Geburt in seinem Elternhaus ein - für afghanische Verhältnisse - relativ behütetes Leben geführt hat, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung und in der Nähe seiner Familie nicht zumutbar ist, zumal im gegenständlichen Fall noch hinzukommt, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dessen Flucht verschollen ist - gemäß den Angaben eines Onkels befindet er sich in der (ebenfalls als "extremly insecure" gewerteten Provinz) Kandahar. Lediglich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben mit dem Großvater am Heimatort im Elternhaus des Beschwerdeführers. Zu diesen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer allerdings aus Angst sie in Gefahr zu bringen keinen Kontakt.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.
3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.2.6. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer unter Umständen eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und/oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam droht bzw. drohen könnte.
3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerde-führers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.
4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
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