W106 1418587-1•BVwG W106 1418587-1
W106 1418587-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W106 1418587-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 10 04.461-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.05.2015 erteilt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23.05.2010 persönlich in einer Polizeiinspektion in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 24.05.2010 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Bei der Datenaufnahme gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1985 im Dorf XXXX im Distrikt Daulatabad in der Provinz Faryab in Afghanistan geboren. Er kenne sein Geburtsdatum nicht, fühle sich aber etwa 20 bis 25 Jahre alt. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, seine Muttersprache sei Usbekisch, er sei sunnitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Usbeken. Schulausbildung habe er keine, deshalb könne er weder lesen noch schreiben. Er habe sich nur einen Schriftzug zum Unterschreiben von Schriftstücken angelernt. Bis zur Ausreise sei der Beschwerdeführer selbstständiger Ladenbesitzer im Distrikt Daulatabad gewesen. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsland Afghanistan nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX, Distrikt Daulatabad, Provinz Faryab.
Zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei im Jänner 2010 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Seine Mutter sowie seine zwei jüngeren Brüder und seine jüngere Schwester seien nach wie vor im Heimatdorf aufhältig.
Zu seinen Reisebewegungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatort im vierten Monat des Jahres 2008 verlassen und sei illegal über Pakistan, den Iran, die Türkei und weitere Länder bis nach Österreich gelangt. In Pakistan habe er sich sechs Monate lang aufgehalten und als Teppichknüpfer gearbeitet und im Iran sei er etwa eineinhalb Jahre im Norden aufhältig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter verdient. Vom Iran über die Türkei weiter bis nach Österreich sei es zu keinen längeren Aufenthalten mehr gekommen. Für die gesamte Ausreise habe er etwa 8.000,-- US Dollar bezahlt. Es seien Ersparnisse gewesen, die er sich als selbstständiger Ladenbesitzer verdient habe.
Zum Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Mein Onkel war ein Kommandant bei dem noch höheren Kommandanten XXXX. Als die Taliban in unsere Region gekommen sind, haben sie meinen Onkel namens XXXX getötet. Wann dies war, kann ich nicht sagen. Da mein Onkel im Rahmen seiner Kommandantentätigkeit auch andere Leute verfolgt hat, wurden nunmehr wir, das heißt mein Vater und ich, von den ehemaligen Feinden meines Onkels verfolgt. Sie haben mich auch einige Male mit dem Tod bedroht. Das sind meine Asylgründe."
Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, meinte der Beschwerdeführer: "Das weiß nur Gott." Der Beschwerdeführer werde auch von den Behörden verfolgt, er sei in Afghanistan mehrfach angezeigt worden. Er wisse aber weder, von wem die Anzeigen gekommen seien, noch kenne er den Inhalt.
Im Protokoll wurde mehrfach festgehalten, dass der Beschwerdeführer viele Gegenfragen stellte und sich wunderte, weshalb er soviel gefragt werde und seine Ausreisegründe schildern solle.
In der Folge wurden Dublin-Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch negativ verliefen.
Bei der Einvernahme am 27.01.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, Farsi oder Dari sei nicht seine Muttersprache, er spreche Usbekisch. Er verstehe den Dolmetscher nicht ganz gut. Die Frage sei, ob sie sich beide verstehen könnten. Da sei er sich nicht ganz sicher. Daraufhin wurde der Dolmetscher gefragt, wie gut der Beschwerdeführer Dari spreche, woraufhin dieser meinte, der Beschwerdeführer spreche fließend Dari. Dennoch bestand der Beschwerdeführer darauf, in seiner Muttersprache Usbekisch einvernommen zu werden, weshalb die Befragung abgebrochen wurde. Aus einem Aktenvermerk ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dann jedoch ungehalten und laut wurde und meinte, er sei sich nun sicher, dass doch keine sprachlichen Probleme zwischen ihm und dem Dolmetscher vorhanden seien.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.02.2011 gab der Beschwerdeführer zu Beginn über Nachfrage an, dass er die Dolmetscherin, die für die Sprache Usbekisch bestellt wurde, gut verstehe. Er nahm zur Kenntnis, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit nachfragen könne.
Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, er könne der Einvernahme folgen. Ab und zu habe er Kopfschmerzen. Wenn er mit anderen Afghanen spreche, müsse er viel nachdenken und bekomme Kopfschmerzen. Ihm sei gesagt worden, dass es gut sei, wenn er sich psychologisch behandeln ließe, aber er wolle keine Tabletten schlucken, deshalb sei er nicht zum Arzt gegangen. Er sei früher schon einmal in psychologischer Behandlung gewesen. Der Doktor habe ihm damals Tabletten verschrieben, die er zwei Monate lang eingenommen habe. Einen ärztlichen Befund habe er jetzt nicht dabei. Der Beschwerdeführer nannte den Namen des Arztes und zeigte sich damit einverstanden, den Arzt zu befragen und ihn von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Welche Tabletten dem Beschwerdeführer verschrieben worden seien, wisse er nicht mehr. Er habe alle Tabletten eingenommen und sei dann nicht mehr zum Arzt gegangen. Derzeit habe er keine Beschwerden.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen. Die Angaben, die er am 24.05.2010 bei der Erstbefragung gemacht habe, seien wahrheitsgemäß. Er habe aber nicht alles sagen können, weil der Dolmetscher ihn nicht ganz verstanden habe. Der Beschwerdeführer legte sodann eine Geburtsurkunde (Taskira) samt Kuvert vor, abgeschickt in Pakistan am 09.07.2010, die als Kopie zum Akt genommen wurde. Zuletzt habe er in Faryab im Distrikt Daulatabad im Dorf XXXX gelebt. XXXX habe etwa 10.000 Einwohner und sei ein Stadtteil von Daulatabad, es sei 4km von Daulatabad entfernt. Der Beschwerdeführer habe noch Angehörige in Afghanistan. Seine Mutter, seine zwei jüngeren Brüder und seine Schwester seien noch dort. Sie seien insgesamt neun Kinder gewesen, aber alle anderen seien bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe mit seinen Geschwistern im Haus ihres Vaters, also seinem Großvater mütterlicherseits. Das Haus sei in XXXX. Vor einem Jahr sei der Vater des Beschwerdeführers gestorben und es sei richtig, dass der Beschwerdeführer fünf Geschwister verloren habe, die alle während des Krieges verstorben seien. Seine zwei Brüder seien Kommandanten gewesen. Befragt, wer die Mutter und die Geschwister derzeit versorge, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten Grundstücke und ein kleines Geschäft. Alles sei in Ordnung. Zuerst habe er selbst das Geschäft betrieben und jetzt mache das der Onkel mütterlicherseits. Die Grundstücke der Familie seien immer verpachtet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits, die alle in XXXX wohnen würden. Außerdem habe er drei Onkel väterlicherseits gehabt, die jedoch alle schon verstorben seien. Das Wohnhaus der Mutter sei ganz in der Nähe der Moschee in XXXX. Der Beschwerdeführer nannte den Namen der Moschee und fertigte eine Skizze an, die zum Akt genommen wurde. Das Haus sei gegenüber der Moschee; wie lange man zu Fuß dorthin gehe, könne er nicht sagen. Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass auch er früher in dem Haus gewohnt habe. Nachdem die Taliban gekommen seien, sei die Familie nach XXXX gekommen und sie hätten dort in dem Haus gelebt. Über Aufforderung nannte der Beschwerdeführer die Namen der drei Onkel mütterlicherseits sowie die Namen der drei Stammesältesten von XXXX.
Der Beschwerdeführer sei nie zur Schule gegangen. Zu seinen Angehörigen in der Heimat habe er telefonischen Kontakt. Er nannte zwei Telefonnummern. Eine davon sei die Handynummer seiner Mutter und die andere Nummer sei die des Großvaters mütterlicherseits. Zum Akt genommen wurde auch eine Kopie von handschriftlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers zu seinen Freunden im Iran.
Betreffend den Familienstand gab der Beschwerdeführer an, er sei verheiratet. Seine Frau heiße XXXX und befinde sich derzeit bei ihrem Vater. Sie hätten keine Kinder. Die Hochzeit habe am XXXX stattgefunden, das sei ein Freitag gewesen. Man könne die Angaben gerne überprüfen, er sage die Wahrheit. Eine unterschriebene Zustimmungserklärung wurde zum Akt genommen. Die Hochzeit habe im Heimatdorf stattgefunden. Es sei üblich, dass der Mullah komme und alles erledige. Eine Heiratsurkunde habe der Beschwerdeführer aber nicht. Außer XXXX habe er keine weitere Ehefrau.
Befragt, wie er den Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten habe, meinte der Beschwerdeführer, die Lebensqualität sei sehr gut gewesen, weil er ein kleines Geschäft gehabt habe. In XXXX würden Usbeken leben und Paschtunen. In drei oder vier Dörfern gebe es Usbeken, ansonsten nur Paschtunen. Im Geschäft habe der Beschwerdeführer Lebensmittel verkauft, die er von Mazar-e-Sharif bezogen habe. Das sei mit dem Auto etwa viereinhalb Stunden vom Heimatdorf entfernt.
Befragt, ob er jemals im Iran gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Zuerst sei er in Pakistan gewesen und von dort sei er in den Iran gefahren. Er sei nur einmal im Iran gewesen und habe sich dort etwa ein Jahr oder auch ein bisschen länger aufgehalten. Nachgefragt, wann er XXXX verlassen habe, antwortete er, dass er geheiratet habe und 21 Tage später aus dem Heimatort weggefahren sei. Seither sei er nie mehr dorthin zurückgekehrt. Er habe Probleme und könne nicht zurück. Nachgefragt, wie es der Familie gehe, wenn er telefonischen Kontakt habe, führte der Beschwerdeführer aus: "Wenn ich anrufe, höre ich überhaupt keine guten Nachrichten. Es geht niemandem gut. Es sind dort die Taliban. Tagsüber gehört XXXX der Regierung, in der Nacht herrschen die Taliban. Es gibt viele Feinde."
Auf die Frage, weshalb er seine Heimat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mein Onkel, XXXX, war Kommandant. Eines Tages sind die Amerikaner nach Afghanistan gekommen. Sie haben uns viel geholfen. Sie haben Schulen gebaut. Dann habe ich den Amerikanern ein Angebot [gemacht], auf unserem Grundstück etwas Gutes zu machen. Sie haben eine Klinik und eine Schule gebaut. Da blieb noch ein wenig Platz und einige Leute sagten, dass sie diesen freien Platz haben wollen. Ich wollte das nicht jemanden geben. Weil der Platz war sehr gut."
Das Grundstück sei nicht weit entfernt vom Haus. Das Grundstück gehöre noch dem Großvater des Beschwerdeführers namens Schoimardongul. Der Großvater sei bereits verstorben, und zwar schon vor langer Zeit. Der Beschwerdeführer kenne ihn nicht. Das Grundstück liege in XXXX, wenn man zu Fuß gehe, sei es etwa eine halbe Stunde vom Wohnhaus entfernt. Die Klinik, die auf dem Grundstück erbaut worden sei, heiße "Klinik XXXX" und die Schule heiße "XXXX". Betreffend die Finanzierung der Projekte erklärte der Beschwerdeführer, dass sie die Grundstücke zur Verfügung gestellt hätten und die, die gebaut hätten, seien internationale Organisationen gewesen. Die Grundstücksübergabe sei nicht schriftlich festgehalten worden. Es gebe diesbezüglich keine Dokumente, weil der Großvater das Grundstück dem Volk geschenkt habe. Das Grundstück habe der Allgemeinheit gehört. Vorgehalten, weshalb der Beschwerdeführer etwas mit dem Grundstück zu tun gehabt habe, wenn es ohnehin der Allgemeinheit gehört habe, entgegnete er:
"Ich meine, andere Leute wollten das Grundstück nehmen. Dann habe ich gesagt, dass es der Allgemeinheit gehört. So habe ich das gemeint."
Nachgefragt, was nun die politische Tätigkeit des Onkels XXXXmit dem Vorbringen zu tun habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Wegen diesem Grundstück hatte ich Probleme mit vielen Leuten bekommen, die das Grundstück wollten. Ich habe gesagt, dass es der Allgemeinheit gehört und dass sich das Grundstück niemand nehmen darf. Aber sie haben gesagt: Nein, wir wollen das Grundstück haben und wir machen damit, was wir wollen. Sie konnten dieses Grundstück nicht nehmen. Da wurden vier Soldaten umgebracht. Dabei wurde meine Visitenkarte mit meiner Telefonnummer gefunden. In dieser Zeit habe ich mich in Mazar-e Sharif befunden. Als ich zurückkam, sind die Soldaten zu mir nach Hause gekommen. Sie haben mir gesagt, dass ich vielleicht diese vier Soldaten umgebracht habe. Ich habe gesagt, dass ich ein Geschäftsmann bin und man meine Visitenkarte bei jedem finden kann. Sie haben mir nicht geglaubt und ich wurde nach Maimone mitgenommen."
Die vier Soldaten seien im Jahr 1386 umgebracht worden. Wann genau das gewesen sei, daran könne sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern. Es sei schon lange her und er könne das nicht sagen. Nach der Ermordung der Soldaten habe sich der Beschwerdeführer noch viereinhalb oder fünf Monate in Afghanistan aufgehalten. 22 Tage lang sei er im Gefängnis gewesen. Dann sei gesagt worden, dass er keine Schuld trage, und man habe ihn freigelassen. Die Soldaten, die umgebracht worden seien, seien Afghanen gewesen.
Vorgehalten, was die politische Tätigkeit des Onkels XXXX mit dem Vorbringen zu tun habe, zumal der Beschwerdeführer am Beginn vom Onkel erzählt habe, antwortete er: "Weil Sie nach dem Grundstück gefragt haben, darum habe ich diesen Namen genannt." Der Vorhalt wurde wiederholt, sodass der Beschwerdeführer schließlich eingestand: "XXXX hat überhaupt nichts damit zu tun. Wenn Sie mich nach meinen Problemen fragen, dann beantworte ich gerne Ihre Fragen."
Zur Frage, was nach der Entlassung des Beschwerdeführers weiter geschehen sei, schilderte er: "Dann sind die Familienmitglieder dieser vier Soldaten gekommen und sagten, dass ich keine Schuld habe. Sie hätten andere Feinde, die die vier Soldaten umgebracht haben. Dann [hatte] ich mit ihnen keine Probleme mehr. Probleme hatte ich mit den Leuten, die mein Grundstück haben wollten. XXXX hatte zwei Soldaten, diese Soldaten haben auf mich immer gut aufgepasst. Diese beiden Soldaten wurden von jemand umgebracht. Die Väter dieser beiden ermordeten Soldaten sagten zu mir, dass ich Afghanistan verlassen sollte, da ich sonst mit anderen Leuten Probleme bekommen werde. Sie haben mir gesagt, dass, wenn ich nicht Afghanistan verlasse, mich die Feinde umbringen werden."
Nachgefragt, welche Feinde er meine, erklärte der Beschwerdeführer, er kenne sie nicht. Es gehe um die Leute, die das Grundstück haben hätten wollen. Einer von denen habe XXXX geheißen und einer XXXX Kommandant. Befragt, wo XXXX jetzt sei, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten ihn umgebracht. Das sei schon lange Zeit her. Er sei umgebracht worden, als die Taliban gekommen seien. Wann genau, könne er nicht sagen. Befragt, ob die Ermordung Wochen, Monate oder Jahre zurückliege, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das nicht sagen könne. Er wisse nur, dass die Taliban fünf Jahre lang in Afghanistan geherrscht hätten. Abermals nachgefragt, ob der Onkel zu Beginn, in der Mitte oder gegen Ende der Taliban-Herrschaft umgebracht worden sei, antwortete er: "Die Taliban haben so viele angegriffen und umgebracht. Sonst kann ich nichts angeben."
Zur Frage, wie lange er nach der Ermordung des Onkels noch in Afghanistan geblieben sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er am 24.01.1387 Afghanistan verlassen habe. 1996 seien die Taliban gekommen und 2001 seien die Amerikaner gekommen. Er wisse wirklich nicht, wann sein Onkel umgebracht worden sei. Wenn er gewusst hätte, dass er das gefragt werde, hätte er alles aufgeschrieben. Der Beschwerdeführer sei 13 oder 14 Jahre alt gewesen, als der Onkel ermordet worden sei. Ob der Onkel also zwischen 1996 und 2001 ermordet worden sei, wisse er nicht. Sie hätten seine Leiche jedenfalls 2001 gefunden. Aber wann er umgebracht worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht.
Zur Frage, wie der Zustand der Leiche gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Das wissen wir nicht. Man konnte das nicht gut erkennen. Mein Vater hat ihn erkannt. Ich habe ihn überhaupt nicht gesehen. Ich habe die Leiche nicht gesehen." Der Vater habe die Leiche an der Kleidung erkannt. Nachgefragt, was für eine Kleidung der Onkel getragen habe, sodass man ihn eindeutig identifizieren habe können, antwortete der Beschwerdeführer: "Wenn Sie jemanden lieben, merken Sie nicht, was er trägt? So hat mein Vater ihn erkannt." Die Frage wurde mehrmals wiederholt und der Beschwerdeführer erklärte nur, dass er die Wahrheit sage, auch wenn die Behörde ihm vielleicht nicht glaube. Daraufhin wurde ihm erklärt, dass er sein Vorbringen glaubhaft machen müsse und auch die Beantwortung von Fragen dazugehöre. Dazu meinte der Beschwerdeführer: "Ich hatte Probleme in Afghanistan. Wenn Sie mir nicht glauben, dann können Sie nach Afghanistan fahren und nachfragen. Sie können das untersuchen." Dem Beschwerdeführer wurde abermals erklärt, dass er lediglich gefragt worden sei, wie man die Leiche identifizieren habe können. Abschließend nachgefragt, ob er das nun beantworten könne, meinte er: "Zum Beispiel an einem Schmuck. Er hatte eine Uhr und daran kann man auch jemanden erkennen. Vielleicht hat ihn der Vater so erkannt."
Auf die Frage, wer genau die zwei Soldaten gewesen seien, die er zuvor angeführt habe und von denen er beschützt worden sei, nannte der Beschwerdeführer die beiden Namen Tohirjan und Ramaz und erklärte weiter, es seien sehr gute Soldaten gewesen. XXXX habe sie gemocht und an sie geglaubt und ihnen deshalb aufgetragen, auf den Beschwerdeführer aufzupassen. Befragt, wann das gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, die Soldaten hätten nicht nur auf ihn, sondern auf das ganze Haus aufgepasst. Über Wiederholung der Frage gestand der Beschwerdeführer ein, dass er das genaue Datum nicht nennen könne. Er könne nur sagen, dass XXXX und die anderen beiden sehr gute Freunde gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei unter deren Schutz gestanden, und zwar seit die Amerikaner gekommen seien. Sie hätten die beiden selber bezahlt. Mit "wir" meine der Beschwerdeführer seinen Vater und sich selbst. Zur Frage, weshalb die beiden Soldaten seit dem Einmarsch der Amerikaner aufgepasst hätten, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir haben sehr, sehr viele Feinde. Jeder Zeit konnte etwas passieren. Darum haben die beiden auf uns sehr gut aufgepasst." Nachgefragt, warum er sehr, sehr viele Feinde habe, meinte er, er habe seine Feinde schon genannt. Andere kenne er nicht.
Zur Frage, ob er in Afghanistan jemals vor dem Streit um das Grundstück schon Probleme gehabt habe, gab er an: "Diese drei, die ich schon nannte, sind Feinde. Sie hatten sehr, sehr gute Beziehung zu der Regierung. Sie können alles machen. Wir natürlich nicht." Die Frage wurde wiederholt und der Beschwerdeführer ergänzte dann: "Ich hatte ein großes Problem. Wenn ich Afghanistan nicht verlassen hätte, hätte man mich umgebracht." Noch einmal nachgefragt, ob er außer den Problemen rund um das Grundstück andere Probleme gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ja. Ich hatte auch andere Probleme. Zum Beispiel: Mein Geschäft hat jemand angezündet. Das war sehr, sehr gefährlich. Diese Leute können alles machen, was sie wollen. Dann musste ich Afghanistan verlassen. Ich hatte keinen anderen Ausweg." Das Geschäft sei am 13.12.1386 angezündet worden. Wer es angezündet habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil seine Feinde in der Regierung und auch Taliban seien. Sie hätten ihn umbringen wollen, und zwar deshalb, weil sie das Grundstück hätten nehmen wollen, aber er habe das nicht erlaubt. Befragt, was derzeit mit dem Grundstück sei, antwortete der Beschwerdeführer, niemand könne etwas machen bevor er unterschreibe.
Vorgehalten, dass das unlogisch sei, zumal er zuvor angeführt habe, dass die Feinde mächtig seien und sogar Regierungseinfluss hätten, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die Feinde auf seine Unterschrift angewiesen sein sollten, entgegnete der Beschwerdeführer: "Es ist so, wenn mir das Grundstück gehört, dann müssen sie nach meiner Erlaubnis fragen." Weiter vorgehalten, dass das Grundstück aber nicht mehr ihm gehöre, sondern vielmehr der Allgemeinheit, erklärte er: "Mein Vater meinte, dass man auf diesem Grundstück eine Moschee bauen kann oder einen Fußballplatz errichten. Sie wollten aber andere Ziele und ich konnte das nicht erlauben." Die Feinde hätten auf dem Grundstück kleine Geschäfte bauen wollen. Vorgehalten, dass dies aber auch der Allgemeinheit zugute gekommen wäre, entgegnete der Beschwerdeführer: "Das gehört zur Allgemeinheit, warum sollten sie kleine Geschäfte bauen und damit Geld verdienen?" Seine drei Feinde hätten die Geschäfte bauen wollen.
Der Beschwerdeführer wurde sodann noch einmal gefragt, ob er außer den Problemen rund um das Grundstück noch andere Probleme in Afghanistan gehabt habe, woraufhin er antwortete: "Mein großes Problem ist, dass sie mich umbringen wollen. Und darum kann ich auch auf keinen Fall in Afghanistan bleiben." Noch einmal befragt, ob es vor den Problemen mit dem Grundstück schon Probleme gegeben habe, gab er nunmehr an: "Nein. Nein." Dem Beschwerdeführer wurde sodann angeboten, die Einvernahme kurz zu unterbrechen, worauf er jedoch verzichtete.
Befragt, wann sein Vater verstorben sei, nannte der Beschwerdeführer das Jahr 2010. Er sei am 02.01.2010 verstorben. Als Grund gab der Beschwerdeführer an: "Sie haben immer nach mir gefragt und mich gesucht. Mein Vater hat mir immer gesagt, dass ich nicht zurückkommen soll. Ich war zu dieser Zeit im Iran. Jemand hat meinen Vater mit dem Auto angefahren. Und ich weiß, dass er von einem großen Kommandanten umgebracht wurde. Es wurde aber gesagt, dass es ein Unfall gewesen wäre." Befragt, wer dieser Kommandant gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer: "Den Namen kann ich nicht nennen. Aber wenn Sie irgendjemand schicken und er nachfragt, wird ihm der Name gesagt werden. Jeder kennt ihn." Vorgehalten, dass es unbegreiflich sei, dass er den Namen nicht kenne, wenn der Kommandant ohnehin so bekannt sei, entgegnet der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, weil er im Iran gewesen sei. Weiter vorgehalten, dass er aber doch Kontakt zu seiner Familie gehabt habe und sich nach dem Mörder des Vaters erkundigen hätte können, gab er an: "Sie haben mir nur gesagt, dass das dieser Kommandant gemacht hat. Nach einem Namen habe ich nicht gefragt. Ich wollte nach Afghanistan zurückkehren, aber meine Mutter hat mir gesagt, dass ich auf keinen Fall zurückkehren darf."
Der Beschwerdeführer wurde sodann gefragt, welche Probleme er bei der Erstbefragung gehabt habe, da er eingangs erwähnt habe, es sei mit dem Dolmetscher zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass er nur 40% Farsi verstehen und sprechen könne. Er habe gewollt, dass die Einvernahme in usbekischer Sprache durchgeführt werde. Dari könne er auch nur zu 30% oder 40%. Vorgehalten, dass die Ersteinvernahme ohnehin auf Usbekisch durchgeführt worden sei, relativierte er seine Angaben und erklärte, er habe den Dolmetscher damals sehr gut verstanden. Nur den zweiten Dolmetscher habe er nicht verstanden, da er Iraner gewesen sei. Er habe den Dolmetscher bei der Erstbefragung besser verstanden als die heutige Dolmetscherin. Noch einmal nachgefragt, ob es also bei der Erstbefragung keine Probleme gegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer das.
Zur Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich bin ein Mitglied der Jombesh." Befragt, ob er persönlich aufgrund seiner Mitgliedschaft zu dieser Partei jemals Probleme gehabt habe, meinte er allgemein, die Regierung wolle jetzt die Jombesh vernichten. Die Frage wurde wiederholt, sodass er angab:
"Die Regierung wollte, dass ich die Jombesh verlasse." Nachgefragt, wann das gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer: "General Dostum ist ein Usbeke und er ist unser Führer. Natürlich hielten wir alle zu General Dostum, weil wir nicht Paschtu sondern nur Usbekisch sprechen. Ohne Dostum würde es schwierig." Noch einmal nachgefragt, wann die Regierung nun gewollt habe, dass er die Partei verlasse, gestand er ein: "So kann die Regierung nicht sagen, dass ich die Partei verlassen soll." Abschließend nachgefragt, ob er nun jemals konkrete Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Jombesh gehabt habe, dachte der Beschwerdeführer nach. Über Vorhalt, weshalb er bei dieser einfacher Frage so lange nachdenken müsse, gab er dezidiert an: "Ich habe keine Probleme aufgrund meiner Mitgliedschaft gehabt."
Dem Beschwerdeführer wurden sodann einige Fragen zu seiner Mitgliedschaft gestellt, wobei sich herausstellte, dass er seit 1383 Mitglied gewesen sei, aber keinen Mitgliedausweis gehabt habe. Ebenso wenig habe er eine besondere Aufgabe innerhalb der Partei gehabt. Im Grunde habe er überhaupt keine Aufgabe gehabt. Vorgehalten, wie er dann überhaupt Parteimitglied geworden sei, meinte er plötzlich: "Ich hatte einen Mitgliedsausweis, aber ich habe den zerrissen. Es ist sehr gefährlich, wenn Taliban diesen Ausweis sehen." Er habe den Ausweis im Jahr 1385 zerrissen. Noch einmal nachgefragt, wie er nun Mitglied geworden sei, schilderte er:
"Da kommt jemand nach Hause und fragt, ob ich ein Mitglied von Jombesh oder einen anderen Partei werden will. Zu mir ist auch jemand gekommen und er hat mich gefragt. Ich habe zugesagt, dass ich ein Jombesh-Mitglied werden will." Nachgefragt, wie es dann weitergegangen sei, ergänzte er: "Dann haben sie mir einen Ausweis gegeben und gesagt, wenn ich Probleme habe, kann ich jederzeit kommen." Betreffend die Grundstücksprobleme habe er sich deshalb nicht an die Jombesh gewendet, weil die überhaupt nichts machen könnten.
Befragt nach seiner Religionszugehörigkeit antwortete der Beschwerdeführer, er sei Moslem, und zwar Sunnit. Betreffend seine Religion habe er keine Probleme gehabt. Er gehöre zur Volksgruppe der Usbeken. Sie hätten verlangt, dass er Dari und Paschtu sprechen müsse. Er habe aber nur Usbekisch gekonnt. Vorgehalten, dass er sehr wohl fließend Dari beherrsche, was sich in der letzten Einvernahme herausgestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Es ist sehr gut, wenn man viele Sprachen beherrscht. Ich kann nicht sagen, dass Farsi oder Dari schlecht ist. Aber meine Muttersprache Usbekisch ist. Aber je mehr Sprachen man beherrscht, umso besser ist es."
Vorgehalten, dass ihm mit Schreiben vom 11.01.2011 die Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt worden seien, und nachgefragt, ob der dazu eine Stellungnahme abgeben wolle, berief sich der Beschwerdeführer zuerst darauf, nicht lesen zu können, gab dann aber an, er sei bei der Caritas gewesen, habe sich die Informationen übersetzen lassen und wolle sagen, dass "etwas" stimme. Mit "etwas" meine er Folgendes: Es stimme, dass es in Afghanistan keine Arbeit gebe, dass das Leben dort sehr schwer sei. Dem könne er nur zustimmen. Den Länderinformationen wolle er nichts entgegenhalten.
Nachgefragt, was im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, grinste der Beschwerdeführer und antwortete: "Wenn Sie mich nach Afghanistan zurückschicken, werden mich meine Feinde umbringen." Vorgehalten, weshalb er bei dieser Antwort grinse, entgegnete er: "Was soll ich machen? Weinen? In Afghanistan gibt es viele Probleme. Ich bin 24 Jahre alt und hatte nur Probleme. In Afghanistan zu leben ist sehr schwer."
Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgehalten, dass er sein Vorbringen gravierend gesteigert habe, da er den fluchtauslösenden Streit um das Grundstück bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe; daraufhin entgegnete er: "Mir wurde gesagt, dass ich nur ein bisschen erzählen muss und dann würde ich eine längere Einvernahme bekommen. Da könnte ich dann alles erzählen, so habe ich das gemacht." Vorgehalten, dass das nicht richtig sei und im Protokoll zur Erstbefragung auch festgehalten worden sei, dass er oftmals nachgefragt habe, weshalb er überhaupt etwas zu seinen Fluchtgründen sagen solle, meinte er: "Ich habe eigentlich gesagt, dass ich Probleme wegen dem Grundstück habe. Ich habe es kurz gesagt."
Zu seinem Alltag in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Deutschkurs besuche und schon ein bisschen Deutsch verstehe. Er gehe keiner Beschäftigung nach und habe auch keine sozialen Kontakte in Österreich. Abgesehen vom Deutschkurs besuche er keine weiteren Bildungseinrichtungen oder Kurse.
Zur Frage, ob er die Dolmetscherin verstanden habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich habe sie verstanden, aber nicht ganz." Wenn er jetzt alles rückübersetzt bekomme, werde er sagen, was stimme und was nicht stimme. Jetzt verstehe er alles. Aber wenn rückübersetzt würde, könne es vielleicht zu irgendwelchen Fehlern kommen. Vorgehalten, dass er die Dolmetscherin somit während der gesamten Einvernahme verstanden habe und daher etwaige Widersprüche in seinem Vorbringen nicht mit sprachlichen Problemen begründen werde können, erklärte er: "Ich habe keine Fehler gemacht und werde auch keine machen."
Abschließend nachgefragt, ob er noch irgendetwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine, führte der Beschwerdeführer aus: "Nein. Ich hatte Probleme in Afghanistan. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, wäre ich nicht 21 Tage nach meiner Hochzeit aus Afghanistan ausgereist. Wenn ich keine Probleme gehabt hätte, wäre ich in Afghanistan geblieben." Die Fragen, die an ihn gerichtet worden seien, habe er sowohl sprachlich als auch vom Inhalt her verstanden. Er habe ausreichend Zeit gehabt, sein Vorbringen zu schildern.
Zur Frage, ob im Falle einer negativen Entscheidung seiner Ausweisung etwas entgegenstehe, wiederholte der Beschwerdeführer:
"Wenn ich in Afghanistan keine Probleme gehabt hätte, wäre ich nicht hierher gekommen. Wenn Sie mir einen negativen Bescheid geben wollen, warum haben Sie mich dann einvernommen? Warum existiert dann überhaupt Asyl? Es gibt Menschenrechte und ich bin hergekommen, weil ich mir einen positiven Bescheid erhoffte."
Befragt, ob er schreiben könne, meinte der Beschwerdeführer, auf Deutsch könne er seinen Namen schreiben und sonst könne er ein bisschen schreiben. Nach erfolgter Rückübersetzung des Protokolls gab er an, die Dolmetscherin sehr gut verstanden zu haben. Er wolle noch sagen, dass er Kopfschmerzen bekomme, wenn er mit seiner Mutter telefoniere. Die Schule sei nicht von den Amerikanern gebaut worden, sondern vom Roten Kreuz.
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.03.2011, Zl. 10 04.461-BAS, gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung unter anderem aus:
"Ihre Aussagen im Zuge der Erstbefragung vom 24.05.2010 und Einvernahme vom 25.02.2011 sind gänzlich unterschiedlich. Sie führten in der Erstbefragung an, dass Ihr Onkel als Kommandant Leute verfolgt hätte. Nun würde Ihnen von den Angehörigen der Verfolgten Rache drohen.
Bei der Einvernahme vom 25.02.2011 spielte Ihr Onkel nur mehr eine Nebenrolle und stand nicht mehr im Zusammenhang mit dem neu angeführten Fluchtgrund. Sie meinten, dass Sie aufgrund eines Grundstückstreits Ihren Herkunftsstaat verlassen mussten.
Diese totale Abänderung des Fluchtgrundes weist eindeutig auf einen konstruierten Sachverhalt [hin] und lässt darauf schließen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohungs- oder Verfolgungssituation ausgesetzt waren. Denn, wenn Sie einen eigenen asylrelevanten Fluchtgrund gehabt hätten, wäre diese Vorgehensweise nicht nötig gewesen und Sie hätten in allen Einvernahmen denselben Sachverhalt vorgebracht.
Zudem erhärten Ungereimtheiten in dem von Ihnen zuletzt vorgebrachten Fluchtgrund die Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens:
• Das Grundstück wurde vor langer Zeit von Ihrem Großvater der Gemeinde übergeben. Demzufolge ist davon auszugehen, dass Sie kein Mitspracherecht als "Eigentümer" hatten und die Bestimmung über die Nutzung der Fläche der lokalen Jirga obliegt.
• Die Übergabe des Grundstücks wurde lt. Ihren Angaben nicht schriftlich festgehalten. Dies ist durchaus in Afghanistan üblich. Daher ist es gänzlich unverständlich, warum man nun Ihre Unterschrift benötigen würde, um dieses Grundstück nutzen zu können.
• Ihre angeblichen Feinde sind lt. Ihren Erklärungen äußerst einflussreich. Dies steht ebenfalls in Widerspruch dazu, dass man auf Ihre Unterschrift und Einwilligung zur Nutzung des Grundstücks angewiesen ist.
• Die von Ihnen angeführte Inhaftierung, da Ihnen der Mord an vier Soldaten zur Last gelegt wurde, die Zerstörung Ihres Geschäfts und die Ermordung Ihres Vaters erscheinen gänzlich überzeichnet. Es entsteht zwingend der Eindruck, dass Sie durch Anführung "schrecklicher" Ereignisse versuchten Ihren Fluchtgrund zu untermauern.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass Ihnen mangelnde Mitwirkung vorzuhalten ist. Obwohl Sie in Afghanistan lebten, dort die Amtssprache ua. Dari ist, Sie ein Jahr im Iran aufhältig waren und auch persönliche Aufzeichnungen in Farsi verfassen, weigerten Sie sich die Einvernahme in Dari durchzuführen. Sie behaupteten, diese Sprache nicht ausreichend zu beherrschen. Dass diese Behauptung nicht den Tatsachen entspricht, ergab sich in der Einvernahme vom 27.01.2011. Der bestellte Dolmetsch stellte fest, dass Sie fließend Dari mit zahlreichen Farsi-Ausdrücken sprechen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Sie vor der Organwalterin des Bundesasylamtes aufgrund der bereits getätigten Ausführungen einen persönlich höchst unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Ihr Verhalten im Zuge der Befragungen, welches in allen Einvernahmen festgehalten wurde, veranschaulicht deutlich, die Widerwilligkeit zur Sachverhaltserhebung und war gekennzeichnet, durch Gegenfragen und Infragestellungen. Es wird hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, indem dieser wiederholt feststellte, dass die Aussage des Antragstellers im Asylverfahren eine zentrale Erkenntnisquelle darstellt und der persönliche Eindruck für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist (vgl. Erk. vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357)."
Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. unter anderem fest, dass im gegenständlichen Fall im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers im dort dargestellten Ausmaß als unwahr erachtet würden, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im erwähnten Sinne ausgegangen werden könne. In der Folge prüfte das Bundesasylamt die konkrete Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er stamme laut eigenen Angaben aus Fariab. Im
1. Quartal des Jahres 2010 sei es zu 38 Angriffen in Fariab gekommen, im Vergleich dazu sei es in Kabul zu 34, in Wardak zu 38 und in Helmand zu 381 Angriffen gekommen (Anso Quarterly Data Report Q. 1 2010 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom 31.03.2010). In der Gesamtbetrachtung sei daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Fariab im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung darstelle. Kabul sei von Wien aus mit einem Direktflug zu erreichen. Die Provinz Fariab sei durch Querung der Provinzen Parwan (6 Angriffe), Bamyan (1 Angriff) und Sar-e Pul (21 Angriffe) erreichbar. Somit sei der Beschwerdeführer nicht gezwungen, Gebiete (wie z.B. Kandahar mit 228 Angriffen, Kundar mit 312 Angriffen) mit erhöhtem Gefahrenpotential zu durchqueren. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe seinen Lebensunterhalt sichern können. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit und durch seiner Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite seinen Lebensunterhalt zu sichern. Es bestünden familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Die engen Angehörigen des Beschwerdeführers (Mutter, Onkel, Lebensgefährtin) würden in Afghanistan leben. Zudem reiche die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere zahlreiche Verwandte vor Ort seien. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer entsprechende Anknüpfungspunkte habe und zumindest für eine vorübergehende Zeit Unterstützung in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer beherrsche seine Muttersprache und sei mit den kulturellen Gepflogenheiten Afghanistans vertraut. Ergänzend sei anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden könne. Die Todesstrafe sei in Afghanistan zwar nicht abgeschafft worden, doch bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, welcher in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sei. Hinweise auf ein sonstiges Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, sonstige Elementarereignisse) bestünden ebenfalls nicht.
Zur Ausweisungsentscheidung, Spruchpunkt III., nahm das Bundesasylamt eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan nicht in unzulässiger Weise in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreife.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine formularmäßige Beschwerde und beantragte, dass ihm zur näheren Begründung des Rechtsmittels ein Rechtsberater zur Seite gestellt werde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 04.04.2011 wurde für den Beschwerdeführer ein Rechtsberater bestellt. Da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers jedoch weder bekannt war, noch ermittelt werden konnte, wurde der Beschluss am 14.04.2011 im Akt hinterlegt und das Verfahren mit Verfahrensanordnung vom selben Tag gemäß § 24 AsylG 2005 eingestellt. Am 12.09.2011 erschien der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesasylamt und beantragte die Fortsetzung seines Verfahrens.
Per Fax vom 10.10.2011 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Beschwerde ein und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen. Zudem betonte er, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seine Grundbedürfnisse nicht befriedigen könne, sodass ihm selbst für den Fall, dass seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aus diesem Grund sei auch die Ausweisungsentscheidung rechtswidrig.
Gleichzeitig wurde auch die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt und es wurde dem Beschwerdeführer in der Folge vom Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 abermals ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16.08.2012, Zl. 31 Hv 96/12v, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Per Fax vom 26.11.2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Richtigstellung seines Geburtsdatums auf den 05.07.1986, legte dazu in Kopie seine Geburtsurkunde sowie seinen Führerschein samt deutscher Übersetzung bei und gab an, er könne die Dokumente auf Verlangen auch im Original beibringen.
Mit Schreiben vom 11.02.2013 gab der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete gleichzeitig eine weitere Ergänzung zur Beschwerde. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt, wobei festgehalten wurde, dass die Feinde, insbesondere Kommandant XXXX, die Familie des Beschwerdeführers in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt hätten und sie unter Druck gesetzt hätten. Zudem wurden abermals Verständigungsschwierigkeiten gerügt. Zusätzlich wurde zum ersten Mal ins Treffen geführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Frau ein anderes Mädchen heiraten habe wollen. Kommandant XXXX habe dieses Mädchen mit Gewalt geheiratet und damit den Beschwerdeführer in seiner Ehre gekränkt. Das Mädchen habe Selbstmord begangen und sich in einen Brunnen gestürzt und Kommandant XXXX habe das Gerücht verbreitet, dass der Beschwerdeführer sie zu diesem Schritt animiert habe.
Per Fax vom 27.09.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Fristsetzungsantrag ein. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Asylgerichtshofs mit Schreiben vom 22.10.2013 mitgeteilt, dass mit der Novelle des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 68/2013 die Bestimmung des § 62 AsylG außer Kraft trete. Aufgrund dieser Novellierung sei es im gegenständlichen Fall nicht möglich, dem zuständigen Senat eine angemessene, jedoch im konkreten Fall über den Dezember 2013 hinausgehende Frist zu setzen, weshalb der Fristsetzungsantrag nicht mehr bearbeitet werden könne. Dessen ungeachtet bestehe für den Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, ab 01.01.2014 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
Am 31.03.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof einen Fristsetzungsantrag, der in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Mit Beschluss vom 10.04.2014, Zl. W106 1418587-1/22Z, wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Am 14.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits bisher vorgebrachtes Fluchtvorbringen wiederholte. Abschließend erstattete die anwesende Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme betreffend die Situation der Minderheit der Usbeken sowie betreffend die allgemeine prekäre Sicherheitslage in Afghanistan. Zudem wurde seitens der Vertreterin die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens beantragt.
Zum Akt genommen wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt Daulatabad, Provinz Faryab, ist sunnitischer Moslem und gehört zur Volksgruppe der Usbeken. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Angehörigen (Mutter, Geschwister, Ehefrau) halten sich nach wie vor in der Heimat auf. Am 23.05.2010 stellte er den gegenständlichen Asylantrag.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er in seiner Heimat Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten gehabt habe, sowie, dass es in Zusammenhang mit seinen Verwandten bzw. Familienangehörigen Bedrohungen gegeben habe, kann der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens dahingestellt bleiben, da sich aus dem Vorbringen selbst bei Wahrunterstellung keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten lässt. Aus den selben Überlegungen kann auch der Wahrheitsgehalt des erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 11.02.2013 erstatteten Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer ein Mädchen heiraten habe wollen, welches jedoch an einen anderen Mann verheiratet worden sei, obwohl es den Beschwerdeführer geliebt habe, wodurch der Beschwerdeführer in seiner Ehre gekränkt worden sei, dahingestellt bleiben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird somit der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wird, kann die Einholung des von der rechtsfreundlichen Vertreterin beantragten länderkundlichen Sachverständigengutachtens jedenfalls unterbleiben.
Anhand des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 28.01.2014 wird zur aktuellen Lage Folgendes festgestellt:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Provinz Faryab
Die Provinz Faryab gilt als relativ friedlich. Im Oktober 2012 kam es in der Provinzhauptstadt Maymana allerdings zu einem großen Selbstmordattentat, welches mindestens 41 Tote forderte (BBC 27.4.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 ging der Trend bezüglich der Sicherheitslage allerdings in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Religionsfreiheit
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Usbeken
Schätzungen des CIA World Factbook zufolge macht die usbekische Minderheit etwa 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus (CIA 7.1.2014). Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 22.11.2013). Er ist der Führer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli oder der "National Islamic Movement of Afghanistan". Er kämpfte Anfang der 90er zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 25.6.2013). Die usbekische Minderheit ist mit 8 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 16.5.2013).
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 29.03.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 31.03.2011 beim Asylgerichtshof ein. Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 22.10.2002, 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; 03.05.2000, 99/01/0359).
Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in seiner Heimat Probleme aufgrund von Grundstückstreitigkeiten gehabt habe, und, wonach es in Zusammenhang mit seinen Verwandten bzw. Familienangehörigen Bedrohungen gegeben habe, der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so ergibt sich, dass die von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sind, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen kann. Ebenso verhält es sich mit dem erst in der Beschwerdeergänzung vom 11.02.2013 erstatteten Vorbringen rund um die Heirat eines Mädchens, durch die der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt worden sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief, dass sein Großvater der Allgemeinheit ein Grundstück geschenkt habe, woraufhin es in Bezug auf die Verwendung des Grundes zu Streitigkeiten gekommen sei, so ist einerseits nicht erkennbar, weshalb konkret der Beschwerdeführer Probleme haben sollte, wenn er - wie sich aus seinem Vorbringen ergibt - gar nicht der Eigentümer des Grundes war, andererseits lässt sich dem Vorbringen auch kein Konnex zu einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Fluchtgründe entnehmen, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, dass die Grundstücksstreitigkeiten aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erfolgt seien, sondern ganz einfach deshalb, weil sich die genannten Feinde persönlich bereichern hätten wollen. Private Grundstücksstreitigkeiten sind nicht dazu geeignet, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu begründen (BVwG 18.02.2014, W138 1426952-1/8E).
Zum weiteren Vorbringen, wonach einige Personen aus der unmittelbaren Verwandtschaft des Beschwerdeführers Kommandanten gewesen seien und sich der Beschwerdeführer nun deshalb bedroht fühle, weil er mit diesen Personen in Zusammenhang gebracht werde, ist festzuhalten, dass sich auch daraus kein asylrelevanter Sachverhalt ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, klar darzulegen, dass eine individuelle Gefährdung seiner Person aus politischen oder religiösen Gründen, solchen der Nationalität oder der Rasse bestünde und ist eine solche auch sonst nicht erkennbar. Zudem fehlt es hier auch am zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers, zumal er im Laufe des Verfahrens über zeitlich weit zurückliegende Vorfälle innerhalb der Familie sprach, die geschehen seien, als er selbst noch ein Kind bzw. Jugendlicher gewesen sei. Eine konkrete Situation, die sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus der Heimat ereignet habe und daher kausal für seinen Ausreiseentschluss gewesen sei, legte er nicht dar.
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers angedeuteten Argumentation, der Beschwerdeführer werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der sozialen Gruppe seiner Familie, bedroht, kann ebenso wenig gefolgt werden.
Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als "Auffangtatbestand" in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde. Art 10 Abs. 1 lit. der StatusRL erläutert den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen: "Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer jedoch einzelne Vorkommnisse in den Raum, nämlich dass vier Soldaten ermordet worden seien, er damit in Zusammenhang gebracht worden sei und vorübergehend inhaftiert worden sei, doch lässt sich diesem Vorbringen eindeutig entnehmen, dass nicht etwa deshalb gegen ihn vorgegangen worden sei, weil er einer bestimmten Familie angehört habe, sondern im Gegenteil aus dem einfachen Grund, dass seine Visitenkarte bei den Toten gefunden worden sei. Im Vordergrund der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer stand also keineswegs seine Familienzugehörigkeit.
Betreffend die behaupteten innerfamiliären Streitigkeiten (auch in Bezug auf das Grundstück) kann ebenso wenig vom Vorliegen einer bestimmten sozialen Gruppe ausgegangen werden, zumal etwaige Verfolgungshandlungen hier nicht von Dritten sondern im Gegenteil von den Familienangehörigen selbst gesetzt würden (BVwG 18.02.2014, W138 1426952-1/8E).
Abschließend ist festzuhalten, dass auch das Vorbringen rund um die Verheiratung eines Mädchens, das der Beschwerdeführer geliebt habe, in den rein privaten Bereich fällt und keinerlei Zusammenhang zu einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe aufweist.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert. Es wird die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Usbeken an und machte diesbezüglich vor dem Bundesasylamt keinerlei Gefährdung geltend. Bei seiner Einvernahme am 25.02.2011 schilderte er lediglich, dass er Dari und Paschtu sprechen habe müssen, obwohl Usbekisch seine Muttersprache sei, doch führte er dazu keine konkreten Situationen an, die darauf schließen hätten lassen, dass er Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 11.02.2013 wurde eine Diskriminierung der Usbeken in Afghanistan in der Weise vorgebracht, dass "wir Usbeken ausgelacht werden, wenn wir in Anwesenheit der Tajiken uspekisch sprechen und wir werden als dumme Menschen bezeichnet." Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass es zwischen Usbeken und Paschtunen in der Frage der Religiosität große Unterschiede gäbe. Die Taliban seien streng gläubige Paschtunen, die nicht streng gläubigen Usbeken würden daher von den Usbeken angefeindet. Eine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdevertretung wurde sogleich vorgehalten, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten keinerlei Gefährdung der Usbeken in Afghanistan ergibt.
Die usbekische Minderheit macht etwa 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung aus, wobei sich Usbeken grundsätzlich - so wie 80 Prozent der Bevölkerung - zum sunnitischen Islam bekennen. Der berühmteste Führer der Usbeken ist General Dostam, dem eine bedeutende Stellung zukommt, und ist die usbekische Minderheit mit 8 Prozent in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert, sodass hier keine strukturelle Benachteiligung der Usbeken erkannt werden kann. Eine etwaige allenfalls vereinzelt bestehende Diskriminierung der usbekischen Minderheit erreicht jedenfalls nicht ein solches Ausmaß, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Usbeken - es sind derzeit immerhin 9 Prozent der afghanischen Bevölkerung Usbeken - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Etwaige schwierige Lebensbedingungen alleine vermögen keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Usbeken in Afghanistan aufzuzeigen.
Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan allein reicht nicht aus, um eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrechtlich relevanten Motiven erkennen zu können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der prekären Lage in Afghanistan schon insofern Rechnung getragen wird, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wird.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zu Vorläuferbestimmungen ergangenen, aber weiterhin einschlägigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl: 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg.
Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl:
44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Im gegenständlichen Fall stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Faryab, Distrikt Daulatabad, Dorf XXXX. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen als prekär einzustufen ist. Auch in Faryab, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ging im ersten Quartal des Jahres 2013 der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 105 Vorfälle registriert. Die Vorfälle in der Provinz Faryab haben sich im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres damit um 84 Prozent erhöht (ANSO 4.2013).
Den vorliegenden Länderfeststellungen lässt sich zudem nicht entnehmen, dass die Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers mit ausreichender Sicherheit gegeben wäre. Trotz familiärer Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz ist es dem Beschwerdeführer sohin nicht zumutbar, dorthin zurückzukehren.
Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal der Beschwerdeführer in Kabul weder über ein familiäres noch über ein soziales Netzwerk verfügt, wäre er im Falle einer Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Es ist notorisch bekannt, dass sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist sehr schwierig darstellt und nur unzureichend möglich ist. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich (vgl. BVwG 04.03.2014, W127 1422536-1/9E).
Aufgrund der ausgewiesenen unsicheren Sicherheitslage in puncto sicherer Erreichbarkeit des Heimatortes und da auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ersichtlich ist, ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem BF gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Zu Spruchpunkt III.:
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen; vielmehr war im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Gegenstand der Entscheidung.
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