BVwG I404 2004510-1

I404 2004510-1Bundesverwaltungsgericht26.05.2014

Regest

Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 2004510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004510.1.00

Spruch

I404 2004510-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, XXXX, XXXX, und 2. XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 02.07.2012 betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 14.04.2011 fand im Lokal des XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) eine Kontrolle der Finanzpolizei Bregenz statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurde XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) dabei angetroffen, Essbestecke in Servietten zu wickeln. In der Folge wurde mit der Zweitbeschwerdeführerin ein Personenblatt aufgenommen. Dieses wurde der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: VGKK) mit Schreiben vom 26.04.2011 zur Kenntnis gebracht.

2. Mit Schreiben vom 03.05.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, die Anmeldung der Zweitbeschwerdeführerin vorzunehmen. Der Erstbeschwerdeführer teilte diesbezüglich der VGKK mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin Vereinsmitglied des Beschwerdeführers sei und gelegentlich geringfügig tätig werde, aber nur auf Basis einer unentgeltlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit, weshalb keine Anmeldung der Zweitbeschwerdeführerin erfolge.

3. Am 15.07.2011 wurde dann der Obmann des Erstbeschwerdeführers einvernommen und am 28.09.2011 wurde XXXX, der im Vereinsregister als Obmann Stellvertreter des Erstbeschwerdeführers aufscheint, niederschriftlich von der VGKK einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 02.07.2012 hat die VGKK festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer im Zeitraum 01.04.2011 bis 04.06.2011 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Kranken-Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes arbeitslosenversichert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vor den Mitarbeitern der Finanzpolizei angegeben, dass sie seit zwei Wochen in dem Lokal arbeite und für ihre Arbeit € 200 sowie Essen und Trinken und eine Wohnung bekomme. Der Obmann des Erstbeschwerdeführers habe angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin seine Freundin sei, welche er seit Jahren kenne. Er gebe ihr monatlich € 150, dies aber nur, weil sie befreundet seien. XXXX, welcher vom XXXX bis XXXX als Dienstnehmer beim Ersteinspruchswerber gemeldet gewesen sei, habe angegeben, dass er in diesem Zeitraum jeweils 2 Stunden als Koch in dem Lokal tätig gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne er (namentlich) nicht. Er wisse aber, dass eine Frau aus Bulgarien als Servierkraft jeweils von 10:00 bis 14:00 und dann von 17:00 bis Ladenschluss gearbeitet habe. Sie habe im Haus des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Außer dieser Frau habe nur der Obmann des Erstbeschwerdeführers gearbeitet. Für diese Arbeit habe die Frau € 30,00 vom Obmann des Erstbeschwerdeführers bekommen. Weiters sei festgestellt worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin vom 03.11.2011 bis laufend am Standort des Lokals des Erstbeschwerdeführers gemeldet sei. In der rechtlichen Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei Serviertätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten handle, welche die Zweitbeschwerdeführerin in Eingliederung in den Betrieb des Erstbeschwerdeführers ausübe. Sie hätte den Arbeitsanweisungen des Obmanns des Erstbeschwerdeführers zu folgen und sei für ihre Tätigkeit entlohnt worden (Taschengeld, € 30 pro Tag, kostenlose Unterkunft).

4. Gegen diesen Bescheid haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel des Einspruchs (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer keine Speisen sondern lediglich Getränke anbiete. Speisen würden nur in Verbindung mit gemeinnützigen Vereinstätigkeiten dargeboten werden und würden ausschließlich unentgeltlich erfolgen.

5. Mit Schreiben vom 20.08.2012 wurde der Versicherungsakt samt Einsprüchen dem Landeshauptmann von Vorarlberg vorgelegt. Gleichzeitig wurde seitens der VGKK ausgeführt, dass die Einwendungen des Dienstgebers und der Dienstnehmerin nicht beachtlich seien. Weiters wurde angemerkt, dass laut den Vereinsstatuten schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Schriftführers bedürfen würden. Der vorliegende Einspruch trage lediglich die Unterschrift des Obmanns.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.2. Zur Aufhebung und Zurückverweisung:

2.2. 1 § 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) bis (8) ..."

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.

Gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 22,75 € (Jahr 2011: 28,72 €), insgesamt jedoch von höchstens 296,21 €

(Jahr 2011: 374,02 € ) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 296,21 € (Jahr 2011: 374,02 €) gebührt.

2.2.2. Vorab ist der Vollständigkeit halber betreffend die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, welche nur vom Obmann unterschrieben wurde, darauf hinzuweisen, dass ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können (vgl dazu - auch zum Folgenden - etwa VwGH 26. September 2013, 2011/07/0121, mwH). Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Dies kommt auch für die Erhebung eines Rechtsmittels seitens eines nach dem Vereinsgesetz gebildeten Vereines betreffend ein Verwaltungsverfahren zum Tragen.

Nach den sich im Akt befindlichen Vereinsstatuten "ist der Obmann der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen" (§ 13 Abs. 1). Die von der VGKK angeführte Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift des Schriftführers bedürfen (§ 13 Abs. 2 ), bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes (vgl VwGH vom 28.11.2013 zu Zl. 2012/03/0150). Insofern war das Rechtmittel, welches vom Obmann "i.A." unterschrieben wurde, dem Erstbeschwerdeführer zuzurechnen, da der Obmann als zur Vertretung berufenes Organ zur Erhebung des Einspruchs befugt war.

2.2.3. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde die Pflichtversicherung der Zweitbeschwerdeführerin unter Anderem aufgrund der Aussage von XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX festgestellt. Dieser kannte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht namentlich. Dass er die Zweitbeschwerdeführerin aber auf eine andere Weise identifiziert haben sollte - wie etwa im Rahmen einer Gegenüberstellung - ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Zwar hat die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der Finanzpolizei selbst angegeben, dass sie im Lokal seit zwei Wochen beschäftigt ist, aber sie hat lediglich ein monatliches Entgelt von € 200 und die Zurverfügungstellung einer Wohnung sowie von Essen und Trinken angegeben. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob es sich dann nicht auch um ein geringfügiges Dienstverhältnis handeln könnte, wobei jedenfalls für die Zurverfügungstellung der Wohnung ein Sachbezug anzusetzen wäre. Dafür wären aber auch Feststellungen zur Größe und Ausstattung der Wohnung notwendig.

Schließlich übersieht das erkennende Gericht nicht, dass unabhängig von der tatsächlich erfolgten Bezahlung jedenfalls von dem Anspruchslohn auszugehen wäre, dies ist aber ohne weitergehende Feststellungen hinsichtlich der Arbeitszeiten der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich. Dazu hat die Zweitbeschwerdeführerin jedoch (noch) gar keine Angaben gemacht. Die diesbezüglichen Aussagen von XXXX sind aufgrund der mangelnden Identifizierung der Zweitbeschwerdeführerin nicht ausreichend.

2.2.4. Es wäre jedenfalls eine Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin, welche seitens der VGKK noch überhaupt nicht zu ihrem Dienstverhältnis befragt wurde, vorzunehmen. In weiterer Folge wäre die Zweitbeschwerdeführerin auch von XXXX zu identifizieren, damit seine Aussage auch für die Feststellungen bezüglich des Dienstverhältnisses der Zweitbeschwerdeführerin herangezogen werden kann.

Da diese Ermittlungen seitens der VGKK unterblieben sind und für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - insbesondere für das Vorliegen eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltsnotwendig sind, war der Bescheid diesbezüglich mangelhaft.

2.2.5. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die TGKK zurückverwiesen.

2.2.6. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die behauptete Mitgliedschaft im Verein, für den die Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt, der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht entgegensteht (vgl. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2012/08/0150 und vom 06.08.2013 zu Zl. 2013/08/0111).

2.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

In den Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor der VGKK notwendige Ermittlungen im Sachverhaltsbereich unterlassen wurden und der Bescheid daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die VGKK zurückzuverweisen war.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und daher die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist.

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