BVwG W140 1428225-1

W140 1428225-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W140 1428225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W140.1428225.1.00

Spruch

W140 1428225-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 11 14.826-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug in Wien am 10.12.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari Folgendes an: Er sei Moslem, Sunnite, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei afghanischer Staatsangehöriger. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht und eine 6-monatige Ausbildung für Handy- und Batteriereparaturen in Peshawar gemacht. Weiters führte er aus: "In der Gegend, wo ich wohne, sind nicht nur Tadschiken, sondern auch Paschtunen aufhältig. Tagsüber arbeiten sie für die Regierung und nachts arbeiten sie für die Taliban. Die Taliban wussten, dass ich mich mit Handys und Funkgeräten auskenne. Deshalb sind sie oft zu uns nach Hause gekommen und haben mich aufgefordert, die Batterien ihrer Funkgeräte zu verbessern, damit sie länger halten. Die Taliban haben mich von zu Hause abgeholt und ich musste ihre Funkgeräte reparieren. Mein Leben war bedroht, nachdem ich es nicht mehr aushielt, habe ich die Flucht ergriffen."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 19.06.2012 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari Folgendes an: "Ich bin in der Provinz Balkh im Spital geboren. Aufgewachsen bin ich im Distrikt Chamtal im Dorf XXXX." Sein Vater und seine zwei Schwestern wären durch eine Rakete ums Leben gekommen. In Afghanistan lebten seine Mutter, seine drei Brüder und seine Tante väterlicherseits. Sie lebten in ihrem Haus.

Manchmal rufe er sie an. Als Fluchtgrund gab er an: "Ich hatte ein Mobil- und Batteriereparaturgeschäft in der Stadt XXXX. Es befand sich am XXXX. Die Entfernung von unserem Dorf bis zu meinem Geschäft war ca. 45 Minuten mit dem Taxi. Zirka ein Jahr, nachdem ich das Geschäft eröffnet hatte, kamen am Abend immer wieder die Taliban zu mir nach Hause und verlangten von mir, mit Ihnen mitzugehen. Sie stammten alle aus meinem Dorf. Deshalb war es Ihnen bekannt, dass ich als einziger Batterien für Mobilgeräte herstellen kann. Wenn, zum Beispiel, die Batterie von einem chinesischen Mobilgerät kaputt gegangen ist, gab es keine Möglichkeit diese Batterie durch eine neue zu ersetzen. Ich war in der Lage eine solche Batterie herzustellen. Deshalb wussten Sie, wenn ich das normale Mobilgerät bzw. die Batterie herstellen kann, dann kann ich auch für Ihre Walkie Talkies eine Batterie herstellen, die länger Stand hält. Sie haben mich mit ihren Motorädern mitgenommen und wollten, dass ich die Batterien Ihrer Walkie Talkies austausche bzw. so manipuliere, dass Ihre Batterien länger geladen bleiben. Sie besaßen russische Walkie Talkies, welche sehr schwache Batterien hatten und höchstens einen halben Tag funktionierten. Das heißt, nach einem halben Tag war die Batterie leer. Sie wollten von mir, dass ich eine solche Batterie in die Walkie Talkies einbaue, die mindestens ein paar Tage funktioniert. Ich war mindestens bis um 12 Uhr Mitternacht mit Ihnen beschäftigt. Am nächsten Morgen konnte ich meiner Tätigkeiten nur schwer nachkommen, da ich sehr müde war, länger, bis 09:00 oder 10:00 Uhr, schlafen musste und relativ spät ins Geschäft gekommen bin. Ich musste fast jeden Abend mit den Taliban mitgehen, um die Batterien zu reparieren. Ich hatte die Nase voll davon und wusste nicht, was ich tun soll. Wenn ich zur Regierung gegangen wäre, und Ihnen davon erzählt hätte, dann hätte ich noch größere Probleme bekommen, da sie mich beschuldigt hätten, selbst ein Talib zu sein."

Die Taliban seien lästig gewesen. Er hätte ständig etwas reparieren sollen und sie hätten nichts bezahlen wollen. Es seien ca. 25 Personen aus seinem Ort gewesen. Am Tag wären sie immer in die Berge gegangen. In der Nacht wären sie immer in den Ort zurückgekommen. Sie hätten alle Waffen und Motorräder gehabt. Wenn er mit seinem Bruder telefoniere, sage dieser ihm, dass die Taliban fragten, wo er sei. Die Regierung habe er nicht informiert, da wenn die Taliban erfahren würden, dass er die Regierung davon in Kenntnis gesetzt hätte, sie seine ganze Familie umgebracht hätten.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012, Zl. 11 14.826-BAG, Außenstelle Graz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt führte entscheidungswesentlich aus, dass keine aktuelle oder zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne.

4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass wenn ihm vorgeworfen werde, dass seine Schilderung des Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbar sei, er dazu sagen möchte, dass er bei seinen Aussagen Alles gesagt habe, was für ihn wichtig sei. Sowohl in der niederschriftlichen Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er wahrheitsgemäß ausgeführt, dass er massiver Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Insbesondere habe er vorgebracht, dass er ein Mobil- und Batterienreparaturgeschäft in der Stadt XXXX gehabt hätte. Die Taliban in seiner Gegend hätten gewusst, dass er sich mit Handys und Funkgeräten gut auskenne, deshalb seien sie oft zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert die Batterien ihrer Funkgeräte zu verbessern, damit sie länger geladen blieben. Die Taliban hätten ihn von zu Hause mit ihren Motorrädern mitgenommen und er hätte ihre Funkgeräte reparieren müssen. Sein Leben sei bedroht und aus Angst vor den Taliban wäre er dann aus seinem Heimatland geflüchtet. In seiner Beschwerde verwies er auf einen Ausschnitt des Berichtes "Afghanistan: Update - die aktuelle Sicherheitslage" vom 23.08.2011 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Aus diesem geht hervor, dass die Sicherheitslage sich in Afghanistan 2010 sowie im 1. Halbjahr 2011 dramatisch verschlechtert habe. Entgegen den seit 2010 gehäuften Aussagen von Vertretern der NATO - Staaten, man habe in Afghanistan Fortschritte erzielt und die Taliban in die Defensive gedrängt, sei eher von einem ungebrochenen Kampfwillen der Taliban und einem bewussten Strategiewechsel dieser auszugehen. Gemäß dem UNHCR bestehe aufgrund der weitverbreiteten Tätigkeitsfelder regierungsfeindlicher Gruppierungen für von diesen Gruppierungen verfolgte Personen keine interne Fluchtalternative. Die Behörde hätte festgestellt, dass ihm jederzeit die Rückkehr in sein Heimatland möglich wäre, und er in Afghanistan keiner Bedrohung ausgesetzt werden würde, das stimme nicht. Die Situation in Afghanistan beruhige sich nicht. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen habe am 12.10.2011 das Mandat von der International Security Assistance Force (IASF) für ein weiteres Jahr verlängert. Aktuelle Berichte über die Sicherheitssituation in Afghanistan bestätigten, dass sie nach wie vor äußerst schlecht sei und die für die Bevölkerung tägliche Bedrohung eines Angriffs vonseiten der Taliban, Al-Qaida und anderen illegal bewaffneten Gruppierungen bestehe. In seinem Fall sei eine wohlbegründete Furcht sowie ein nachvollziehbarer Asylgrund im Sinne der GFK gegeben. Er hätte auch keine Art der innerstaatlichen Fluchtalternative. Sein Heimatland könne ihm in keinem Teil des Landes Schutz vor der von ihm angegebenen Verfolgung geben. Er wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer massiven Bedrohung bezüglich seiner Lebensgrundlage ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Rechtliche Grundlagen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

2.1. Rechtliche Ausgangslage:

Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.

2.2. Tatsachenebene:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Verwaltungsbehörde ausführte, dass keine aktuelle oder zukünftige Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne.

Im Übrigen bestünde eine interne Fluchtalternative, da:

"Ihre Angaben, wonach die Taliban, welche aus ca. 25 Mitbewohnern Ihres Dorfes bestanden und Sie alle persönlich kannten, nur lästig waren, Sie ständig etwas reparieren sollten und diese Ihnen nichts bezahlen wollten, sind durchaus glaubhaft.

[...]

Aufgrund Ihrer Angaben kann nicht festgestellt werden, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr eine Gefährdung durch die Polizei oder andere staatliche Organe und Behörden oder von Privaten droht. Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung Ihrer Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Es kann keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden. Sie verfügen über Angehörige und ein soziales Netz und Sie könnten Unterstützung bekommen. Sie haben ein Geschäft in Afghanistan. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und würden somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Sie könnten sich, wie schon von Ihnen angedacht in Kabul niederlassen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein bzw. könnten Sie wieder nach XXXX zurückkehren.

[...]"

Die nochmalige Überprüfung der Einvernahmeprotokolle, die mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden sind, ergibt die im Kern bestehende Widerspruchsfreiheit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, und erscheint dieses nicht unplausibel.

Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Situation im Herkunftsstaat - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde keine effektive interne Fluchtalternative annehmen. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:

"Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.

Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

[...]

Sicherheitslage im Norden des Landes

(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar)

[...]

Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort. Im Jahr 2010 wurden die höchsten Zahlen an zivilen Opfern im Norden des Landes seit dem Jahr 2003 registriert. Ab Juni 2010 wurden die Zwischenfälle mehr und erreichten während der Parlamentswahlen [im September 2010] ihren Höchststand. Im Vergleich zu 2009 gab es einen Anstieg um 76% bei den zivilen Opfern.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:

Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011)

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Insgesamt entfallen auf den Norden und Nordosten des Landes 308 zivile Todesopfer (12% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan im Jahr 2010).

(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

[...]

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 14.11.2011)

[...]

Laut dem 2. Quartalsbericht von ANSO kam es in der Provinz Balkh im ersten Halbjahr 2011 zu insgesamt 89 Angriffen von bewaffneten regierungsfeindlichen Kräften, drei davon fanden im Distrikt Mazar statt.

(ANSO - Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, 1.1.-30.6.2011)

[...]

Am 2. April 2011 kam es in XXXX zu Krawallen durch mehrere hundert Afghanen aufgrund der Koranverbrennungen in Florida. Die Krawalle richteten sich gegen das UN Gelände in der Stadt. Mindestens 12 Menschen wurden dabei getötet, darunter sieben UN Mitarbeiter.

(CRS - Congressional Research Service (Kenneth Katzman):

Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, 11.10.2011)

[...]

Die verschiedenen ethnischen Gruppen in der Provinz stehen unter dem starken Einfluss der alten Kriegsherren sowie deren Gefolgsleute. Diese verfügen nach wie vor über ein erhebliches Potential an Waffen und Milizen. In dem vorherrschenden Patronagesystem sind die folgenden Personen die maßgebenden Akteure:

[...]

Neben den ins System eingebundenen ehemaligen Kriegsherren versuchen sich in Balkh auch aufständische Kräfte ins Spiel zu bringen. So wird Mullah Raz Mohammad bin Sayd al-Haydari als Führungsfigur der Taliban und zuständiger Amir für den Jihad in der Provinz erwähnt. Weiter gehört die Hekmatyar-Gruppe der Hezb-i-Islami zu den Aufständischen. Ebenso gibt es eine gewisse Präsenz von Aktivisten der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU). Die effektiven Bestände der aufständischen Kräfte in der Provinz sind jedoch schwer abzuschätzen.

[...]"

In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleich gelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine interne Fluchtalternative bilden sollen.

2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:

Die Verwaltungsbehörde hat sich unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Kontext mit der Gefährdung durch die Taliban auseinandergesetzt.

Die Verwaltungsbehörde hat die - im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - zur Provinz Balch / Distrikt XXXX notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen unzureichend vorgenommen (u.a. VfGH U 825/2012-13 vom 27.11.2013).

Soweit das Bundesasylamt ausführt, dass der Beschwerdeführer auch Alternativen gegenüber der Unterkunftnahme bei seiner Familie hätte, was sich insbesondere auf die Möglichkeit einer beruflichen Tätigkeit in Kabul bezieht und damit implizit das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bejaht, kommt diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12-15, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 20.02.2014, U 1403/2013-17).

Darüber hinaus ist es erforderlich für den konkreten Einzelfall zu begründen, inwiefern es dem Beschwerdeführer möglich ist, in Afghanistan (bzw. in welchem Landesteil) zu überleben (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 152/2013-12).

In diesem Kontext wurde der Beschwerdeführer lediglich oberflächlich befragt und dieses Ermittlungsergebnis im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht ausreichend genug verarbeitet.

Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und allenfalls aktuelle Länderfeststellungen vorzuhalten.

Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weitreichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.

Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus den dargelegten Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.

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