W223 1436063-1•BVwG W223 1436063-1
W223 1436063-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014
Einvernahmefähigkeit, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. WALDNER-BEDITS über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Zahl AIS: 13 01.555-BAT, zu Recht beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.02.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, dass er seinen Herkunftsstaat am 29.01.2013 verlassen habe und mittels Schlepper nach Österreich gelangt sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er am Zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe. Er sei am linken Fuß verletzt worden und der Fuß habe ihm schließlich amputiert werden müssen. Er sei mehrmals von den tschetschenischen Behörden von zu Hause mitgenommen worden und habe massive Probleme wegen seiner Kampftätigkeit gehabt. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur deswegen Probleme gehabt. Details möchte er jedoch nicht erzählen, da er nach allem, was er erlebt habe, keinem Menschen mehr vertrauen könne. Er habe aus seiner Heimat flüchten müssen, weil Lebensgefahr für ihn bestanden habe.
3. Nach Zulassung des Verfahrens übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.04.2013 einen Röntgenbefund eines Facharztes für Röntgenologie vom 22.03.2013.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 15.05.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Befragt nach seinem Bein gab der Beschwerdeführer an, dass ihm im Jahr 2000 das Bein amputiert worden sei. Es sei während des Krieges gewesen. Es sei in XXXX passiert. Er habe an diesem Krieg teilgenommen, sie seien unter Beschuss geraten. Er sei am linken Fuß schwer verletzt worden, dieser sei dann in einem Bunker in XXXX amputiert worden. Er habe Glück gehabt, es sei zu keinen Infektionen gekommen. Er habe eine Prothese. Deshalb müsse er regelmäßig zum Arzt. Im Herkunftsstaat sei er in Betreuung einer humanitären Organisation in XXXX und auch in Ossetien gestanden. Auch das Rote Kreuz habe ihm geholfen.
Er könne keine Dokumente vorlegen. Er habe im Heimatland einen russischen Inlandspass besessen. Der Pass sei 2002 ausgestellt worden und befinde sich jetzt in der Ukraine. Der Beschwerdeführer sei legal in die Ukraine gereist und habe an der russischen Grenze seinen Inlandsreisepass vorweisen müssen. Einen Reisepass habe er niemals besessen.
Der Beschwerdeführer habe bis 1999 im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt. Dann sei der Krieg gewesen. Von 2000 bis 2006 habe er sich in Inguschetien versteckt. 2006 sei er nach Tschetschenien zurückgekehrt und habe sich dort auch registriert, an seiner alten Adresse im Dorf XXXX. Sein Bruder lebe dort. Eltern habe er keine mehr. Erneut nach seinen Aufenthaltsorten befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er 2009 immer wieder nach Russland gefahren sei. Er habe kürzere Zeit im Gebiet von XXXX gelebt, er sei jedoch immer wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt, dort sei sein Hauptwohnsitz gewesen. Befragt gab er an, dass er in XXXX Verwandte habe. In Moskau sei er nur kurz gewesen, er habe dort Freunde. Befragt gab er an, dass er das letzte Jahr bis zur Ausreise im Dezember 2012 in XXXX gelebt habe. In seiner Heimat habe er im Eigentumshaus seiner Familie gelebt. Sein Bruder lebe nach wie vor mit seiner Familie dort. Im Heimatdorf leben auch noch zwei Schwestern. Ein Onkel lebe in Inguschetien. Er habe viele Verwandte in der Russischen Föderation. In XXXX lebe jemand. Er will den Namen aber nicht nennen, weil diese Leute dann Probleme bekommen. In Österreich lebe eine Schwester des Beschwerdeführers. Er habe im Herkunftsstaat wegen des Krieges keine Ausbildung absolvieren können und habe von Gelegenheitsjobs gelebt. Er sei auch von seinen Verwandten unterstützt worden.
Der Beschwerdeführer sei von Herbst, er glaube von September, 1999 bis zu seiner Verletzung Mitglied einer bewaffneten Gruppierung unter XXXX gewesen. Nach der Verletzung habe er nicht mehr gekämpft. Von 2006 bis 2009 sei ein Verfahren ihn betreffend anhängig gewesen, betreffend die Mitwirkung am bewaffneten Widerstand. 2009 habe er dann das erste Dokument von ihnen bekomme, demzufolge er strafrechtlich unbescholten gewesen sei, weil er keine schweren Verbrechen begangen habe.
Der Beschwerdeführer habe Tschetschenien im Dezember 2012 verlassen. Im Jänner sei er aus der Russischen Föderation ausgereist. Befragt wo er sich in dieser Zeit aufgehalten habe, gab er an, dass er das nicht sagen möchte. Er möchte keine Daten angeben, da er sonst Personen gefährden könnte.
Nach Aufforderung, die Gründe für seine Ausreise chronologisch und detailreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Beteiligung auf tschetschenischer Seite im zweiten Tschetschenienkrieg als Mitglied einer gesetzeswidrigen, bewaffneten Gruppierung registriert gewesen sei. Er habe sich dann sechs Jahre in Inguschetien versteckt. 2006 sei er dann durch die föderale Behörde amnestiert worden. Dazu sei es notwendig gewesen, dass er eingestanden habe, dass er sich an Kampfhandlungen aktiv beteiligt habe. Ihm sei versichert worden, dass es nun geregelt sei. Er habe ab 2006, wie bereits angegeben, auch wieder in der tschetschenischen Republik gelebt. Es seien in diesen drei Jahren, von 2006 bis 2009, in periodischen Abständen Vertreter der tschetschenischen Republik gekommen. Offenbar haben die Tschetschenen ein Verfahren gegen ihn laufen gehabt. Er sei immer wieder verhört worden. 2009 habe er, wie bereits erwähnt, dieses Dokument bekommen, welchem zufolge er frei gesprochen worden sei. Danach sei er immer wieder für kürzere Zeit nach Russland gegangen. Er habe nicht immer der Willkür der tschetschenischen Behörden ausgeliefert sein wollen. Immer wieder haben sie wissen wollen, wer mit wem, wann und wo gewesen sei. Ende 2011 oder Anfang 2012 sei ein Verwandter, der in der Nachbarschaft wohne, zu eineinhalb Jahren verurteilt worden, weil er angeblich den gesetzeswidrigen, bewaffneten Widerstand unterstützt habe. Seit dieser Verwandte in Haft sei, sei auch auf den Beschwerdeführer erneut Druck ausgeübt worden. Immer wieder seien sie gekommen und habe ihn befragt. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass er wissen müsse, was dieser Verwandte gemacht habe. Sie habe gedacht, dass er in diese Sache verwickelt gewesen sei. Er habe Tschetschenien dann deshalb verlassen müssen, weil der Druck zu groß geworden sei. Die Behörde, die zuletzt Druck auf ihn ausgeübt habe, sei die Kriminalfahndung dort vor Ort. Sie haben nichts gegen einen in der Hand, kommen immer wieder, fragen immer wieder nach und lassen nicht locker. Im vergangenen Jahr haben sie ihm nie erlaubt aus Tschetschenien auszureisen. Sie zwingen dich, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben. Das seien seine Fluchtgründe, weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Befragt, wann konkret er sich zur Flucht entschlossen habe und ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe sich im Herbst 2012 zur Flucht entschlossen. Er sei es leid gewesen, das noch länger zu ertragen. Es habe konkrete Ereignisse gegeben, aber wenn es möglich sei, möchte er nicht über diese Ereignisse sprechen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass es nicht reiche, derartige Behauptungen aufzustellen und er wurde aufgefordert, diese Ereignisse zu schildern. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe ja gesagt, dass auf ihn Druck ausgeübt werde. Dieser Druck bestehe schon seit mehr als einem Jahr. Auch wenn man eine Zeit lang zum Beispiel im Gefängnis sei oder wieder frei sei, sei dieser Druck noch immer da. Diesem Druck sei man sein ganzes Leben ausgesetzt. Er meine mit diesem Druck, dass sie ständig von einem verlangen, dass man irgendwelche Dokumente unterschreibe. Sie verlangen, dass man mit ihnen zusammenarbeite, dass man Namen nenne, dass man für sie Sachverhalte ausspioniere. Aufgefordert, das genauer zu schildern, entgegnete der Beschwerdeführer, ob man von ihm schon wieder Namen hören wolle. Dem Beschwerdeführer wurde erklärt, dass er während der gesamten Einvernahme kein einziges Mal nach Namen gefragt worden sei.
Er habe nichts unterschrieben. Er habe nur ein Dokument unterschrieben und zwar dieses Dokument, wonach er 2006 amnestiert worden sei. Erneut befragt, was er damit meine, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er könne nicht mehr genau sagen, wann das alles passiert sei. Wann immer sie jemanden ergreifen, kommen sie zu ihm und befragen ihn und sagen, dass er mit ihnen gesprochen habe und mit ihm zu tun gehabt habe. Üblicherweise rufen sie an, dass der Beschwerdeführer vorbei kommen und niemanden etwas sagen soll. Immer wieder versuchen sie ihn auch zu überreden. Machnachmal bieten sie auch Geld an. Er wisse nie, ob es ernst gemeint sei oder ob sie sich einen Scherz erlauben. "Sie" seien Mitarbeiter der Kriminalbehörde XXXX des Bezirkes von XXXX. Es können aber auch andere Behörden sein. Befragt, wann diese Aufforderungen zur Zusammenarbeit seitens der Kriminalbehörde stattgefunden haben, sagte der Beschwerdeführer, das habe Anfang 2012 begonnen, nachdem sein Verwandter verhaftet worden sei. Die Befragungen haben in ihrer Abteilung in XXXX stattgefunden. Den genauen Ort könne er nicht nennen. Auf Vorhalt, dass er doch telefonisch aufgefordert worden sei zu kommen, sagte der Beschwerdeführer, nein, sie holen dich ja ab und bringen dich irgendwohin. Befragt, wie die Befragungen abgelaufen seien, sagte der Beschwerdeführer, er sei in einem Raum gewesen. Befragt, ob er immer im selben Raum gewesen sei, gab er an, dass er nur einmal in so einem Raum gewesen sei. Zwei Mitarbeiter in Zivil seien da gewesen. Sie haben Pistolen getragen. Einen der beiden Anwesenden habe er bereits von früher gekannt. Namentlich sei er ihm aber nicht bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Burschen, der verhaftet worden sei, befragt worden. Der Bursche sei jetzt im Gefängnis. Namen möchte er keine nennen. Der Beschwerdeführer sei ungefähr fünf Stunden dort gewesen. Zu Misshandlungen sei es nicht gekommen. Manchmal haben sie ihn auf den Hinterkopf geschlagen und ihm einen Tritt auf den Oberschenkel gegeben.
Befragt, wie oft der Beschwerdeführer nach 2009 befragt worden sei, sagte er, dass es mindestens 20 solcher Einvernahmen gegeben habe. Befragt, wo diese stattgefunden haben, gebe er an, dass es immer an verschiedenen Orten gewesen sei, manchmal auch in ihren Büros. Befragt, warum er bei der Frage nach den Befragungen der Kriminalbehörde ausgeführt habe, nur einmal in einem derartigen Raum gewesen zu sein, sagte der Beschwerdeführer, er habe gemeint, nur einmal in diesen Raum gewesen zu sein. In anderen Räumen sei er auch länger festgehalten worden. Einmal sei er bei der Polizei 2010 einen ganzen Tag festgehalten worden.
Befragt, welches Dokument er 2009 erhalten habe bzw. wo sich das Dokument befinde, sagte der Beschwerdeführer, er habe es per Post bekommen. Dieses Dokument sei ein Dokument auf dem stehe, dass er aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen bzw. freigesprochen sei. Das Dokument sei von keinem Gericht, sondern von der ermittelnden Behörde ausgestellt worden. Das Dokument sei zu Hause. Er könne es sich nachschicken lassen. Er glaube nicht, dass es bei der Post durchgehe. Die Post überprüfe das ja.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat nach der Amnestierung eine Rente erhalten. Er habe 3.900 Rubel bekommen. Er sei Invalide der dritten Gruppe.
Erneut nach dem konkreten Grund für seine Ausreise befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er unter Druck gesetzt worden sei. Das offizielle Russland übe keinen Druck auf ihn aus. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet, aber sobald man einen Verwandten habe, der irgendwo verwickelt sei, werde man unter Druck gesetzt. Befragt, wie er unter Druck gesetzt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er möchte nicht sprechen. Er habe noch Angehörige dort. Er möchte nicht mehr weiter darüber sprechen, weil dadurch Probleme für andere Personen entstehen können.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er gesagt habe: "Im vergangenen Jahr haben sie mir nie erlaubt, aus der Republik auszureisen". Befragt, wie er dennoch legal ausreisen habe können, sagte der Beschwerdeführer, sie haben ihm verbal verboten, das Land zu verlassen. Er sei dann einfach trotzdem weggefahren. Er sei nach Inguschetien und weiter nach Nordossetien gefahren. Bei der Einreise in Inguschetien sei er nicht kontrolliert worden, aber als er von Inguschetien weiter nach Nordossetien gefahren sei, habe er den Pass herzeigen müssen, habe aber keine Probleme gehabt.
Die Frage, ob es jemals einen Vorfall bei seinen Verwandten in WORONESCH gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. In der Russischen Föderation nicht. Außerhalb von Tschetschenien sei er nicht verfolgt worden. Er habe sich aber alle sechs Monate in Tschetschenien melden müssen. Der örtlich zuständige Polizist komme und überprüfe, ob man zu Hause sei. Das sei die offizielle Kontrolle, weil er amnestiert sei. Befragt, warum er nicht nach XXXX übersiedelt sei, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen, sagte der Beschwerdeführer, das würde keinen Unterschied machen. In XXXX könnten sie ihn jederzeit nach Hause beordern, wenn sie ihn brauchen. Er sei es müde, sich immer verstecken zu müssen. Wenn er in XXXX sei, habe er dort keine Verfolgung zu befürchten. Die tschetschenischen Behörden können ihn aber anrufen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Der Beschwerdeführer antwortete, die Tschetschenen fahren überall hin. Wenn sie ihn in Tschetschenen nicht finden, dann wenden sie sich an seine Verwandten und verlangen, dass er kommen müsse. Sie werden dann seinen Bruder immer wieder fragen, wo der Beschwerdeführer sei. Er wisse nicht, wie sie sich verhalten. Befragt, was der Unterschied sei, ob er in Russland (XXXX) oder in Österreich lebe, sagte der Beschwerdeführer, in Russland sei er unter Kontrolle.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in der Erstbefragung angeführt habe, nicht nur wegen der Kampftätigkeit Probleme gehabt zu haben, diese jedoch nicht nennen zu wollen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er zu dieser Aussage stehe. Er möchte einfach nicht über all das Schreckliche sprechen. Soll der Bescheid doch negativ werden, ihm sei es lieber zu schweigen. Befragt, warum er dann in Österreich um Asyl ansuche, wenn er der Behörde nicht vertraue, sagte der Beschwerdeführer, wenn er gesagt habe, dass er fliehen muss, weil Lebensgefahr bestanden habe, dann meine er, dass er jederzeit wieder abgeholt hätte werden können und dass man nie weiß, wie so etwas ausgehe.
Er könne nicht sagen, was mit ihm im Falle einer Rückkehr passieren würde. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst vor dem Druck der tschetschenischen Behörden, er meine damit die Exekutive, die im Auftrag von XXXX tätig sei. Dort gäbe es keine Möglichkeit, jemanden um Hilfe zu bitten.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Seine Schwester lebe in Österreich. Er habe seine Schwester vor seiner Einreise in Österreich das letzte Mal im August 2004 gesehen, bei der Beerdigung des Vaters. Vor 22 oder 23 Jahren habe sie geheiratet. Sie leben nicht in einem gemeinsamen Haushalt. In Österreich werde er vom Staat versorgt. Er glaube, dass es einmal in der Woche einen Deutschkurs in der Pension gäbe. Er versuche selbständig Deutsch zu lernen. Er verbringe die Zeit mit anderen Asylwerbern in der Pension. Manchmal muss er nach Wien ins Krankenhaus. Da sehe er auch seine Schwester.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.04.2012 ausgehändigt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer entgegnete, er brauche diese Informationen nicht. Er wisse über die Lage Bescheid.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sämtliche Beweismittel binnen zwei Wochen der Behörde vorzulegen.
5. Am 29.05.2013 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Beschlusses über den Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens vom 30.05.2009.
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2013, Fz. 13 01.555-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe nicht glaubhaft entnommen werden können, dass er tatsächlich aus den von ihm genannten Gründen die Heimat verlassen habe. Seine Angaben zur Verfolgungssituation haben nicht glaubhaft nachvollzogen werden können, habe die erkennende Behörde den Eindruck gewonnen, dass er die Situation im Heimatland übertrieben dargestellt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
Befragt, ob es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, habe er angeführt, es müde gewesen zu sein, der Willkür der Behörden ausgeliefert zu sein. Weiters habe er ausgeführt, dass es konkrete Ereignisse gegeben habe, er jedoch nicht darüber sprechen wolle. Seitens der Behörde sei ihm mitgeteilt worden, dass es nicht reiche, eine Behauptung in den Raum zu stellen und sei er aufgefordert worden, die Ereignisse zu schildern. Er habe ausgeführt, dass der Druck zugenommen habe, konkrete Angaben habe er nicht machen können. Befragt, auszuführen, was er damit meine, habe er ganz allgemein geschildert, dass die Behörden wollen, "dass du irgendwelche Dokumente unterschreibst. Sie verlangen, dass man mit ihnen zusammenarbeitet, dass man Namen nennt, dass man für sie Sachverhalte ausspioniert". Aufgefordert, seine Situation zu beschreiben, habe er lapidar angegeben, dass ihm genau das passiert sei. Konkret danach befragt, habe er eine Gegenfrage gestellt, nämlich: "Wollen Sie schon wieder Namen von mir hören?", was insofern bemerkenswert sei, als er während der gesamten Einvernahme nicht nach Namen gefragt worden sei.
Die Schilderung wahrer Erlebnisse werde bei deren Schilderung regelmäßig von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet, was in seiner Darstellung jedoch völlig fehle. Trotz mehrmaligem Ersuchen, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah zu schildern, sei er vage geblieben und habe es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Selbst über Aufforderung Einzelheiten zu erzählen oder auf konkrete Befragung seien keine Details von ihm gekommen. Jegliche Einzelheit habe von der Einvernahmeleiterin mühsam erarbeitet werden müssen, um überhaupt ein Gesamtbild seiner Fluchtgründe zu erhalten. Trotz mehrmaliger Wiederholung der Frage seien keine Details von ihm gekommen und es sei während der gesamten Einvernahme nicht möglich gewesen, den Vorfall, der ihn zur Ausreise bewogen haben soll, herauszufinden. Auch während der Einvernahme nochmals nach dem konkreten Grund der Ausreise befragt, habe er erneut ausgeführt, unter Druck gesetzt worden zu sein. Befragt, wie er unter Druck gesetzt worden sei, habe er angegeben, nicht darüber sprechen zu wollen. Selbst auf Vorhalt, dass es doch um seine Asylverfahren gehe, sei er nicht gewillt gewesen, Angaben zu machen, was insofern bemerkenswert sei, als doch davon auszugehen sei, dass eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gerade in der Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen werde, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können, was beim Beschwerdeführer jedoch in keinster Weise der Fall gewesen sei.
Auf die Frage, was er mit der Aussage in der Erstbefragung (Ich hatte nicht nur Probleme deswegen. Details möchte ich jedoch nicht erzählen, da ich nach allem, was ich erlebt habe, keinen Menschen mehr vertrauen kann) meine, habe er angegeben, zu dieser Aussage zu stehen, jedoch nicht darüber sprechen zu wollen. Selbst auf Vorhalt, dass es sich negativ auf sein Asylverfahren auswirken kann, sei er nicht gewillt gewesen, Angaben zu machen und habe lapidar ausgeführt: "Soll der Bescheid doch negativ werden, mir ist es lieber zu schweigen." Dies alleine, sowie die Tatsache, dass er im Verfahren nicht mitwirke seien eindeutige Indizien dafür, dass er das Asylverfahren missbräuchlich verwende und er tatsächlich kein Asyl benötige. Die Tatsache, nämlich, dass er, trotzdem er einen Asylantrag gestellt habe, in seinem Asylverfahren nicht mitwirke, indem er schlichtweg nicht gewillt gewesen sei, konkrete Angaben zu machen, untermauere die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe; stehe doch jenes Verhalten gegen das tatsächliche Bestehen von Fluchtgründen und einer damit einhergehenden Gefährdung im Heimatland.
Er habe in seinem Vorbringen wiederholt Mitnahmen durch unterschiedlichste Behörden angeführt, im Zuge dessen er auch geschlagen worden sei. Dass er nach seiner Amnestie (was nicht abschließend geklärt werden habe können) für die tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen sei, sei nachvollziehbar, jedoch sei sein beharrliches Verweilen im Heimatland ein Indiz dafür, dass diese Mitnahmen bzw. Befragungen nicht in jener Intensität erfolgt gewesen seien, wie von ihm geschildert, da er ansonsten, spätestens nach der zweiten Mitnahme eine Ausreise aus dem Heimatland in Erwägung gezogen hätte.
In diesem Zusammenhang sei aber auch bemerkenswert, dass er zwar in Inguschetien versteckt gewesen sei, sich jedoch ebendort angemeldet habe, was insofern nicht nachvollziehbar sei, als es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn zu finden. Seine Argumentation, er habe versucht, sich der Willkür der Behörden durch kürzere Aufenthalte in XXXX, zu entziehen, habe vor dem Hintergrund seiner ins Treffen geführten körperlichen Übergriffe nicht glaubhaft nachvollzogen werden können. So sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er überhaupt wieder ins Heimatdorf zurückgekehrt sei, wenn er doch selbst angegeben habe: "Auch wenn man eine Zeit lang zum Beispiel im Gefängnis ist oder wieder frei ist, ist dieser Druck immer noch da. Diesem Druck ist man sein ganzes Leben ausgesetzt".
An der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ändere auch der von ihm vorgelegte Beschluss über den Verzicht auf Einleitung eines Strafverfahrens vom 30.05.2009 nichts, zumal sich aus diesem entnehmen lasse, dass eben kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Zudem wurde in dem Bescheid auch festgestellt, dass er während seiner 10-tätigen Beteiligung als Kämpfer im Dezember 1999 keine Verbrechen begangen habe. Dazu sei anzumerken, dass sich in deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen keine Hinweise finden, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt seien, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Nichtsdestotrotz sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen. Basierend auf diesen Ausführungen, dass er wegen nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten der tschetschenischen Behörden, etwaigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt sein könnte, stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. So wäre es ihm möglich, bei seinen zahlreichen Verwandten in XXXX ein "neues Leben" zu beginnen. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützter und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden. Seinen Angaben sei eine generelle Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft abzuleiten - schon allein durch die Passkontrolle bei seiner Ausreise - weshalb weiterführende Ermittlungstätigkeiten in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht zu erwarten wären. Da er in XXXX über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge, wäre ihm eine entsprechende Registrierung möglich, das wiederum seinen Aufenthalt legalisieren würde.
Zusammenfassend sei aufgrund obiger Ausführungen eine Verfolgung seiner Person im Heimatland für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar, habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass er seine Befragungen und Mitnahmen ins Treffen geführt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2013 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsberater zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 26.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und monierte, das Verfahren der belangten Behörde sei mangelhaft. Die Behörde führe aus, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben machen habe können und nicht bereit gewesen sei im Verfahren mitzuwirken. Anstatt dies als Indiz für "Asylmissbrauch" zu werten, hätte angesichts der als glaubwürdig gewerteten Gefährdung im Herkunftsstaat sowie der häufig bestehenden Traumatisierung von Betroffenen von "nicht rechtskonformen Ermittlungstätigkeiten tschetschenischer Behörden", in Anbetracht gezogen werden müssen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der psychischen Verfassung befinde, entsprechend am Verfahren mitzuwirken und seine Interessen im Verfahren zu vertreten. Die psychische Beeinträchtigung erkläre das Verhalten des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde führe in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken. Es sei aber nachvollziehbar, dass eine Person, die aus einem sehr repressiven rechtlichen System komme und selbst auch bereits erhebliche negative Erfahrungen mit den Behörden gemacht habe, nicht einem Behördenvertreter wie einem alten Freund ausführlich von den Geschehnissen im Herkunftsstaat und den dabei erlebten Gefühlen berichten könne. Aufgrund der Verurteilung eines Familienangehörigen wegen der Unterstützung des Widerstandes habe der Druck auf den Beschwerdeführer wieder zugenommen. Es sei daher durchaus plausibel, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund einer schwerwiegenden Traumatisierung bzw. depressiver Störung nicht möglich sei, in einer Einvernahmesituation Vertrauen zu einer Behörde zu fassen und seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, er vertraue niemandem, auch der belangten Behörde nicht. Die zweimalige Bezugnahme darauf, dass er keine Namen nennen werde könne als deutliches Zeichen dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme durch die belangte Behörde mit den Einvernahmen in seinem Heimatland in Verbindung bringe: Die tschetschenischen Behörden, die willkürlich auf seine Person zugriffen, haben wiederholt von ihm verlangt, Namen zu nennen. Dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er hätte weitere Fluchtgründe, diese jedoch nicht näher ausführen möchte, sei ihn nicht vorschnell als fehlender Wille, konkrete Angaben zu machen, auszulegen. Es sei zunächst zu überprüfen, ob seine psychische Verfassung das von der belangten Behörde eingeforderte Verhalten in Bezug auf alle seine Erlebnisse momentan zulasse. Sehe man davon ab, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei über bestimmte Teile seiner Erlebnisse zu sprechen, schildere er detailliert seinen bisherigen Lebenslauf. Eine grundsätzliche Weigerung im Verfahren mitzuwirken sei dem Beschwerdeführer daher nicht vorzuwerfen.
Die Behörde werde daher aufgefordert, im Vorfeld einer ergänzenden Befragung jedenfalls auch vor der Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers in den bisher erfolgten Einvernahmen, die Erstellung eines psychiatrisch- neurologischen Gutachtens durch Dr. PAKESCH zu veranlassen. Mittels Hinzuziehung eines entsprechenden Sachverständigen sei zu klären, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, in einer Einvernahmesituation ausführlich und konkret zu den fluchtauslösenden Ereignissen Stellung zu nehmen bzw. ob nichts einer solchen Befragung entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer monierte weiters, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft. Das Bundesasylamt sehe das "beharrliche Verweilen im Heimatland" als ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Intensität der Mitnahmen bzw. Befragungen nicht wahrheitsgemäß geschildert habe. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Es sei im Gegenteil nachvollziehbar, dass sich eine jahrelang andauernde Bedrohungssituation zu einem Ausmaß hin steigere, das schließlich zur Flucht als letzter möglicher Option treibe.
Der Beschwerdeführer unterhalte eine enge Beziehung zu seinen Angehörigen, die er auf keinen Fall gefährden will. Er sei deshalb nicht bereit der belangten Behörde Informationen offenzulegen, aus Angst dadurch seine Angehörigen im Heimatland zu gefährden.
Die Argumentation der Behörde, der Versuch des Beschwerdeführers, sich dem Zugriff der Behörden durch Aufenthalte in XXXX zu entziehen, sei vor dem Hintergrund körperlicher Übergriffe nicht glaubhaft nachvollziehbar, entspreche keiner in sich schlüssigen Beweiswürdigung bzw. bedürfe jedenfalls näherer Erläuterung.
Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf diese Aspekte der Beweiswürdigung keineswegs in Widersprüche verstrickt, die die Glaubwürdigkeit und Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens in Frage stellen würden.
Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf Länderfeststellungen, die besagen, dass die tschetschenischen Behörden in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgreifen, unterstreiche die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Zur Gefährdung von ehemaligen Widerstandskämpfern verweise der Beschwerdeführer auf einen Auszug aus einem Bericht des Danish Refugee Council und zitiere Passagen daraus. Die Feststellung der Behörde, ehemalige Widerstandskämpfer würden nicht in der gesamten Russischen Föderation verfolgt, entspreche weder den Tatsachen noch sei solches den entsprechenden Länderfeststellungen zu entnehmen. Durch diese aktenwidrige "Feststellung" sei das Verfahren mit groben Mängeln belastet.
Außerdem sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus der Russischen Föderation für das tschetschenische Regime nun noch weitaus verdächtiger erscheine. Aus zahlreichen aktuellen Länderberichten, die auch der Asylgerichtshof heranziehe, ergebe sich durchaus eine Gefahr für Rückkehrer.
Die Behörde argumentiere, dass im Falle des Beschwerdeführers weitere "Ermittlungstätigkeiten" in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht zu erwarten wären, da der Beschwerdeführer unter Verwendung seines Reisepass das Land verlassen habe. Diese Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar. Nach der Judikatur sei es schließlich für die Beurteilung der maßgeblichen Verfolgungsgefahr auch völlig unerheblich, ob man ungehindert mit dem eigenen Pass legal ausreise.
Ergebe ein psychiatrisch- neurologisches Gutachten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, werde sich diese im Falle einer Rückführung in die Russische Föderation mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern, da die Angst vor einer solchen Rückführung eine wesentliche Ursache für seinen derzeitigen psychischen Zustand sei. Eine Rückführung würde daher eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.)
1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg. cit. sieht vor, dass das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 3 leg. cit. im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Abs. 5 leg. cit.).
Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Abs. 6 leg. cit.)
Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (Abs. 7 leg. cit.).
Gemäß § 28 Abs. 8 VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19. 11. 2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/ Fuchs/ Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 28, Rz 11).
3. Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig gewertet. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen vage geblieben sei und der Beschwerdeführer es unterlassen habe auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Bemängelt wurde auch, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass es konkrete Ereignisse gäbe, die zu seiner Ausreise geführt haben, er darüber aber nicht sprechen möchte.
In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich nicht in der psychischen Verfassung befunden habe, um am Verfahren entsprechend mitzuwirken und seine Interessen im Verfahren zu vertreten. Die psychische Beeinträchtigung erkläre sein Verhalten, nämlich die vagen und detailarmen Angaben zu seinen Fluchtgründen. Im Herkunftsstaat sei seitens der Behörden Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden. Es sei daher durchaus plausibel, dass es ihm aufgrund einer schwerwiegenden Traumatisierung bzw. depressiver Störung nicht möglich sei, in einer Einvernahmesituation Vertrauen zu einer Behörde zu fassen und seine Fluchtgründe ausführlich zu schildern. Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes nicht grundsätzlich geweigert am Verfahren mitzuwirken. Es sei ihm einfach nicht möglich gewesen über bestimmte Teile seiner Erlebnisse zu sprechen. Der Beschwerdeführer beantragte die Erstellung eines psychiatrisch- neurologischen Gutachtens zur Klärung, ob er in der Lage sei, in einer Einvernahmesituation ausführlich und konkret zu den fluchtauslösenden Ereignissen Stellung zu nehmen.
Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer sehr ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihn wiederholt aufgefordert hat, detaillierte Angaben zu seinen Ausreisegründen zu tätigen und daher die Kritik, dass er vage Angaben gemacht hat bzw. sich geweigert hat, auf wesentliche Fragen Antworten zu geben, durchaus gerechtfertigt ist. Dennoch muss dem Bundesasylamt vorgeworfen werden, dass einige Aussagen des Beschwerdeführers zumindest darauf hinweisen könnten, dass er aufgrund einer Traumatisierung nicht in der Lage war, konkrete Angaben zu machen und die belangte Behörde diese Anzeichen nicht erkannt hat.
So hat der Beschwerdeführer beispielsweise in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.05.2013 auf die Frage, ob es ein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, geantwortet: (...) "Es gab konkrete Ereignisse, aber wenn es möglich ist, will ich nicht über diese Ereignisse sprechen." (siehe Aktenseite 87). Dem Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme beim Bundesasylamt weiters vorgehalten, dass er in der Erstbefragung angeführt habe, nicht nur wegen der Kampftätigkeit Probleme gehabt zu haben, diese Probleme jedoch nicht nennen zu wollen. Befragt, ob er jetzt etwas dazu sagen will antwortete der Beschwerdeführer: "Ich stehe zu dieser Aussage. Ich will einfach nicht über all das Schreckliche sprechen." (...) "Soll der Bescheid doch negativ werden, mir ist es lieber zu schweigen."
Aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kann aufgrund derartiger Aussagen des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sein vages und detailarmes Vorbringen auf eine eventuelle Traumatisierung bzw. sonstige psychische Erkrankung zurückzuführen ist. Das Bundesasylamt hätte dies erkennen und den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abklären lassen müssen. Dem Bundesasylamt muss daher vorgeworfen werden, dass es die "notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes" im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG unterlassen hat. Daher ist der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehr) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher den Beschwerdeführer von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersuchen lassen müssen und die Erstellung eines psychiatrisch- neurologischen Gutachtens in Auftrag zu geben haben. Insbesondere wird dabei die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und falls ja, ob er in der Lage ist, in einer Einvernahmesituation ausführlich und konkret zu den fluchtauslösenden Ereignissen Stellung zu nehmen bzw. ob etwas einer solchen Befragung entgegensteht. Das Ergebnis des Gutachtens wird dem Beschwerdeführer in weiterer Folge zur Kenntnis zu bringen sein und das Gutachten in die Entscheidung einzubeziehen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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