BVwG W120 1434218-1

W120 1434218-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 1434218-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W120.1434218.1.00

Spruch

W120 1434218-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013, Zl. 12 17.955-BAL, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2 Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 08.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 09.12.2012 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass die Probleme mit den Taliban im Jahr 2009 begonnen hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Hilfsorganisation IRC gearbeitet. Eines Tages, als der Bruder gerade bei der Arbeit gewesen sei, seien die Taliban "zu uns nach Hause" gekommen. Der Bruder sei über den Besuch der Taliban verständigt worden, und habe dieser daraufhin "fluchtartig" das Land verlassen. Zwei Monate nach der Flucht des Bruders seien die Amerikaner gekommen. Es habe Kämpfe gegeben und es sei auf die Taliban geschossen worden. Dabei seien viele Personen ums Leben gekommen. "Da ich den Koran gelernt habe, und behauptet wurde, mein Bruder habe für die USA spioniert und es unsere Schuld sei und wir für die vielen toten Taliban verantwortlich seien, habe ich Lugar verlassen". Der Beschwerdeführer sei daraufhin nach Kabul gegangen. Auf dem Schulweg sei der Beschwerdeführer eines Tages von den Taliban erwischt und entführt worden. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban für 15 Monate eingesperrt und gefoltert worden, da die Taliban herausbekommen wollten, wo sich sein Bruder befinde. Ca. 18 Tage vor der Erstbefragung, sei der Beschwerdeführer von den Taliban gefesselt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Ahnung gehabt, was die Taliban mit ihm vorhatten. Er sei mit einem Auto weggebracht worden. "Sie setzten mich im freien Gelände ab und drohten mir, mit der Exekution aus Rache wegen des Präsidenten Karzai Hamid. Plötzlich erfolgte in der Nähe ein amerikanischer Angriff und die Taliban flüchteten und ließen mich zurück. Im Morgengrauen wurde ich befreit und mein Onkel half mir bei meiner Flucht". Der Beschwerdeführer befürchte daher bei seiner Rückkehr nach Afghanistan die Ermordung durch die Taliban.

2. Am 12.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe, antwortete dieser, dass er eine Verletzung an der Blase habe. "Das Problem bekam ich bei den Taliban, in Afghanistan ging ich nicht zum Arzt. In Österreich war ich deswegen beim Arzt und bekam Tabletten. Ich bekam einen Stand in Österreich im AKH-Linz, im AKH wird man entscheiden, was noch zu tun ist." Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder XXXX bei einer ausländischen Firma IRC von 2002 bis 2009 gearbeitet habe. Nachdem er Probleme mit den Taliban bekommen habe, sei er ausgereist. Er sei als Spion bezeichnet worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Bruder im selben Haus gelebt. "Im Jahr 2009 im 5. Monat, nachgefragt wann das in der Zeit von unten war, gebe ich an, 1388 im 5. Monat haben die Taliban unser Haus gestürmt. Auf Nachfrage ob vorher etwas war, gebe ich an: "Wir bekamen einen Brief, zwei Monate nachdem wir den Brief bekamen, kam mein Bruder für eine Stunde nach Hause. Ast. wird aufgefordert zu erzählen, was er damals selbst dort erlebt hat, den Brief hat meine Mutter bekommen, weil sie als erste aufstand, sie fand den Brief am Hoftor draußen, der Brief lag draußen vor dem Tor, es ging kein Wind und es kann der Wind einen Brief nicht verwehen. Der Brief lag innerhalb des Tores. Sie haben den Brief am Schlitz hineingeworfen. Meine Mutter brachte mir den Brief, ich las den Brief und es war eine Warnung. Mein Onkel hat dann meinen Bruder angerufen. Ich habe meinen Onkel angerufen. Nach zwei Monaten kam mein Bruder nach Hause. Auf Nachfrage, ob sie dies der Polizei oder dem Ältestenrat oder dem Mullah erzählten, gebe ich an: "Nein, keinen". Er war zwei oder drei Stunden zu Hause mit seinen Freunden und ging dann zurück zur Arbeit. 5 Tage danach haben die Taliban nachts gestürmt. Es waren 4-5 Leute, sie haben unser Haus gestürmt, es war 1388, wann genau, weiß ich nicht, im 7. oder 8. Monat, ich weiß den Tag nicht, es war Herbst, sie traten die Türe ein, wir haben geschlafen, wir hörten Stimmen und ein Krachen, die Leute sind schreiend in das Haus gestürmt. Unser Haus steht alleine, der Nachbar ist 300 Meter entfernt, es gibt keinen Strom dort, im Haus gab es keine Lampe, meine Mutter stand auf, meine Mutter hat den Koran vor den Taliban gehalten, meine Schwägerin kam zu mir und sagte: "Die Taliban sind gekommen und ich soll mich verstecken, ich bin durch das Fenster in den Stall gegangen und ich habe mich im Stall versteckt (es wird eine Skizze vom Haus angefertigt) die Taliban blieben im Gang stehen. Auf Vorhalt, dass die Taliban sicher nicht im Gang stehen bleiben und Daumen drehen, gebe ich an: "Meine Mutter ging in das Zimmer zurück und holte den Koran, meine Schwägerin ging auch aus dem Zimmer zu den Taliban, die Taliban zogen sich dann zurück und gingen weg. Die Taliban durchsuchten die Zimmer, ich war schon aus dem Fenster in den Stall verschwunden. Sie haben meinen Bruder nicht gefunden. Die Taliban gingen dann. Nach 2 Tagen habe ich mit meinem Bruder gesprochen und hat das Land verlassen. Wir haben uns an keinen gewandt. 2 Monate danach haben die Amerikaner unser Dorf angegriffen. Mein Bruder wurde für das verantwortlich gemacht. Ich wohne in Gonaran (das Haus wird auf Google-Earth eingezeichnet). Ich war in Sheraza im Gymnasium und ging jeden Tag eine halbe Stunde nach Hause. Ich besuchte dort die neunte und die zehnte Schulstufe. Ich war bis 1389 dort im Winter, im 9. Monat. Nachdem die Taliban da waren, ging ich dort noch ein Jahr lang in die Schule. Die Taliban ließen mich nicht in Ruhe. Aufgefordert den Vorfall anzugeben, was genau war, gebe ich an, 1390 im ersten Monat habe ich mich in Kabul im Gymnasium eingeschrieben, bis ich nach Kabul ging, waren keine Vorkommnisse. Ich wohnte zu Hause und fuhr täglich mit dem Bus nach Kabul, das sind ca. 35 Kilometer, man braucht eineinhalb Stunden. Der Bus, ich musste auch umsteigen, blieb 500 bis 700 Meter vor der Schule stehen und das musste ich zu Fuß gehen. Es gingen viele Schüler von dem Bus in die Schule. Ich ging 5 Monate lang in die Schule, 1390, im 5. Monat, es war ein Samstag, am Nachmittag, als ich nach Hause kam, als ich vom Autobus ausstieg, es ist ca. 35 Minuten zu Fuß zu gehen, ca. 2,5 Kilometer von meinem Haus entfernt, ich ging zu Fuß nach Hause und im Dorf Kandawalu, ich ging auf der Straße, nach dem Dorf kamen Felder, die 4 Taliban kamen mit einem Bus und haben mir einen Sack auf den Kopf gesteckt. Ast. wird aufgefordert, genau zu erzählen, was dort vorgefallen ist. Ast. gibt an, es kamen ein Auto, es kam von hinten und es blieb vor mir stehen und die vordere Türe wurde aufgemacht, auch die hintere Türe wurde aufgemacht und die Leute von hinten stiegen aus und gingen zu mir und stülpten mir einen Sack über den Kopf. Auf Vorhalt, dass keiner stehen bleiben wird, wenn jemand einem einen Sack über den Kopf stülpen will, gebe ich an:

"Die haben stark vor mir abgebremst und stiegen aus, ich meinte, sie wollten mich etwas fragen und ich blieb ruhig stehen". Sie stülpten mir den Sack über den Kopf. Zu diesem Zeitpunkt waren keine anderen Autos auf der Straße. Sie saßen mich hinten in das Auto und sie fuhren weg. Ich weiß nicht, wie lange wir fuhren, nach ca. einer Stunde und 10 Minuten, wir gingen in einen Hof und ich wurde in einem Keller untergebracht. Ich war dann unten im Keller und ich wurde geschlagen. Die Taliban haben mich geschlagen. Die Taliban sagten zu mir, weil mein Bruder ein Spion war, werden sie mich schlagen. Sie haben mich verhört. Sie wollten wissen, wo mein Bruder ist und ihnen den Platz zeigen, wo er ist. Die Taliban verdächtigten mich auch als Agent. Sonst wollten sie nichts von mir. Dort hielt man mich für 15 Monate fest. Sie wollten von mir das Netzwerk von Agenten erfahren. Auf die Frage, ob sie von irgendwo Lösegeld verlangt hätten, gebe ich an, sie haben nur nach meinem Bruder verlangt. [...] Dort hat sich auch mein Hoden entzündet, weil ich geschlagen wurde. Sonst war dort nichts mehr. Sie haben mich danach in ein Auto gebracht, die anderen Gefangenen waren noch im Gefängnis, es waren 3 Leute im Auto, es wurde ein Sack über meinen Kopf gestülpt, sie sagte, weil Karzai die Taliban umbringt, werden wir dich umbringen, nach 20 Minuten Autofahrt bekamen sie einen Anruf, nach 15 Minuten weiter, haben sie mich aussteigen lassen, wir gingen 10 Minuten auf einer Straße, danach hörten wir weit entfernte Schüsse und einen Hubschrauber, sie haben mich mit einem Holzstück geschlagen und mit den Füßen getreten und sind davongelaufen. Der Sack war noch am Kopf und meine Hände waren gebunden. Ich habe dort geschrien, es war in der Früh, ich wollte aufstehen und ich fiel hin. Ein Mann kam vorbei und hat mir meine Hände aufgeschnürt und den Sack abgenommen. Ich war eineinhalb Stunden dort, bevor der Mann kam [...]. Auf Vorhalt, ob er nicht die Sicherheitsbehörden verständigte, gebe ich an: "Nein, das habe ich nicht gemacht". Ich ging zur Straße, der Mann schenkte mir 250 Afghani, dort mietete ich ein Auto und ich fuhr nach Kabul, ich bin zu meinem Onkel in Kabul gefahren. Ich war 2 Nächte lang beim Onkel und danach bin ich weggegangen nach Almata in Kasachstan".

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seinen in Österreich lebenden Bruder einmal pro Woche sehe. Der Beschwerdeführer erteilte dem Bundesasylamt die Erlaubnis in seine Krankenakte Einsicht zu nehmen.

3. Das Bundesasylamt wies mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2013, Zahl: 12 17.955-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

3.1. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr einer Verfolgung in Afghanistan die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. "Im gegenständlichen Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben im o.a. Umfang als gänzlich unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH vom 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)".

Die belangte Behörde ging davon aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Kabul von den Taliban entführt und danach 15 Monate lang gefoltert und gefangen gehalten worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus: "Sie gaben an, es solle im 5. Monat 2009, nachgefragt in der Zeitrechnung von Afghanistan im 5. Monat 1388, die Taliban Ihr Elternhaus gestürmt haben und Ihren Bruder gesucht haben. Ihre Darstellung ist jedoch nicht glaubwürdig. Es kann nicht im 5. Monat 2009 und 1388 gewesen sein, weil hier einige Monate dazwischen liegen. Die Taliban hätten Ihre Türe eingetreten und wollten Ihren Bruder suchen. Ihre Mutter soll in den Gang getreten sein und zurück in das Zimmer gegangen sein, um den Koran zu holen. Die Taliban sollten am Gang gewartet haben. Auch Ihre Schwägerin soll aus ihrem Zimmer gegangen sein und in Ihr Zimmer gekommen sein, um Sie zu warnen, damit Sie über das Fenster verschwinden und sich verstecken können. Es ist jedoch absolut außerhalb der Lebenserfahrung, dass, wenn Taliban ein Haus aufbrechen und jemand suchen, am Gang innehalten und jemand seinen Koran aus einem Zimmer holen lässt und auch Ihre Schwägerin in das Zimmer gehen lassen, um Sie zu warnen und aus dem Fenster das Haus verlassen lassen. Ihre Angaben sind unglaubwürdig. Sie gaben zuerst an, dort noch ein Jahr lang in die Schule gegangen zu sein, aber die Taliban ließen Sie angeblich nicht in Ruhe. Auf Vorhalt genau anzugeben, was passiert sei, gaben Sie an, es sei nichts passiert und es gab dort keine Vorkommnisse. Sie gaben danach an, von den Taliban 15 Monate verschleppt worden zu sein. Bei der Niederschrift vor der Polizei gaben Sie an, Sie seien in Kabul entführt worden, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gaben Sie an, Sie seien 3 Kilometer vor Ihrem Haus entführt worden. Sollten Sie wirklich entführt worden sein, so könnten Sie immer angeben, wo dies gewesen sein soll. Es ist daher unglaubwürdig, dass Sie von den Taliban 15 Monate lang entführt worden wären. Auch Ihre Schilderung von Ihrer angeblichen Entführung ist nicht so, dass dies glaubwürdig wäre. Es ist nicht verständlich, wenn ein Auto stark vor einem abbremst und Leute aus dem Auto aussteigen und einem einen Sack über den Kopf stülpen, keine Fluchtreaktion zu zeigen. Auch, dass Sie als einer, der den Koran studiert hat, von den Taliban verfolgt würde, ist wenig überzeugend. Sie haben zwar die Geschichte von Ihrem Bruder gelesen und erzählen im Wesentlichen die Eckpunkte der Geschichte, aber Ihre Ausführungen im Detail lassen nur den Schluss zu, dass Ihre Geschichte erfunden ist. Dass Sie 15 Monate bei den Taliban gewesen seien und nur gefragt wurden, wo Ihr Bruder ist, ist nicht nachvollziehbar. Auch Ihre Geschichte, wie Sie frei kamen, ist eher eine Geschichte, die in einem Buch steht, als von einer Erzählung, die das Leben schreibt. Ihre Geschichte konnte nicht als wahr erachtet werden." Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies die belangte Behörde darauf hin, dass keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auf Grund der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, sowie auf Grund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe zur Familie seines Bruders einer nicht staatlichen, asylrelevanten Verfolgung durch private Dritte, die Taliban, ausgesetzt wäe. In der Beschwerde werden weitere nähere bezeichnete Verfahrensmängel geltend gemacht.

5. Mit Schreiben vom 25.04.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Feststellungen innerhalb einer Frist von zehn Tagen, ab Zustellung des Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung, welche auch gewährt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 22.05.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

2.4. Vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsgrundlagen und der dazu ergangenen Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde ihrer Pflicht, gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, nicht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung in Afghanistan im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht plausibel habe vorbringen können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch insbesondere entsprechendes Nachfragen oder weitere Ermittlungen festgestellt. Im gesamten Verfahren wurde es unterlassen, den Bruder des Beschwerdeführers, der in Österreich lebt, zu den Schilderungen des Beschwerdeführers (insbesondere betreffend die behauptete Verfolgung des Bruders durch die Taliban) zu befragen um auf diese Weise den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Vom Beschwerdeführer wurde weiters im Verfahren vorgebracht, dass er an einer Harnleiterverengung leide. Diesem Aspekt schenkte die belangte Behörde nur insoweit Beachtung, als sie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführte, dass nach dem geplanten Eingriff mit keinen Problemen zu rechnen sei. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher auch Aufgabe der belangten Behörde sein, zu ermitteln, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - aus einer Gefangenschaft, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, stammen kann.

2.5. Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 30.03.2010, Zl. 2008/19/0436 in folgender Weise aus:

"Unabhängig davon sieht die Beschwerde es als entscheidend an, dass die belangte Behörde dem Fünftbeschwerdeführer einen familiären Nahebezug zu Personen geglaubt habe, die den tschetschenischen Widerstand unterstützt hätten. Damit gehöre auch der Fünftbeschwerdeführer zu einem Personenkreis, dem (von den Sicherheitsbehörden des Heimatlandes) ein Naheverhältnis zum tschetschenischen Widerstand unterstellt werde, weshalb davon auszugehen sei, dass ihm im Falle seiner Rückführung besondere Aufmerksamkeit seitens der russischen Behörden gewidmet werde. Die belangte Behörde habe in vergleichbaren Fällen Asyl gewährt.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers - zumindest im Ergebnis - einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Die belangte Behörde hat in den Feststellungen des fünftangefochtenen Bescheides nicht klar zum Ausdruck gebracht, welche Rolle die Brüder des Beschwerdeführers im tschetschenischen Widerstand gespielt haben. Es wurde lediglich angeführt, dass einer der Brüder im Krieg erschossen, ein weiterer verschollen und ein dritter im Jahr 2003 verhaftet und angeschossen worden sei. Keine Feststellungen finden sich im fünftangefochtenen Bescheid auch zur Behauptung des Fünftbeschwerdeführers, seinem (im Jahr 2003 verletzten und anschließend geflohenen) Bruder sei in Österreich Asyl gewährt worden. Die belangte Behörde hat sich weiters mit dem Vorbringen des Fünftbeschwerdeführers zu seinem Naheverhältnis zu den Brüdern (etwa zur behaupteten den Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat auch bekannten Suche nach dem verschwundenen Bruder oder zur Unterstützung seines im Jahr 2003 angeschossenen Bruders) nicht auseinandergesetzt.

Wäre davon auszugehen, dass die Probleme der Brüder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat tatsächlich darauf zurückzuführen sind, dass ihnen von den Sicherheitsbehörden eine Unterstützung des tschetschenischen Widerstands vorgehalten wird (und der in Österreich aufhältige Bruder allenfalls deshalb als Flüchtling anerkannt wurde) und der Fünftbeschwerdeführer einen - den Sicherheitsbehörden im Heimatland zur Kenntnis gelangten - Nahebezug zu diesen Familienmitgliedern und ihren Aktivitäten aufweist, so hätte es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen bedurft, warum der Fünftbeschwerdeführer nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat geraten könnte (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0705). Eine Beweiswürdigung, die - wie im vorliegenden Fall - solche Überlegungen nicht enthält, berücksichtigt nicht alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände, und ist daher auch nicht schlüssig (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2009, Zl. 2007/19/0827, mwN)."

2.6. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur wäre daher von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich von den Taliban bedroht wurde. Erst basierend auf diesen Ermittlungen wären Feststellungen dahingehend möglich gewesen, ob auch der Beschwerdeführer einer derartigen Gefahr ausgesetzt ist.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr lediglich festgestellt:

"Letztlich kann auch davon ausgegangen werden, dass es Ihren Verwandten in Afghanistan auch möglich wäre, Ihnen finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen". Auf Grund welcher Ermittlungen die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer von den Verwandten in seiner Heimatregion unterstützt werden wird, bleibt unklar. Gerade auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschwerdeführers, in denen er gerade auch innerfamiliäre Probleme schilderte, hätte es konkreter auf den Beschwerdeführer bezogener, begründeter Feststellungen bedurft, welche Verwandte den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr unterstützten würden.

Dem Bescheid ist ferner ebenso wenig zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse decken kann, noch sind Ausführungen dazu zu finden, wie hoch seine finanziellen Mittel sein müssten, um sich in einem fremden Heimatgebiet eine Existenz zu schaffen, und ob die in Afghanistan lebende Familie in der Lage ist, diese Mittel dem Beschwerdeführer auch zur Verfügung zu stellen.

Die belangte Behörde hat insoweit keine konkreten Feststellungen getroffen, von welchen Lebensbedingungen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Die belangte Behörde wird auch zu klären haben, ob der Beschwerdeführer Kinder in seinem Herkunftsstaat hat. Die belangte Behörde argumentiert u.a., dass neben anderen Verwandten auch die Kinder des Beschwerdeführers ohne relevante Probleme in Afghanistan leben könnten (AS 238). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen keine Kinder zu haben (AS 56).

2.7. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Im vorliegenden Fall würde eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde (auch durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation) wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Auch unter dem Blickwinkel verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist dieses Vorgehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes geboten, da der Sachverhalt von der belangten Behörde unzureichend ermittelt wurde.

2.8. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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