W220 1423894-1•BVwG W220 1423894-1
W220 1423894-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W220 1423894-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zahl 11 15.866-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX geboren und stamme aus XXXX XXXX im Bundesstaat Haryana. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Religionszugehörigkeit sei Hindu. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, es hätte in seinem Dorf einen Grundstücksstreit mit einem Nachbarn namens XXXX gegeben. Diesem hätte er im Zuge eines Streites mit einem Schwert das Bein abgeschnitten. Dies sei vor sechs Monaten gewesen; danach habe ihm dieser gedroht, dass er den Beschwerdeführer umbringen würde. Aufgrund dieser Drohung habe er beschlossen, Indien zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Indien hätte er Angst vor der Rache des XXXX; mit den Behörden hätte er keine Probleme.
Zu seiner Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat vor etwa vier Monaten schlepperunterstützt auf dem Luftwege verlassen und sei von XXXX aus nach XXXX geflogen. Danach sei er mit verschiedenen LKW¿s über unbekannte Länder geschleppt worden; nach Österreich sei er vor vier oder fünf Tagen mit dem Zug eingereist.
Am 05.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er hätte im Dorf einen Streit gehabt. Bei diesem Streit habe er den Gegner "etwas schwerer mit einem Schwert am Bein unter dem Knie verletzt". Das Bein sei nicht ganz abgetrennt gewesen, der Verletzte habe es vom Arzt wieder "richten" lassen können. Der Gegner hätte eine viel größere Familie und "mehr Männer" als der Beschwerdeführer. Diese hätten ihm jeden Tag gedroht, dass sie ihm "dieses und jenes" antun würden. Aus Angst um sein Leben habe er den Entschluss gefasst, Indien zu verlassen. Nach dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse befragt, gab der Beschwerdeführer an, er könne es nicht genau sagen, aber es hätte sich vor ca. sechs Monaten ereignet. Auf neuerliche, zweimalige Aufforderung zu einer zeitlichen Darstellung schwieg der Beschwerdeführer und dachte nach. Gefragt, wie die Beteiligten heißen würden, gab der Beschwerdeführer an: "XXXX." Auf Nachfrage führte er aus, es wären zwei, drei Personen gewesen und nannte die Namen dreier Personen. Diese vier wären es gewesen. Streit habe es gegeben, weil "er" (gemeint wohl: XXXX) jeden Tag mit dem Traktor durch das Feld des Beschwerdeführers gefahren sei, obwohl ihn der Beschwerdeführer oft aufgefordert hätte, dass er "anders fahren" solle. Nach dem Vorfall mit dem Schwert gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte gewusst, dass er wieder kommen würde - als sie versucht hätten, wieder mit dem Traktor durchzufahren, sei der Beschwerdeführer vor Ort gewesen. Die Gegner hätten angefangen zu diskutieren und zu schimpfen. Diese hätten gedacht, sie würden den Beschwerdeführer "schaffen", weil er alleine sei - er habe aber sein Schwert gezückt und zugeschlagen. Dann sei er nachhause gegangen. Auf Hinweis seitens des einvernehmenden Organwalters, dass es sich dabei um ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers gehandelt habe, führte dieser aus, die Gegner hätten jeden Tag seine Ernte zerstört, ihn belästigt und nicht damit gerechnet, dass er sich wehren würde. Er habe sie oft gebeten, nicht mit dem Traktor durch sein Feld zu fahren, sie hätten aber nicht auf ihn gehört, was hätte er also tun sollen. Im Dorf sei es üblich, dass man erst mit dem Dorfrat und der Dorfversammlung spreche. Das habe er getan; diese hätten auch vergeblich versucht, die Leute davon abzuhalten. Nach Details zu dem Vorfall befragt, führte der Beschwerdeführer aus, als er sich von seinem Feld auf den Heimweg gemacht hätte, seien "die Leute" mit dem Traktor vorbeigekommen. Er habe mit Handzeichen versucht, diese zum Stehenbleiben zu bringen, sie seien jedoch weitergefahren. Sie seien gekommen und handgreiflich geworden. Darauf hätte er sein Schwert genommen und zugeschlagen. Sie hätten weitergestritten; Leute aus der Umgebung hätten sich versammelt, um zu schlichten - diese hätten ihn gerettet und er sei nachhause gelaufen. Er habe seiner Familie von den Geschehnissen erzählt und sich über Nacht im Dorf versteckt. Der Beschwerdeführer selbst sei nur sehr leicht verletzt worden; seinen Gegner habe er am linken Fuß unter dem Knie getroffen, aber nicht das Bein abgetrennt. Dieser hätte eine Schnittwunde und einen gebrochenen Knochen gehabt, das habe er von den Leuten nachher gehört. Das Schwert sei so lang wie sein Arm gewesen. Die anderen hätten den Beschwerdeführer von hinten gehalten, irgendwie habe er sich befreit und zuschlagen können. Nach dem Schlag hätten sich vier Dorfbewohner um den Verletzten gestellt, zwei Nachbarn hätten den Beschwerdeführer weggezerrt. Gefragt, um wen es sich bei XXXX handle, gab der Beschwerdeführer an, mit dessen Söhnen hätte er den Streit gehabt. Auf Vorhalt, dass es sich bei dieser Person (XXXX) nach seinen Angaben bei der Erstbefragung um das Opfer handeln würde, führte er aus, er sei so verängstigt gewesen, dass er nicht gewusst hätte, was er sagen solle. Es seien seine Söhne, deshalb habe er den Namen genannt. Dazu befragt, ob er Angst vor der Polizei habe, gab der Beschwerdeführer an: "Doch, deshalb war ich nicht mehr zuhause." Erst seien die Drohungen gewesen, dann sei noch die Angst vor der Polizei hinzugekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zahl 11 15.866-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Angst vor Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können, seine Angaben wären unglaubwürdig. Da dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen wäre, könne die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden. Das Bundesasylamt erachte im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380). Es bestünden auch keine stichhältigen Gründe für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig wäre. Auch wären im Verfahren keine Ansatzpunkte vorgekommen, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.
Gegen diesen am 05.01.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.01.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander gesetzt. In einer "ergänzenden Stellungnahme zur Beschwerde", eingelangt am 18.01.2012, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die belangte Behörde hätte die in § 18 AsylG normierten Verpflichtungen verletzt und es unterlassen, ihrer Ermittlungspflicht nachzukommen. Weiters hätte das Bundesasylamt die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen; die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, sei nicht nur real, sondern erheblich. Der Beschwerdeführer beantragte zusammenschauend die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde, in eventu die Abänderung des Bescheides und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu Feststellung der Unzulässigkeit der Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung und Erteilung eines befristeten Aufenthaltsrechts, in eventu ersatzlose Behebung der Ausweisungsentscheidung oder Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 08.05.2014 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Indien:
Bericht des auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien vom 03.03.2014
Allgemeiner Ländervorhalt der Staatendokumentation vom März 2014 zur allgemeinen Lage in Indien
In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer über Befragung im Wesentlichen an, er habe in seiner Heimat die Schule vier Jahre lang besucht. Auf Vorhalt, er habe vor der belangten Behörde einen zehnjährigen Schulbesuch behauptet, führte er aus, er sei damals unter Stress gestanden und wisse gar nicht, was er gesagt habe. Sein Weg nach Österreich wäre sehr schwierig gewesen, er wäre mehrere Tage in einem LKW versteckt gewesen und hätte Hunger und Stress gehabt. Er habe bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. In Indien würden noch seine Mutter, seine Ehegattin sowie die beiden gemeinsamen Kinder leben; weiters habe er einen Bruder und drei Schwestern. Er habe zu seiner Familie Kontakt, diese sei finanziell versorgt - er hätte ein Grundstück verpachtet, von dem Pachtzins würden sie leben. Der Beschwerdeführer lebe mit Landsleuten in einer Wohngemeinschaft und finanziere sein Leben mit Gelegenheitsjobs. Er sei Helfer von Zeitungszustellern und verdiene damit 200-300 Euro im Monat. Deutschkurse habe er in Österreich nicht besucht. Er sei mit seinen Mitbewohnern befreundet, diese wären indische Staatsbürger. Gefragt, wie er den Schlepper finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, er hätte Ersparnisse gehabt; außerdem hätte er seine Büffel verkauft und hätte er dem Schlepper auch sein Grundstück überlassen. Auf Vorhalt seiner vorherigen Angabe, seine Familie würde vom Pachtzins leben, was mit der Überlassung des Grundstückes nicht vereinbar wäre, führte er aus, er hätte das Grundstück dem Schlepper für ein Jahr "überlassen", seine Familie hätte es dann wieder zurückbekommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wäre wegen des Streites, ausgereist; dieser hätte zwei bis drei Monate davor stattgefunden. Einige Dorfbewohner hätten ihm verwehrt, dass er sein Grundstück betrete. Bei den Dorfbewohnern handle es sich um die Söhne von XXXX. Diese würden seine Familie noch immer bedrohen. Diese Familie sei sehr mächtig und habe auch Kontakt mit Politikern. Zu dem behaupteten Vorfall selbst gab der Beschwerdeführer an, er sei mit dem Ertrag aus der Landwirtschaft mit dem Traktor gefahren und sie (die Gegner) seien gekommen. Bereits davor hätten diese mehrmals versucht, seine Ernte zu zerstören. Einmal hätten sie die Ernte mit dem Traktor niedergefahren, einmal hätten sie Tiere auf seinem Grundstück freigelassen. Es hätte immer Streit gegeben und irgendwann sei die Situation für ihn unerträglich geworden. Er habe auch Angst um sein Leben bekommen, weil diese Leute sehr mächtig gewesen wären und ihn auch öfters bedroht hätten - darum hätte er beschlossen, das Land zu verlassen. Gefragt, ob es einen konkreten Anlass gegeben hätte, bei dem sich etwas Konkretes zugetragen hätte, gab der Beschwerdeführer an, das sei dieser Streit gewesen; sie hätten ihn umringt und versucht, ihn zu töten. Sie hätten ihn mit den Fäusten und Stöcken geschlagen, auch eine Sichel hätten sie dabei gehabt. Aufgrund der Interventionen durch andere Personen hätten die Angreifer von ihm abgelassen - dieser Vorfall wäre für ihn lebensbedrohlich gewesen, er sei ohnmächtig geworden. Später habe er fahren, dass ihm andere Personen geholfen und sein Leben gerettet hätten. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er hätte versucht, sich zu verteidigen, die Angreifer wären aber in der Mehrzahl gewesen. Gefragt, ob er auch ein Werkzeug in der Hand gehabt habe, mit dem er sich verteidigt hätte, gab er an, er hätte auch etwas in der Hand gehabt; er deutete eine Unterarmlänge als Größenangabe und meinte, damit schneide man Holz. Gefragt, ob es sich um eine Axt gehandelt hätte, antwortete der Beschwerdeführer:
"Ja, es war eine Art Axt." Er habe mit dieser Axt "herumgefuchtelt". Gefragt, ob er dabei jemanden verletzt habe, führte er aus, es könne sein, dass er durch die Bewegungen jemanden getroffen habe; aber sei er übermannt worden, da die Gegner in der Mehrzahl gewesen wären. Im Folgenden wurden dem Beschwerdeführer die sich aus seinem Vorbringen ergebenden Widersprüche zum Akteninhalt vorgehalten, diese wurden im Einzelnen dargestellt und erörtert. Festgehalten wurde, dass bei der gegenständlichen Einvernahme vom Beschwerdeführer eine weitere abweichende Version dargelegt worden sei. Dazu gab dieser an, Tatsache sei, dass es einen Streit gegeben hätte, das sei aber eine Zeit lang her und hätte er nicht alles aufgeschrieben, damit er alles auswendig wiedergeben könne. Er habe große Angst vor diesen Leuten. Indien sei ein großes Land, aber die Leute wären mächtig und hätten großen politischen Einfluss, sie könnten ihn jederzeit leicht in jedem Teil von Indien finden und ihn wieder attackieren.
Nach Vorhalt der oben angeführten aktuellen Länderfeststellungen zu Indien gab der Beschwerdeführer an, diese Feststellungen würden im Großen und Ganzen stimmen, aber herrsche in Indien große Armut, aufgrund dessen gäbe es oft Feindschaften wegen Geldes oder Grundstücken. Die Kontrahenten würden nicht davor zurückschrecken, ihre Gegner auch in entfernten Landesteilen ausfindig zu machen und ihnen Schaden zuzufügen. Die medizinische Versorgung wäre schlecht, ein armer Mann könne sich weder medizinisch versorgen lassen noch hätte er genug zu essen. Die Länderfeststellungen würden von Leuten verfasst, die sich nur in "höheren Kreisen" bewegen und das Elend nicht wirklich zu Gesicht bekommen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Haryana. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. In seiner Heimat arbeitete er als Landwirt. Er stellte am 30.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, solche halten sich in seiner Heimat in Indien auf.
Zur allgemeinen Situation in Indien werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen.
Das Amt (des Präsidenten) bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse.
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt. (AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 03.03.2013)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012)
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.
Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.05.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 05.03.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).(Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.
Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 08.2011)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen. Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)
Bis jetzt sind die Aussagen des Allgemeinen Gutachtens zur Innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien vom Juli 2011 weiterhin gültig. Denn die Registrierung für das Aadhar-Projekt ist freiwillig, bisher wurden erst 11 Prozent der Bevölkerung erfasst und es liegen gegenwärtig keine Informationen über Fälle von Datenmissbrauch vor. Allerdings unterliegt dieser Bereich einem starken Wandel. D.h. in den kommenden Jahren kann sich die Situation deutlich ändern. XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Ergänzungen zum Allgemeinen Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative in Bezug auf Indien Juli 2011, Stand 05.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der Indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen.(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden.
Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig. (BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.02.2010)
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selber ist der weltweit großte Hersteller von Generika, Medikamente kosten ein Bruchteil der Preise in Europa.(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.4).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. (BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst- Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher
Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012;
Ratifikation von Menschenrechtabkommen:
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.23)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung sieht Rede- und Meinungsfreiheit vor, Pressefreiheit findet keine ausdrückliche Erwähnung. Die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis. Einzelpersonen können die Regierung in der Regel kritisieren, ohne mit Repressalien rechnen zu müssen. Die unabhängigen Medien sind aktiv und äußerten eine Vielzahl von Ansichten ohne Einschränkungen.
(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 11)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wurde zuletzt durch die im April 2011 erlassene Verordnung sogenannter IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen einerseits Anbieter wie Google, Facebook und Twitter verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte aus dem Netz zu entfernen, andererseits rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 03.03.2014, S.8)
Die Verfassung garantiert die Redefreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Personen konnten im Allgemeinen die Regierung öffentlich und privat kritisieren, ohne Unterdrückung. Die unabhängigen Medien sind aktiv, drückten eine weite Bandbreite von Meinungen aus und sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen. Die Medien setzen sich für die Menschenrechte ein und prangern Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung an. Es gibt Berichte, dass Journalisten aufgrund ihrer Reportagen Belästigungen und Gewalt erfuhren.
(United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen.
In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Behandlung nach Rückkehr
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger):
Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.07.2011)
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab. (Internationale Organisation für Migration (IOM): Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.08.2012)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltpunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden. Mangels vorgelegter Personaldokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die zu in Indien getroffenen Feststellungen stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in den Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Der Beschwerdeführer ist den allgemeinen Feststellungen nach dem Vorhalt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert entgegengetreten.
Hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren konkret geltend gemachten Ausreismotive des Beschwerdeführers gelangt das erkennende Gericht (in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch die belangte Behörde) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.
Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen nicht entsprechen, erhellte sich für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer die Ursachen für das Verlassen seiner Heimat bei jeder Einvernahme im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens anders darstellte.
So begab sich der Beschwerdeführer bereits insoweit in einen inhaltlichen Widerspruch, als er als Anlass des Streites mit seinen Gegnern vor dem Bundesasylamt geltend gemacht hatte, diese seien - trotz Aufforderung des Beschwerdeführers, anders zu fahren - jeden Tag mit dem Traktor durch das Feld des Beschwerdeführers gefahren. Abweichend davon gab er vor dem erkennenden Gericht an, Dorfbewohner hätten ihm verwehrt, sein eigenes Grundstück zu betreten. Weiters hätten die Gegner bereits mehrmals versucht, die Ernte des Beschwerdeführers zu zerstören, hätten einmal die Ernte mit dem Traktor niedergefahren und ein anderes Mal Tiere auf seinem Grundstück freigelassen. Daraus ergeben sich bereits deutliche Abweichungen zu dem ursprünglichen Vorbringen, liegt doch zwischen dem Durchfahren eines Feldes insbesondere im Vergleich zu dem Verbieten des Betretens des Grundstückes und auch zu dem Zerstören der Ernte bzw. Freilassen von Tieren ein nicht von der Hand zu weisender Unterschied. Ob der von Grund auf verschiedenen, vom Beschwerdeführer dargelegten Varianten seines Vorbringens ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein rein gedankliches Konstrukt handelt. Auch hinsichtlich des Ereignisses, als dessen Konsequenz der Beschwerdeführer letztlich den Entschluss zu seiner Ausreise festgemacht haben wollte, ergeben sich massive Widersprüche. Den Hergang des Vorfalles schilderte er vor der belangten Behörde dergestalt, dass er, als seine Gegner wieder mit dem Traktor durch sein Feld fahren hätten wollen und zu schimpfen begonnen hätten, das Schwert gezückt und zugeschlagen habe; nach der Intervention von Dorfbewohnern sei er nach Hause gegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte er diese Situation völlig anders dar und schilderte diese vorerst aus eigenem dergestalt, dass die Gegner ihn umringt und mit Fäusten und Stöcken geschlagen hätten, er sei ohnmächtig geworden, erst nach Intervention anderer Personen hätten diese von ihm abgelassen. Es ist offenkundig, dass es sich dabei um eine grundlegend andere Beschreibung des Vorfalles handelt, bei der sich der Beschwerdeführer - anders als zuvor nicht mehr als aktiv Angreifender - sondern vielmehr als (hilfloses) Opfer eines Angriffes darstellt. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde ein markantes und wesentliches (wenn auch von Widersprüchen geprägtes) Detail dieser Auseinandersetzung beschrieb, welches er aus eigenem vor dem erkennenden Gericht mit keinem Wort erwähnte, sondern erst nach umfassenden Nachfragen (wiederum abweichend) rekonstruierte: So brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er habe seinem Nachbarn XXXX im Zuge eines Streites mit einem Schwert ein Bein abgeschnitten. Vor der belangten Behörde schwächte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen deutlich ab, indem er ausführte, er habe seinen Gegner XXXX "etwas schwerer mit einem Schwert am Bein unter dem Knie verletzt", es sei nicht ganz abgetrennt gewesen. Vor dem erkennenden Gericht gab er an, er hätte in seiner Hand "ein Landwirtschaftswerkzeug aus Eisen", das er später als "eine Art Axt" spezifizierte, gehabt - mit dieser habe er beim Versuch, sich zu verteidigen, "herumgefuchtelt". Es könne sein, dass er durch diese Bewegungen jemanden getroffen habe. Eine konkrete Verletzung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung den Verletzten als XXXX, diesen vor der belangten Behörde jedoch XXXX nannte. Die auf Vorhalt dieses Widerspruchs seitens des einvernehmenden Organwalters der belangten Behörde vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, er sei so verängstigt gewesen, dass er nicht gewusst hätte, was er sagen solle - das (die Gegner) seien dessen Söhne, deshalb habe er den Namen genannt, stellt sich dagegen als reine Schutzbehauptung dar. Bezeichnend ist auch, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, er wäre "nur sehr leicht verletzt" worden, vor dem erkennenden Gericht jedoch behauptete, der besagte Vorfall wäre für ihn lebensbedrohlich gewesen. Es ergeben sich folglich auch hinsichtlich dieses Vorfalls derart massive Widersprüche, dass diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Abschließend ist anzumerken, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich weiterer, als "unwesentlich" erscheinender Details, Ungereimtheiten ergeben, die er nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte. Exemplarisch sei hierfür die Frage der "Überlassung" seines Grundstückes an seinen Schlepper genannt, die er (erst) auf Vorhalt seiner zuvor getätigten Angabe, seine Familie würde von den Erträgen des Grundstückes leben, relativierte. Der Beschwerdeführer konnte auch diesfalls die aufgetretenen Unstimmigkeiten nicht plausibel aufklären. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor dem erkennenden Gericht unkonkret und ohne weitere Ausführungen dazu abgab, es handle sich bei den Gegnern um eine mächtige Familie, die Kontakt zu Politikern hätte, handelt es sich dabei einerseits nach Ansicht des erkennenden Gerichts offenkundig um eine (unglaubwürdige) Steigerung seines Vorbringens, um diesem mehr Substanz zu verleihen und ließe sich zum andern daraus nichts gegenständlich Relevantes für den Beschwerdeführer gewinnen.
Auf die Unzulänglichkeiten im Antwortverhalten des Beschwerdeführers sowie auf die dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten im erstatteten Vorbringen, welche vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht aufgeklärt zu werden vermochten, hat bereits die belangte Behörde zurecht hingewiesen und haben sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht noch weitere massive Widersprüche ergeben. Aufgrund der Gesamtheit dieser Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe in dieser Form nicht erlebt haben kann. Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in Bezug auf sein Heimatland Indien erfolgreich aufzuzeigen, sondern war seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht gegeben. Dies schon im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland aus in der Beweiswürdigung angeführten Erwägungen nicht glaubhaft dargetan hat.
Doch selbst wenn man vom zuletzt erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, er würde aufgrund eines Grundstücksstreites bzw. einer allfälligen Verletzung eines seiner Gegner verfolgt, ausgeht, ergibt sich aus den herangezogenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen, wie der Beschwerdeführer.
Da es nach den herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt (er war in seiner Heimat als Landwirt tätig), ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in sein Heimatland zu reisen, etwa nach Delhi, aber auch in viele andere Teile seines Heimatlandes, ohne in seine engere Heimat zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, sind die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Daher war der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.
Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.
Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.
Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm, wie schon vor seiner Ausreise, zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.
Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.
Zu II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Da der Beschwerdeführer keine verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet geltend gemacht hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.
Zudem kann bei einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht erkannt werden.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer erst seit Ende 2011- also noch relativ kurze Zeit - im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und beim Beschwerdeführer keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, wie etwa Sprechen der deutschen Sprache oder starke soziale Bindungen, er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich diese in Indien aufhalten, sein bisheriger, relativ kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, überwiegt das öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).
Allein die Tätigkeit als Helfer von Zeitungszustellern und die Freundschaft mit Mitbewohnern indischer Staatszugehörigkeit können sich - in dem dargestellten, dem Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Prüfungsrahmen - noch nicht entscheidungswesentlich zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, insbesondere, wenn man bedenkt, daß sich sowohl die Ehegattin als auch die beiden Kinder des Beschwerdeführers nach wie vor in Indien aufhalten.
Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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