I403 2007181-1•BVwG I403 2007181-1
I403 2007181-1Bundesverwaltungsgericht23.05.2014
Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Zeitpunkt
I403 2007181-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2014, Zl. 801115709/14455229 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe Ibo, reiste am 26.11.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 27.11.2010 gab er an, aus XXXX zu stammen und bereits im Jahr 2009 in Großbritannien um Asyl angesucht zu haben. Er erklärte 2007 im Alter von 14 Jahren nach England gereist zu sein und sich dort zunächst zwei Jahre illegal aufgehalten zu haben. Als er in Großbritannien von der Polizei aufgegriffen wurde, stellte er im November 2009 einen Asylantrag, der aber abgewiesen wurde. Im Februar 2010 sei er dann wieder nach Nigeria zurückgereist. Als Fluchtgrund gab er gegenüber den Organen des Sicherheitsdienstes am 27.11.2010 an: "Als ich von England nach Nigeria zurückkehrte, hatte ich in Nigeria keine Arbeit und nichts zu tun. Ein Freund stellte mich in XXXX dem Anführer einer Gruppe vor, welche Menschen entführte um Lösegeld zu erpressen. Sein Name lautete XXXX. Ich arbeitete in weiterer Folge für diese Gruppe. Einige der entführten Menschen wurden getötet. Daraufhin begann die Polizei nach der Gruppe zu suchen. Es wurden Mitglieder von der Gruppe von der Polizei verhaftet und auch getötet. Aus Angst vor der Polizei rannte ich weg. Später traf ich XXXX wieder und fragte diesen was ich tun sollte. Er sagte mir, dass er mir helfen werde, das Land zu verlassen." Bei einer Rückkehr befürchte er von der Polizei getötet zu werden.
Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Großbritannien eingeleitet. In Großbritannien war der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX, geb. am XXXX, bekannt gewesen. Großbritannien lehnte mit Schreiben vom 10.12.2010 die Rückübernahme des Beschwerdeführers ab, da der Beschwerdeführer nachweislich am 08.02.2010 von Großbritannien nach Nigeria geflogen war. Das Asylverfahren wurde in der Folge zugelassen. Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung fungierte als gesetzlicher Vertreter für den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer.
Am 08.03.2011 wurde von der bevollmächtigten Rechtsberaterin Akteneinsicht beim Bundesasylamt genommen.
Eine niederschriftliche Einvernahme fand am 28.03.2011 beim Bundesasylamt Graz statt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er Nigeria verlassen hätte, da er seit Februar 2010 bei einer Gruppe aktiv gewesen wäre, welche Menschen entführt hätte. Wenn das Lösegeld nicht bezahlt worden sei, hätte man die Entführungsopfer umgebracht, er selbst sei daran aber weder beteiligt gewesen noch wäre er jemals dabei gewesen. Die Polizei suche die Mitglieder dieser Gruppe.
Das Bundesasylamt beantragte die Übermittlung des britischen Asylaktes, der am 02.06.2011 einlangte. Im Verfahren vor den britischen Asylbehörden hatte der Beschwerdeführer angegeben, am XXXX geboren zu sein und als "Sales Manager" gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund hatte er angegeben, dass er einem Geheimbund angehöre und ihm gedroht worden sei, dass er umgebracht werde, wenn er diesen verlasse. Seine Herkunft hatte er - wie auch vor dem Bundesasylamt - mit XXXX angegeben. Die Kopie eines nigerianischen Passe auf den Namen XXXX lag dem britischen Asylakt bei.
Eine Einvernahme wurde vom Bundesasylamt für den 30.08.2011 anberaumt; der Beschwerdeführer leistete der Ladung aber nicht Folge. Bereits am 26.07.2011 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgungsstelle Steiermark abgemeldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu diesem Zeitpunkt unbekannt, auch eine Nachfrage bei der Rechtsberaterin am 31.08.2011 ergab keine Hinweise.
Mit Bescheid vom 05.09.2011 (Zl. 10 11.157-BAG) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aus Österreich nach Nigeria ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es sei nicht glaubhaft, dass er in Nigeria in irgendeiner Form einer Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte sei kein schützenswertes Familien- oder Privatleben feststellbar. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz zugestellt. Der Bescheid und damit auch die ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchsen mit 20.09.2011 in Rechtskraft.
Am 13.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 14.03.2014 gab er an, dass er im Sommer 2011 Österreich verlassen habe, da seine Freundin in der Schweiz gewünscht hätte, dass er zu ihr komme. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass sein Asylverfahren in Österreich bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er wurde informiert, dass in Österreich über eine Sache nur einmal entschieden werden könne und somit für einen neuerlichen Antrag ausschließlich neue Gründe entscheidend seien, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides und dem aktuellen Zeitpunkt entstanden seien. Auf die Frage, welche neuen Gründe der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorbringen wolle, antwortete er: "Ich habe keine neuen Gründe. Ich möchte meine Angaben vom ersten Asylantrag aufrecht halten. Ich habe in England gelebt und bin nach Nigeria abgeschoben worden. Ich hatte in Nigeria keine Arbeit und bin über einen Freund einer Gruppe beigetreten, die Leute entführt haben. Dadurch habe ich Probleme bekommen und bin geflüchtet."
Der Verein Menschenrechte Österreich wurde dem Beschwerdeführer am 28.03.2014 als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 02.04.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass es keine Änderungen zu seinen Asylgründen geben würde.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.03.2014 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer hätte keine neuen Gründe genannt, sondern sich nur auf jene des Erstverfahrens bezogen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung (20.09.2011) zwischenzeitlich eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich neu entstanden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Bescheid im ersten Verfahren erhalten hätte, könne nicht dazu führen, neuerlich im Verfahren zu entscheiden. Er habe wissentlich das Bundesgebiet verlassen und es aus eigenem Verschulden unterlassen, der erkennenden Behörde eine Meldeadresse bekannt zu geben. Es liege daher nicht im Verschulden der Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen Bescheid persönlich zugestellt bekam. Der angefochtene Bescheid wurde am 04.04.2014 zugestellt.
Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche am 15.04.2014 um 22:45 per Fax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird behauptet, dass keine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege, da es eine maßgebliche Veränderung der Situation in Nigeria gebe. Schon aus dem Vergleich der Länderfeststellungen des Bescheides des Vorverfahrens und des aktuellen Bescheides wäre eine deutliche und maßgebliche Verschlechterung der Situation in Nigeria zu erkennen. Der angefochtene Bescheid beinhalte eine lange Liste der besonders gefährlichen Gebiete in Nigeria und setze sich aber nicht mit der Frage auseinander, woher genau der Beschwerdeführer stamme und wo er allenfalls Anknüpfungspunkte hätte. Das BFA treffe auch keine Feststellungen zur Frage, welche Gebiete für eine innerstaatliche Fluchtalternative trotz der großflächigen Gefährdungslage noch zur Verfügung stünden. Im Vergleich zum Erstverfahren sei in den letzten 4 Jahren auch von einer Abnahme der sozialen Bindungen zu Nigeria auszugehen. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs in Graz besucht und sei gut integriert. In der Beschwerde wurde beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria nicht zulässig seien, die Sache an das BAA zurückzuverweisen und die notwendigen Ermittlungsschritte anzuordnen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, zumal es zentral um die Frage der persönlichen Rückkehrprognose und die Frage der richtigen Beweiswürdigung im Hinblick auf eine erforderliche Einzelfallprüfung für den Beschwerdeführer und nicht um eine reine Rechtsfrage gehe, um schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und unabhängig davon festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei.
Der gegenständliche Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2014 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verspätungsvorhalt übermittelt, da die einwöchige Beschwerdefrist des § 22 Abs. 12 Asylgesetz nicht eingehalten worden war. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, nach Übermittlung einer Zustellvollmacht am 29.04.2014 auch dem Migrantinnenverein St. Marx. 15. Am 14.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ein Schreiben des Beschwerdeführers, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, übermittelt; darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides anführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 12 Asylgesetz ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA binnen einer Woche einzubringen. Der angefochtene Asylbescheid wurde am 04.04.2014 zugestellt. Das BFA hatte in seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von zwei Wochen angegeben. § 61 Abs. 3 AVG stellt fest: "Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig." Daher war im gegenständlichen Fall von einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen auszugehen. Die Beschwerde langte am 15.04.2014, außerhalb der Amtsstunden, und damit binnen offener Frist beim BFA ein.
Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe Nigeria verlassen, weil er Teil einer kriminellen Gruppe gewesen wäre, die von der Polizei gesucht wurde. Nachdem er im Februar 2010 von Großbritannien nach Nigeria ausgewiesen worden war, wo er seit dem Jahr 2007 gelebt und vergeblich um Asyl angesucht hatte, sei er dieser Gruppe, die Menschen entführte, beigetreten. In Großbritannien hatte er zuvor eine andere Identität angegeben und erklärt, dass er Teil eines Geheimbundes gewesen sei.
Der Beschwerdeführer entzog sich dem laufenden Asylverfahren, indem er - wie später festgestellt wurde - im Sommer 2011 in die Schweiz zu seiner Freundin zog, ohne den österreichischen Behörden dies bekanntzugeben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011 wurde sein Antrag abgewiesen, da er seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Der Bescheid wurde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 Zustellgesetz zugestellt.
Am 13.03.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Am 02.04.2014 wurde er neuerlich befragt und wiederholte, dass keine neuen Asylgründe vorliegen würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Geänderte Umstände seien nicht hervorgekommen. Weiters traf das BFA Feststellungen zur aktuellen Lage in Nigeria, insbesondere zur Sicherheitslage, zu den Sicherheitsbehörden, zu NGO¿s, zur Allgemeinen Menschenrechtslage, zu Bewegungsfreiheit und Grundversorgung und Rückkehr. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben nicht vorgebracht wurde und auch nicht feststellbar sei. Es liege keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Mit der gegenständlich zu behandelnden, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid des BFA zur Gänze angefochten.
Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist daher, ob res iudicata im Sinne des § 68 AVG vorgelegen hat oder ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides vom 05.09.2011 und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 04.04.2014 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Zur Rechtskraft des Bescheides vom 05.09.2011
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung im Verfahren über den ersten Asylantrag ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche die Entscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese eine Voraussetzung der entschiedenen Sache darstellt (vgl. VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6). Nachdem von Seiten des BFA in der Einvernahme am 02.04.2014 der Begriff der "Entschiedenen Sache" erläutert wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen negativen Bescheid erhalten habe. Allerdings war der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb und ohne die Behörden zu informieren, während des laufenden Vorverfahrens aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist.
Bereits am 26.07.2011 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgungsstelle Steiermark abgemeldet. Das Bundesasylamt versuchte, den Aufenthalt des Beschwerdeführers aufzudecken, doch auch die Nachfrage bei der Rechtsberaterin am 31.08.2011 ergab keine Hinweise. Wie in § 23 Abs. 2 Zustellgesetz vorgesehen erfolgte aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers die Zustellung ordnungsgemäß mittels Hinterlegung im Akt. Der Bescheid und damit auch die ausgesprochene Ausweisung nach Nigeria erwuchsen mit 20.09.2011 in Rechtskraft. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Vorbescheid ist in formelle Rechtskraft erwachsen.
Zu den Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer wurde am 13.03.2014, nachdem er von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt wurde, im Sondertransit Schwechat untergebracht und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hatte bereits zuvor einen Antrag in Österreich gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011 abgewiesen worden war. Auch die von ihm in Großbritannien bzw. der Schweiz gestellten Asylantrage waren ab- bzw. zurückgewiesen worden.
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen seines Folgeantrags am 14.03.2014 stellte sich laut
Niederschrift folgendermaßen dar:
Frage: Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 10 11.157 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen?
Antwort: Ja
Frage: Aus welchem Grund?
Antwort: Im Sommer 2011 verließ ich Österreich, da ich eine Freundin in der Schweiz habe und sie wollte, dass ich zu ihr komme.
Frage: Wo haben Sie sich zu dieser Zeit aufgehalten?
Antwort: Ich lebte in St. Gallen, in einem Flüchtlingslager.
Frage: Sind Sie in Ihre Heimat zurückgekehrt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum sind Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt?
Antwort: Ich habe einen Asylantrag in der Schweiz, in Basel gestellt und sie haben mich nach Österreich geschickt.
Frage: Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Antwort: Als ich Österreich verlassen habe, war mein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen.
Belehrung: Ihr Verfahren zu AlS-Zl 10 11.157 wurde bereits rechtskräftig entschieden. In Österreich kann über eine Sache nur einmal entschieden werden. Somit sind für den neuerlichen Asylantrag ausschließlich neue Gründe entscheidend, die zwischen der Rechtskraft des Vorbescheides (=Abschluss Ihres Vorverfahrens) und dem heutigen Tag entstanden sind.
Frage: Haben Sie neue Gründe? Welche?
Antwort: Ich habe keine neuen Gründe. Ich möchte meine Angaben vom ersten Asylantrag aufrecht halten. Ich habe in England gelebt, und ich bin nach Nigeria abgeschoben worden, Ich hatte in Nigeria keine Arbeit und bin über einen Freund einer Gruppe beigetreten, die Leute entführt haben. Dadurch habe ich Probleme bekommen und bin geflüchtet.
Frage: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Antwort: Ich werde getötet werden.
Frage: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
Antwort: Keine.
Frage: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechen?
Antwort: Nein
Frage: Seit wann sind Ihnen die Änderung der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
Antwort: Ich möchte meine ersten Angaben aufrecht halten.
Frage: Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?
Antwort: Da ich von der Schweiz nach Österreich überstellt wurde und ich nicht in meine Heimat zurück kann.
Frage: Wann wurde Ihnen der vorgesehen Abschiebetermin mitgeteilt?
Antwort: Ich hatte keinen Abschiebetermin, da ich Österreich schon vorher verlassen habe."
Im Rahmen dieser Befragung machte der Beschwerdeführer klar, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen, sondern er verweist auf die im früheren Verfahren vorgebrachten Gründe. Dies stellt sich auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht anders dar (Auszug aus der Niederschrift vom 02.04.2014):
"F: Gibt es zu Ihren Fluchtgründen Neuigkeiten oder Änderungen?
A: Nein, meine Gründe bestehen und es gibt keine Änderungen dazu."
Hinsichtlich der Fluchtgründe wurden auch in der Beschwerde keine neuen Gründe vorgebracht, es wird vielmehr ausgeführt: "Die ursprünglich vorgebrachten Gründe wurden auch im Asylverfahren aufrechterhalten."
Diesfalls kann daher abschließend festgestellt werden, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen.
Zur Situation in Nigeria
In der Beschwerde wird behauptet, dass es gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung des Jahres 2011 eine maßgebliche Veränderung der Situation in Nigeria geben würde. Schon aus dem Vergleich mit dem Bescheid des Vorverfahrens und den aktuellen Länderberichten und Länderfeststellungen ergebe sich eine deutliche und maßgebliche Verschlechterung der Situation in Nigeria. Der Bescheid aus dem Jahr 2011 sei von einer generellen innerstaatlichen Fluchtalternative und einer ausreichend guten Rückkehrprognose in Bezug auf Nigeria ausgegangen. Die Länderfeststellungen des gegenständlich angefochtenen Bescheides würden aber viele besonders gefährliche Gebiete aufzählen und sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, welche Gebiete für eine innerstaatliche Fluchtalternative trotz der großflächigen Gefährdungslage noch zur Verfügung stünden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem Bescheid vom 05.09.2011 nicht aufgrund einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemäß § 11 Asylgesetz abgewiesen wurde. Vielmehr wird in dem Bescheid ausgeführt: "Soweit Sie vorbringen, dass Sie aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben Ihren Herkunftsstaat verlassen hätten, so konnten Sie diese Furcht nicht plausibel machen. Vielmehr erweckten Sie während den Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollen. [...] Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt wird. [...] Es konnten in Ihrem Fall keine Umstände ermittelt werden, dass Sie auf Grund persönlicher Eigenschaften oder der beruflichen und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären. Das Vorbringen ist wie oben ausführlich dargestellt weder glaubhaft nicht verifizierbar. Im vorliegenden Fall konnte daher keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden. Da Ihr Vorbringen nicht glaubhaft ist, kann Asyl nicht gewährt werden."
Auch bei der Prüfung des Antrages auf subsidiären Schutz wird im Bescheid vom 05.09.2011 nirgends auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen, vielmehr wird ausgeführt: "Zu Ihrer individuellen Situation wird weiters festgestellt, dass Sie im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei Ihnen handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann, welcher bereits vor der Ausreise in der Lage war, sein Leben in Nigeria zu meistern. Sie gehören keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage dermaßen qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es Ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in der Lage sind, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten."
Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesasylamt im Verfahren zum ersten Asylantrag des Beschwerdeführers die Fluchtgründe als nicht glaubwürdig ansah und keine Gefahr einer Verfolgung erkennen konnte, war alleine schon aus dem Grund nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative abzustellen. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachvollziehbar, inwiefern vom Beschwerdeführer geltend gemacht werden möchte, dass Änderungen hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative eingetreten seien, wenn diese gar nicht Gegenstand des Bescheids des Vorverfahrens waren.
Hinsichtlich der konkreten Situation des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass dieser vor den britischen und den österreichischen Behörden unterschiedliche Namens- und Altersangaben machte, hinsichtlich seines Herkunftsortes aber stets bei der Aussage blieb, er stamme aus XXXX. Der Bundesstaat Imo liegt im Nigerdelta. Diesbezüglich finden sich folgende Feststellungen im angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.04.2014: "Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (Auswärtiges Amt (28.08.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im im Nigerdelta. Während Spannungen und Gewalt im Nordosten und im Middle Belt in den vergangenen Jahren zugenommen haben, gingen sie im Nigerdelta seit 2009 zurück [...]
Von 2000 bis 2010 entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen. (Asylkooperation Deutschland-Österreich-Schweiz (27.02.2013): D-A-CH Factsheet zu Nigeria)"
Hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers kann - insbesondere im Gegensatz zu den Regionen im Nordosten Nigerias - daher gegenüber dem Zeitpunkt des Vorbescheides von keiner Verschlechterung der Situation gesprochen werden, wie in der Beschwerde behauptet wird. Der Beschwerdeführer hätte daher keinen Grund sich in einer Gegend anzusiedeln, aus der er nicht stammt, und hätte daher auch nicht die in der Beschwerde angeführten Probleme bei einer Ansiedelung an einem fremden Ort ohne sozialem Netz zu befürchten. Auch wenn die Lage im Nigerdelta nicht als völlig stabil und entspannt anzusehen ist, so kann jedenfalls nicht von einer Verschlechterung und damit wesentlichen Veränderung der Situation gegenüber dem Vorbescheid ausgegangen werden.
Integration des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.04.2014 hinsichtlich seiner Bindungen zu Österreich befragt (Auszug der diesbezüglich relevanten Fragen aus der Niederschrift):
F: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen, CH oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F. Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutsverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
A: Nein.
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Nein.
[...]
F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
A: Ja.
F: Sind Sie Mitglied in einem Verein?
A: Nein
F: Sprechen Sie Deutsch? (Frage wird auf Deutsch gestellt)
A: (Antwort erfolgt auf Deutsch) Bischen. Little.
F: Wie schaut Ihre bisherige Integration in Österreich aus?
A: Als ich früher hier gelebt habe, da habe ich ab und zu Fußball gespielt.
F: Wie haben Sie sich bis jetzt Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich habe nicht gearbeitet, nachgefragt gebe ich an, dass ich vom Staat bzw. von der Caritas unterstützt werde."
Insbesondere auf Basis dieser Einvernahme ging das BFA davon aus, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestünde. Der belangten Behörde ist dahingehend zu folgen, dass sich auch in der Frage des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeitpunkt des Vorbescheides der Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat.
In der Beschwerde wird angeführt, dass der Beschwerdeführer eine Deutschschule in Graz besucht habe und gut integriert sei. Eine nähere Begründung zu dieser guten Integration findet sich aber nicht. Die behauptete Absolvierung eines Deutschkurses alleine vermag noch keine entscheidende Integration in Österreich zu belegen. Weiter wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit weiteren vier Jahren nicht mehr in Nigeria gewesen sei und daher die Bindungen dorthin weiter abgenommen hätten. Auch wenn dies stimmen mag, ist es auf den Beschwerdeführer zurückzuführen, der das österreichische Bundesgebiet während des laufenden Vorverfahrens verlassen hatte. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beigetragen. Zudem geht der mögliche Verlust an Bindungen zu Nigeria nicht automatisch mit einer Verfestigung in Österreich einher, da der Beschwerdeführer die letzten Jahre in der Schweiz verbracht hatte und nur aufgrund deren behördlicher Abschiebung wieder nach Österreich zurückgebracht worden war. Jedenfalls kann keine besondere Verfestigung der Integration in Österreich zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung im Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer diese Zeit ja nicht in Österreich verbracht hatte. Betreffend die behaupteten fehlenden Bindungen zu Nigeria ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2011, zum Zeitpunkt des ersten erstinstanzliche Bescheides, die Jahre zuvor größtenteils im Ausland, konkret in Großbritannien, verbracht hatte - auch hier kann daher jedenfalls nicht von einer wesentlichen Änderung der Sachlage ausgegangen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer keinerlei neue Sachverhalte vor. Wird wie hier die seinerzeitige Verfolgungshandlung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein Fortbestehen und Weiterwirken behauptet, vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf nur anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z.B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224 und VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
Diesbezüglich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass sich die Situation in Nigeria verschlechtert hätte; wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt ist allerdings gegenüber der Situation zum Zeitpunkt des Vorbescheides keine wesentliche Änderung der Sachlage erkennbar, insbesondere da der Beschwerdeführer aus dem Nigerdelta stammt und sich dort die Situation in den letzten Jahren nicht stark verändert hat (im Gegensatz zu anderen Gebieten Nigerias). Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Integration des Beschwerdeführers in Österreich ist diese einerseits für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, andererseits ist darauf hinzuweisen, dass Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragsstellers liegen, von diesem schon in dem Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorzubringen gewesen wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche einer Identität der Sache entgegenstehen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dazu sei auf die im Text angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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