BVwG W144 2007424-1

W144 2007424-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W144 2007424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2007424.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber als Einzelrichter über die Anträge von 1.) XXXX, XXXX geb.,

2. ) XXXX, XXXX geb., und 3.) des mj. XXXX, XXXXgeb., alle StA Ukraine, vom 16.5.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.3.2014, Zlen: IFA 10001912905 (ad 1.), 1001913009 (ad 2.) und 1001913107 (ad 3.), sowie über deren Beschwerden gegen diese Bescheide beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Beschwerden werden gem. § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine und mittels von 6.11.2013 bis 21.4.2014 gültiger polnischer Visa ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am 18.2.2014 Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.3.2014, Zlen: IFA 10001912905 (ad 1.), 1001913009 (ad 2.) und 1001913107 (ad 3.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Polen zur Prüfung ihrer Anträge zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerde führenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen angeordnet.

Diese Bescheide des Bundesamtes vom 25.3.2014 wurden durch eigenhändige Übernahme sowohl des 1.-Beschwerdeführers als auch der 2.-Beschwerdeführerin (auch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreterin des mj. 3.-Beschwerdeführers) am Donnerstag, den 3.4.2014 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diese Bescheide wurde am 11.4.2014 (Datum des Poststempels) Beschwerde eingebracht.

Am 28.4.2014 wurden die Beschwerden mit den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.4.2014 wurde den Beschwerdeführern ein Verspätungsvorhalt, wonach die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 10.4.2014 endete und die Beschwerden vom 11.4.2014 somit verspätet seien, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einer Woche übermittelt.

Mit fristgerechtem Schriftsatz vom 16.5.2015 nahmen die Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt Stellung und führten hiebei im Wesentlichen aus, dass sie ihren im Verfahren zur Seite gestellten Rechtsberatern mitgeteilt hätten, dass sie die Bescheide am 4.4.2014 zugestellt erhalten hätten, woraufhin der Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 11.4.2014 vermerkt worden sei. Die Beschwerdeführer seien sicher, dass die Zustellung am Freitag, den 4.4.2014 vor dem Wochenende erfolgt sei, es werde vermutet, dass sich die zustellenden Polizeibeamten im Datum geirrt und versehentlich 3.4. statt 4.4. vermerkt hätten.

Unter einem wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und dazu geltend gemacht, dass die rechtsunkundigen und der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer kein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens treffe, da es an der Rechtsberatung gelegen wäre, das Zustelldatum zu verifizieren.

Die übrigen Ausführungen im Schriftsatz vom 16.5.2014 beziehen sich auf für die gegenständlichen Entscheidungen nicht mehr verfahrensrelevante Umstände, konkret auf das polnische Asylsystem und die Gesundheitszustände der Beschwerdeführer.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheide des Bundesamtes jeweils vom 25.3.2014, Zlen: IFA 10001912905 (ad 1.), 1001913009 (ad 2.) und 1001913107 (ad 3.), mit dem die Asylanträge der Beschwerdeführer gem. § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen worden sind, wurden den Beschwerdeführern am Donnerstag, den 3.4.2014 durch eigenhändige Übernahme (- im Fall des 3.-Beschwerdeführers durch Übernahme durch die 2.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin) rechtswirksam zugestellt.

In der Folge wurden gegen diese Entscheidungen am 11.4.2014 auf dem Postweg Beschwerden erhoben.

Die Beschwerdeführer haben ihrer Rechtsberatung irrtümlich ein falsches Zustelldatum bekanntgegeben, nämlich den 4.4.2014 anstatt richtig den 3.4.2014, sodass in der Folge vom unrichtigen Zustelldatum ausgehend die Beschwerden irrtümlich verspätet zur Post gebracht worden sind.

Nach entsprechendem Verspätungsvorhalt wurden fristgerecht Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfristen der in Rede stehenden Bescheide eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Zustellnachweisen vom 3.4.2014 bezüglich der Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide. Dem Einwand, dass vermutlich die zustellenden Polizeibeamten irrtümlich das unrichtige Datum 3.4.2014 anstatt 4.4.2014 vermerkt hätten, kann bei einer Gesamtbetrachtung nicht gefolgt werden, da nicht nur auf beiden Übernahmsbestätigungen der 3.4.2014 vermerkt wurde und die 1.- und 2.-Beschwerdeführer jeweils unmittelbar unter diesem Datum unterschrieben haben, sondern zudem auch in den polizeilichen Rücksendeberichten der Zustellnachweise an das BFA ausdrücklich angeführt wird, dass die Bescheide am 3.4.2014, um 17.15 Uhr, zugestellt worden seien. Die Rücksendeberichte selbst weisen in der Kopfzeile auch das Datum 3.4.2014 auf, und steht der konkrete Zustellzeitpunkt auch im Einklang mit der Chronologie der Abläufe, wenn das BFA am 3.4.2014 um 15.51 Uhr die Bescheide samt Zustellscheine an die Polizeiinspektion Grein mit dem Ersuchen um Ausfolgung an die Beschwerdeführer gesendet hat. Dass bei der polizeilichen Zustellung sogar die Uhrzeit der Zustellung vermerkt wurde, zeigt dass sehr sorgfältig vorgegangen wurde und ein gravierender Irrtum beim Zustelldatum nicht naheliegt. Zudem wäre ein solcher Irrtum auch weder dem 1.- Beschwerdeführer noch der 2.-Beschwerdeführerin bei der Unterschriftsleistung aufgefallen, sodass letztlich auch nicht angenommen werden kann, dass ein falsches Datum gleich drei verschiedenen Personen nicht aufgefallen wäre. Bei einer Abwägung aller Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer später bei der Mitteilung des Zustelldatums an die Rechtsberater geirrt haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:

§ 33 (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das

Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf

Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

[ ... ]

Gemäß § 22 Abs. 12 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Zu A) Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Grundsätzliches:

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.

Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.

Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegig Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

In casu bringen die Wiedereinsetzungswerber vor, dass sie ihren Rechtsberatern als Zustelldatum der in Rede stehenden - und nach der Aktenlage zweifellos am 3.4.2014 zugestellten - Bescheide den 4.4.2014 genannt haben, wodurch in der Folge das Ende der Beschwerdefrist falsch vermerkt worden sei.

Das maßgebliche Ereignis, das zur Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, ist somit ein Irrtum der Beschwerdeführer über das Zustelldatum. Bei diesem Irrtum handelt es sich um jedenfalls kein unabwendbares (auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv betrachtet nicht zu verhinderndes) aber doch um ein unvorhergesehenes Ereignis, da die Beurteilung, ob ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt, nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse abhängt.

Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 5.5.2011, Zl. 2011/22/0021) "nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur)".

Diese Judikatur ist unzweifelhaft auch auf den gleichlautenden Begriff "unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis" in § 33 Abs. 1 Z1 VwGVG, der erkennbar § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist, übertragbar.

Zum Grad des Verschuldens, wenn ein Antragsteller sich über den Beginn des Fristenlaufes irrt, liegt folgender Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes zu seinem Erkenntnis vom 26.8.2010, Zl. 2009/21/0400, vor, in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird:

".... Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt."

Die Beschwerdeführer wenden diesbezüglich ein, dass sie rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig seien, sodass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliege. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass zum einen die Rechtsmittelbelehrung in eine den Beschwerdeführern verständlichen Sprache übersetzt und den Bescheiden angeschlossen worden ist, und zum anderen jedenfalls der 1.-Beschwerdeführer, der zum selben Zeitpunkt wie die 2.- und 3.-Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung übernommen haben, über eine beträchtliche Schulbildung (12 Jahre Grundschule, danach 9 Jahre an weiterführenden höheren Bildungseinrichtungen in Kabul, Moskau, Moldawien und Mariupol) verfügt und er im Heimatland als Ingenieur gearbeitet hat, sodass ihm schon grundsätzlich die Bedeutsamkeit von verfahrensrechtlichen Fristen nicht gänzlich fremd gewesen sein kann. Die Rechtmittelbelehrung hat zudem gerade den Sinn, rechtsunkundige Personen auf die Bedeutung von Fristen hinzuweisen und kann durch die erfolgte Übersetzung derselben (- mit der der Gesetzgeber gerade dafür Vorsorge getroffen hat, dass in Asylverfahren aus Sprachdefiziten eben keine Fristversäumnisse resultieren sollen) auch dem Argument der sprachlichen Barriere nicht gefolgt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern bei gehöriger Sorgfalt die Bedeutung von Rechtsmittelfristen und damit auch vom korrekten Zustelldatum bewusst sein musste. Dass die Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, sich bei allfälligen Unsicherheiten über das richtige Zustelldatum die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar.

Somit liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Einbeziehung der Umstände, dass die Beschwerdeführer rechtsunkundig und der deutschen Sprache nicht mächtig sind, dennoch - "in Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen" im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VwGH - ein Verschulden vor, dass den minderen Grad des Versehens übersteigt. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Die Voraussetzungen, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, waren nicht gegeben.

Zu B) Zurückweisung der Beschwerde

Die angefochtenen Bescheide wurden mit 3.4.2014 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete die gegenständliche Einbringungsfrist gem. § 22 Abs. 12 AsylG daher mit Ablauf des 10.4.2014, sodass die am 11.4.2014 erfolgten Beschwerdeeinbringungen jedenfalls verspätet waren, zumal auch den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben wurde. Die angefochtenen Bescheide sind daher mit Ablauf des 10.4.2014 am 11.4.2014 in Rechtskraft erwachsen.

Somit waren die Beschwerden als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die ständige Judikatur des VwGH zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stützen, der im Hinblick auf die hier relevanten Fragen inhaltsgleich zu § 33 Abs. 1 VwGVG ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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