BVwG L501 2006326-1

L501 2006326-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2006326-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2006326.1.00

Spruch

L501 2006326-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Oberösterreich, vom 24.02.2014, VN XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, nach nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 03.05.2013 beim Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Ambulanzbericht Allgemeines Öffentliches Landeskrankenhaus Vöcklabruck vom XXXX

Befund Dr. XXXX, Sendedatum 09.11.2011

Befund Dr. XXXX, Sendedatum 28.11.2011

Befund MR-Institut Gmunden vom XXXX

Befund Dr. XXXX, Sendedatum 05.01.2012

Befund MR-Institut Gmunden, Sendedatum XXXX

Befund Dr. XXXX vom 30.04.2013

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten basierend auf der persönlichen Untersuchung am 18.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Innenohrschwerhörigkeit 12.02.01 15 vH

02 Chronische Ohrgeräusche bds., rechts stärker

Zustand nach Myringoplastik rechts 12.02.02 10 vH

03 Leichte bis mittelgradige Gleichgewichtsstörungen 12.03.01 10 vH

04 Chronische Entzündung im Mesotympanal bei granulierender Myringitis rechts 12.01.01 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 35 vH

Aus der Tabelle zur Ermittlung des prozentualen Hörverlusts aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörkurve - Tabelle B - ergibt sich ein prozentualer Hörverlust für das rechte Ohr von 30%. Für das linke Ohr ergibt sich ein prozentualer Hörverlust von 27%.

Aus der zugehörigen Tabelle zur Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust ergibt sich somit eine geringgradige Schwerhörigkeit bds. und ein GdB von 15%. Die führende funktionelle Einschränkung ist die Positionsnummer 12.02.01. Aufgrund der oben angeführten weiteren Diagnosen wird der GdB um 20%-Stufe angehoben. Der Tinnitus (12.02.02) und Myringitis (12.01.01) erschweren zusätzlich die Hörsituation.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 26.06.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronische Lumbalgie bei degenerativer LWS-Erkrankung

Radiologisch verifizierte Facettenarthrosen und Bandscheibnschädigungen mit glaubhafter chronischer Schmerzsymptomatik, andauernder Therapiebedarf ist gegeben. Ein orthopädischer Facharztbefund liegt vor und wurde mitberücksichtigt. 02.01.02 30 vH

02 Die Beschwerden aus dem HNO-Bereich wurden am 18.06.2013 fachärztlich begutachtet und eingestuft. Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Mit dem HNO-ärztlichen Gutachten wird der GdB mit 40% festgelegt.

Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 23.07.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen

Die bP hat unter Vorlage von Befunden folgende Einwendungen vorgebracht.

Der Gutachter hat meine Schulterbeschwerden, meine tw. Taubheit der linken Hand, die Probleme mit der rechten Hüfte (große Schmerzen, die in mein Bein ausstrahlen und dadurch mein Gehvermögen einschränken) nicht erfasst, auch

bereitet mir mein Tinnitus und die andauernden Schwindelanfälle massive Probleme

Nachstehend Befunde wurden in Vorlage gebracht:

Befund MR-Institut Gmunden vom XXXX

Kurzbericht Dr. XXXX vom 20.11.2013

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 05.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Chronisches Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule, beginnende Abnützung Kreuz-Darmbeingelenke; laufende physikalische und Infiltrationstherapie; radiculäre Ausfälle finden sich nicht; Position im unteren Rahmensatz 02.01.02 30 vH

02 Sprunggelenksfraktur li. operat. Leichter Reizzustand, freie Beweglichkeit, unterer Rahmensatz 02.05.32 10 vH

03 Schwerhörigkeit, Ohrgeräusch und Schwindelbeschwerden. Laut HNO Gutachten vom 19.06.2013 Gesamt GdB 35% 12.02.01 35 vH

04 Bluthochdruck, medikamentös behandelt 05.01.01 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Grundleiden ist aus orthopädischer Sicht das degenerative Wirbelsäulenleiden, dieses hat keine Wechselwirkungen mit den Einschränkungen aufgrund des Sprunggelenkes und aus dem HNO-Bereich. Der GdB aus dem HNO Gutachten wird daher als führendes Leiden übernommen. Infolge des Wirbelsäulenleidens erfolgt die Aufrundung auf 40%.

Keinen Grad der Behinderung erreicht: Zustand nach Ellbogenfraktur und Z.n. Krampfadern OP erhöhen den GdB nicht.

Das vorliegende HNO Gutachten wird vollinhaltlich übernommen. Im allgemein-medizinischen Gutachten Dris. XXXX vom 26.06.2013 wird das Wirbelsäulenleiden mit einem GdB von 30% eingestuft, wobei sich die Einschränkungen nur auf die LWS bezogen.

Von der Partei werden nun auch Einschränkungen der oberen Extremität bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen angeführt und entsprechende Befunde vorgelegt. Auch diese Leiden bleiben mit der Pos. 02.01.02 im unteren Rahmensatz ausreichend berücksichtigt.

An den Schultergelenken bei der heutigen Untersuchung freie Beweglichkeit und kein Provokationsschmerz.

An den Hüftgelenken konnte bei der heutigen Untersuchung keine Bewegungseinschränkung und kein Provokationsschmerz festgestellt werden. Der Hüftschmerz des Probanden ist spondylogener Ursache und mit dem Wirbelsäulenleiden berücksichtigt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des erhobenen GdB von 40% den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 10a Abs. 2 und § 14 BEinstG abgewiesen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 25.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der die bP ihre bisherige Argumentation betreffend Tinnitus, HWS und Schulter wiederholt und ankündigt weitere Befunde vorlegen zu wollen; dies sei aufgrund der langen Wartezeiten bei den Fachärzten erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Bis dato (26.05.2014) sind keine Befunde in Vorlage gebracht worden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die bP ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1 Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 07.05.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2 Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigen-gutachten sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen am 18.06.2013, 26.06.2013 und 05.02.2014 erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Aufgrund einer Stellungnahme sowie der Vorlage neuer Befunde war das verwaltungsbehördliche Verfahren zudem wieder eröffnet und die neu vorgebrachten Beschwerden gutachterlich beurteilt (siehe Gutachten Dris. Harich vom 05.02.2014) worden. Dies hatte eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 40 vH zur Folge. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die begründeten Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen. Mit ihren Beschwerdeausführungen, die sich im Wiederholen ihrer bisherigen Argumentation erschöpft, zeigt die bP keine Mängel der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen auf und erweckt insbesondere auch keine Zweifel an den nicht als unschlüssig zu erkennenden, dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der Mangel der Nichtgewährung des Parteiengehörs nach Einholung des dritten Sachverständigengutachtens im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde durch Kenntnisnahme bei Bescheiderlassung saniert.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt - gekennzeichnet durch seine "technische" Natur und der Ermittlung auf gutachterlicher Basis - als hinreichend gelöst erschien und eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten war. Auch wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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