W148 2002948-1•BVwG W148 2002948-1
W148 2002948-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014
Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Verfolgungsverjährung, Verjährung
W148 2002948-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Doris KOHL MCJ und MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des Dkfm. Dr. XXXX, vertreten durch Dr. Michael Herzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.08.2012, zu Zl. FMA-EL008776.100/0001-LAW/2012, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A) Der Berufung wird gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben, der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde wird ersatzlos behoben und das Verfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VStG, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 33/2013, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF
BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Straferkenntnis vom 22.08.2012 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen Übertretungen des Börsegesetzes für schuldig erachtet und eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob der BF (am 06.09.2012) rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im Folgenden: UVS). In erster Linie wurde eingewendet, dass lediglich nur eine zur Last gelegte Tat (und nicht mehrere) vorgelegen seien, keine Pflicht zu einer Ad-hoc Mitteilung vorgelegen sei, und die Strafbemessung fehlerhaft sei. Die Berufung war zulässig.
Im Berufungsbescheid des UVS vom 28.06.2013 wurde der Berufung dem Grunde nach nicht stattgegeben, jedoch die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert. Die gegen diesen Berufungsbescheid fristgerecht erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof langte am 13.08.2013 bei diesem ein.
In seinem Erkenntnis vom 28.03.2014 kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass sämtliche Tathandlungen bereits im erstbehördlichen Verfahren verjährt waren, der angefochtene Berufungsbescheid des UVS wegen Rechtswidrigkeit (Verfolgungsverjährung) aufzuheben war und der Bund dem BF Aufwendungen zu ersetzen hat.
Als Begründung führt der VwGH an, dass Verfolgungsverjährung (nach § 96a Absatz 3 BörseG idF BGBl I Nr. 60/2007 iVm § 31 Absatz 2 VStG idF BGBl I Nr. 20/2009) hinsichtlich aller angelasteten Taten bereits im erstbehördlichen Verfahren (vor der FMA) eingetreten ist, weil binnen 18 Monaten (ab Ende der Tatbegehung) eine Verfolgungshandlung hätte gesetzt werden müssen. Diese Verfolgungshandlung hätte an eine bestimmte und namentlich genannte Person gerichtet werden müssen, was jedoch nicht bzw. zu spät erfolgte. Die FMA hat nämlich lediglich der (im erstbehördlichen Verfahren mithaftenden) Aktiengesellschaft -ohne Nennung einer bestimmten Person - einen "Bericht zur Untersuchung auf mögliche Verletzung der Meldepflicht gemäß § 48d Abs. 1 BörseG" zugestellt und zwar am 1.12.2010. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist dem BF persönlich (an seine Person adressiert) eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden, nämlich am 17.02.2012. Die letzte Tathandlung wurde von der Erstbehörde mit 16.07.2010 angenommen. Somit ist die erste rechtswirksame Verfolgungshandlung erst nach der Verfolgungsverjährungsfrist (von 18 Monaten) gesetzt worden, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides wegen eingetretener Verfolgungsverjährung geführt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG somit jedoch Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A):
Der angefochtene Berufungsbescheid des UVS wurde vom VwGH wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nach § 98a Abs. 3 BörseG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VStG BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 20/2009 (§ 31 Abs. 2 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 20/2009 entspricht nun seit 01.07.2013 § 31 Abs. 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013; § 96a Abs. 3 BörseG idF BGBl I Nr. 70/2013 verweist seit 1.07.2014 auf die aktuelle Fassung des § 31 Abs. 1 VStG) aufgehoben, weil schon im erstbehördlichen Verfahren (also vor der FMA) nicht rechtzeitig, also nicht innerhalb der Frist von 18 Monaten, eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde.
Durch die Aufhebung eines angefochtenen Berufungsbescheides (§ 42 Abs. 3 VwGG in der Fassung vor BGBl. I 33/2013), nunmehr eines angefochtenen Erkenntnisses oder eines angefochtenen Beschlusses (§ 42 Abs. 3 VwGG idF BGBl. I 33/2013), tritt die Rechtssache in die Lage vor Erlassung der vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Entscheidung zurück. Es war daher über den erstbehördlichen Bescheid der FMA zu beschließen.
Der VwGH hatte erkannt, dass der von UVS erlassene Berufungsbescheid - wegen eingetretener Verfolgungsverjährung schon im erstbehördlichen Verfahren - rechtswidrig war. Daher war nun der angefochtene Bescheid der Erstbehörde (FMA) aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VStG, BGBl Nr. 52/1991 idF BGBl I Nr. 33/2013, einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständliche Entscheidung dient zudem der Herstellung des im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2014 zu 2014/02/0010 dargestellten Rechtszustandes.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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