BVwG W200 2003778-1

W200 2003778-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2003778-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.2003778.1.00

Spruch

W200 2003778-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.01.2014, PassNr. XXXX, VN: XXXX, über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 10.10.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie führte im Antrag "Netzhautabhebung, linkes Auge blind" sowie "Schenkelhalsbruch links" an und brachten diverse Befunde in Vorlage.

Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.11.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung 19.11.2013 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Erblindung des linken Auges, normales Sehvermögen des rechten Auges

11.02.02. 30 vH

02 Zustand nach Schenkelhalsfraktur links, Abnützungserscheinungen des rechten Hüftgelenkes 02.05.08 30 vH

03 Zustand nach Brustkrebs links 13.01.02 20 vH

04 Arterielle Hyptertonie 05.01.02 10 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 vH

Bei dem Ergebnis handle es sich um einen Dauerzustand.

Weiteres wurde festgestellt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung (lfd Nr. 2) um eine Stufe erhöht werde. Die Beschwerdeführerin sei "Trägerin einer Metallendoprothese/von Osteosynthesematerial".

Mit Schreiben vom 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens zusammen mit der Einladung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben übermittelt.

In der im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme, datiert mit 20.12.2013, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dem Beweisergebnis widerspreche. Sie führte weiters aus, dass es nicht "einsichtig" sei, dass bei vier Erkrankungen bzw. Behinderungen (Grad der Behinderung zwei Mal 30 vH, einmal 20 vH und einmal 10 vH) ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert herauskomme. Sie habe außerdem 2004 einen leichten Schlaganfall erlitten, der noch immer "etwas" nachwirke. Sie ersuche um Erhöhung der hinsichtlich ihrer Person festgestellten Gesamtgrades der Behinderung auf 50 von Hundert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 08.01.2014 wurde ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt und der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mangels Erfüllung der Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das aufgrund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 zu entnehmen, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grund gelegt worden sei. Das Gutachten bilde einen Bestandteil der Begründung und sei der Beschwerdeführerin bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.12.2013 übermittelt worden. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 23.12.2013 seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung der Beurteilung herbeizuführen.

Im Zuge des dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf ihren "Einspruch" (Anmerkung: Stellungnahme im Zuge des Parteiengehörs) überhaupt nicht eingegangen worden sei. Ihr sei nach wie vor die Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung, welcher als Ergebnis 40 von Hundert habe, unverständlich, weil im nunmehr angefochtenen Bescheid am Beiblatt zwei Mal 30 %, einmal 20% sowie einmal 10 % aufscheinen würden, dies würde in Summer 90 % ergeben. Weil sie mit zunehmendem Alter die Blindheit am linken Auge immer mehr beeinträchtige und sie seit ihrem Schenkelhalsbruch ihr Alltagsleben neu organisieren müsse, schließlich lebe sie seit 1976 als Witwe, wolle sie ab und zu durch Schwimmen im nahe gelegenen XXXXbad ihre Aktivitäten "etwas aufbauen". Besagtes Bad liege lediglich fünf Haltestellen entfernt vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin, dies wäre für sie ideal, jedoch seien in diesem Bad die Kästchen im ersten sowie im zweiten Stock ohne Lift platziert. Ebenerdig seien nur einige Kästchen für Behinderte mit entsprechenden Ausweisen reserviert, die Beschwerdeführerin verfüge jedoch über keinen Ausweis, weshalb sie gegenständlichen Antrag stelle. Mit ihren 87 Jahren sei es für sie mühsam hinauf- und hinunterzugehen mit der Badetasche. Die Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das fachärztliche Sachverständigengutachten erstellt habe, auf welches sich der angefochtene Bescheid stütze, habe die Beschwerdeführerin drei Mal gesehen und ihr Komplimente über ihr Aussehen gemacht. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Bearbeitung ihres Antrages sowie um Stellungnahme und Aufklärung.

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.10.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.11.2013 ist schlüssig nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht, innerhalb der ihr eingeräumten Frist erstattete sie eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie die Berechnung des Gesamtgrades der Behinderung nicht nachvollziehen könne und um Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 von Hundert ersuchte. Weitere Befunde wurden von ihr nicht in Vorlage gebracht. Auch im Rahmen der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid behauptete die Beschwerdeführerin zusammengefasst einzig, dass sie einen Behindertenpass insbesondere für die Benützung der ebenerdigen Garderobenkästchen eines in ihrer Nähe gelegenen Bades benötigen würde. Medizinische Befunde wurden jedoch nicht übermittelt und sind durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am hinsichtlich ihrer Person festgestellten Grad der Behinderungen entstanden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Höhe der Behinderung von 40vH ergibt sich dadurch, dass der "Zustand nach Brustkrebs links" und die "Arterielle Hyptertonie" die führende funktionelle Einschränkung nicht erhöhen und der "Zustand nach Schenkelhalsfraktur links, Abnützungserscheinungen des rechten Hüftgelenkes" die Funktionseinschränkung "Erblindung des linken Auges bei normalem Sehvermögen des rechten Auges" nur um 1 Stufe erhöht

Es wurde wie im erstinstanzlichen Verfahren ein Grad der Behinderung von 40 vH objektiviert. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 (zwanzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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