BVwG W200 2007691-1

W200 2007691-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Behindertenpass, Gutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2007691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2007691.1.00

Spruch

W200 2007691-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXX, geb. XXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 02.04.2014, PassNr XXXXX,

mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 29 StVO iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.

) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 05.12.2007 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Ein eingeholtes Gutachten hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin ergab am 06.02.2008:

Untersuchungsbefund:

Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand; 150cm, 60 kg

Nierentransplantation rechts 06/2006

Refluxnephropathie beidseits

unterer Rahmensatz, da komplikationsfrei bei guter Transplantatfunktion, aber immunsuppressive Dauertherapie erforderlich. Chronische Funktionsstörung der linken Eigenniere. Psychische Belastungsstörung, chronische Müdigkeit und körperliche Minderbelastbarkeit gZ 702

Tab1/Z4 50%

Auf Antrag stellte das Bundssozialamt am 12.03.2008 fest, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50vH und auch ein Behindertenpass ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 05.06.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.

Zweitverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte unter Vorlage von medizinischen Unterlagen am 23.06.2010 einen Antrag auf Zusatzeintragung "Gehbehinderung, Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln".

Ein eingeholtes Gutachten hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin ergab am 01.09.2010:

Untersuchungsbefund:

Größe 150cm Gewicht: 40 kg (-20kg seit Letztbegutachtung)

Allgemeinzustand: reduziert Ernährungszustand: sehr zart, untergewichtig

Zum Ergebnis der Untersuchung führte die begutachtende Ärztin aus:

Nierentransplantation rechts 2007

erhöhte Nierenparameter, eingeschränkte Leistung der linken Eigenniere

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation und ständige Kontrolluntersuchungen bei erhöhten Nierenfunktionsparametern erforderlich. Inkludiert auch reduzierten Ernährungszustand mit körperlicher Schwäche; wiederholte Infekte bei Immunsupression, Begleitdepression; gZ 702

Tab1/Z4 70%

Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustandes sowie engmaschige Befundkontrollerfordernisse bestünden. Mehrere stationäre Aufenthalte seit 2008. Die Antragstellerin sei aufgrund eines drastischen Gewichtsverlustes derzeit körperlich außerstande, ihren Haushalt alleine zu bewältigen.

Eine Nachuntersuchung hätte 09/2012 zu erfolgen, weil eine Stabilisierung möglich erscheine.

Zu Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass aufgrund des reduzierten Allgemein- und Ernährungszustandes mit eingeschränkter Selbständigkeit im Alltag die Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichere Verkehrsmittel" befristet bis zur Nachuntersuchung gewährt würden.

Der entsprechende Behindertenpass wurde bis 30.09.2012 befristet ausgestellt.

Am 14.02.20112 wurde vom Kriegsoper- und Behindertenverband die bestehende Vertretungsvollmacht mit sofortiger Wirkung gekündigt.

Im Rahmen der Nachuntersuchung wurde im Gutachten der betrauten

Ärztin für Allgemeinmedizin am 20.11.2012 Folgendes festgehalten:

Untersuchungsbefund:

Größe 150cm Gewicht: 69 kg(!)

Allgemeinzustand: mäßig gut

Ernährungszustand: adipös nierenschonende Diät/Kostanpassung

Zum Ergebnis der Untersuchung führte sie aus:

Nierentransplantation rechts 2007

rezidivierende virale und bakterielle Infektionen unter Immunsupression, eingeschränkte Leistung der linken Eigenniere

oberer Rahmensatz, da derzeit relativ stabil, aber eingeschränkt körperliche Leistungsfähigkeit unter Dauerimmunsupression. Rezidivierende Infekte, instabiles Körpergewicht, Ödemneigung, Verdacht auf latente Cushinsymptomatik, Inkludiert die psychische Belastungsreaktion gZ 702

Tab2/Z3 50%

Der Gesamtgrad der Behinderung liege vor seit: 2012, 70% ab 2010, 50% ab 2007.

Zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass eine Reduktion um zwei Stufen erfolge, da zwischenzeitlich stabilisiert sei. Es inkludiere die Nebenwirkungen der Immunsupression wie erhöhte Infektneigung und die psychische Belastungsreaktion bei eingeschränkter Selbständigkeit durch die reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit.

Es sei von einem Dauerzustand auszugehen.

Drittverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, da sie im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sei.

Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 10.02.2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie nicht im Besitz eines Behindertenpasses sei.

In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin am 17.02.2014 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses unter Anschluss eines Blutbefundes des AKH Wien vom 06.02.2013 und eine Medikamentenverordnungsblatt des behandelnden Hausarztes vom 13.02.2014

Das Bundessozialamt übermittelte die Unterlagen an den Ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um Prüfung, ob eine Unzumutbarkeit im beantragten Sinne vorliege bzw. mit dem Ersuchen um Durchführung einer Untersuchung, falls eine aktenmäßige Beurteilung nicht getroffen werden könne.

In einer Stellungnahme vom 05.03.2014 wurde dazu ausgeführt, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung am Ergebnis des Gutachtens vom 20.11.2012 bewirken würden. Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel liege nicht vor.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 02.04.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgewiesen.

Das eingeholte Gutachten vom 08.12.2012 und vom 05.03.2014 seien schlüssig und würden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Laut dem Gutachten würden die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung aufgrund des stabilisierten Allgemeinzustandes/Ernährungszustandes nicht vorliegen.

In den dagegen erhobenen Rechtsmitteln führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie einen Behindertenpass (50%), aber ohne Zusatzeintragungen besitze. Zuvor hätte die Einstufung 70% betragen und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei in den Pass eingetragen gewesen. Ihr Gesundheitszustand hätte sich nicht mehr geändert. Sie erhebe Berufung, da sie einen Anspruch darauf habe.

II. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im Besitz eines bis 30.09.2012 befristeten Behindertenpasses (70%) samt Zusatzeintragungen "Gehbehinderung" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlichere Verkehrsmittel".

Sie stellte am 29.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO und am 17.02.2014 auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses (inklusive Zusatzeintragungen).

Die Beschwerdeführerin ist nunmehr im Besitz eines mit 01.04.2014 datierten unbefristeten Behindertenpasses (50%).

Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO liegen nicht vor.

III. Beweiswürdigung

Aus dem Verfahrensgang ergibt sich, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ursprünglich mit 50% eingestuft wurde und der Antrag auf Eintragung der "Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen dauernder Gesundheitsschädigung" am 05.06.2008 abgewiesen wurde.

Aufgrund eines enormen Gewichtsverlustes (40kg) und eines daraus resultierenden schlechten Allgemeinzustandes erfolgte eine Erhöhung der Einstufung (70%) und dem Antrag auf "Gehbehinderung, Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln" - Behindertenpass, datiert mit 25.11.2010, befristet bis 30.09.2012. Grundlage dafür war insbesondere die Verschlechterung des Allgemein- und Ernährungszustandes, insbesondere der drastische Gewichtsverlust.

Eine Nachuntersuchung am 20.11.2012 ergab einen mäßig guten Allgemeinzustand (69kg) und einen adipösen Ernährungszustand sowie eine Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin.

Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Anträge wurde ausschließlich ein nicht aktueller Blutbefund des AKH Wien von Februar 2013 vorgelegt und in der Beschwerde ausgeführt, dass sie früher im Besitz eines Behindertenpasses mit einer eine Einstufung von 70% und der entsprechenden Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewesen wäre, und nun nur mehr einen Behindertenpass mit einer Einstufung von 50% und ohne Zusatzeintragung besitze. Ihr Gesundheitszustand hätte sich aber nicht geändert.

Diese Vorbringen ist jedoch nicht mit den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 01.09.2010 und 20.11.2012 und den darin unterschiedlichen Beschreibungen des Zustandes der Beschwerdeführerin (40kg/reduzierter Allgemeinzustand/Ernährungszustand: sehr zart, untergewichtig - 69 kg/mäßig guter Allgemeinzustand/Ernährungszustand: adipös) in Einklang zu bringen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten vom 20.11.2012 wird genau auf die zu beantwortenden Fragen der Auswirkung der bestehenden Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. In der Stellungnahme vom 05.03.2014 wird darauf verwiesen, dass das vorgelegte Beweismittel keine Änderung der Einschätzung vom 20.11.2012 bewirken kann.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt 1 A und 2 A)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

1 lit. b oder d

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:

Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.

(...)

Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:

(...)

selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantation führt zu zusätzlichem Immunglobulinverlust und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche. Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

§ 29b Abs. 1 StVO besagt:

Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. (...)

Wie bereits ausgeführt, liegen unter Zugrundelegung der erstatteten Gutachten und insbesondere auch unter Anwendung der Erläuterungen der gegenständlichen Verordnung die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und in weiterer Folge für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 1B und 2B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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