I408 2007858-1•BVwG I408 2007858-1
I408 2007858-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014
EMRK, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben
I408 2007858-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.0.42014, Zl350.342.402 - 14457957, beschlossen:
I.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (bP), geb. am XXXX, ist minderjährig und marokkanischer Staatsbürger. Seit Juli 2007 hält sie sich legal in Österreich auf. Mit 25.03.2013 wurde ihr der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG" zuerkannt.
Im Zuge einer allgemeinen Abfrage zum Belagsstand in der Justizanstalt Salzburg stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fest, dass die bP am 13.03.2014 dort wegen des Verdachtes des Raubes eingeliefert worden war.
Weitere Erhebungen ergaben, dass die bP seit 2011 wiederholt Gegenstand kriminalpolizeilicher Erhebungen war, und zwar wegen Straftatbestände nach dem Suchtmittelgesetz bzw. wegen der Begehung von Diebstählen.
Mit Schreiben vom 17.03.2014, Zl. 350.342.402 - 14457957, teilte das BFA der Mutter der bP als deren gesetzlicher Vertreter zusammenfassend mit, dass aufgrund des Vorfalles vom 13.03.2014 wegen der Schwere des Deliktes und der offenbar nicht vorhandenen Besserungswilligkeit ihres Sohnes, der sich in dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (= "Aufenthaltsverbot") beabsichtigt sei und die Effektuierung dieser Maßnahme nur mittels Verhängung der Schubhaft zu erreichen sein werde. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie zu diesen angesprochenen Maßnahmen innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben könne, wobei sie insbesondere mitteilen möge, ob an einer Fortführung des gemeinsamen Familienlebens Interesse bestehe bzw. die Finanzierung des Lebensunterhaltes ihres Sohnes gesichert sei.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 01.04.2014, Zl. 41 C 13/14-7, wurde auf Antrag der Eltern und der Schwester der bP vom 25.03.2014 eine einstweilige Verfügung erlassen und ab sofort der bP der Aufenthalt in der elterlichen Umgebung samt näherer Umgebung, ferner auch anderer von ihren Angehörigen frequentierten Orten, auf die Dauer von sechs Monaten bzw. einem Jahr verboten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.0.42014, Zl. 350.342.402 - 14457957, wurde darauf der bP ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 45 FPG nach Marokko zulässig ist. U.e. wurde gemäß § 53 Abs. 3 FPG gegen die bP ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde der Mutter der bP als deren gesetzlicher Vertreter am 28.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP über ihre Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde und beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid des BFA ersatzlos aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Das Bundesasylamt hat den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Im gesamten Verfahren ist nur die Mutter der bP als deren gesetzliche Vertreterin von der belangen Behörde in Kenntnis gesetzt worden, dass ihrem Sohn aufgrund des Vorfalles vom 13.03.2014 wegen der Schwere des Deliktes und der offenbar nicht vorhandenen Besserungswilligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (= "Aufenthaltsverbot") drohe. Zu der für alle Beteiligten belastenden Familiensituation und den groben Verhaltensauffälligkeiten wurden weder die bP noch ihre Familienangehörigen befragt.
Es war und ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, welche Maßnahmen seit den Anzeigen wegen Suchtmittelbesitzes, die primär von ihrer Mutter gestellt worden sind, gesetzt worden sind, wo sich die bP während ihrer Wegweisung Ende Feber aufgehalten hat bzw. wann die Jugendwohlfahrt eingeschaltet worden ist.
Damit kann auch dem Beschwerdevorbringen, wonach sich die bP seit ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft in der Krisenstelle in der Werkstättenstraße 4 in 5020 Salzburg aufhalte und dort von Sozialarbeitern betreut werde, nunmehr in der Christian-Doppler -Klinik (Kinder- und Jugendpsychiatrie) wöchentlich in medizinischer Betreuung stehe und medikamentös therapiert werde, nicht entschieden entgegengetreten werden. Außerdem sollen sich die bP Partei und ihre Familie nunmehr in einem Versöhnungsprozess, der von Sozialarbeitern begleitet werde, befinden.
Nachdem die bP bisher als unbescholten gilt, kommt der zweifelsfreien Abklärung dieser Sachverhalte eine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
Beweiswürdigung
Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
§ 52 Abs. 5 FPG lautet:
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53 Abs .3 FPG wiederum lautet:
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Der bisher vorliegende Sachverhalt erlaubt, unabhängig davon, dass der bP kein Parteiengehör gewährt worden ist, keine Subsumption unter diese Tatbestandsmerkmale, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Ebenso ist eine Interessensabwägung, ob mit dieser Rückkehrentscheidung ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben ist, nicht möglich. Immerhin hält sich die bP seit 2007 legal in Österreich auf, ist minderjährig und unbescholten, sodass auch der Lage bei einer Rückkehr Entscheidungsrelevanz zukommt.
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung betrifft ausschließlich Sachverhalts- und keine Rechtsfragen und ist daher nicht der Revision unterworfen.
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