BVwG W228 2007087-1

W228 2007087-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014

Regest

Einstellung, Notstandshilfe, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2007087-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2007087.1.00

Spruch

W 228 2007087-1/3E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Mag. XXXXgegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS 965-Wien Schönbrunner Straße vom 04.04.2014, wegen Widerruf der Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG sowie Berichtigung der Bemessung und Rückforderung gem. § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des AMS 965-Wien Schönbrunner Straße vom 27.02.2014 wurde die Notstandshilfe widerrufen und der Beschwerdeführer zur Zurückzahlung unberechtigt erhaltener Notstandshilfe für den Zeitraum 16.11.2012 - 26.08.2013 in der Höhe von € 9.588,64 verpflichtet, da er das Einkommen des eingetragenen Partners dem AMS nicht bekanntgegeben habe.

Gegen diesen Bescheid richtete sich seine Beschwerde vom 04.03.2014. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis Ende August 50% der Miet-, Strom- und Fernwärmekosten in der Höhe von €

420,- (gemeinsamer Haushalt) vom Partner refundiert bekam, darüber hinaus der Partner aber nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung zu gewähren.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2014, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid vom AMS 965-Wien Schönbrunner Straße dem Grunde nach bestätigt, die Höhe auf € 9.288,82 berichtigt.

Begründend wurde ausgeführt: im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er im Zuge der Geltendmachung von Notstandshilfe vom 16.11.12 unter Punkt 1 des Leistungsantragsformulars das Einkommen seines Partners deshalb mit null angegeben habe, weil es nach Auskunft des damals zuständigen Mitarbeiters des Arbeitsmarktservice "nicht aufschien". In Folge dessen hatte er auch keine Änderungen der wirtschaftlichen Situation in Bezug auf das Einkommen seines Partners übermittelt. Er habe zudem einen Antrag auf Umstundung bzw. auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fristgerecht übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Geltenmachung von Notstandshilfe am 16.11.12 im Leistungsantrag unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 1 AlVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und der seiner Angehörigen spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Laut Aktenlage habe er das Einkommen aus dem Dienstverhältnis seines eingetragenen Partners beim Dienstgeber XXXX dem Arbeitsmarktservice nicht fristgerecht gemeldet. Die Notstandshilfe ist daher vom 16.11.12 bis 26.8.13 wegen des Vorliegens einer eingetragenen Partnerschaft und somit der erforderlichen Anrechnung dieses Partnereinkommens zu widerrufen bzw. rückwirkend zu berichtigen und die auf Grund dieser Berichtigung zu Unrecht bezogene Notstandshilfe wegen Unterlassung der Meldepflichten und somit wegen Verschweigung maßgebender Tatsachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG auch rückzufordern.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers am 15.04.2014 ein Vorlagentrag beim AMS 965-Wien Schönbrunner Straße eingebracht. Er sei mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden und ersuche um Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Seitens des AMS 965-Wien Schönbrunner Straße langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 17.04.2014 ein.

Mit Schreiben vom 07.05.2014 wurde seitens des AMS 965-Wien Schönbrunner Straße der Antrag auf Notstandshilfe nachgereicht.

Am 21.05.2014 zog der Beschwerdeführer, nach Belehrung über die Rechtsfolgen durch den Senatsvorsitzenden, die Beschwerde zurück. Die unterschriebene Beschwerderückziehung wurde vom Senatsvorsitzenden zum Akt genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS 965-Wien Schönbrunner Straße.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung, nach Manuduktion des Senatsvorsitzenden, vor demselbigen durch den Beschwerdeführer abgegeben wurde, ist der Parteiwille des Beschwerdeführers eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

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