W200 2003519-1•BVwG W200 2003519-1
W200 2003519-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Gutachten
W200 2003519-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXX, geb. XXXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 01.08.2013, PassNr XXXXX, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 27.04.2011 ihren ersten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Begründung, dass sie an Diabetes Typ 1, neurologischen Erkrankungen (Polyneuropathie), Erkrankungen des Bewegungsapparates (Arthrose, Osteoporose) und Sehstörungen leide.
Ein augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 20.05.2011 ergab als Diagnose Zustand nach grauer Star OP beidseits, diabetische Netzhautveränderungen beidseits mit Sehverminderung auf ca. 0,6 beidseits; Position 11.02.01, Tabelle Kolone 2 Zeile 2; GdB 10%.
Das eingeholte, auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen basierende Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.05.2011 ergab:
Diabetes Mellitus Typ 1, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechselsituation (09.02.02), 30%
Diabetische Polyneuropartie, Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensible Symptomatik in beiden Beinen (04.06.01), 20%
Arthrotische Veränderung der Fingergelenke, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkungen (02.06.26), 10%
Zustand nach grauer Staroperation beidseits, diabetische Netzhautveränderung beidseits mit Sehverminderung auf ca. 0,6 beidseits (11.02.01) 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 von 100. Die führende funktionelle Einschränkung wäre durch die funktionellen Einschränkungen wegen zu geringer Relevanz der anderen Leiden nicht erhöht. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Ein neues augenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 29.09.2011 ergab eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin: Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung auf 0,45 beidseits, Position 11.02.01, Tabelle Kolone 3 Zeile 3, GdB 30 %.
Ein neuerliches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab folgendes:
Diabetes Mellitus Typ I, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da unter Insulintherapie stabile Stoffwechselsituation. Beinhaltet die diabetische Nephropathie (09.02.02), 30%
Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative Entartung der Netzhaut Mitte beidseits (11.02.01, Tabelle Kolone 3 Zeile 3), 30%
Diabetische Polyneuropartie, Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensible Symptomatik in beiden Beinen (04.06.01), 20%
Arthrotische Veränderung durch Fingergelenke, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringfügige Funktionseinschränkungen (02.06.26), 10%
Arterielle Hypertonie (05.01.01), 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 40 von 100 und liege seit 2011 vor. Das Leiden 2 erhöht die funktionelle Einschränkung Nr. 1 um eine Stufe, die anderen Leiden erhöhen nicht weiter. Das Leiden 2 hätte sich verschlechtert. Das Leiden 1 sei neu gefasst, das Leiden 5 sei neu anerkannt worden. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG ab und stelle einen Grad der Behinderung in der Höhe von 40% fest. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.10.2011 zu entnehmen seien, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2013 einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Neu zu bewerten sei der Diabetes mellitus und sie leide nunmehr auch an einer Depression und Cephalea.
Folgende Unterlagen legte die Beschwerdeführerin vor:
Ärztlicher Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin
Information über die Stoffwechsellage der Krankenanstalt XXXXX, 1. Medizinische Abteilung mit Diabetologie, vom 30.11.2012
Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.02.2013
Entlassungsbericht der Krankenanstalt XXXXX Wien, 1. Medizinische Abteilung vom 14.02.2013
Das Bundessozialamt holte in weiterer Folge das von der Pensionsversicherungsanstalt eingeholte, die Beschwerdeführerin betreffende, aufgrund ihres Antrages auf Zuerkennung des Pflegegeldes erstattete ärztliche Gutachten ein.
Das vom Bundessozialamt eingeholte, auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten Unterlagen passierende Gutachten eines Arztes für allgemeine Medizin vom 27.05.2013 ergab:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Basis Bolustherapie und Nephropathie 090202 40
2 Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative
Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung auf 0,45 bdr. 110201
Tab. 3/3 30
3 Diabetische Polyneuropathie
Heranziehung dieser Positionen mit 1 Stufe über dem unteren
Rahmensatz, das Symptomatik in beiden Beinen 40601 20
4 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Hüftgelenksabnützung und Kniegelenksabnützung beidseits, Fingerpolyarthrosen und Fraktur im Bereich des Daumenstrahls rechts sowie des Handgelenks linksinkludiert auch Zustand nach Halluxoperation rechts 20201 20
5 Arterieller Bluthochdruck 50101 10
6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgeblichen über die Altersnorm hinausgehenden
Bewegungseinschränkungen - inkludiert auch Osteopenie und Cephalea 20101 10
7 Depressio
Herzanziehung dieser Positionen mit dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige medikamentöse Therapie mit Ixel 30601 10
"Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze:
Durch Schilddrüsenmedikation kompensierte Hashimoto-Thyreoiditis, Zustand nach Entfernung von gutartigen Tumoren der Brust und Hyperlipidämie erreicht keinen Grad der Behinderung.
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt.
Leiden 3-7 erhöht nicht weiter, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2012.
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."
Im Zuge des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Position 1 für erklärungsbedürftig halte. Sie ersuchte die Verwendung der Position Nr. 090202 zu begründen, wenn doch die Krankenanstalt XXXXX ihr mindestens fünfmal diese Insulinspritzen, sehr stark schwankende Blutzuckerwerte und schwere Hypoglykämien und die Hausärztin einen reduzierten Allgemeinzustand festgestellt hätten.
Im Zuge einer Stellungnahme führte ein Arzt für Allgemeinmedizin am 26.07.2013 dazu aus, dass kein reduzierter Allgemeinzustand vorliege und dass die wiederholt überhöhten Blutzuckeramplituden seit der Neueinstellung durch diesbezügliche Laborbefunde nicht belegt seien. Aus diesem Grund gebe es keine Änderung in der Beurteilung.
In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zusatzeintragung "Sehbehinderung, Begleitperson, Unzumutbarkeit der Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln am 29.07.2013.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 01.08.2013 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 50 von 100 festgestellt.
Am 27.05.2013 sei ein Gutachten erstellt worden, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die von ihr erhobenen Einwände vom 14.07.2013 seien einer abermaligen Überprüfung unterzogen worden und es sei festgestellt worden, dass kein reduzierter Allgemeinzustand vorliege und wiederholte überhöhte Blutzuckeramplituden seit der Neueinstufung durch diesbezügliche Laborbefunde nicht belegt seien.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.08.2013 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Sehbehinderung, Begleitperson" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass das Gutachten vom 27.05.2013 als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei. Laut dem Gutachten würden die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlegen.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wiederholte die Beschwerdeführerin die unzutreffende Einstufung der Diabeteserkrankung. Sie ersuchte um nochmalige Prüfung der Befunde der Krankenanstalt XXXXX und ein eventuelles Einbeziehen des internistischen Gutachtens, das im Zuge des Pflegegeldantrages erstellt worden wäre. Die Zusatzeintragungen sollten sich unter Berücksichtigung der schweren Diabeteslangzeitschäden ergeben.
Ein von der Rechtsmittelbehörde eingeholtes augenfachärztliches Sachverständigen-gutachten ergab bei der Beschwerdeführerin eine degenerative Entartung der Netzhautmitte und diabetische Augenhintergrundveränderung rechts und links sowie Zustand nach Linsenoperation rechts mit Minderung der Sehschärfe rechts auf 0,3
und links auf 0,9. Position: 11.02.01, Tabelle Kolone 1 Zeile 3 =
10%; 11.01.01 chronische Bindehautentzündung = 10% (unterer
Rahmensatz, da mit Augentropfen gut behandelbar). Insgesamt ergebe sich augenfachärztlich ein Grad der Behinderung von 20%. Das Sehvermögen hätte sich seit der letzten Untersuchung gebessert.
Ein weiteres von einem Arzt für allgemeine Medizin eingeholtes Gutachten hinsichtlich des Zustandes der Beschwerdeführerin ergab:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB %
1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unterer Rahmensatz, da 4 - 6 Insulininjektionen pro Tag erforderlich sind 090204 50
2 Diabetische Netzhautveränderungen und degenerative
Entartung der Netzhautmitte rechts links sowie Zustand nach Linsenoperation rechts mit Minderung der Sehschärfte rechts auf 0,3 und links auf 0,9 110201
Tab. 1/3 10
3 chronische Bindehautentzündung
unterer Rahmensatz, da mit Augentropfen gut behandelbar
Augen-Gesamt 110101 10
20
4 Diabetische Polyneuropathie
eine Stufe über dem unteren
Rahmensatz, das beide Beine betroffen. 040601 20
5 Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen
oberer Rahmensatz wegen geringer Funktionseinschränkungen des rechten Schultergelenkes, beider Hüft- und Kniegelenke, Fingerpolyarthrosen, Zustand nach Fraktur im Bereich des rechten Daumenstrahls sowie des linken Handgelenkes 020201 20
6 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
unterer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen: Minderung der Knochendichte und cephalea mitberücksichtigt 020101 10
7 Depression
unterer Rahmensatz, da mild ausgeprägt, aber chronifiziert 030601 10
8 Hypertonie 050101 10
"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH:
Leiden 1 (überlagert von Leiden 2 und 4) wird durch Leiden 3, 5, 6, 7 und 8 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht."
Zum (neuen) Vergleichsgutachten führte er aus, dass auf die augenfachärztlichen Ausführungen verwiesen werde. Aus allgemeinmedizinischer Sicht hätte sich die Situation des Diabetes mellitus Typ I verschlechtert, ein höherer Einzel-GdB sei damit dafür gerechtfertigt. Neu hinzugekommen seien die Leiden 6 und 7. Der Gesamt-GdB hätte sich damit erhöht.
Aus gutachterlicher Sicht betrage nach neuerlicher augenfachärztlicher und allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Berücksichtigung der im Akt vorliegenden Befunde der ermittelte Gesamt-GdB 50%. Es sei die Zusatzeintragung "ist Diabetikerin" einzutragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteienggehörs die beiden Gutachten zur Stellungnahme übermittelt.
In einer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass durch die gleiche Institution drei unterschiedliche Sachverständigengutachten bei (identen Anamnesen) erstattet worden seien: 24.05.2011: 30 vH; 09.10.2011: 40 vH; 27.05.2013: 50 vH. Ihr Wunsch nach Zuziehung eines Diabetologen bzw. Internisten sei wohl verständlich.
II. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland, der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
III. Beweiswürdigung
Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl von der belangen Behörde als auch von der Rechtsmittelbehörde Gutachten eingeholt, d.h. das erstinstanzliche Gutachten einer Prüfung unterzogen, wobei sich die Einschätzung des Diabetes mellitus Typ I durch den begutachtenden Arzt insofern geändert hat, als dieser nunmehr anders - höher - eingestuft wurde:
Während dessen Einstufung im erstinstanzlichen Verfahren unter 09.02.02 (Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage; Rahmensatz: 30 - 40 %, 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand. Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage) mit 40% (oberer Rahmensatz) erfolgte, verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens und es erfolgte die Einschätzung des begutachtenden Arztes unter 09.02.04 (Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage, Rahmensatz: 50 - 60 %, Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemein-zustand, jedoch ohne Ketoacidosen) mit 50%. Diese neue Einstufung wurde vom begutachtenden Arzt auch in seinem Gutachten mit einer Verschlechterung des Diabetes mellitus seit der letzten Begutachtung begründet, der eine höhere Einstufung erforderlich machte (vgl. Verfahrensgang).
Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass die unterschiedlichen Untersuchungen zu unterschiedlichen Einschätzungen führten, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich des Diabetes mellitus bei jedem erstatteten Gutachten zu einer Erhöhung der Einschätzung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, d.h. die Beschwerdeführerin in diesem Sinne in ihrem Interesse "besser gestellt" wurde.
Die Einschätzung des begutachtenden Arztes unter 09.05.04 nimmt auf die Notwendigkeit der mehrmaligen Insulinapplikation mit hohen Blutzuckeramplituden und auf den reduzierten Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin Rücksicht.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen Befunden und den vorgelegten medizinischen Unterlagen entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die aktuellen Sachverständigengutachten vom 05.12.2013 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
Die eingeholten Sachverständigengutachten sind somit schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Wiedersprüche auf.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von 50 (sechzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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