L516 1422006-1•BVwG L516 1422006-1
L516 1422006-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2011, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 22.09.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 27.09.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Erstbefragung vor, er sei pakistanischer Staatsbürger, Paschtune und Schiit, stamme aus
XXXX und habe seine Heimat deshalb verlassen, da es die Absicht der Taliban gewesen sei, ihn zwangsweise zu rekrutieren, er sich jedoch ihnen nicht anschließen habe wollen und er von diesen mehrmals belästigt und bedroht worden sei. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass ihr Haus (jenes seiner Familie, Anm) und noch weitere Häuser in ihrem Dorf XXXX in Khyber Pakhtunkhwa, am 14.08.2008 von den Taliban angezündet sowie drei Cousins getötet worden seien, um die Dorfbewohner zum Beitritt zu zwingen. Der Beschwerdeführers sei daraufhin (mit seiner Familie) nach XXXX gezogen und habe dort ein Fotostudio betrieben, welches im Juni 2009 von den Taliban in Brand gesetzt worden sei. Es habe Zeugen gegeben, die Polizei habe eine Anzeige aufgenommen, doch seien die Täter nicht gefunden worden. Bereits im April 2009 sei sein LKW, welchen er neben seinem Fotostudio besessen habe, auf dem Weg von XXXX nach XXXX bei einem Überfall der Taliban auf insgesamt 40 LKW zerstört worden. Da er alles verloren habe, habe er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Er habe 2010 in Islamabad in einem Fotostudio gearbeitet und nach einem Monat eine Drohung der Taliban erhalten, weshalb er wieder nach Hause zurückgekehrt sei. Sein Leben sei in ganz Pakistan durch die Taliban gefährdet.
3. Mit Bescheid vom 27.09.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen als unglaubwürdig und begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen folgendermaßen:
"Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage und widersprüchliche Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz Ihrer Erlebnisse nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen. Sie vermochten mit Ihren Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden. Bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit Ihrer Angaben geht eindeutig hervor, dass die Übergriffe der Taliban nicht gegen Sie persönlich gerichtet waren, sondern es sich am 14.08.2008 um einen Überfall auf Ihr Dorf handelte und nicht nur Ihr Haus, sondern noch weitere Häuser zerstört wurden. Auch bei der Zerstörung Ihres Fotostudios und dem Überfall auf Ihren LKW handelte es sich um einen Überfall der Taliban, der nicht ausschließlich gegen Ihre Person gerichtet war. Aus Ihren Angaben geht eindeutig hervor, dass die Polizei die Vorfälle untersuchte, jedoch die Täter nicht ausfindig machen konnte. Weiters gaben sie an, dass Sie, obwohl Sie keine Sicherheiten vorlegen konnten, einen Bankkredit erhielten und es Ihnen daher, wie aus den o.a. Länderfeststellungen eindeutig zu entnehmen, zuzumuten gewesen wäre, mit dem Geld in einem anderen Landesteil ein neues Leben aufzubauen."
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen den ihm am 28.09.2011 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 12.10.2011 Beschwerde. Es wurden der Bescheid des Bundesasylamtes vollumfänglich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten und die Anträge gestellt
5. Zur Begründung der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers kein Begründungswert zukomme und sich das Ermittlungsverfahren der Behörde als vollkommen unzureichend erweise, die Einvernahme lediglich etwas mehr als drei Seiten umfasse. Weiters sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen der Behörde nicht zu entnehmen, dass die pakistanische Polizei die Vorfälle (die Zerstörung des Fotostudios in XXXX, Anm) untersucht habe, habe dieser doch lediglich ausgeführt, dass er eine Anzeige erstattet habe. Die Sicherheitssituation in der Region des Beschwerdeführers erweise sich als prekär und für Schiiten gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, auch in Islamabad von den Taliban bedroht worden zu sein, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Verwiesen werde dazu auf verschiedene Berichte (ua IRIN, Überblick zur Lage in der Kurram Agency, Mai 2011; USDOS, Länderbericht zur Religionsfreiheit, September 2011; RFE/RL, 26. März 2011; AFP, 1. September 2011; IDMC, Mai 2011) sowie zum Beweis der Zerstörung des Hauses des Beschwerdeführers durch die Taliban auf die der Beschwerde beigefügten Fotos. Zur Bescheinigung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein englischsprachiges Schreiben ("Certificate") sowie mehrere Lichtbilder in Vorlage.
6. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsverfahrensakt des Bundesasylamtes am 14.10.2011 beim Asylgerichtshof ein. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater bzw eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
7. Mit Schreiben vom 18.04.2013 (OZ 11) übermittelte das Landeskriminalamt XXXX (LKA) dem Asylgerichtshof einen nach Ersuchen des Polizeikommissariats XXXX, Führerscheinreferat, erstellten Untersuchungsbericht über den pakistanischen Führerschein sowie pakistanische Bestätigungen, die vom Beschwerdeführer der Führerscheinstelle vorgelegt worden waren.
8. Mit Schriftsatz vom 29.05.2013 (OZ 12) gab der ausgewiesene Vertreter die Bevollmächtigung und Übernahme und Vertretung des Beschwerdeführers bekannt. Gleichzeitig wurde ein als Drohbrief bezeichnetes Dokument samt deutscher Übersetzung vorgelegt sowie ein ergänzendes Vorbringen dazu erstattet. Ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sei, vom Inhaber jenes Fotostudios in Islamabad, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, eine Kopie des Drohbriefes über einen eingeschalteten Verwandten des Beschwerdeführers erhalten zu haben sowie, dass der Besitzer des Fotostudios das Original nicht ausfolgen habe wollen.
9. Mit Verständigung des Asylgerichtshofes vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 27.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan sowie der Untersuchungsbericht des LKA (s I.6.) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Schriftsätzen vom 18.07.2013 (OZ 28) und 02.08.2013 (OZ 31) und e-mail vom 31.07.2013 (OZ 30) gab der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen und dem Untersuchungsbericht Stellungnahmen ab. Zu den Länderfeststellungen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass diese an einigen Stellen deutlich veraltet sowie vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers unzureichend seien. Dem Untersuchungsbericht des LKA wurde mit näherer Begründung entgegengetreten.
10. Mit Schriftsatz vom 23.07.2013 (OZ 29) erfolgte eine ergänzende Beweismittelvorlage. Darin führte Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dieser ungeachtet der Frage, ob sein bisheriges Vorbringen für eine Asylgewährung ausreichend wäre, aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und der jüngsten Entwicklung in Pakistan zu einem Sur-Place-Flüchtling geworden sei. Gleichzeitig wurden dazu folgende Länderinformationsdokumente als Beweismittel vorgelegt: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan vom 10.10.2012; ACCORD-Anfragebeantwortung zu Pakistan: "Generelle Lage der Schiiten; sichere Aufenthaltsorte/-gebiete für Schiiten" vom 17.01.2013; IDMC: Nord-West Pakistan "Massive new displacement and falling returns require rights-based response" vom 12.06.2013; New York Times: "Pakistan Reels With Violence Against Shiites" vom 03.12.2012; ecoi.net: "Religiös motivierte Gewalt seit September 2011" vom 16.01.2013.
11. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über und wurde das Verfahren der hg Gerichtsabteilung L516 mit Wirksamkeit vom 02.01.2014 zugeteilt.
12. Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 (OZ 33) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens einen pakistanischen Führerschein in Vorlage gebracht habe, in der Folge gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag wegen der Vergehen der Urkundenfälschung bzw der mittelbar unrichtigen Beurkundung nach den §§ 223 Abs 1, 228 Abs 1 StGB eingebracht worden sei und der Beschwerdeführer von dieser Anklage mittlerweile vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig freigesprochen worden sei. Zugleich erging der Beweisantrag, den diesbezüglichen Akt des BG
XXXX XXXXbeizuschaffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.
2.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren
2.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).
Zu A)
2.2. Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
2.2.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
2.2.2. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2.3. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
2.2.4. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
2.2.5. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
2.2.6. Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs 2 leg cit die Voraussetzungen von § 66 Abs 2 und Abs 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
2.2.7. Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
2.2.8. Zum gegenständlichen Verfahren
2.2.8.1. Aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ist erkennbar, dass sich die belangte Behörde zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - das gesamte Verfahren dauerte gerade sechs Tage, wobei der Bescheid bereits am Tag der Einvernahme ausgefertigt wurde - nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Letztlich erweisen sich auch die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens als formelhaft und nehmen keinen Bezug auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.2.8.2. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, im Jahr 2010 in Islamabad in einem Fotostudio gearbeitet und nach einem Monat eine Drohung der Taliban erhalten zu haben (AS 55).
2.2.8.3. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt zu der von ihm vorgebrachten Bedrohung im Jahr 2010 in Islamabad nicht näher befragt. Der Beschwerdeführer wurde zudem im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt weder nach etwaigen Bescheinigungsmitteln zu seinem Vorbringen gefragt noch wurde er vom Bundesasylamt aufgefordert, solche beizubringen.
2.2.8.4. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein englischsprachiges Schriftstück sowie mehrere Fotos vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Mit einer weiteren Eingabe (OZ 12) wurde ein Dokument vorgelegt und dazu ausgeführt, das es sich dabei um die Kopie jenes Drohbriefes handle, welchen der Beschwerdeführer 2010 in Islamabad erhalten habe. Diese Bescheinigungsmittel unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen. Gegenüber dem Führerscheinreferat des Polizeikommissariats XXXX hat der Beschwerdeführer zudem einen pakistanischen Führerschein in Vorlage gebracht und soll der Beschwerdeführer inzwischen vom Vorwurf der Vergehen der Urkundenfälschung bzw der mittelbar unrichtigen Beurkundung vom Bezirksgericht XXXX rechtskräftig freigesprochen worden sein (siehe oben I.12).
2.2.8.5. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer zunächst näher zu seiner vorgebrachten Bedrohung in Islamabad sowie auch zu seinen weiteren (aktuellen) Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen zu befragen haben.
2.2.8.6. Ebenso wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). Eine Überprüfung der Echtheit dieser Dokumente im Herkunftsland, etwa im Wege eines Vertrauensanwaltes der österreichischen Vertretungsbehörde, wird im fortgesetzten Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit faktisch möglich - unerlässlich und somit nachzuholen sein.
2.2.8.7. Das vom Beschwerdeführer als Drohbrief vorgelegte Dokument datiert laut Übersetzung vom 05.02.2010, ist mit "Bewegung Lashkare Islam" überschrieben und endet mit "Von Lashkare Jhangvi" sowie einem Stempel und der "Unterschrift des Leiters" "Amman Akbar". Bei einer tatsächlich bestehenden Gefährdung durch die Gruppierung Lashkare Jhangvi wird das BFA bei der Auseinandersetzung mit der Frage eines etwaigen internen Schutzes auch die diesbezüglichen Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan zu berücksichtigen haben (ebendort, S 13).
2.2.8.9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - insbesondere zur nunmehr hinzutretenden Gefährdung aufgrund der schiitischen Religionszugehörigkeit und den dazu vorgelegten Länderinformationen; siehe oben I.10 und OZ 29 - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel und Länderberichte zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls auf die vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken haben wird.
2.2.8.10. Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf die individuelle Situation und den Herkunftsort des Beschwerdeführers abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
2.2.8.11. Da im gegenständlichen Fall somit das gesamte den Kern des Fluchtvorbringens betreffende Ermittlungsverfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre, käme das einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, weshalb sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG verbietet.
2.2.8.12. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
2.3.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
2.3.2. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
2.4.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.4.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.2.2.1-2.2.7) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.4.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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