W127 1423912-1•BVwG W127 1423912-1
W127 1423912-1Bundesverwaltungsgericht27.05.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2011, Zl. 11 12.571-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.05.2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Pashtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe mit seinem Stiefonkel wegen eines Grundstückes Streit gehabt. Sein Vater sei beim Streit um das Grundstück von dem Stiefonkel erschossen worden. Beim letzten Streit habe der Beschwerdeführer den Sohn des Stiefonkels angeschossen und sei daraufhin geflüchtet.
Am 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.12.2011 gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinen Fluchtgründen an, er habe seine Heimat aufgrund privater Feindschaften verlassen müssen. Er habe mit seinen Stiefonkeln Probleme gehabt, die vor etwa fünf Jahren seinen Vater getötet hätten. Ungefähr drei Jahre nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer einen Cousin - ein Kind seines Stiefonkels - angeschossen. Seine Onkel würden auch mit den Taliban zusammenarbeiten. Aufgrund dieser Probleme sei das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen und habe er flüchten müssen. Über neuerliche Aufforderung, detailliertere Angaben zu machen, führte der Beschwerdeführer aus, es sei bei den Streitigkeiten ursprünglich um ein Grundstück gegangen und ein Onkel habe dieses an sich genommen. Dadurch sei es zu einem Streit gekommen und der Vater des Beschwerdeführers sei von den Onkeln getötet worden. Danach habe der Beschwerdeführer das Grundstück zurückerhalten und wieder auf diesem gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich für den Tod seines Vaters rächen müssen und deshalb drei Jahre danach den Sohn des Onkels angeschossen. Ob dieser noch am Leben sei, wisse er nicht. Er habe anschließend flüchten müssen.
Über weiteres Befragen erzählte der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall, bei dem er den Cousin angeschossen habe, dass er auf diesen gewartet und aus einem Hinterhalt mit einer Pistole dreimal auf seine Brust gefeuert habe. Ob er überlebt habe oder verstorben sei, könne er nicht sagen.
Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers aufgrund von oberflächlichen Angaben und Widersprüchen.
Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde innerhalb offener Frist - ohne jedwede Begründung - Rechtsmittel eingebracht, der Bescheid in vollem Umfang angefochten und die Durchführung einer Verhandlung sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiärer Schutzberechtigten beantragt.
Im Rahmen der "Beschwerdeergänzung" vom 04.09.2012 erstattete der Beschwerdeführer unter Anführung mehrerer Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Vorbringen zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und gab an, seine wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei sehr schlecht und er und seine Familienangehörigen könnten nicht mehr auf dem eigenen Grundstück arbeiten, da sie sonst getötet würden. Seine Angehörigen - seine Mutter und sein zwölfjähriger Bruder - seien nach Helmand zum Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits gefahren und habe er seit fast drei Jahren keinen Kontakt zu ihnen. Der Beschwerdeführer habe somit keine sozialen Bindungen mehr in seiner Heimatregion. Er könne auch in Kabul kein neues Leben beginnen, da er dort nie gelebt und keine sozialen Bindungen habe. Der Beschwerdeführer verfüge überdies über keinerlei Ausbildung, habe nicht einmal die Grundschule absolviert und sei somit Analphabet. Nach der Judikatur des Asylgerichtshofes sei es im Hinblick auf Artikel 3 EMRK nicht ausreichend festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im erwerbsfähigen Alter handle, und sei ihm im Ergebnis "zumindest" der Status des subsidiärer Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer über Befragen zu seinem Gesundheitszustand an, er sei gesund, nehme aber regelmäßig Schlafmittel und befinde sich in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer brachte einen Befundbericht des XXXX vom 10.02.2014 mit der Diagnose F33.1 [Rezidivierende depressive Störung] zur Vorlage.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe im Wesentlichen sein ganzes Leben in seinem Heimatdorf verbracht. Damals hätten noch seine Onkel mütterlicherseits in Kabul gelebt, diese seien dann aber nach Helmand gezogen. Er habe keinen Kontakt zu ihnen und wisse daher nicht genau, wo sie sich momentan aufhielten. Ein Bekannter aus dem Dorf des Beschwerdeführers sei einmal nach Österreich gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass sein Bruder in den Iran gegangen sei. Diese Person halte sich zurzeit in Deutschland auf. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob diese Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er habe dies vor etwa 6 oder 7 Monaten erfahren. Über Befragen gab der Beschwerdeführer an, er habe sonst keine Verwandten in Afghanistan. Er habe Probleme mit weitschichtigen Verwandten seines Vaters.
Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe wegen des Grundstückes der Familie mit seinen Verwandten Streit gehabt. Seine Verwandten hätten sich das Grundstück gewaltsam aneignen wollen und den Vater des Beschwerdeführers im Zuge dieses Streites getötet. Danach seien sehr viele Jirgas einberufen worden und sie hätten mit der Familie des Beschwerdeführers Frieden schließen wollen. Die Familie des Beschwerdeführers sei damit aber nicht einverstanden gewesen und seine Mutter habe von der Jirga als Wiedergutmachung gefordert, zwei Mädchen von der anderen Familie zu bekommen. Die andere Familie habe aber nicht eingewilligt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe befürchtet, dass sie den Beschwerdeführer ebenfalls töten würden, daher habe sie gewollt, dass er das Land verlasse. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe [zu den Gründen seiner Ausreise] nicht mehr zu erzählen, und ersuchte, ihm allenfalls Fragen zu stellen.
Zu dem streitgegenständlichen Grundstück befragt gab der Beschwerdeführer an, dieses sei im Besitz der Feinde gewesen und der Beschwerdeführer wisse nicht, was damit passiert sei, da er seit langem keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Nach dem Tod seines Vaters sei dieses Grundstück nicht mehr bewirtschaftet worden. Über Vorhalt seiner Angaben bei der Einvernahme am 14.12.2011, dass er nach dem Tod seines Vaters das Grundstück wieder zurückbekommen und auf diesem Grundstück auch gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer neuerlich an, das Streitgrundstück sei nicht bewirtschaftet worden; näher beim Haus habe sich aber ein weiterer Teil des Grundstückes befunden, auf dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe.
Nach Hinweis auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 14.12.2011 betreffend das An- bzw. Erschießen des Sohnes eines Verwandten aus Rache wegen des Todes des Vaters des Beschwerdeführers gab dieser nunmehr an, seine Familie sei schon nach Kabul gegangen gewesen und fünf Tage später habe er ebenfalls von dort weggehen wollen. Die Feinde der Familie hätten von der geplanten Ausreise des Beschwerdeführers erfahren und auf diesen geschossen, als er auf dem Weg zum Bazar gewesen sei. Zu seiner Verteidigung habe er zurückgeschossen. Er wisse nicht, ob er jemanden getroffen habe oder nicht. Über Vorhalt der groben Widersprüche zu den bisherigen Angaben erklärte der Beschwerdeführer, er lüge nicht; die Geschichte sei wahr.
Der Beschwerdeführer erstattete Vorbringen zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sowie zu seiner Integration in Österreich und legte eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses von November 2013 bis März 2014 sowie eine Mitgliedsvereinbarung eines Box-Clubs vom 03.02.2014 vor.
Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.
Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;
Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;
ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;
Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;
International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;
UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;
Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;
tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 20.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar und hat sich bis zu seiner Ausreise fast sein gesamtes Leben in seinem Heimatdorf aufgehalten. Er hat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen und kennt auch deren genauen Aufenthaltsort nicht.
Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund eines Grundstücksstreits getötet wurde und dem Beschwerdeführer diesbezüglich Verfolgung droht. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine Person geschossen und diese allenfalls verletzt oder getötet hat.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz Nangarhar - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:
Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
In den ersten 11 Monaten des Jahres 2013 wurden insgesamt 2.730 bei Angriffen getötete und 5.169 verletzte Zivilisten verzeichnet. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dar. Geographisch tragen die Hauptlast der Sicherheitsvorfälle die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen. Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02. und 15.05. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet. Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08. und 15.11. betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.
In der Provinz Nangarhar hat sich im Jahr 2013 die Anzahl der Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen um 161 % gegenüber dem Jahr 2011 erhöht.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Gemäss UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz sowie zur Volljährigkeit und den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von vagen Angaben und Widersprüchen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2011 ausgeführt hat, er habe das Grundstück der Familie nach der Tötung seines Vaters wieder zurückbekommen und auf dem Grundstück gearbeitet, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung vom 27.03.2014, das Grundstück sei nach dem Tod des Vaters nicht mehr bewirtschaftet worden.
Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt der Angaben vom 14.12.2011 diesbezüglich erklärt hat, er habe damals nicht das Streitgrundstück bewirtschaftet, sondern auf einem anderen Grundstücksteil gearbeitet, ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vom 14.12.2011 ausdrücklich nach dem vom Onkel in Besitz genommenen Grundstück gefragt wurde und auch der Beschwerdeführer sich in seiner Antwort eindeutig auf das zurückgegebene Grundstück - und nicht auf einen anderen, bisher gar nicht erwähnten Grundstücksteil - bezogen hat.
Besonders klar stellten sich auch die Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem behaupteten Vorfall dar, an dem dieser selbst beteiligt gewesen sei. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, er habe bei dem letzten Streit den Sohn seines Stiefonkels angeschossen und sei daraufhin geflüchtet, gab er am 14.12.2011 vor dem Bundesasylamt an, er habe sich für den Tod seines Vaters rächen müssen und daher dem Sohn des angeblichen Täters aufgelauert und "aus einem Hinterhalt" dreimal auf dessen Brust geschossen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall zunächst aus eigenem keinerlei Angaben und behauptete nach Hinweis auf sein in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen nunmehr, auf dem Weg zum Bazar sei auf ihn geschossen worden und er habe lediglich zu seiner Verteidigung zurückgeschossen.
Der Beschwerdeführer konnte die eklatanten Widerspruche insbesondere zwischen seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und jenen vor dem Bundesverwaltungsgericht keineswegs nachvollziehbar erklären und behauptete in diesem Zusammenhang lediglich lapidar, er lüge nicht und die "Geschichte" sei wahr.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Fluchtvorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Zu den Spruchpunkten II und III:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz Nangarhar deutlich verschlechtert. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.
Sohin ist es - auch unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe beispielsweise VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan auch mangels eines sozialen Netzes in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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