W151 2004315-1•BVwG W151 2004315-1
W151 2004315-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W151 2004315-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 8.11.2013, GZ: XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat Herrn
XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführer) mit o.a. Bescheid einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, in der Höhe von 1.300 € vorgeschrieben, weil im Zuge einer Kontrolle durch Prüforgane der Behörde am 22.5.2013 um 11:25 Uhr der kroatische Staatsangehörige XXXX, arbeitend angetroffen worden sei, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Da es sich bereits um einen wiederholten Meldeverstoß gemäß § 33 Abs. 1 ASVG handle, konnte weder von der Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung abgesehen werden noch von der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz ausgegangen werden, "zumal auch die Betretung einer nicht rechtzeitig angemeldeten Person jedenfalls nicht zu unbedeutenden Folgen führe".
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.11.2013 fristgerecht Einspruch. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig sei und nicht den Tatsachen entspräche, da Herr XXXX im Rahmen der Betretung niederschriftlich anführte, dass er "keinen Lohn für die geleistete Hilfe" erhielte. Die Feststellung der WGKK, wonach Entgeltlichkeit vorliege, sei daher rechtswidrig.
Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, weiters den Bescheid ersatzlos "aufzuheben" und Herrn XXXX zu vernehmen.
3. Mit Schreiben vom 2.12.2013 übermittelte die belangte Behörde den Einspruch an das (damals als Berufungsbehörde zuständige) Amt der Wiener Landesregierung und fasste darin einerseits das o.a. Einspruchsvorbringen des Beschwerdeführers zusammen und führte weiters aus, dieses sei jedoch nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen. Dies insbesondere, da der Betretene, als sich die Prüforgane - zunächst ohne sich erkennen zu geben - an einen Tisch saßen, sie nach ihren Wünschen befragte. Im Zuge der Amtshandlung führte der Betretene zwar dann an, dass er nur auf das Lokal aufpasse, jedoch sei er jedenfalls bei der Tätigkeit als Kellner beobachtet worden.
Zur Unentgeltlichkeit wurde ausgeführt, dass es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit handle, die einen Entgeltanspruch nach sich ziehe. Weiters sei die Behörde berechtigt im Sinne der Judikatur des VwGH, wenn jemand arbeitend bei der Erbringung einer Dienstleistungen angetroffen wird, die üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeute, von einem solchen Dienstverhältnis auszugehen, soferne im Verfahren nicht atypische Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Umstände entgegenstünden. Deshalb sei zweifelsfrei im gegenständlichen Fall ein Dienstverhältnis nachgewiesen und die Vorschreibung des Beitragszuschlages gerechtfertigt.
Da bereits wiederholte Meldeverstöße gemäß § 33 Abs. 1 ASVG vorlägen, konnte weder von der Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung noch von der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz abgesehen werden. Weiters läge auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG vor.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht zugestimmt, da es sich um einen nicht erfolgsversprechen Fall handle.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Einspruch als unbegründet abzuweisen.
4. Am 12.3.2014 legte das Amt der Wiener Landesregierung den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Der zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt am 13.3.2014 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist (das Vorliegen der Versicherungspflicht ist - wie im Folgenden erläutert wird - von der belangten Behörde zu klären), liegt jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn allerdings bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im Rahmen eines durchzuführenden Verfahrens als Vorfrage zu klären (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer angeführt, dass der Betretene selbst im Rahmen der Betretung in der mit ihm erstellten Niederschrift anführte, dass er "keinen Lohn für die geleistete Hilfe" erhielte. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien daher die Feststellung der WGKK zum Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht zutreffend.
Dem gegenständlichen Verfahren liegt somit ein Sachverhalt zugrunde, der im Sinne der o.g. Judikatur des VwGH (VwGH 14.2.2013, Zl. 2010/08/0010) aufgrund der Angaben im niederschriftlichen Protokoll des Beschwerdeführers und des Betretenen, vor Bescheiderlassung zur Durchführung eines behördlichen Verfahrens mit Ermittlungstätigkeiten zur Frage der bestrittenen Versicherungspflicht des Betretenen führen hätte müssen, jedoch von der Behörde unterlassen wurde.
In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheid der WGKK findet sich nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen lediglich eine knapp vierzeilige "Begründung", wonach im "Zuge einer Überprüfung" festgestellt worden sei, dass die im Bescheid genannte Person nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden ist. Die "Bescheidbegründung" stützt sich somit ausschließlich auf die Erhebungen der Prüforgane der belangten Behörde, unterlässt aber jeglichen Hinweis auf Ermittlungstätigkeiten und darauf basierende Feststellungen, die eine Beurteilung als Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin nur ansatzweise erlauben würden. Konkrete, jedoch in diesem Sinne verspätete, Ausführungen zur Versicherungspflicht finden sich erst in der Stellungnahme der WGKK an das Amt der Wiener Landesregierung, die jedoch ebenfalls nur auf den Erhebungen der behördlichen Prüforgane beruhen und in Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren jedenfalls verspätet sind.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich auch, dass dem Beschwerdeführer im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme hinsichtlich der von ihm bestrittenen Versicherungspflicht des Betretenen eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme des Betretenen gekommen ist.
Das behördliche Verfahren der WGKK ist somit insgesamt mangelhaft durchgeführt worden, da wesentliche Ermittlungstätigkeiten fehlen, nämlich jene, die anspruchsbegründend für die Zulässigkeit der Vorschreibung des Beitragszuschlages sind.
Es fehlt nämlich an Ermittlungstätigkeiten zur Vorfrage der Pflichtversicherung der betretenen Person durch den Beschwerdeführer, insbesondere in Hinblick auf die seitens des Betretenen und des Beschwerdeführers niederschriftlichen Angaben, wonach der Betretene nur während der kurzen Abwesenheit des Beschwerdeführers für diesen im Lokal unentgeltlich ausgeholfen hätte. Festzuhalten ist auch, dass sich im Akt jedenfalls kein rechtskräftiger Bescheid betreffend die Einbeziehung des Betretenen in die Pflichtversicherung findet, auf den sich der bekämpfte Bescheid stützen hätte können.
Eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung aufgrund dieser umfassenden Ermittlungsmängel nicht erwarten. Somit hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der belangten Behörde unter Wahrung des Parteiengehörs obliegen, die oben dargestellten Mängel zu beheben und das Bestehen der Versicherungspflicht als Vorfrage für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines Ersatzbescheides mangelt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen weiter heranzuziehen ist.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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