W228 2008072-1•BVwG W228 2008072-1
W228 2008072-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014
aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, der im Vorlageantrag der Frau XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS Mistelbach vom 02.05.2014, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG, gestellt wurde, beschlossen:
A)
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) sowie gemäß § 53 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Mistelbach vom 25.03.2014 wurde die Notstandshilfe widerrufen und die Beschwerdeführerin zur Zurückzahlung unberechtigt erhaltener Notstandshilfe für den Zeitraum 23.05.2011 - 20.05.2012 in der Höhe von € 3.858,84 verpflichtet, da aufgrund der Einkommenssteuerbescheide des Gatten für 2011 und 2012 das Einkommen den Anspruch auf Notstandshilfe überstieg.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 27.03.2014, eingebracht vom Ehegatten. In der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Rückforderung nicht klar seien. Aus dem Bescheid gehe nicht hervor, auf welche Basis sich die Rückforderung stütze. Das Einkommen im genannten Zeitraum war in der vom Ehegatten angegebenen Höhe, eine Rückrechnung über die Einkommenssteuerbescheide sei nicht möglich, da sein Betrieb saisonal großen Schwankungen unterliege. Dadurch ist es möglich, dass der Verdienst in den Monaten Jänner bis Mai sehr niedrig ist. In diesen Monaten sei eine Unterstützung unerlässlich. Eine Rückzahlung würde zu erheblichen wirtschaftlichen Problemen führen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2014, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid vom AMS Mistelbach dem Grunde nach bestätigt, die Höhe auf € 4.359,42 berichtigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rückzahlungsverpflichtung für das Wohnbauförderungsdarlehen sowie die Behinderung des Ehemannes zu berücksichtigen seien. Nach Anrechnung dieser berücksichtigungswürdigenden Gründe ergibt sich der im Spruch ausgewiesene Betrag.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin am 19.05.2014 ein Vorlagentrag beim AMS Mistelbach eingebracht. Sie beantragt aufschiebende Wirkung. Außerdem seien Fixkosten in Form von Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 800 nicht berücksichtigt worden.
Seitens des AMS Mistelbach langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2014 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mistelbach.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung
Gemäß § 56 Abs. 3 AlVG haben Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist nur im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vorgesehen, nicht jedoch im Rahmen des Vorlageantrages.
Die Aufschiebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts setzt voraus, dass vorher eine Aufschiebungsentscheidung der Verwaltungsbehörde ergangen ist. Eine von vorhergehenden Ereignissen unabhängige Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung räumt das Gesetz dem Verwaltungsgericht nur bei Maßnahmenbeschwerden (§ 22 Abs. 1 VwGVG) sowie bei Weisungs- und Verhaltensbeschwerden ein (§ 22 Abs. 1 iVm. § 53 VwGVG; vgl. in diesem Sinn auch für Weisungsbeschwerden ausdrücklich Schulev-Steindl, aaO, Rn 45).
Der Gesetzgeber hat seinen Willen in den erläuternden Bemerkungen hinsichtlich der Erforderlichkeit dieser Regelung kundgetan: "[d]ie Erfahrung zeig[e], dass es in vielen Fällen, in denen es zu Übergenüssen und Rückforderungen kommt, äußerst schwierig und aufwendig [sei], auch nur einen Bruchteil der zu Unrecht gewährten Entgelte wieder hereinzubringen". "Würde Beschwerden im Bereich der Arbeitslosenversicherung generell eine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so bestünde die Gefahr, dass häufig Leistungen ausgezahlt werden müssten, obwohl sowohl deren Gebührlichkeit als auch deren Rückerstattung äußerst unsicher sind."
Es sind zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, mit denen Gesetzesprüfungsanträge unter den hg. Zahlen W229 2003126-1 sowie I402 2006099-1 an den VfGH gestellt wurden. Der erkennende Senat teilt im gegenständlichen Verfahren jedoch diese Bedenken nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zu § 53 Abs. 3 AlVG und der Frage der aufschiebenden Wirkung.
Die Revision wird weiters deshalb zugelassen, da zwei Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt sind, mit denen Gesetzesprüfungsanträge unter den hg. Zahlen W229 2003126-1 sowie I402 2006099-1 an den VfGH gestellt wurden.
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