BVwG W131 2003317-1

W131 2003317-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014

Regest

Geschäftsführer, Haftung, Verschulden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2003317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W131.2003317.1.00

Spruch

W131 2003317-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch des Herrn XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 4.12.2007, Bescheidzahl XXXX, mit welchem eine Verpflichtung des Herrn XXXX zur Zahlung von 23.601,55 Euro zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG aus dem Titel der Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Dem als Beschwerde zu behandelnden Einspruch vom Jänner 2008 wird stattgegeben,

Der angefochtene Bescheid betreffend die Geschäftsführerhaftung samt Verzugszinsen zu Lasten des Herrn XXXX wird gemäß §§ 67 Abs 10 und 83 ASVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem im Erkenntniskopf konkretisierten Bescheid wurde der Beschwerdeführer XXXX von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) am 4.12.2007, gestützt auf § 67 Abs 10 (teilweise iVm § 59) ASVG zur Zahlung von 23.601,55 Euro an Kapital bzw bis 4.12.2007 kapitalisierten Nebenbeträgen sowie zu Verzugszinsen ab 5.12.2007 in gesetzlicher Höhe aus einem Kapitalsbetrag von 20.755,49 Euro verpflichtet.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Haftungsbescheid unstrittig fristgerecht Einspruch.

3. Nach einem mehrere Jahre währenden Einspruchsverfahren mit Schriftsatzwechseln und Beweisaufnahmen brachte der Beschwerdeführer im März 2014 Unterlagen zur Vorlage, auf die die BGKK unter Berücksichtigung des ihr sonst bekannten Tatsachenstands insoweit reagierte, als sie nunmehr in einer Eingabe vom 9.5.2014, OZ 5 des Gerichtsakts, davon Abstand nimmt, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bisherigen längeren Verfahrensdauer haftungsmäßig in Anspruch nehmen zu wollen.

4. Der gegenständlich erkennende Richter vergewisserte sich rücksichtlich des vorstehenden Verständnisses der besagten Eingabe der BGKK und deren Authenzität insb beim unterfertigenden XXXX und beim zuständigen Juristen der BGKK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zwischen Beschwerdeführerin und belangter Behörde ist aktuell tatsachenmäßig unstrittig, dass dem Beschwerdeführer keine gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftungsbegründenden Tatsachen mehr vorgeworfen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt aus dem Gerichtsakt inkl dem zur Vorlage gebrachten Verwaltungsakt; und insb aus dem Schreiben der BGKK, OZ 5 des Gerichtsakts, das durch Telefonate des Richters mit dem XXXX und mit dem zuständigen Juristen der BGKK insb auch als authentisch bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da kein und insb kein fristgerechter Antrag auf Senatsentscheidung gemäß § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 vorliegt, war gegenständlich durch den Einzelrichter zu entscheiden.

3.2. Mag auch das seit 1.1.2014 historische Rechtsmittel des Einspruchs in Verwaltungssachen des Sozialversicherungsrechts keine ausdrückliche Erwähnung im VwGbk - ÜG gefunden haben, so sieht das erkennende Gericht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der burgenländische Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der BGKK übergeordnete Behörde war; und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.

Sohin liegt in dem seitens der Partei verfassten Einspruch - unbestritten - ein Rechtsmittel vor, über welches das BVwG zu entscheiden hat, nachdem der VwGH den ministeriellen Bescheid aufgehoben und sein Erkenntnis im Jahren 2014 an das BVwG zugestellt hat.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zur Aufhebung des Bescheids der Versicherungsanstalt aus 2009

3.4. Der angefochtene Bescheid vom 4.12.2007 ist tragend auf § 67 Abs 10 ASVG gestützt.

3.4.1. § 67 Abs 10 ASVG idF des Bescheiderlassungszeitpunkts, wie auch derzeit noch geltend, lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

3.4.2. Für diese Haftung insb auch eines GmbH - Geschäftsführers ist damit als zentrales Element normiert, dass Sozialversicherungsbeiträge infolge schuldhafter Verletzung der diesen Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

3.4.3. Der VwGH hat bei einer Aufgabenverteilung zwischen zwei Mitgliedern eines Geschäftsführungs- und Vertretungsortgans iZm den gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftungsbegründenden Pflichten zu Zl 97/08/0108, soweit hier interessierend und als Stammrechtssatz unter www.ris.bka.gv.at abrufbar, ausgeführt:

Eine Geschäftsverteilung [...], wobei zwischen mehreren vertretungsbefugten Personen eine Aufgabenteilung besteht, wirkt sich auf die Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder aus. Jedes Vorstandsmitglied trägt dann zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei größter Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich zwar dann auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist sie eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes Missstände vorliegen, dann muss das Vorstandsmitglied sich einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). Freilich wäre es in einem solchen Fall Sache des zur Haftung in Anspruch genommenen (zur Vertretung nach außen berufenen) Vorstandsmitgliedes initiativ darzulegen, in welcher Weise die Aufgabenverteilung im Vorstand tatsächlich erfolgt ist und welche organisatorischen Vorkehrungen zur Kontrolle in diesem Sinne getroffen worden sind.

3.4.4. Der VwGH hat weiters zB auch zu dem die funktionsgleichen Voraussetzungen für eine Geschäftsführerhaftung normierenden § 25 Abs 7 BUAG zu Zl 2009/08/0190 ausgeführt wie folgt:

Die Aufgabenverteilung unter Geschäftsführern kann selbst bei größter Spezialisierung nicht bewirken, dass ein Geschäftsführer sich nur noch auf das ihm zugeteilte Aufgabengebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Geschäftsführer nicht mehr kümmern muss. Hinsichtlich der von den anderen Geschäftsführern unmittelbar betreuten Aufgabengebiete bleibt eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) und gegebenenfalls zur Schaffung von Abhilfe aufrecht. Besteht der Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände vorliegen, dann muss sich der Geschäftsführer einschalten, um nicht selbst ersatzpflichtig zu werden. Eine Verletzung dieser Pflicht liegt vor, wenn der von der Wahrnehmung der zu erfüllenden Pflichten entbundene Geschäftsführer trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen. Eine haftungsrechtlich relevante Pflichtverletzung kann auch in einer vorwerfbaren Unkenntnis solcher Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers liegen, welche dann anzunehmen ist, wenn der Geschäftsführer keine geeigneten Überwachungsmaßnahmen getroffen hat, die ihn in die Lage versetzt hätten, Pflichtverstöße des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Geschäftsführers überhaupt zu erkennen. In diesem Zusammenhang liegt ein für die Haftung bedeutsames Verschulden des Geschäftsführers daher auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Einschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt hat und diese Beschränkung dazu führt, dass er beitragsrechtliche (abgabenrechtliche) Pflichtverletzungen nicht erkennen kann (Hinweis: E 22. September 2004, 2001/08/0211).

3.4.5. In der Literatur wird nunmehr zur Frage der Haftung gemäß § 67 Abs 10 ASVG iZm Co - Geschäftsführern ausgeführt, dass bei Vorhandensein einer Aufteilung der Geschäftsführungsagenden grundsätzlich einmal derjenige Geschäftsführer haftet, der mit der Besorgung der Beitragsangelgenheiten betraut ist, siehe dazu Müller in Mosler/Müller/Pfeil, SV - Kommentar (11. Lfg) § 67 Rz101 mH auf VwGH Zlen (verst Senat) 91/13/0037; und auch 88/17/0216.

3.5. Der Beschwerdeführer rügte bereits in seinem Einspruch an den Landeshauptmann vom Jänner 2008 summarisch, dass nicht er, sondern sein Bruder XXXX für die Personalverrechnung und Meldung der Personalangelegenheiten zuständig gewesen wäre, bzw dass insb bei ihm kein haftungsbegündendes Verschulden vorgelegen habe. Die BGKK hätte keine Tatsachen festgestellt, die als relevante schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten wären.

Die BGKK vertrat im März 2009 gelegentlich der Aktenvorlage an den Landeshauptmann als Einspruchsbehörde noch den Standpunkt der rechtlichen Irrelevanz einer internen Aufgabenverteilung zwischen Co - Geschäftsführern, brachte aber schließlich nach bei der historischen Einspruchsbehörde gepflogenen Beweisaufnahmen und Schriftsatzwechseln letztlich beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe, protokolliert am 9.5.2014, rechtlich entscheidend zusammengefasst vor, dass die BGKK die in der letzten aktenkundigen Eingabe des Beschwerdeführers vom März 2014 vorgelegten Unterlagen geeignet erachte, die Hintanhaltung der Haftung des Beschwerdeführers herbeizuführen.

3.6. Ist sohin zwischen den Streitteilen, also dem Beschwerdeführer einerseits und der BGKK als ausfallsbetroffener Beitragsgläubigerin andererseits, zwischenzeitig auf Tatsachenebene unstrittig, dass dem Beschwerdeführer keine gemäß § 67 Abs 10 ASVG rechtserheblichen schuldhaften Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können, konnte das Bundesverwaltungsgericht, das im Verwaltungsrechtsstreit über Parteistandpunkte zu entscheiden hat, gegenständlich im Rahmen einer Sachentscheidung den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufheben, ohne zuvor rücksichtlich des zur Erlassung des angefochtenen Bescheids führenden Ermittlungsverfahrens eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG andenken zu müssen. Dies insb auch deshalb, weil die die Haftungen gemäß § 67 Abs 10 ASVG ex offo betreibende BGKK, die gemäß § 18 VwGVG Partei vor dem BVwG ist, nunmehr bereits selbst nicht mehr von relevanten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers ausgeht. Dementsprechend war durch das BVwG mit Bescheidaufhebung vorzugehen.

3.7. Zur Kassation der Verzugszinsenzahlungsverpflichtung ist auf § 83 ASVG zu verweisen, wonach eine Verzugszinsenzahlungspflicht des Geschäftsführers insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung iSv § 67 Abs 10 ASVG voraussetzen würde, was jedenfalls auch gegenständlich nicht vorliegt, siehe dazu zB Derntl in Sonntag, ASVG5 Jahreskommentar 2014 § 67 Rz 103.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Umstand, dass die BGKK zwischenzeitig konform mit dem Beschwerdeführer diesem kein gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftungsbegründenden Verhalten mehr anlastet, ist vor dem Hintergrund der oben zitierten Rsp des VwGH, siehe insb VwGH Zl Zl 97/08/0108, letztlich eine nicht revisible Tatsachenfrage.

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