BVwG W200 2006235-1

W200 2006235-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Behindertenpass, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2006235-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2006235.1.00

Spruch

W200 2006235-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXX, geb. XXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.02.2014, PassNr. XXXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vom 15.11.2013 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 03.02.2010 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 19.03.2010 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Koronare Herzkrankheit, Bluthochdruck.

Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da keine Dekompensationszeichen; unter Berücksichtigung des Aortenklappenersatzes. g.Z. 324 40 vH

2 Diabetes mellitus Typ II.

Mittlerer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da guter Ernährungszustand und ausreichendes Einstellungsergebnis mittels Insulin und oraler Medikation. 383 30vH

3 Schlafapnoe-Syndrom sowie Lungenemphysem.

Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da obstruktive Lungenerkrankung im Stadium II nach GOLD. g.Z. 294 30vH

Der GdB betrage 60 vH, es liege ein Dauerzustand vor.

In dem dem Gutachter zur Verfügung gestellten Formular wurde durch Ankreuzen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Diabetiker sei ("D1 - Diabetes mellitus seit

ca. 1998") und es wurde mittels Ankreuzen verneint, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundessozialamt im Mai 2010 ein Behindertenpass ausgestellt.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß 29b StVO (Parkausweis).

Aufgrund des vorzitierten Antrages wurde der Beschwerdeführer vom Bundessozialamt, Landesstelle Wien, darüber belehrt, dass ab 01.01.2014 das Bundessozialamt für die Ausstellung der Parkausweise zuständig sei, Voraussetzung sei jedoch die Zusatzeintragung im Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel".

Der Beschwerdeführer stellte am 15.11.2013 den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung oder Blindheit" und wegen "Gehbehinderung" unter Vorlage ärztlicher Befunde, welche im Wesentlichen seine Probleme mit der Lendenwirbelsäule und seine seit vielen Jahren bestehende Lumboischialgie feststellen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde insbesondere im Patientenbrief vom 22.01.2013 ausgeführt, dass aktuell "respiratorischer Infekt bei neu diagnostiziertem Asthma bronchiale - DD: COPD II" vorliege.

Das vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16.01.2014 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Koronare Herzkrankheit

Unterer Rahmensatz, da erfolgreicher Zustand nach CX-Bypass 2006. 05.05.02 30 vH

2 Erfolgreicher Aortenklappenersatz 05.06.04 30 vH

3 Diabetes mellitus II - insulinpflichtig

Unterer Rahmensatz, da Insulin und orale Therapie ein zufriedenstellendes Ergebnis zur Folge haben, chronische Niereninsuffizienz mitberücksichtig. 09.02.02 30 vH

4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung

Unterer Rahmensatz, da Stadium I-II dokumentiert, Emphysem und Schlafapnoesyndrom mitberücksichtigt 06.06.02 30 vH

5 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen, jedoch ohne Wurzelreizzeichen. 02.01.02 30 vH

6 HIV-Infektion

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering erhöhte Infektanfälligkeit, jedoch ohne außergewöhnliche Infektion. 10.03.13 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 70 vH

Es wurde begründend ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um jeweils eine Stufe erhöht werde. Weitere Erhöhungen um jeweils eine Stufe durch die Leiden 4 und 5 wegen funktioneller Zusatzrelevanz, keine Erhöhung durch Leiden 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Weiters wurde durch Ankreuzen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Diabetiker sei sowie, dass der Beschwerdeführer an "Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03" leide.

Weiters wurde festgehalten, dass eine Gehbehinderung nicht vorliege und laut Fragenkatalog ÖVM (öffentliche Verkehrsmittel) zumutbar seien.

Durch Ankreuzen von folgendem Absatz wurde diesbezüglich festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gegeben sei:

Mit Schreiben vom 07.02.2014 des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer Bezug nehmend auf seinen Antrag vom 15.11.2013 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gehbehindert" mitgeteilt, dass laut Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen vom 01.01.2014 keine derartige Zusatzeintragung mehr vorgesehen sei.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 07.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 18.02.2014 langte ein mit 16.02.2014 datierter "Einspruch" bei der belangten Behörde ein, in diesem wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass auch nach der Bypass-Operation im Jahr 2013 keine Verbesserung der Atmung und der Lungenfunktion eingetreten sei und eine starke Verschlechterung der Wirbelsäule wegen drei "unoperativen Bandscheibenvorfällen" auch laut Befund vom November 2013 vorliege. Es sei dem Beschwerdeführer, der maximal eine Strecke von 30 bis 50 Metern ohne Unterbrechung zurückzulegen könne, unzumutbar öffentliche Verkehrsmittel zurückzulegen. Er könne maximal drei Minuten stehen, bevor er unerträgliche Rückenschmerzen bekomme, und sei daher bei jedem Arztbesuch oder Ambulanzbesuch sowie für persönliche Besorgungen auf fremde Hilfe angewiesen. Mit der Benützungserlaubnis der Behindertenparkplätze wäre eine selbständige Mobilität gegeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen.

Begründend würde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten vom 16.01.2014 zu entnehmen sei, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Verwiesen wurde darauf, dass die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 18.02.2014 nicht geeignet gewesen wären, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil diese Einwände mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismitteln nicht ausreichend gewesen wären. Somit würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen und der Antrag sei abzuweisen.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels rügte der Beschwerdeführer die getroffene Entscheidung, wiederholte im Wesentlichen seine Ausführungen aus seinem Schreiben vom 16.02.2014 und legte - neben dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Patientenbrief eines Orthopädischen Spitals vom 06.09.2013 - einen Ambulanzbrief vom vorzitierten Orthopädischen Spital vom 17.06.2013 sowie einen stationären Patientenbrief der Universitätsklinik für Innere Medizin II und der Klinischen Abteilung für Kardiologie mit dem Entlassungsdatum 12.12.2013 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und stellte am 15.11.2013 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.09.2013, 2013/21/0118, ausgeführt:

Ob die Rechtsmittelbehörde von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch macht und eine kassatorische Entscheidung trifft, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführt und in der Sache entscheidet, liegt gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen. Dabei obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (Hinweis E 30. Juni 2011, 2008/23/1107). Unter den genannten Ermessensgesichtspunkten könnte es relevant sein, dass die Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (Hinweis E 21. November 2002, 2002/20/0315).

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E 14.3.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). (21.11.2002, 2002/20/0315)

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Diese Bindung besteht auch bei Aufhebung eines (verfahrensrechtlichen) Zurückweisungsbescheides (Hinweis E 23.10.1997, 96/07/0127).(26.09.2013, 2013/07/0062).

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim Beschwerdeführer vorliegt.

Wie im Verfahrensgang ausgeführt, erfolgte die Beurteilung durch Ankreuzen von in einem Formular vorgegebenen Antworten, weitere Ausführungen des Gutachters sind nicht erfolgt.

In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis am 23.05.2012, Zl: 2008/11/0128, ausgeführt:

"Daher hätte die belangte Behörde nach der zitierten Judikatur bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat sie jedoch, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Beschwerdeführer verbunden ist (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, Zl. 2009/11/0032).

Nach der zitierten Rechtsprechung genügte es daher nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dabei, wie gegenständlich, vom Beschwerdeführer die in den Gutachten genannte Gehstrecke, die er ohne Schmerzen zurücklegen kann, bestritten, so ist es überdies Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie diesbezüglich ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen.

Anschließend hätte sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer "zumutbar" sind."

Ein Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachen-feststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen läßt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0267).

Das Bundessozialamt wird im weiteren Verfahren ein der den Anforderungen der oben angeführten Judikatur entsprechendes Gutachten, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufzeigt, einzuholen haben und - unter Zugrundelegung dieses Gutachtens - in weiterer Folge die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zu beurteilen haben.

Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung erfolgte auf Basis der Judikatur des VwGH zur Bestimmung des vergleichbaren § 66 Abs. 2 AVG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.