BVwG W217 2004169-1

W217 2004169-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Ehe, Unterhaltspflicht, Versorgungsanspruch

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2004169-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2004169.1.00

Spruch

W217 2004169-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Mario Schaffer, RA, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 3. Jänner 2014, XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 iVm § 14

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl Nr. 340/1965 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Bescheid vom 23. September 2013, XXXX, zugestellt durch Hinterlegung am 18. November 2013, stellte das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) fest, dass der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 9. Juli 2013 hin ein Versorgungsbezug als frühere Ehegattin nach dem am 1. Juli 2013 verstorbenen Amtsrat i.R. XXXX, gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 Z 1 in Verbindung mit § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, ab 1. August 2013 in Höhe von monatlich brutto € 493,02 gebührt.

I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Mario Schaffer, rechtzeitig berufen. Die Berufung wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

"Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens insofern angefochten als der Einschreiterin nur ein Versorgungsbezug in der Höhe von € 493,02 anstatt eines Versorgungsbezuges im gesetzlichen Ausmaß von zumindest € 682,73 zuerkannt wurde. Richtig festgestellt wurde, dass der verstorbene geschiedene Ehegatte vor seinem Tod zuletzt monatlich € 545,05 an Unterhalt an die Einschreiterin gleistet hat, sowie, dass der verstorbene geschiedene Ehegatte zuletzt ein jährliches Gesamteinkommen von € 26.700,00 entsprechend einem monatlichen Durchschnittseinkommen von € 2.225,00 bezogen hat. Unrichtig geht die Behörde davon aus, dass der vom Verstorbenen zuletzt geleistete Unterhaltsbetrag von € 545,05 monatlich den der Einschreiterin gesetzlich zustehenden Unterhaltsbetrag überschritten hätte. Bei der Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches ist die Ausgleichszulage nämlich nicht als Eigeneinkommen heranzuziehen, weil die Ausgleichszulage selbst subsidiär als Differenzzahlung für die nicht durch Eigeneinkommen oder Unterhalt gedeckten Einkommensbestandteile gebührt (§ 296 Abs. 1 ASVG). Der gesetzliche Unterhaltsanspruch, den die Einschreiterin zuletzt gegenüber ihrem verstorbenen geschiedenen Gatten hatte, berechnet sich wie folgt:

Die Einschreiterin bezieht lediglich eine ASVG-Eigenpension von brutto € 312,01. Nach Abzug von 5,1% Krankenversicherungsbeitrag verbleibt somit eine Eigenpension der Einschreiterin ohne Ausgleichszulage von netto € 296,10 14 Mal jährlich bzw. netto €

345,45 monatlich (12 mal jährlich). Addiert man das monatliche Eigeneinkommen der Einschreiterin von netto € 345,45 mit dem monatlichen Einkommen des Verstorbenen von netto € 2.225,00, so erhält man als Zwischenergebnis ein gemeinsames Einkommen von netto € 2.570,45. 40% dieser Bemessungsgrundlage ergeben € 1.028,18. Nach Abzug des Eigeneinkommens der Einschreiterin von netto € 345,45 verbleibt somit ein Unterhaltsanspruch von € 682,73 netto monatlich. Der vom Verstorbenen geleistete Unterhaltsbetrag lag somit nicht über dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Einschreiterin. Der Einschreiterin gebührt ein Versorgungsbezug in Höhe des gesetzlichen Unterhaltes von € 682,73 monatlich. Die belangte Behörde ging tatsachenwidrig bzw. rechtsirrig davon aus, dass zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches der Einschreiterin gegenüber ihrem verstorbenen Ehemann auch die Ausgleichszulage zu erfassen wäre. Tatsächlich erhält die Einschreiterin, wie der aus Vorsichtsgründen nochmals beigeschlossenen Pensionsmitteilung der PVA aus Jänner 2013 zu entnehmen ist, eine ASVG-Eigenpension von lediglich brutto € 312,01. Die Einschreiterin hat seit August 2013 eine rückwirkend geringere Ausgleichzulage bezogen, bzw. werden die ursprünglich angewiesenen Beträge nunmehr durch Ratenabzug einbehalten. Die Einschreiterin erhält derzeit eine reduzierte Ausgleichzulage von brutto € 56,76."

I.3. Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 3. Jänner 2014, XXXX, zugestellt am 8. Jänner 2014, den in Berufung (nunmehr Beschwerde) gezogenen Bescheid der BVA, Pensionsservice, vom 23. September 2013, XXXX, gemäß § 14 VwGVG abgeändert und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin als frühere Ehegattin nach dem am 1. Juli 2013 verstorbenen Amtsrat i.R. XXXX, gemäß § 19 Abs. 1, 1a, 2 und 4 Z 1 in Verbindung mit § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, vom 1. August 2013 an ein Versorgungsbezug von monatlich brutto € 545,05 gebührt.

I.4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung der BVA, Pensionsservice, richtet sich der mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Jänner 2014, am selben Tag bei der Post aufgegeben, fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag, mit welchem die Höhe des dem Grunde nach gebührenden Versorgungsbezuges bekämpft wird. Begründend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass die Rechtsansicht der BVA, dass im gegenständlichen Fall § 19 Abs. 1a iVm § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 anzuwenden wäre, unzutreffend sei. § 19 Abs. 1a PG 1965 wäre ein Auffangtatbestand zu § 19 Abs. 1 PG 1965, der Härten für jene geschiedenen Ehegatten vermeiden solle, die zum Todeszeitpunkt des verstorbenen Beamten keinen titulierten Unterhaltsanspruch hätten, aber dennoch regelmäßig Zahlungen des Verstorbenen erhielten. Bei der Einschreiterin liege aber demgegenüber ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich zu XXXX Innere Stadt Wien vor. Es bestünde daher bereits ein Anspruch auf Versorgungsbezug nach § 19 Abs. 1 PG. Nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG dürfe der Versorgungsbezug, ausgenommen die Ergänzungszulage, diesfalls die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. Die Höhe des Unterhaltes unterliege der Umstandsklausel. Zum Todeszeitpunkt hätte die Antragstellerin gegenüber dem Verstorbenen, wie in der Beschwerdevorentscheidung von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter richtig errechnet, einen Unterhaltsanspruch von €

694,92. In dieser Höhe sei daher auch der Versorgungsbezug der Beschwerdeführerin zu bemessen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX, ehelichte den Bundesbeamten XXXX am 12. Juli 1961.

Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. April 1991, Zl. XXXX, mit Rechtskraft vom 12. April 1991 geschieden.

Aufgrund des vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 18. Februar 1992 geschlossenen prätorischen Vergleiches, GZ. XXXX, bestand gegen den am 1. Juli 2013 verstorbenen Ruhestandsbeamten an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich brutto S 6.500,00, das sind € 472,37.

Der verstorbene geschiedene Ehegatte leistete vor seinem Ableben der Beschwerdeführerin einen Unterhalt von monatlich € 545,05 regelmäßig.

Der verstorbene Ruhestandsbeamte hat im letzten Jahr vor seinem Tod ein Durchschnittseinkommen von netto € 2.225,00 bezogen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Berechnungszeitraum ein durchschnittliches Nettoeinkommen von € 325,14 bezogen.

Diese Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag nicht bestritten.

II.2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da letzteres nicht der Fall ist, liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 1 PG 1965, regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im Folgenden kurz "Beamte" genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten. Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin. Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Die Beschwerdeführerin war unbestritten die frühere Ehefrau des verstorbenen Beamten XXXX. Im vorliegenden Fall kommt daher das Pensionsgesetz 1965 zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt A)

Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

§ 14 PG 1965 setzt für den Anspruch auf Versorgungsgenuss grundsätzlich voraus, dass der Beamte am Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder hätte, der überlebende Ehegatte an diesem Tag das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe während des Dienststandes des Beamten geschlossen worden ist.

Nach Abs. 1 a des § 19 PG 1965 ist Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Gemäß § 19 Abs. 4 PG 1965 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage -

die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

die durchschnittlichen monatlichen Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des Abs. 1 a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

Durch die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten besteht ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehegattin gegenüber dem Bund. An diesen Anspruch dem Grunde nach knüpft § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 an, indem er - abgesehen von der Ergänzungszulage - den Versorgungsbezug der früheren Ehegattin nach oben hin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den die frühere Ehegattin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat. Es ist daher gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 der Versorgungsbezug der früheren Ehegattin eines verstorbenen Beamten nach ob hin durch die Unterhaltsleistung begrenzt, auf die die frühere Ehegattin gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung Anspruch gehabt hat (vgl. VwGH 26.5.1975, Zl. 176/75; 19.3.1990, Zl. 89/12/0196).

Gemäß § 19 Abs. 4a PG 1965 gilt der Abs. 4 (die Beschränkung des Versorgungsbezuges nach oben hin) jedoch nicht, wenn

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807, enthält,

die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt der früheren Ehegattin angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem am 1. Juli 2013 verstorbenen Amtsrat i.R. XXXX wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. April 1991, XXXX, geschieden. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass die Ehescheidung gemäß § 49 EheG erfolgte (der Ausspruch nach § 61 Abs. 3 EheG ist nur bei einer Ehescheidung nach § 55 EheG vorgesehen), sodass § 19 Abs. 4a PG 1965 nicht zur Anwendung kommt und daher der Anspruch auf Versorgungsbezug der früheren Ehegattin nach oben hin nach den Kriterien des § 19 Abs. 4 Z 1 und 2 PG 1965 zu begrenzen ist.

In einem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 18. Februar 1992 geschlossenen prätorischen Vergleich, XXXX, bestand gegen den Verstorbenen an dessen Sterbetag ein Unterhaltsanspruch von monatlich S 6.500,00, das sind € 472,37. Die Unterhaltsleistung wurde gemäß § 19 Abs. 6 PG 1965 im letzten Jahr vor dem Tod des Beamten nicht erhöht. Der Versorgungsbezug ist daher gemäß § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 nach oben hin mit € 472,37 zu begrenzen.

Demgegenüber sind im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ein Versorgungsgenuss gebührt, weil die Ehe mit dem verstorbenen Beamten mehr als zehn Jahre gedauert hat und aufgrund der Scheidung nach § 49 Ehegesetz eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestand, aufgrund derer der verstorbene Ruhestandsbeamte im letzten Jahr vor seinem Tod regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.1.1998, Zl. 95/12/0263) die für die frühere Ehegattin günstigere Regelung zum Tragen zu kommen hat, wenn als Titel für einen Anspruch auf Versorgungsbezug sowohl § 19 Abs. 1 PG 1965 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 in Frage kommt, ist auch die Höhe des sich nach § 19 Abs. 1a PG 1965 ergebenden Anspruches zu ermitteln.

Dieser Versorgungsbezugsanspruch errechnet sich gemäß § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 nach den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen, die der verstorbene Beamte regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem Tod geleistet hat, darf aber den gesetzlichen Unterhalt nicht übersteigen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen sind daher jene Unterhaltszahlungen heranzuziehen, die der verstorbene Beamte in den letzten drei Jahren vor seinem Tod, also von August 2010 bis Juli 2013, an die Beschwerdeführerin geleistet hat. Ausgehend vom Akteninhalt hat der verstorbene Beamte der früheren Ehegattin gegenüber im Zeitraum vom August 2010 bis Juli 2013 insgesamt eine Unterhaltsleistung von € 19.621,80 erbracht. Die durchschnittliche monatliche Unterhaltsleistung beträgt daher €

545,05. Die Beschwerdeführerin hat daher einen Anspruch auf einen Versorgungsbezug in der Höhe von monatlich brutto € 545,05, sofern die von der Beschwerdeführerin bezogenen Unterhaltszahlungen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen.

Ausgehend davon, dass der so ermittelte Versorgungsanspruch durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch begrenzt ist, muss auch dieser ermittelt werden. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch einer schuldlos geschiedenen Ehegattin gegenüber dem schuldig geschiedenen Ehegatten bei eigenem Einkommen beträgt nach der herrschenden Judikatur 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Nettoeinkommens. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2001, GZ. 99/12/0349, ist hierbei von einem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor dem Tod des Beamten auszugehen. Fest steht, dass Herr Amtsrat i.R. XXXX in den Monaten August 2012 bis Juli 2013 ein Pensionseinkommen von insgesamt netto € 26.700,00 bezogen hat. Insofern ergibt sich ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 2.225,00.

Aus den Akteninhalten lässt sich weiters feststellen, dass die frühere Ehefrau im gleichen Zeitraum ein Nettoeinkommen von insgesamt € 3.901,68 bezogen hat; insofern ein Durchschnittseinkommen von € 325,14 festgestellt wurde.

Die Zusammensetzung der Pensionsauszahlungsbeiträge für die Beschwerdeführerin wurden mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien, vom 11. September 2013, XXXX, folgendermaßen im Detail dargestellt:

Alterspension: ab 1.8.2012 € 303,16; ab 1.10.2012 € 306,49; ab 1.1.2013 € 312,01

Nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages verbleibt ein Nettoeinkommen einschließlich der Sonderzahlungen - ohne Ausgleichszulage - in der Höhe von € 3.901,68, das ergibt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 325,14.

Das gemeinsame Nettoeinkommen beträgt daher € 2.550,14. 40% davon ergeben gerundet € 1.020,10. Von diesem errechneten Betrag ist das eigene Durchschnittsnettoeinkommen von € 325,14 abzuziehen, sodass ein Betrag von € 694,96 (gerundet € 695,00) verbleibt, welcher den gesetzlichen Unterhalt darstellt. Mit diesem errechneten Parameter wird der sich nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 ergebende Versorgungsanspruch begrenzt. Es gebührt daher der nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 errechnete Versorgungsbezug (€ 545,05), weil er günstiger ist als der nach § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 festgestellte Versorgungsgenuss (€ 472,37).

Die im Ermittlungsverfahren festgestellten Beträge wurden der Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht und im Vorlageantrag nicht in Zweifel gezogen. Die Art und Weise der Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin somit nicht bestritten und seitens des Bundesverwaltungsgerichtes noch einmal überprüft und für korrekt gehalten. Diesbezüglich ist daher nicht näher darauf einzugehen.

Dem Vorbringen, dass der ermittelte gesetzliche Unterhalt gebührt, wird damit entgegnet, dass eine frühere Ehefrau aufgrund des § 19 PG 1965 grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortzahlung des Unterhaltes hat, zu dessen Leistung der Beamte bis zu seinem Tod ihr gegenüber verpflichtet gewesen ist. Durch Gewährung eines Versorgungsbezuges wird nämlich der Bund nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Vielmehr gebührt der früheren Ehefrau bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein neuer, rechtlich selbständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf einen angemessenen Versorgungsbezug im Sinne des hergebrachten Alimentationssystems, welcher sich ziffernmäßig ausschließlich durch Anwendung der Bestimmungen im Pensionsrecht der Beamten ergibt. Da der Versorgungsanspruch nach § 19 Abs. 4 Z 2 PG 1965 jedoch mit den in den letzten drei Jahren durchschnittlich bezogenen monatlichen Unterhaltsleistungen begrenzt ist, sind die diesen Betrag überschreitenden gesetzlichen Unterhaltsteile für die Berechnung der Höhe des Versorgungsbezuges nach § 19 Abs. 1a PG 1965 nicht heranzuziehen.

Grundsätzlich unterliegt der Unterhalt geschiedener Ehegatten (§§ 66 bis 78 EheG) nicht nur im Falle einer einvernehmlichen Scheidung der privatautonomen Disposition, sondern er kann auch in allen übrigen Scheidungsfällen durch Vereinbarung, wie im gegenständlichen Fall, geregelt werden. Nur bei Fehlen einer vertraglichen Unterhaltsregelung greift die gesetzliche Regelung der §§ 66 bis 78 EheG ein.

Das Gesetz unterscheidet zwei Unterhaltsgruppen, nämlich Scheidung mit Schuldausspruch im Scheidungsurteil (mit einer Sonderregelung für Scheidungen nach § 55 EheG) und Scheidungen ohne Schuldausspruch. Für alle Scheidungen mit Schuldausspruch wird auf die Schuldverteilung abgestellt. Nach § 66 EheG hat der allein oder überwiegend schuldig geschiedene und leistungsfähige Gatte dem anderen angemessenen Unterhalt zu leisten, soweit dessen Einkünfte (aus Vermögen oder aus zumutbarer Berufstätigkeit) nicht ausreichen.

Festzuhalten ist, dass ein Unterhaltsvergleich - wie im gegenständlichen Fall - ein in beidseitigem Einvernehmen abgeschlossener Rechtsakt ist, der den Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 78 EheG ausschließt.

Der Versorgungsbezug wurde in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung der BVA-Pensionsservice auch entsprechend dargelegt und mit einer Höhe von € 545,05 brutto berechnet.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im vorliegenden Fall erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und sind weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Gegenteiliges wurde auch nicht in der Beschwerde behauptet. Aufgrund dieser Erwägungen hätte eine mündliche Erörterung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Außerdem steht einem Entfall der Verhandlung weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Sache erwies sich vielmehr als entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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