W196 1262319-3•BVwG W196 1262319-3
W196 1262319-3Bundesverwaltungsgericht22.05.2014
Behandlungsmöglichkeiten, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, psychische Störung, Übergangsbestimmungen
W196 1262319-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und Angehöriger der Volksgruppe der Ukrainer, reiste am 31.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Asylverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Gendarmerie-Grenzüberwachungsposten, am 31.05.2005, gab er zu seinem Fluchtgrund befragt, zusammengefasst an, die Ukraine verlassen zu haben, weil er dort verfolgt worden sei. In Tschechien habe er dann einen negativen Bescheid bekommen und in der Slowakei sei ihm mitgeteilt worden, dass er kein Asyl bekommen werde.
Am 06.06.2005 sowie am 14.06.2005 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers in der Erstaufnahmestelle West, jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache und eines Rechtsberaters.
Im Zuge der Einvernahme vom 06.06.2005 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, zu befürchten, von der ukrainischen Polizei umgebracht zu werden. Ungefähr im Juli 2003 sei ein 14-jähriges Mädchen in der Nachbarschaft verschwunden; ihre Leiche sei in der Folge auf rumänischem Staatsterritorium gefunden worden. Es habe der Verdacht der Vergewaltigung und gewaltsamen Tötung des Mädchens bestanden, weshalb die Polizei sämtliche in Frage kommenden Personen, darunter auch den Beschwerdeführer, überprüft habe. In der Folge habe ein Gerichtsgutachten jedoch ergeben, dass der Tod des Mädchens ein Unglücksfall gewesen sei. Nach Abschluss der Angelegenheit habe die Polizei neuerlich begonnen, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Er habe ständig unter Beobachtung gestanden, wobei ihn die Polizei aufgrund einer Überprüfung seiner Personalunterlagen als Nationalist und Homosexuellen beschuldigt habe. Etwa einen Monat nach dem Tod des Mädchens sei er von seinem Chef zu einem Urlaub eingeladen worden, bei welchem man die Ermordung des Beschwerdeführers geplant habe. Die Polizisten hätten darauf gewartet, dass er in den Fluss baden gehe, seien schon unter Wasser gewesen und hätten ihn am Fuß erfasst. Der Beschwerdeführer habe sich retten können. Während er in der Tschechischen Republik aufhältig gewesen sei, hätten sich Mitarbeiter des ukrainischen Sicherheitsbüros als Schwarzarbeiter ausgegeben und in der Gemeinschaftsunterkunft des Beschwerdeführers niedergelassen. Auch sei er während seines Aufenthaltes stets von Kameras beobachtet und verfolgt worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau in Italien ermordet worden sei. Nachdem die Polizei den Mörder zunächst nicht habe finden können, sei er dank der Anzeige des Beschwerdeführers gefasst worden.
In seiner Einvernahme am 14.06.2005 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, von der ukrainischen Polizei verfolgt worden zu sein.
Mit Schreiben vom 24.06.2005 stimmte die Slowakische Republik der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) zu.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes EAST West vom 01.07.2005 wurde der Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages die Slowakei zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs 1 iVm § 5a Abs 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 04.11.2005, Zl. 262.319/2-102/05, gemäß § 32a Abs 1 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 21.07.2006 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, der ihn bei den vorhergehenden Einvernahmen befragende Beamte des Bundesasylamtes habe nur das für ihn relevante Vorbringen des Beschwerdeführers in der Niederschrift festgehalten und darüber hinaus psychologischen Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt. Er werde auch hier in Österreich ständig von versteckten Kameras gefilmt und abgehört. In der Ukraine sowie in Italien und Moldawien habe er Teile der Mafia aufgedeckt. Der Beschwerdeführer gab ferner an, über hypnotische Fähigkeiten zu verfügen. Er werde rund um die Uhr beobachtet sowie abgehört; er könne die versteckten Wanzen wahrnehmen. Geheimdienste würden ihn vor seinen Killern beschützen. Der österreichische Geheimdienst vermute, dass er ein Spion sei. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers wurde die Einvernahme abgebrochen und dem Beschwerdeführer in der Folge eine Ladung für eine psychiatrische Untersuchung zugestellt.
Am 13.09.2006 erstattete der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige XXXX ein neuropsychologisches sowie klinisch-psychologisches Gutachten und diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie. Die verbalen und visuellen Gedächtnisabrufprobleme sowie Arbeitsgedächtnisstörungen seien mit der nachgewiesenen chronischen posttraumatischen Belastungsstörung in Übereinstimmung zu bringen. Da diese chronifizierten Folgen einer extremen Belastung noch nach Jahrzehnten bestünden, sei eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei weder vernehmungs- noch aussagefähig und benötige dringend eine psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mehrere Selbstmordversuche geschildert habe, bestehe sowohl Fremd- als auch Selbstgefährdung. Deshalb stelle sich auch die Frage nach dem Verbleib der Ehefrau des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang erwähnte der Sachverständige, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals einen Menschen getötet habe, nicht beantworten habe wollen.
Mit Schreiben vom 25.09.2006 regte das Bundesasylamt beim Bezirksgericht Dornbirn die Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer an.
Am 30.03.2007 erstattete XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, also einer Geisteskrankheit im engeren Sinne mit im Vordergrund stehender Wahnsymptomatik, fänden. Da eine Schizophrenie nach heutigem Stand der Wissenschaft durch spezifische Stoffwechselstörungen des Gehirns, die wiederum in sozialen Extremsituationen entstehen bzw gefördert werden, hervorgerufen würden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem Lebensablauf her, früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte. Das klinische Zustandsbild entspreche mit aus gutachterlicher Sicht ausreichender Sicherheit einer akuten schizophrenen Psychose, womit eine eigenständige psychische Erkrankung im engeren Sinn vorliege. Die forensischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Sachwalterschaft seien grundsätzlich erfüllt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn, AZ 29 P 8/06b vom 30.04.2007, wurde XXXXzum Verfahrenssachwalter gemäß § 273 ABGB für die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren bzw zur Vertretung in einem allfälligen fremdenrechtlichen Verfahren bestellt.
Mit Schreiben vom 07.05.2007 wurde XXXX als Sachwalter aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich seine Gründe zur Begründung des Asylantrages, dem subsidiären Schutz sowie Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen, einzubringen. Mit gleichem Schreiben wurde gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu den Länderfeststellungen zur Ukraine gewährt.
Am 31.05.2012, am 12.06.2007 und am 12.07.2007 ersuchte der Sachwalter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung, die ihm auch bis zum 10.08.2007 gewährt wurde.
Am 13.08.2007 langte vom Sachwalter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, datiert mit 09.08.2007 ein, in welcher er vorbrachte, es sei im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen bzw jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Weiters besitze er keine voluntativen Fähigkeiten, sein Verhalten zweckgerichtet zu steuern. In der Ukraine sei die Lage für psychisch Kranke besorgniserregend; eine ausreichende medizinische Versorgung sei nur gegen Bezahlung erhältlich. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Existenzgrundlage in der Ukraine verloren und sei nicht in der Lage, die nötigen finanziellen Mittel für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzubringen.
Mit Schreiben vom 14.08.2007 wurde XXXX neuerlich gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu den aktuellsten Länderfeststellungen zur Ukraine eingeräumt und er aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen, wobei diesbezüglich keine weitere Stellungnahme einlangte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 11.10.2007 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig befunden (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Sachwalter fristgereicht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie mangelhafter Begründung.
Im Akt befindet sich ein Schreiben des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.10.2007, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 25.09.2007 in stationärer psychiatrischer Behandlung befinde und an einer paranoiden Schizophrenie leide. Ein weiterer stationärer Aufenthalt sowie eine psychopharmakologische Therapie seien derzeit dringend indiziert.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. D 6 262319-2/2008/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 30.12.2011 wurde seitens des Organwalters eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt, deren Ergebnis am 15.03.2012 einlangte.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.03.2012 wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs 3 AVG Parteiengehör zu dem Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation und zu den aktuellen Länderfeststellungen eingeräumt.
Am 04.04.2012 ersuchte der Sachwalter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung, die diesem auch bis zum 18.04.2012 gewährt wurde.
Am 20.04.2012 langte eine Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers ein, wobei vorwiegend auf die hohen Kosten einer medizinischen Behandlung im Heimatland des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, Zl. 05 07.905-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 24.05.2012 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid teilweise unvollständig, widersprüchlich und nicht ausreichend begründet seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, gehört der ukrainischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer reiste am 31.05.2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Asylverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet, unter Sachwalterschaft steht und weder vernehmungs- noch aussagefähig ist.
Festgestellt wird, dass die Mutter, die Schwester und der Bruder des Beschwerdeführers in der Ukraine leben und der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen hat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt.
Der Sachwalter des Beschwerdeführers hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Auch im übrigen Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ergeben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung oder sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Ukraine wird festgestellt:
FESTSTELLUNGEN zur Ukraine
(Stand: Staatendokumentation - Jänner 2012)
Politik/Wahlen
Die Ukraine ist mit 603.700 Quadratkilometer nach Russland das größte Land Europas und hat ca. 45,960 Mio. Einwohner, davon 78% Ukrainer, 17% Russen, 0,6% Weißrussen, 0,5% Krimtartaren, 0,1% Deutsche (Volkszählung 2001). Staatssprache ist Ukrainisch, als Verkehrssprache ist Russisch wichtig, im Süden und Osten wird überwiegend Russisch gesprochen.
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik, ihr Staatsoberhaupt ist seit 7. Februar 2010 Präsident Viktor Janukowytsch, (für 5 Jahre gewählt). Regierungschef ist Ministerpräsident Mykola Asarow. Beide gehören der Partei der Regionen an. Die Zusammensetzung des Parlaments sieht seit den vorgezogenen Parlamentswahlen vom 30. September 2007 folgendermaßen aus:
• Partei der Regionen 34,37% (175 Sitze),
• Block Julija Tymoschenko 30,71% (156 Sitze),
• Block Unsere Ukraine - Selbstverteidigung des Volkes 14,15% (72 Sitze),
• Kommunistische Partei der Ukraine 5,39% (27 Sitze),
• Block Lytwin 3,96% (20 Sitze).
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine, Oktober 2011, Zugriff 5.1.2012)
1991 wurde die Ukraine mit dem Ende der UdSSR unabhängig.
(CIA World Factbook: Ukraine, 20.12.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 5.1.2012)
Nach der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen konnte. Am 1. Oktober 2010 hat das ukrainische Verfassungsgericht die Verfassungsänderung von 2004 aus prozeduralen Gründen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit gilt wieder die Verfassung von 1996. Der Präsident kann jetzt das Kabinett wieder ohne Zustimmung des Parlaments ernennen und entlassen; eine Parlamentsmehrheit ist für die Regierungsbildung nicht mehr nötig. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 5.1.2012)
Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen: In der Stichwahl am 7. Februar 2010 setzte sich der Oppositionsführer Wiktor Janukowytsch mit 48,96% der Stimmen gegen Regierungschefin Julia Tymoschenko mit 45,47% durch. Die Wahlen wurden von der OSZE und anderen Wahlbeobachtungsmissionen übereinstimmend als frei und überwiegend fair bewertet.
Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen, allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest.
Mehrere Oppositionsparteien haben sich nach der Verhaftung der ehemaligen Ministerpräsidentin Julia Timoschenko im August 2011 in einem "Komitee des Widerstandes gegen die Diktatur" zusammengeschlossen. Timoschenko wurde am 11. Oktober 2011 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs bei Unterzeichnung des Gaslieferungsabkommens mit Russland im Jahre 2009 zu 7 Jahren Haft, anschließendem 3-jährigem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter und einer Entschädigungszahlung in Millionenhöhe verurteilt. Zahlreiche weitere Verfahren gegen Mitglieder der ehemaligen Regierung Timoschenko, die sich zum Teil in Haft befinden oder unter Wohnortarrest stehen, werden fortgesetzt. Laut Umfragen halten über 80% der Bevölkerung die Verfahren für politisch motiviert. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 5.1.2012)
Liste der Parteien (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Block of Yuliya Tymoshenko-Batkivshchyna (BYuT-Batkivshchyna) [Yuliya TYMOSHENKO]; Communist Party of Ukraine or CPU [Petro SYMONENKO]; European Party of Ukraine [Mykola KATERYNCHUK]; Forward Ukraine! [Viktor MUSIYAKA]; Front of Change [Arseniy YATSENYUK]; Lytvyn Bloc (composed of People's Party and Labor Party of Ukraine) [Volodymyr LYTVYN]; Our Ukraine [Viktor YUSHCHENKO]; Party of Industrialists and Entrepreneurs [Anatoliy KINAKH]; Party of Regions [Viktor YANUKOVYCH]; Party of the Defenders of the Fatherland [Yuriy KARMAZIN]; People's Movement of Ukraine (Rukh) [Borys TARASYUK]; People's Party [Volodymyr LYTVYN]; Peoples' Self-Defense [Yuriy LUTSENKO]; PORA! (It's Time!) party [Vladyslav KASKIV]; Progressive Socialist Party [Natalya VITRENKO]; Reforms and Order Party [Viktor PYNZENYK]; Sobor [Anatoliy MATVIYENKO]; Social Democratic Party [Yevhen KORNICHUK]; Social Democratic Party (United) or SDPU(o) [Yuriy ZAHORODNIY]; Socialist Party of Ukraine or SPU [Oleksandr MOROZ]; Strong Ukraine [SERHIY TIHIPKO]; Ukrainian People's Party [Yuriy KOSTENKO]; United Center [Viktor BALOHA]; Viche [Inna
BOHOSLOVSKA]
(CIA World Factbook: Ukraine, 20.12.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 5.1.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.
Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.
An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muß man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.
Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.
Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.
Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.
Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt seil es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA - Bundesasylamt Staatendokumentation: Analyse zur Ukraine:
Meldepflicht und Meldewesen, 23.2.2010)
Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muß über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law of Ukraine, On the Right to Freedom of Movement and Choice of Place of Residence in Ukraine, 11. Dezember 2003)
Menschenrechte
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmannes vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmannes transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in 32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:
Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:
http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 11.1.2012)
Die EU äußerte Besorgnis über die Menschenrechtssituation in der Ukraine. Es gab Berichte über Drangsalierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information an, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
2010 sahen sich einige Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und politische Aktivisten wegen ihrer Aktivitäten Drangsalierungen seitens der Behörden ausgesetzt.
(World Organisation Against Torture: Steadfast in Protest; Annual Report 2011, 10.2011)
Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.
Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv; ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 12.1.2012)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangen Revolution" deutlich lebendiger als früher. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft mit Vorbildfunktion für den post-sowjetischen Raum. Die Medien berichteten weitgehend frei und ungehindert, ihr Einfluss als "vierte Gewalt" war jedoch begrenzt. Ein großes Problem der Medien ist die finanzielle Abhängigkeit der Journalisten von den Eigentümern der Medienunternehmen. Darüber berichten Medien und Nichtregierungsorganisationen. Angesichts sich in jüngster Zeit mehrender Berichte über Einschränkungen bei der Pressefreiheit hat Präsident Janukowytsch wiederholt öffentlich erklärt, dass er eine Rückkehr zur Zensur nicht zulassen werde.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 23.1.2012)
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Rede- und Pressefreiheit. Es gab Berichte, dass unter Präsident Janukowitsch Zentralbehörden versucht hätten die Berichterstattung zu beeinflussen. Es gab auch Berichte über Einschüchterung von Journalisten durch nationale und lokale Beamte. Einzelpersonen stand es frei die Regierung öffentlich und privat zu kritisieren und unabhängige und internationale Medien waren aktiv und veröffentlichten eine große Bandbreite an Meinungen. Private Medien arbeiteten frei von staatlicher Einmischung, es gab jedoch in privaten und staatlichen Medien eine Tendenz zur Selbstzensur in sensiblen Bereichen, die die Regierung betrafen. Private Zeitungen waren finanziell oft abhängig von ihren Eigentümern und daher in ihrer redaktionellen Freiheit eingeschränkt.
Gemäß der Ukrainian Association of Press Publications veröffentlichten 2009 im Land etwa 4.200 Printmedien regelmäßig, darunter 2.400 Zeitungen (davon 52 Tageszeitungen) und 1.700 Magazine, davon 1550 mit hauptsächlich nationaler Verbreitung.
Nach NGO-Angaben gab es in den ersten elf Monaten des Jahres 2010 33 Fälle von Einschüchterung bzw. physischen Angriffen gegen Journalisten bzw. Medien, gegenüber 31 Fällen 2009. Die meisten Fälle geschahen auf lokaler Ebene und werden einzelnen Politikern, Geschäftsmännern oder Gruppen der organisierten Kriminalität zugeschrieben.
Der Internetzugang wird nicht beschränkt. Die friedliche Entfaltung der freien Meinung in Internet und E-Mail durch einzelne und Gruppen wird nicht behindert, das Internet selbst wird aber von Gesetzeshütern überwacht. Etwa 34% der Ukrainer haben Zugang zum Internet.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die Zahl der Fälle von Gewalt und Einschüchterung gegen Journalisten nahmen zu und die Untersuchung solcher Fälle machte wenig Fortschritte.
Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Trotz legislativer Reformen verschlechterte sich 2011 die Situation von Journalisten und Medien, und zivilgesellschaftliche Aktivisten berichteten über Drohungen von offizieller Seite wegen ihrer Arbeit. Angriffe auf Journalisten, obwohl kein umfassendes Phänomen, blieben oft straflos. (HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Im Pressefreiheits-Ranking der NGO "Reporter ohne Grenzen" hat sich die Ukraine zuletzt etwas verbessert (Platz 116 von 179), die negativen Tendenzen seit Präsident Janukowitschs Wahl zum Präsidenten im Feber 2010 setzten sich aber fort.
(RSF - Reporters without Borders: World Press Freedom Index 2011-2012, 25.1.2012,
http://en.rsf.org/IMG/CLASSEMENT_2012/C_GENERAL_ANG.pdf, Zugriff 31.1.2012)
Opposition
Die Verfassung und die Gesetze garantieren den Bürgern das Recht ihre Regierung abzuwählen und die Bürger machten von diesem Recht in freien und fairen Wahlen mit allgemeinem Wahlrecht Gebrauch.
Es gibt ein verfassungsmäßiges Recht auf Versammlungsfreiheit. Da es kein nationales Gesetz gibt, das dieses Recht näher regelt, wird nach dem Verwaltungsrecht und Präzedenzfällen entschieden. Gelegentlich wurde dieses Recht von regionalen Behörden verletzt, die restriktivere Regelungen anwenden, bisweilen sogar solche aus der Sowjetzeit. Demonstrationen müssen vorher angemeldet werden. In der Praxis wurden diese meistens erlaubt. Aber auch unangemeldete Demonstrationen waren häufig und wurden von der Polizei zumeist weder unterbunden, noch Bußgelder verhängt, noch Festnahmen vorgenommen.
Es gibt ein verfassungsmäßiges Vereinigungsrecht, das von der Regierung generell respektiert wird. Es gibt aufwändige Bestimmungen für die Registrierung von Vereinigungen. Aber es gibt keine Hinweise, dass sie verwendet wurden um existierende Vereine zu verbieten oder die Gründung neuer zu verhindern. Die Gesetze sehen Restriktionen für Organisationen vor, die Gewalt oder Hass auf religiöser oder rassistischer Grundlage verbreiten oder die öffentliche Ordnung oder Gesundheit gefährden.
Nach der Bestellung eines neuen Generalstaatsanwalts am 4. November 2010 gab es einen steilen Anstieg bei Anklagen gegen Oppositionspolitiker. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden mehr als 30 Untersuchungen wegen Unterschlagung gegen Angehörige der Vorgängerregierung eröffnet. Oppositionspolitiker sehen das als politisch motivierte Anklagen.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Bei den Kommunalwahlen am 31. Oktober 2010 hat Janukowytschs Partei der Regionen einen klaren Sieg errungen; allerdings stellten nationale und internationale Wahlbeobachter erhebliche Unregelmäßigkeiten sowohl im Wahlkampf als auch am Wahltag selbst fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 23.1.2012)
Mehrere Oppositionsparteien haben sich nach der Verhaftung der ehemaligen Ministerpräsidentin Julia Timoschenko im August 2011 in einem "Komitee des Widerstandes gegen die Diktatur" zusammengeschlossen. Timoschenko wurde am 11. Oktober 2011 wegen angeblichen Amtsmissbrauchs bei Unterzeichnung des Gaslieferungsabkommens mit Russland im Jahre 2009 zu 7 Jahren Haft, anschließendem 3-jährigem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter und einer Entschädigungszahlung in Millionenhöhe verurteilt. Zahlreiche weitere Verfahren gegen Mitglieder der ehemaligen Regierung Timoschenko, die sich zum Teil in Haft befinden oder unter Wohnortarrest stehen, werden fortgesetzt. Laut Umfragen halten über 80% der Bevölkerung die Verfahren für politisch motiviert. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 5.1.2012)
Haftbedingungen
Die ukrainischen Gefängnisse entsprechen nicht internationalen Standards. Zu den größten Problemen zählen Überbelegung, Misshandlung, ungenügende sanitäre Situation und mangelnde medizinische Versorgung.
Die Bedingungen in Polizei- und in Untersuchungsgefängnissen waren härter als in Gefängnissen niedriger oder mittlerer Sicherheitsstufe.
Die Regierung erlaubte Überprüfungen durch unabhängige Menschenrechtsbeobachter und solche fanden auch statt. Am 21. Jänner 2010 änderte das ukrainische Parlament das Strafgesetzbuch dahingehend, dass Diskriminierung gegen Gefangene aufgrund von Ethnie, Religion usw. ausdrücklich verboten wurde. Auch wurde die Liste der Gruppen erweitert, die Gefängnisse ohne Sondergenehmigung besuchen dürfen, darunter der Justizminister, Mitglieder des Council of Europe's Committee for the Prevention of Torture (CPT) und Mitglieder ziviler Kommissionen, welche Haftbedingungen überwachen. Gemäß den Änderungen, die 2012 in Kraft treten sollen, soll das minimale Platzangebot pro Gefangenen von 3 auf 4 Quadratmeter erhöht werden.
Gemäß einem Bericht des Büros des ukrainischen Generalstaatsanwalts ist die Situation in den Untersuchungsgefängnissen der Oblaste Krim, Donetsk, Luhansk, Charkow und Kherson, sowie in Kiew besonders schwierig. Laut der Staatlichen Behörde für die Gefängnisse haben geschätzte 659 Häftlinge Tuberkulose in Verbindung mit HIV. Die Gefängnisbehörde bezeichnete Tuberkulose als bedeutende ansteckende Krankheit in ihren Einrichtungen. Dennoch ging von Jänner bis September 2010 die Zahl der tuberkulosekranken Häftlinge um 5% zurück. Laut den Behörden half die verpflichtende Untersuchung aller neuen Insassen auf TBC die Infektionsraten zu senken. Menschenrechtsorganisationen sehen das Aufstellen von Röntgenapparaten in verschiedenen Gefängnissen als positive Entwicklung.
Gefangene dürfen generell Besuch empfangen und haben die Möglichkeit sich beim Ombudsmann zu beschweren. Die Regierung erlaubt unabhängige Monitoring-Besuche durch lokale und internationale NGOs. Der neue Innenminister reduzierte die Abteilung für Menschenrechts-Monitoring von 31 auf 5 Personen.
Am 9. Dezember 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret zur Reorganisation des Staatlichen Justizvollzugsdienstes innerhalb des Staatlichen Gefängnisamts.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die Bedingungen in den Gefängnissen waren weiterhin hart und es gab weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen. (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Es werden gerade 24 neue, sogenannte temporary holding facilities, unter der Hoheit des ukr. Innenministeriums gebaut, 57 weitere werden gerade erneuert.
Das Personal von Gefängnissen wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Misshandlung Gefangener nicht akzeptierbar ist und streng bestraft werden kann. Es wurde ein computergestütztes System zur Erfassung der Bürgerbeschwerden in Betrieb genommen. 2009 wurden 791 Beschwerden wegen Misshandlung Gefangener durch Gefängnispersonal gezählt, 2010 waren es 536. Untersuchungen wurden vorgenommen.
Sie Gesetzesänderung des ukr. Parlaments vom 21. Jänner 2010 verbesserte auch den sozialen und legalen Status Verurteilter, inklusive Lebenslänglicher.
Jeder Verurteilte erhält nach Antrag an die Gefängnisverwaltung die optimale Gesundheitsversorgung. Wenn dies auf der Krankenstation des Gefängnisses nicht möglich ist, wird der betreffende Gefangene in eine entsprechende Einrichtung der Gefängnisbehörde oder des Gesundheitsministeriums verlegt.
Die Mediziner im Tuberkulose-Krankenhaus des Gefängnisses No. 89 in Dnipropetrowsk sind sehr gut ausgebildet. Alle fünf Jahre müssen sie ihre Qualifikation bestätigen lassen. Zur Zeit gibt es dort 8 Ärzte der zweiten, weitere 8 Ärzte der ersten, sowie drei Ärzte der höchsten Qualifikationsstufe, dazu 3 Kandidaten. Dazu gibt es 55 Schwestern, wovon 46 die höchste Qualifikationsstufe vorzuweisen haben.
2009 wurden der Gefängnisbehörde 39,8 Mio. UAH aus dem staatlichen Budget für medizinische Zwecke zur Verfügung gestellt, was 34,9% des Betrages darstellt, der notwendig gewesen wäre um jene Häftlinge mit TBC, AIDS u.a. körperlichen Krankheiten zu behandeln. Generell sind alle grundlegenden Arten von Medikamenten in den Krankenrevieren der Untersuchungsgefängnisse und Gefängnisse, sowie in den Anstaltsspitälern, im vorgesehenen Ausmaß vorhanden.
Die staatlichen Programme zur TBC/HIV-Prävention setzen folgende Maßnahmen in den Gefängnissen um: Das Programm zur Verbesserung der TBC-Präventionsmaßnahmen 2007-2010 und das Programm für Prävention, Pflege und Unterstützung für HIV-Infizierte und zur Pflege AIDS-Kranker. Die TBC-Medikamenteneinnahme wird überwacht. Es gibt eine monatliche epidemiologische Untersuchung der Haftanstalten. Das medizinische Personal nimmt an den TBC-Präventionsseminaren des Gesundheitsministeriums teil. Die Behandlung in den Hafteinrichtungen konnte verbessert und die epidemiologische Situation stabilisiert werden. HIV/AIDS-Untersuchungen werden in den Gefängnissen der Region Kiew vorgenommen. Die Gefängnisse verfügen über die volle Bandbreite antiretroviraler Medikamente. Am 1. Juli 2010 gab es in ukr. Gefängnissen 5.862 HIV-positive Gefangene. Davon erhielten 623 eine antiretrovirale Therapie (ART). Mit 1. August 2010 gab es in ukr. Gefängnissen 5.467 Gefangene mit Tuberkulose, wovon 19% multiresistent sind. Die Weltbank hat im Rahmen eines Projektes die ukrainischen Gefängnisse mit 85 bakteriologischen Laboren und mit TBC-Medizin unterstützt.
Die Gefängnisbehörde bemüht sich, um die Versorgung für Gefangene mit psychiatrischer Betreuung zu verbessern. Jedes Untersuchungsgefängnis hat einen speziellen Bereich für psychisch Kranke. Die Gefängnispsychiater müssen sich gemäß den Richtlinien des ukr. Gesundheitsministeriums fortbilden. Wenn Krankenhauseinweisung nötig sein sollte, kann der Patient in ein spezialisiertes Spital gebracht werden. Das ukr. Justizministerium hat ein Gesetz zur Verbesserung der Haftbedingungen von psychisch Kranken vorbereitet. 2010 haben im Rahmen einer Kooperation mit dem staatlichen Zentrum für Sozialdienste für die Jugend mehr als 400 Psychologen und 170 andere Experten mit den 18.000 betroffenen Gefangenen gearbeitet. Personen mit geistigen Störungen können nicht verurteilt werden. Diese in ein einem Untersuchungsgefängnis zu inhaftieren verstößt gegen die Menschenrechte.
Die Behandlung drogensüchtiger Gefangener wird im Einklang mit den Empfehlungen des ukr. Gesundheitsministeriums durchgeführt. Die Einführung der Subtitutionstherapie wird beraten. Am 1. Juli 2009 beteiligten sich 7.700 Gefangene an einem Alkohol/Drogen-Präventionsprogramm. Mit 1. Juli 2010 waren in ukr. Gefängnissen 3.600 Drogensüchtige für regelmäßige medizinische Tests durch einen Facharzt vorgemerkt. In den ersten 6 Monaten 2010 erhielten 370 Personen eine verpflichtende Drogentherapie (im selben Zeitraum 2009 waren es 440; 2008 waren es 1.377). (CoE - Council of Europe, European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT): Response of the Ukrainian Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and inhuman or Degrading Treatment or Punishment, 23.11.2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Ukraine für alle Straftaten abgeschafft.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011: Ukraine, 13.5.2011)
Minderheiten
Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census)
Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA World Factbook: Ukraine, 20.12.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 31.12.2012)
Ukrainisch ist einzige Staatssprache, jedoch gibt es Überlegungen, Regionalsprachen stärker zu berücksichtigen. Neben Russisch sind dies u.a. Krimtatarisch sowie Rumänisch und Ungarisch in Teilen der Westukraine. Der ukrainischsprachige Unterrichtsanteil an Schulen und Hochschulen hat in den letzten Jahren mehr als 85 Prozent erreicht, während Russisch als Verkehrssprache sehr verbreitet bleibt und wieder an Bedeutung gewinnt. In den audiovisuellen Medien gibt es Sprachquoten. Generell ist der Westen des Landes eher ukrainischsprachig, Osten und Süden sind eher russischsprachig. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Kultur und Bildung, Oktober 2011, Zugriff 31.1.2012)
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft. Misshandlung von Minderheiten und Bedrohung gegenüber Fremden nicht-slawischen Aussehens waren weiterhin ein Problem, die Rate der Hassverbrechen sank aber weiter.
Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass ist durch Art. 161 des Strafgesetzbuches verboten. Allerdings monieren Menschenrechtsorganisationen, dass die Bestimmung die den Nachweis eines direkten Vorsatzes verlangt, es schwierig macht dieses Gesetz in der Praxis anzuwenden. In der Tat verfolgten Polizei und Staatsanwälte Verdächtige eher wegen Hooliganismus.
Die Regierung räumte ein, dass Rassismus und ethnisch motivierte Angriffe ein Problem waren, dennoch sehen manche Offizielle die Angriffe als ein isoliertes Phänomen. Es gibt auch keine offiziellen Statistiken über rassistische Angriffe. NGOs zählten 4 Angriffe während der ersten 9 Monate des Jahres 2010, gegenüber 26 Angriffen 2009 und 63 2008. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Fremde aus dem Mittleren Osten und Afrika. Keiner endete tödlich.
Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten 9 Monaten des Jahres 2010 2 Personen nach Art. 161 verurteilt, gegenüber 4 2009 und 3 2008.
Im Dezember 2009 wurde noch unter Präsident Juschtschenko das Strafgesetzbuch geändert und die Strafen für Hassverbrechen erhöht (Bußgeld von 3.400 bis 8.500 UAH oder bis zu 5 Jahre Gefängnis; 10-15 Jahre bei Tötungsdelikten).
Am 9. Dezember 2010 wurde das Staatliche Komitee für Nationalitäten und Religionen von Präsident Janukowitsch, als Beitrag zur Einsparung in der Verwaltung, abgeschafft. Seine Pflichten gingen auf das Kulturministerium über.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Im Februar 2010 wurde von einer zwischenbehördlichen Arbeitsgruppe, die sich mit Fremdenfeindlichkeit und interethnischer Intoleranz beschäftigen soll, ein Aktionsplan für 2010-2012 angenommen.
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats und die Europäische Charter für Regional- und Minderheitensprachen müssen noch umgesetzt werden. Die neue Regierung nahm die Entscheidung zurück, schulische Abschlussprüfungen nur in Ukrainisch abzuhalten und führte die Möglichkeit wieder ein, diese Tests in Minderheitensprachen durchzuführen. Des Weiteren wurde ein Entwurf eines Sprachengesetzes zur Begutachtung an die Venediger Kommission weitergeleitet.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Krimtartaren
0,5% der fast 46 Millionen Einwohner der Ukraine sind Krim-Tataren.
(CIA World Factbook: Ukraine, 20.12.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/up.html, Zugriff 31.12.2012)
Nach dem Zerfall der Sowjetunion 1991 gründeten die Krimtataren ihre nationale Versammlung, den Qurultay, der als Vertretung der Krimtataren gegenüber der regionalen Regierung der Krim und gegenüber der Zentralregierung in Kiew gedacht war. Den Krimtataren wurde erlaubt 14 Vertreter in das Parlament der Krim zu entsenden.
Der Mejlis der Krimtataren ist der oberste Exekutivkörper, unterstützt von einem Netzwerk von Bezirks- und Lokal-Mejlis, die es in jeder Ansiedlung von Tataren gibt. Sie werden für 5 Jahre gewählt.
Krimtataren beklagen eine benachteiligte Position, aufgrund zu geringer Integrationsmaßnahmen seitens der ukrainischen Regierung für die mehr als 270.000 Rückkehrer.
Streit um Grund und Boden sorgt für Spannungen zwischen Tataren und anderen lokalen Bewohnern. Tataren wohnen oftmals in Slumsiedlungen, mit geringer oder ohne Infrastruktur und schlechter medizinischer Versorgung.
(UNPO - Unrepresented Nations and Peoples Organization: Crimean Tatars, Dezember 2009, http://www.unpo.org/members/7871, Zugriff 31.1.2012)
Nach Eigenangaben machen die Tataren 13% der Bevölkerung der Krim aus und haben acht Sitze im 100-Sitze-Parlament der Autonomen Republik Krim, weiters ca. 1.000 Sitze in Stadt-, Bezirks- und ländlichen Räten. Der Selbstverwaltungskörper der Tataren, der Mejlis, wird von nationalen Behörden nicht anerkannt.
Die Anführer der Krimtataren riefen weiterhin nach einer Änderung des Wahlgesetzes, die es ihnen erlauben würde im Parlament der Krim und im nationalen Parlament besser vertreten zu sein. Denn das Gesetz erlaubt keine Gründung regionaler Parteien, weswegen Krimtataren größeren Parteien beitreten müssen. Im 450-Sitze-Parlament in Kiew sitzt ein Krimtatare.
Laut dem Mejlis der Krimtataren gibt es 300 krimtatarische Siedlungen auf der Halbinsel Krim und die Behörden stellten 53 Mio. UAH (6,6 Mio USD) für deren Reintegration zur Verfügung. Laut dem Unterrichtsministerium lernen 439 Kinder die krimtatarische Sprache in separaten Vorschul-Gruppen. Es gibt 15 höhere Schulen mit Krimtatarisch als Unterrichtssprache. 17.725 Schüler hatten Krimtatarisch als Fach in höheren Schulen und 5.153 Mittelschüler lernten Krimtatarisch in außerschulischen Kursen.
Krimtataren gaben an, dass Diskriminierung durch lokale Behördenvertreter ihnen gleichen Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten in der lokalen Verwaltung verwehre und dass Progagandakampagnen, speziell pro-russischer Gruppen, Feindschaft gegen sie schürten. Seit der Präsidentenwahl habe die Diskriminierung der Tataren noch zugenommen.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Unter den nationalen Minderheiten wurden vor allem Roma und Krimtataren weiterhin Opfer von Diskriminierung und Rassismus. (EC -
European Commission: Implementation of the European Neighbourhood
Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Die Minderheitengruppe der Roma ist in der Ukraine immer noch Diskriminierungen ausgesetzt. Die Regierung hat sich jedoch aktiv dafür eingesetzt, die Rechte der meisten ethnischen und religiösen Minderheiten zu schützen, auch die der Tataren. (Freedom House: Freedom in the World 2011: Ukraine, 05.2011)
Russen
Generell ist der Westen des Landes eher ukrainischsprachig, Osten und Süden sind eher russischsprachig.
Russisch ist als Verkehrssprache sehr verbreitet und gewinnt wieder an Bedeutung.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Kultur und Bildung, Oktober 2010, Zugriff 31.1.2012)
Die Verfassung garantiert die freie Entfaltung und den Schutz der russischen Sprache sowie anderer Minderheitensprachen. Gemäß dem ukr. Unterrichtsministerium verwenden 2.217 Bildungsinstitutionen Russisch als hauptsächliche Unterrichtssprache, die ca. 1 Mio. Schüler erreichen. 1,3 Mio. Schüler lernten demnach Russisch als Fach an höheren Schulen und mehr als 165.000 Mittelschüler lernten Russisch in außerschulischen Kursen.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
In der jüngsten Erhebung gaben 29,6% der Ukrainer ihre Muttersprache mit Russisch an.
(OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:
Final Report on the Presidential Election in Ukraine on 17 January and 7 February 2010, 28.4.2010, http://www.osce.org/odihr/elections/ukraine/67844, Zugriff 31.1.2012)
Roma
Roma waren weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Die Roma selbst schätzen ihre Zahl zwischen 200.000 und 400.000. Offizielle Zählungen kommen hingegen auf 47.600 Roma, was zum Teil an der schlechten Dokumentation unter den Roma selbst liegt. Es gab 88 Roma-NGOs, davon drei landesweit.
Nach NGO-Angaben sind zwei Drittel der Roma Analphabeten, 15% haben Tuberkulose.
Roma-NGO geben an, dass Roma-Frauen beim Zugang zu medizinischer Versorgung diskriminiert werden und in Gesundheitsfragen schlecht informiert sind.
Roma behaupten, dass Polizeibeamte Gewalt gegen Roma oftmals ignorieren und manchmal gar anstiften. Der Roma-Kongreß der Ukraine bemerkt jedoch dass die Einmischung von Roma-NGOs zu einer Abnahme von ethnic profiling geführt hat.
Es gab 2010 weniger Berichte über Zusammenarbeit der Regierung mit der Roma Gemeinschaft als 2009.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Unter den nationalen Minderheiten wurden vor allem Roma und Krimtataren weiterhin Opfer von Diskriminierung und Rassismus. (EC -
European Commission: Implementation of the European Neighbourhood
Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Die Minderheitengruppe der Roma ist in der Ukraine immer noch Diskriminierungen ausgesetzt. Die Regierung hat sich jedoch aktiv dafür eingesetzt, die Rechte der meisten ethnischen und religiösen Minderheiten zu schützen.
(Freedom House: Freedom in the World 2011: Ukraine, 05.2011)
Religion
Religionsfreiheit
Aufstachelung zum ethnischen oder religiösen Hass gilt als Verbrechen, es ist jedoch sehr schwer Vorsatz nachzuweisen. Daher verfolgten Polizei und Staatsanwaltschaft derartige Verbrechen als Hooliganismus. Im Dezember 2009 wurde noch unter Präsident Juschtschenko das Strafgesetzbuch geändert und die Strafen für Hassverbrechen erhöht (Bußgeld von 3.400 bis 8.500 UAH oder bis zu 5 Jahre Gefängnis; 10-15 Jahre bei Tötungsdelikten).
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.
Religiöse Gruppen müssen sich als lokale oder nationale Organisation registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern (3 Monate, wenn die Regierung die Legitimität der Gruppe von Experten prüfen lässt). Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert.
Am 9. Dezember 2010 stellte Präsident Janukowitsch an, im Rahmen einer Verwaltungsreform das Staatliche Komitee für Nationalitäten und Religionen (SCNR) abzuschaffen und die meisten seiner Aufgaben dem Kulturministerium zu übertragen. Die Verantwortung für Registrierung wurde dem kurz zuvor geschaffenen Staatlichen Registrationsdienst übergeben. Der Vorsitzende des SCNR wurde kurz darauf zum stellvertretenden Kulturminister ernannt. Kirchenvertreter bezeichneten die Tatsache als problematisch, dass künftig mehr als eine staatliche Stelle für religiöse Angelegenheiten zuständig sein würde.
Die Gesetze schränken die Aktivitäten von Religionsgemeinschaften mit Sitz im Ausland und von Priestern, Predigern und Lehrern ohne ukrainische Staatsbürgerschaft ein, es gibt aber keine Berichte, dass die Regierung das benutzt hätte um Gemeinschaften in ihren Aktivitäten zu beschränken.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus und Anti-Islamismus und Vandalismus religiösen Besitzes. Verschiedene religiöse Organisationen arbeiteten weiter daran die Regierung auf diese Vorfälle hinzuweisen, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Glaubensrichtungen auszuräumen und die relevante Gesetzgebung zu diskutieren. (US DOS - US Department of State: July-December, 2010 International Religious Freedom Report: Ukraine, 13.9.2011)
Religiöse Gruppen
Die Regierung schätzt dass es 33.000 Religionsgemeinschaften mit 55 Konfessionen in der Ukraine gibt. Nach Regierungsangaben machen orthodoxe Christen 52% der Religionsgemeinschaften aus, die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Moskauer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe und fast überall im Land vertreten. Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die zweitgrößte Gruppe wird vom Moskauer Patriarchat nicht anerkannt. Sie ist eher in der West- und Zentralukraine vertreten. Die Ukrainisch-Autokephal Orthodoxe Kirche ist die kleinste der orthodoxen Kirchen, die hauptsächlich im Westen vertreten ist.
Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine und die größte im Westen des Landes.
Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzt sie auf 500.000. In der Hauptsache sind sie Krimtataren (ca. 300.000).
Die Römisch-Katholische Kirche hat etwa 1 Million Gläubige, hauptsächlich polnischstämmige Personen in der Zentral- und Westukraine.
Gemäß staatlichem Komitee für Nationalitäten und Religion sind 27% der Religionsgemeinschaften der Ukraine Protestanten, die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist deren größte und behauptet mehr als 300.000 Mitglieder in über 2.700 Kirchen zu haben.
Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine. Die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.
Andere Gemeinschaften umfassen Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovahs, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten, Mormonen, Presbyterianer, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas.
Ende 2009 bezeichneten sich in einer Umfrage ca. 90% der Befragten als einer Religionsgemeinschaft zugehörig, ca. 10% bezeichneten sich als Atheisten oder Agnostiker.
(US DOS - US Department of State: July-December, 2010 International Religious Freedom Report: Ukraine, 13.9.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung und das Gesetz garantieren eine unabhängige Justiz. In der Praxis war die Justiz weiterhin politischem Druck ausgesetzt und litt unter Korruption und Ineffektivität.
Verfahren dauerten lange, vor allem an den Verwaltungsgerichten. Knappe Geldmittel und ein Mangel an Rechtsbeiständen waren ein Problem.
Das Gesetz erlaubt es dem Präsidenten unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf das System der Rechtssprechung auszuüben.
Am 7. Juli 2010 nahm das ukrainische Parlament ein Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern an. Es schafft einen neuen spezialisierten Obersten Gerichtshof für Zivil- und Strafsachen, der die Rechte des Höchstgerichtes und die Zahl der Höchstrichter empfindlich einschränkt. Außerdem erhielt der 20-köpfige Hohe Justizrat eine prominentere Rolle bei der Nominierung und Entlassung von Richtern und Gerichtsvorständen (außer dem Höchstgericht). Die Venedig Kommission sieht dadurch eine erhöhte Gefahr politisch motivierter Ernennungen.
Am 14. September 2010 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, das die Militärberufungsgerichte und die lokalen Militärgerichte abschafft. Rechtsexperten begrüßen diesen Schritt.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die vielfältigen Gerichte teilen sich in jene für allgemeine Rechtssprechung und das Verfassungsgericht. Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung befassen sich je nach Spezialisierung mit zivil-, handels-, verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten. Weiters existieren lokale allgemeine Gerichte, sowie lokale Handelsgerichte.
(US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010)
Anfang November 2011 hat Präsident Janukowitsch per Gesetzesänderung die Zahl der Höchstrichter von 20 auf 48 erhöht und Richterkammern für Verwaltungs-, Wirtschafts-, Kriminal- und Zivilrechtsfälle eingeführt.
(UN - Ukrainian News: Yanukovych Signs Law That Increases Number Of Supreme Court Judges From 20 To 48, 10.11.2011, http://un.ua/eng/article/359931.html, Zugriff 5.12.2012)
Seit dem Amtsantritt von Staatschefs Viktor Janukowitsch im Jahr 2010 geht die ukrainische Justiz gegen die ehemalige Regierungschefin Julia Timoschenko und deren Umgebung vor. Timoschenko selbst wurde im Oktober in einem international umstrittenen Prozess zu sieben Jahren Haft verurteilt. Sie wurde schuldig gesprochen, bei der Unterzeichnung von Gasverträgen mit Russland im Jahr 2009 ihre Amtsbefugnisse übertreten und dem ukrainischen Staat einen Schaden in dreistelliger Euro-Millionenhöhe zugefügt zu haben. Kurz danach leitete die ukrainische Steuerbehörde ein neues Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Timoschenko ein. Das Urteil gegen Timoschenko wurde international als ein Akt der Politjustiz verurteilt. Auch gegen den früheren Vizepremier Alexander Turtschinow, den Ex-Umweltminister Georgi Filiptschuk, den Ex-Verteidigungsminister Waleri Iwaschtschenko und den ehemaligen Innenminister Juri Luzenko laufen Ermittlungen.
(Ria Novosti: Timoschenkos Ehemann bekommt Asyl in Tschechien, 6.1.2012, http://de.rian.ru/politics/20120106/262411504.html, Zugriff 12.1.2012)
Eine umfangreiche Reform der Justiz und der Kampf gegen Korruption bleiben Schlüsselherausforderungen. Im November 2010 gründete der ukrainische Präsident eine Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, die sich hauptsächlich mit den Verfassungsänderungen bezüglich Reform des Justizwesens und des Büros des Staatsanwalts beschäftigen sollte, sowie mit den Empfehlungen der Venediger Kommission und der Erfüllung der Pflichten der Ukraine gegenüber dem Europarat.
Die Gesetze bezüglich Reform des Justizwesens wurden im Juli 2010 angenommen ohne die Meinung der Venediger Kommission abzuwarten. Im Oktober 2010 fertigte diese ihre Meinung zum Gesetz über das Justizsystem und den Status von Richtern aus, die einen gewissen Fortschritt anerkannte, jedoch auch Kritik bezüglich des möglichen Einflusses der Exekutive auf die Judikatve enthielt. Das Gesetz schränkt die Kompetenzen des Höchstgerichtes ein und gibt dem Hohen Justizrat mehr Möglichkeiten bei Ernennung und Entlassung von Richtern. Mit der Entlassung des Chefs des ukr. Sicherheitsdienstes aus dem Hohen Justizrat im Dezember 2010 wurde eine wichtige potentielle Quelle für Interessenskonflikte und ein Risiko für die Unabhängigkeit der Justiz beseitigt.
Ende 2010 wurden einige Untersuchungen gegen Mitglieder der Vorgängerregierung eingeleitet, was Kritik bezüglich möglicher politisch motivierter Anklagen hervorgerufen hat.
Unterstützung für die Reform der Justiz war eine der Prioritäten der EU-Hilfe. So wurde ein intensives Trainingsprogramm angeboten, das von 2.029 Richtern und anderen Gerichtsangestellten in Anspruch genommen wurde. (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Laut einem Monitoring des Zentrums für Gerichtsforschungen auf Initiative des Richterrates der Ukraine, ist jeder fünfte befragte Richter mit Druck vonseiten der Exekutive konfrontiert worden. 57,3% der Richter hält das neue System der Organe der richterlichen Selbstverwaltung, das nach der Gerichtsreform 2010 zu funktionieren begann, nicht für effektiver als das vorhergehende. 56,9% der Richter halten den Obersten Justizrat nicht für ein unabhängiges Organ und 60,7% der Befragten antworteten negativ auf die Frage, ob die Tätigkeit des Obersten Justizrates der Bestätigung der Unabhängigkeit der Justiz dient.
(Ukraine-Nachrichten: Umfrage: Jeder fünfte ukrainische Richter sieht sich Druck von oben ausgesetzt, 14.11.2011, http://ukraine-nachrichten.de/umfrage-jeder-f%C3%BCnfte-ukrainische-richter-sieht-sich-druck-oben-ausgesetzt_3383_gesellschaft, Zugriff 9.1.2012)
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium ist für die Durchführung der Gesetze und die innere Ordnung zuständig. Dem Innenministerium unterstehen die Polizei sowie eigene bewaffnete Truppen. Der ukrainische Geheimdienst (SBU) ist direkt dem Präsidenten verantwortlich. Die staatliche Steuerbehörde (mit Steuerpolizei) ist dem Präsidenten und dem Ministerkabinett verantwortlich.
Das Gesetz garantiert zivile Kontrolle von Armee und Sicherheitsbehörden. Es gibt Parlamentariern ein Untersuchungsrecht und ein Recht öffentlicher Anhörungen. Der Ombudsmann ist autorisiert Untersuchungen zu veranlassen.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Die Bedingungen in den Gefängnissen waren weiterhin hart und es gab weiterhin Berichte über Menschenrechtsverletzungen. Straflosigkeit in diesem Bereich ist ein Problem.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Polizeigewalt / Folter
Die Verfassung und die Gesetze verbieten Folter, dennoch gab es Berichte über Polizeigewalt. Aufgrund von schlechter Ausbildung oder Ausrüstung waren Polizisten oft auf Geständnisse angewiesen, um Fälle aufzuklären. Die Gesetze verbieten es nicht ausdrücklich, erzwungene Aussagen vor Gericht zu verwenden. Versuche derartige Fälle aufzuklären wurden durch ineffektive Strukturen und limitierten Zugang der Betroffenen zu Verteidigern bzw. Ärzten erschwert. (US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Polizeigewalt war weiterhin ein Problem.
(Freedom House: Freedom in the World 2011, 05.2011)
Eine Reihe von rechtlichen Bestimmungen in der Ukraine verbietet die Anwendung von Folter und Misshandlung. Statistiken zu diesem Phänomen fehlen.
Im ukrainischen Innenministerium wurde 2005 ein Menschenrechtsdirektorat gegründet, das über ein Netzwerk von Menschenrechtsberatern im ganzen Land verfügte. Ein System zur Überwachung der Polizeihaft, die sogenannten "mobilen Gruppen" wurde 2004 gegründet. Ein öffentlicher Rat als Forum für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft, funktionierte auf regelmäßiger Basis von 2005-2010. 2010 wurde das Menschenrechtsdirektorat durch eine Menschenrechtsabteilung ersetzt, der das Netzwerk der regionalen Menschenrechtsberater nicht mehr zur Verfügung steht. Der öffentliche Rat erneuerte seine Tätigkeit 2011 und schloß ein Memorandum of Understanding ab.
Im ukrainischen Innenministerium war eine erhöhte Bereitschaft zu erkennen, sich mit dem Problem Folter und Misshandlung zu beschäftigen. Am 31. März 2011 erließ der Minister die Verordnung "über zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung von Folter und Misshandlung durch die Polizei". Unter anderem werden darin die Videoüberwachung von Verhörräumen und die Herausgabe eines Infoblatts für Gefangene angeordnet.
Seit 1998 gibt es das Büro des Ombudsmanns. Es darf Gesetze und Maßnahmen von Regierungebehörden kommentieren, Hafteinrichtungen besuchen usw.
Das "UN- Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe", das einen Mechanismus der ungehinderten Überwachung von Hafteinrichtungen durch unabhängige Experten vorsieht, wurde von der Ukraine im September 2006 ratifiziert, aber bis heute wurde kein sogenannter "Nationaler Präventions-Mechanismus" (NPM) gegen Folter eingerichtet. Es wurde ein solcher für Jänner 2012 angekündigt, die sogenannte "Öffentliche Kommission zur Folterprävention", die vom Präsidenten eingesetzt und zu uneingeschränktem Zugang zu allen Hafteinrichtungen autorisiert sein soll. Jedoch erfüllt auch diese Kommission nicht ganz die Vorgaben für einen NPM, da sie nicht vollständig von den staatlichen Institutionen unabhängig ist.
Momentan gibt es in der Ukraine mehrere Beschwerdemöglichkeiten wegen Polizeigewalt. Die Homepage des ukr. Innenministeriums nannte im März 2011 neun verschiedene Ansprechpartner für Beschwerden: den unmittelbaren Vorgesetzten des jeweiligen Polizisten, den Innenminister, die Abteilung für Interne Sicherheit des Innenministeriums, den öffentlichen Rat des Ministeriums, das Ministerkabinett, das Büro des Generalstaatsanwalts, den Staatspräsidenten, den Ombudsmann, "internationale juridische Organisationen" und andere internationale Organisationen. Das ukrainische Innenministerium verfügt über eine Telefonhotline für derartige Beschwerden.
Zwei Einheiten innerhalb des ukrainischen Innenministeriums beschäftigen ich mit Untersuchungen von Fehlverhalten in der Polizei - Die Abteilung für Innere Sicherheit und das Personalinspektorat. Beide Stellen sind auch auf regionaler Ebene vertreten und es gibt ein System der täglichen Berichterstattung, wo Polizeichefs Fälle von Fehlverhalten dem regionalen Hauptquartier und dem zentralen Hauptquartier in Kiew melden. Das Personalinspektorat wird eingeschaltet, wenn es sich um ernste Verbrechen, wie Folter oder Mord handelt. Die Abteilung für Innere Sicherheit untersucht komplexe Fälle, wie etwa Korruption. Der Leiter des regionalen Polizeihauptquartiers entscheidet, welche Stelle einen Fall untersucht. Wenn Personalinspektorat bzw. Abteilung für Innere Sicherheit ihre Ermittlungen abgeschlossen haben, entscheiden sie über disziplinäre Maßnahmen oder übergeben, wenn ein Verbrechen vorliegt, das Material dem Büro des Generalstaatsanwalts.
Gemäß Angaben des ukr. Innenministeriums vom April 2011 wurden 2010
51. 749 Polizisten wegen verschiedener Vergehen diszipliniert. 1.394 Fälle wurden dem Büro des Generalstaatsanwalts übergeben. 133 Polizisten wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt (3 wegen Folter, 88 wegen Machtmissbrauch, die anderen wegen anderer Vergehen nach dem Strafgesetzbuch).
Das Büro des Generalstaatsanwalts ist die einzige externe Stelle, die Menschenrechtsverletzungen der Polizei verfolgen kann. Gemäß eigenen Angaben von Juli 2011 hat es 2010 insgesamt 6.817 Beschwerden über Polizisten erhalten, von denen 167 in einer Untersuchung mündeten. Davon wurden wiederum 21 wegen Mangels an Beweisen geschlossen. (AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)
Korruption
Die Gesetze verbieten Korruption, jedoch wird sie ineffektiv verfolgt und Strafen werden selten verhängt. Korruption ist ein in Legislative, Judikative, Exekutive und Gesellschaft weit verbreitetes Problem.
Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden mehr als 30 Untersuchungen wegen Unterschlagung gegen Angehörige der Vorgängerregierung eröffnet. Oppositionspolitiker sehen das als politisch motivierte Anklagen.
Polizeikorruption ist weiterhin ein Problem. Gemäß Büro des Generalstaatsanwalts wurden in den ersten neuen Monaten des Jahres 2010 609 Fälle wegen Korruption gegen Gesetzeshüter eröffnet. Anklagen betreffend 10 Staatsanwälte und 318 Polizisten wurden an die Gerichte weitergeleitet. Im gleichen Zeitraum wurden 71 gewählte und ernannte Offizielle und Beamte aller Ebenen wegen Korruptionsvergehen schuldig gesprochen. Außerdem wurden 22 Korruptionsverfahren gegen Richter neu eröffnet und 25 an die Gerichte weitergeleitet. 2010 wurden 14 Richter schuldig gesprochen. Eine Umfrage des Europarats von Juni 2009 ergab, dass 63% der Befragten in jenem Jahr in korrupte Handlungen mit Regierungsbeamten involviert waren.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
2010 wurde ein Gesetz zum öffentlichen Beschaffungswesen angenommen, das eine wichtige Rolle in der Bekämpfung von Korruption spielen soll. Dennoch gab es 2010 keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Im Dezember schaffte das Parlament ein Maßnahmenpaket zur Korruptionsbekämpfung wieder ab, das 2009 angenommen aber nie umgesetzt worden war. Am selben Tag beschloss es dafür einen Gesetzesentwurf über die Prinzipien zur Prävention und Bekämpfung von Korruption. Auch die Kommission zur Bekämpfung von Korruption wurde abgeschafft.
Im März 2010 trat die Ukraine dem Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates und seinem Zusatzprotokoll bei. (EC -
European Commission: Implementation of the European Neighbourhood
Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Korruption ist immer noch sehr häufig, auch in der Polizei, wo niedrige Gehälter und chronische Unterfinanzierung das Phänomen begünstigen. Am 8. Juni 2011 erklärte Präsident Janukowitsch bei einem Treffen des Nationalen Antikorruptionskomitees, dass er eine Reihe von Gesetzen zur Bekämpfung der Korruption unterzeichnet habe und dass Korruption als systemisches Phänomen den ukrainischen Staat jährlich 12,7 Mrd. Euro koste.
(AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)
Die Ukraine hat sich laut 2011 Corruption Perception Index von Transparency International mit einer Bewertung von 2,3 (von 10) (0=highly corrupt, 10=very clean) auf Platz 152 (von 183) verschlechtert. 2010 lag das Land noch mit Bewertung 2,4 (von 10) auf Platz 134 (von 178).
(Transparency International: 2011 Corruption Perception Index, http://cpi.transparency.org/cpi2011/results/, Zugriff 11.1.2012)
In der Ukraine ist Bestechung im öffentlichen wie im privaten Sektor in aktiver und passiver Form verboten (im privaten Sektor seit 7. April 2011). Das Strafgesetzbuch wurde kürzlich geändert um die ukr. Gesetzgebung auf diesem Gebiet näher an internationale Standards heranzuführen, namentlich das Strafrechtsübereinkommen des Europarates gegen Korruption und sein Zusatzprotokoll, die in der Ukraine seit März 2010 gelten. Die Gesetze No. 3207-VI und 3206-VI, die sich beide gegen Korruption richten, wurden am 7. April 2011 beschlossen und traten am 1. Juli 2011 in Kraft. Sie brachten einige Änderungen in der Definition von Bestechung, bei den zur Verfügung stehenden Sanktionen, etc. Trotz einiger wichtiger Verbesserungen, genügen diese Maßnahmen aber noch nicht für eine vollständige Umsetzung der Standards des Strafrechtsübereinkommens.
Vor allem die Existenz von zwei parallelen Systemen von Korruptionstatbeständen ist ein Hindernis. So gibt es sowohl im Strafgesetzbuch, als auch im 2011 geänderten Code of Administrative Offences gesetzliche Bestimmungen zu Korruption. Die Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) sieht in der Existenz von Parallelsystemen die Möglichkeit zur Manipulation. (CoE - Council of Europe - Group of States Against Corruption: Third Evaluation Round Evaluation Report on Ukraine Incriminations (Theme I), 21.10.2011)
NGOs
Eine große Bandbreite an internationalen und nationalen Menschenrechtsgruppen arbeitete im Land generell ohne Einmischung der Regierung. Sie untersuchten Menschrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Anders als in früheren Jahren gab es mehrere Berichte über behördlichen Druck und Einschüchterungsversuche.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports: Ukraine, 8.4.2011)
Es gab Berichte über Drangsalierung und Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten. Im Jänner 2011 nahm das ukr. Parlament ein Gesetz über den Zugang zu öffentlicher Information an, das vom Beauftragten der OSZE für Medienfreiheit begrüßt wurde.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Die Zivilgesellschaft ist in der Ukraine weiterhin ein wichtiger Akteur und die neue Regierung setzte in den meisten Fällen den Dialog mit ihr in bereits etablierten Formaten fort.
Die Gesetzgebung zu NGOs wurde 2010 verbessert.
Im Juni 2010 nahm das ukr. Parlament in erster Lesung einen Entwurf des Gesetzes "über friedliche Versammlungen" an, der aber von der Venediger Kommission kritisiert wurde und im April 2011 noch nicht beschlossen war.
Am 3. November 2010 nahm das Kabinett die Verordnung No. 996 "über die Garantien der zivilgesellschaftlichen Partizipation in der öffentlichen Politikgestaltung" an, die eine ältere Version von 2009 ersetzte, welche Kritik erregt hatte. Die neue Verordnung sieht vor, dass NGOs frei an den öffentlichen Räten teilnehmen dürfen, die eine Reihe von zentralen, regionalen und lokalen Regierungsbehörden beraten. Einige führende NGOs nahmen an der Ausarbeitung dieser Maßnahme teil. Bei der Umsetzung zeigten sich allerdings Mißbrauchsmöglichkeiten, als eine Reihe von Quasi-NGOs gegründet wurde, um persönliche Interessen zu verfolgen oder öffentliche Räte zu dominieren.
Am 1. November 2010 wurde Gesetzesentwurf No. 7262-1 "über zivilgesellschaftliche Organisationen" dem Parlament unterbreitet, der rechtliche Verbesserung für NGOs vorsieht und die Unterstützung der Zivilgesellschaft hat. Er sieht Erleichterungen bei der Registrierung von NGOs vor, reduziert Beschränkungen ihrer Aktivitäten, des Fundraising usw. Die Registrierung von NGOs soll nach diesem Entwurf bereits nach 3 Arbeitstagen erfolgen, anstatt der 40 Tage im alten Gesetz von 1992. Das Gesetz war im April 2011 noch nicht angenommen.
Dennoch gab es vermehrt Druck von Seiten der Behörden und das generelle Klima für die Zivilgesellschaft verschlechterte sich.
Ukrainische NGOs haben limitierte finanzielle Ressourcen. Ausländische Spender leisten einen wichtigen Beitrag. (Freedom
House: Nations in Transit 2011 - Ukraine, 27.6.2011 / (World
Organisation Against Torture: Steadfast in Protest; Annual Report 2011, 10.2011)
Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv, ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. (AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Oktober 2011, Zugriff 11.1.2012)
Ombudsmann
Die Verfassung sieht das Amt eines Ombudsmanns vor, offiziell Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte. Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Der Ombudsmann hat das Recht Untersuchungen innerhalb der Sicherheitsorgane zu veranlassen.
Menschenrechtsorganisationen kritisierten den Ombudsmann weil er zu wenig mit den Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeite und keine regionalen Büros eröffnet. Trotzdem bemerkten sie positiv, dass das Amt des Ombudsmanns transparenter und in den Medien präsenter geworden sei. In den ersten elf Monaten des Jahres 2010 wendeten sich 75.386 Personen in 32.884 Beschwerden an den Ombudsmann. Ca. 45% der Beschwerden betrafen Menschenrechtsfragen (hauptsächlich das Recht auf einen fairen Prozess, Misshandlung durch Sicherheitsbehörden, Umsetzung von Gerichtsurteilen), der Rest betraf soziale, wirtschaftliche, individuelle und politische Rechte.
(US DOS - US Department of State: 2010 Human Rights Reports:
Ukraine, 8.4.2011 / Homepage des Ombudsmanns:
http://www.ombudsman.gov.ua/en/, Zugriff 11.1.2012)
2010 wurde die Position des Ombudsmannes für Kinderrechte, als Stellvertreter des Ombudsmannes für Menschenrechte, geschaffen.
(EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Das Büro des Ombudsmanns hat 120 Mitarbeiter und ein jährliches Budget von ca. 1,75 Mio. EUR. Es ist berechtigt Hafteinrichtungen des ukr. Innenministeriums und der Gefängnisbehörde zu besuchen. Untersuchungen von Vorwürfen kann das Büro des Ombudsmanns nicht durchführen, sondern diese nur an das Büro des Generalstaatsanwalts weitergeben. (AI - Amnesty International: No evidence of a crime. Paying the price for police impunity in Ukraine, 12.10.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Sie gehört mit einem Pro-Kopf-Einkommen von rd. 3.000 USD (2009: rd. 2.570 USD) in der Kategorisierung der Weltbank zu den "lower middle income"-Ländern. In den Jahren bis zu Beginn der internationalen Wirtschafts- und Finanzkrise 2008 konnte die Armutsrate deutlich gesenkt werden. Es gibt aber nach wie vor ein starkes Einkommensgefälle zwischen der Stadt Kiew und den übrigen Landesteilen.
Die Ukraine steht mit der EU in Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit umfassendem Freihandelsteil. Die damit verbundenen Erwartungen an strukturelle und institutionelle Reformen erfüllt sie bisher nur unzureichend. Zwischen der Ukraine und Russland bestehen enge Wirtschaftsbeziehungen. Unter der neuen politischen Führung wurden diese intensiviert.
Die Ukraine ist auf dem Weg der wirtschaftlichen Erholung, auch wenn das Wachstum (2010: 4,2%) im Vergleich mit dem massiven Einbruch 2009 (-15%) bescheiden bleibt.
Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen ca. 40% des BIP aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 40% der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, Deutschland, Polen und China. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO. Sie führt außerdem Verhandlungen über ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen mit der EU. Russland drängt auf eine Mitgliedschaft der Ukraine in der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Weißrussland.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, Oktober 2011, Zugriff 31.1.2012)
Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.
(U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2010: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2010-2011/europe/ukraine.html, Zugriff 31.1.2012)
Das Pensionssystem steht allen ukrainischen Staatsbürgern offen (einschließlich Rückkehrern).
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Ukraine, August 2011)
Die wirtschaftliche Erholung beeinflusste die Arbeitsmarktsituation positiv. Die Arbeitslosigkeit ging von 9,6% 2009 auf 8,8% 2010 zurück. Ende 2010 waren 564.000 Personen offiziell als arbeitslos gemeldet, davon 55% Frauen und 42% junge Menschen. Letztere wurden 2010 erstmals speziell finanziell unterstützt. Das staatliche Arbeitsservice unterstützte im Rahmen der staatlichen Arbeitslosenversicherung arbeitslos gewordene und Arbeitssuchende. 2010 eröffnete es 7 Fortbildungszentren. 10 weitere sind geplant. Ein Gesetzesentwurf zum nationalen Qualifikationssystem wurde im Mai 2010 dem Parlament vorgelegt. Für den Kampf gegen Armut wurden einige Gesetzesänderungen zugunsten des gleichen Zugangs zu Arbeit für Behinderte vorbereitet. Der Mindestlohn stieg auf UAH 922,-- (EUR 88,--) monatlich im Dezember 2010. Auch die Pensionen wurden erhöht. Im Juni 2010 schlug das Wirtschaftsreformkomitee des Präsidenten ein Sozialreformprogramm vor, das Armen besseren Zugang zum Sozialhilfesystem geben und dessen Hilfe effektiver machen soll. Nur 56,8% derer, die momentan unter der Armutsgrenze leben, erhalten Sozialhilfe und nur 23 der Sozialhilfegelder erreichen die Armen. Die Ukraine nahm das Gesetz über sen sozialen Dialog an, das im Jänner 2011 bekannt gemacht wurde und den institutionellen Rahmen sowie den sozialen Dialog verbessern soll. (EC - European Commission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
In der Ukraine gibt es einige wohltätige Nichtregierungsorganisationen, die dank der transnationalen Zusammenarbeit mit westlichen NGOs nicht-staatliche Betreuungseinheiten zur Resozialisierung verwahrloster Kinder und Jugendlicher aufbauen konnten und erfolgreich betreiben. (Ukraine-Analysen Nr. 48, Politische Strategien wohltätiger Nichtregierungsorganisationen bei der Institutionalisierung neuer Strukturen zur Minderung von Kinder- und Jugendverwahrlosung in der Ukraine, 25.11.2008)
Die Caritas Ukraine unterstützt sozial schwacher Bürger, beispielsweise alte Menschen (Heimhilfe), HIV-positive und aidskranke Menschen, Alkohol-/Drogenabhängige, "Krisenfamilien", Straßenkinder, (Sozial)Waisen, Behinderte, Rückkehrer, Strafgefangene usw. Das Metropolitan Andrey Sheptytsky Hospital in Lemberg bietet medizinische, soziale, ambulante u.a. Dienste für Alte, Patienten die psychische Beratung benötigen, HIV-positive (auch Kinder) und deren Familen), Alkohol-/Drogensüchtige usw. und es gibt eine Palliativ- und Hospizstation.
(Caritas Ukraine,
http://caritas-ua.org/index.php?option=com_contentview=articleid=461Itemid=89lang=en, Zugriff 31.1.2012)
2008 entstand aus dem ERSO-Netzwerk, eines Verbundes von elf europäischen NGOs, der es sich zum Ziel gesetzt hat Rückkehrwilligen in der Ukraine nachhaltig zu helfen, das Ukrainian Solidarity Network, das 30 Partnerorganisationen aus 15 Regionen der Ukraine umfasst. Dieses Netzwerk fördert Reintegrationsprojekte, die ukrainische Migranten, die heimkehren wollen, mit sozialer, psychologischer, informativer, rechtlicher und finanzieller Unterstützung helfen.
2011 begann die Caritas Ukraine mit dem Projekt STAVR (Strengthening Tailor-made Assisted Voluntary Return) zur Rückkehrhilfe für Ukrainer in Belgien.
(Caritas Ukraine: Reintegration Assistance, http://caritas-ua.org/index.php?option=com_contentview=articleid=468%3Areintegration-assistancecatid=34%3Amigration-processesItemid=93lang=en, Zugriff 31.1.2012)
Medizinische Versorgung
In der Ukraine haben auch in den letzten Jahren HIV-Infektionen und Tuberkuloseerkrankungen weiterhin zugenommen; besonders betroffen ist die Region Odessa. Die Ukraine hat europaweit eine der höchsten und am schnellsten wachsenden Raten an HIV-Neuinfektionen. Als Ursache sind der intravenöse Drogenmissbrauch und ungeschützter, heterosexueller Geschlechtsverkehr anzusehen.
Die medizinische Versorgung entspricht nicht westeuropäischem Standard.
(AA - Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Reise- und Sicherheitshinweise, 31.1.2012 (Unverändert gültig seit: 29.7.2011), Zugriff 31.1.2012)
Das präsidentielle Wirtschaftsreformprogramm hat eine ambitionierte Reform des Gesundheitssektors mit besserer Qualität, besseren Finanzen, besserem Zugang zu Leistungen speziell auf dem Land, usw. Die Ukraine hat den Kampf gegen HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen weiter fortgesetzt und nahm weiterhin am HIV/AIDS-Think Tank der Europäischen Kommission teil und beteiligte sich an der Global Health Conference der EU im Juni 2010. (EC - European Commission:
Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010: Country Report on Ukraine, 25.5.2011)
Der Verfassung zufolge, ist der Staat für die Schaffung von effizienten medizinischen Strukturen verantwortlich, die allen Bürger zugänglich sein sollen. Die staatlichen und kommunalen Gesundheitsinstitutionen bieten im Krankheitsfall eine kostenlose Versorgung an, benötigte Medikamente sind jedoch nicht eingeschlossen.
Besonders in den großen Städten stehen auch private medizinische Versorgung und private Krankenversicherungen zur Verfügung.
Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten gekauft werden. Die Kosten der Medikamente sind vom Anwendungsgebiet und vom Hersteller abhängig. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 5,-- (ca. EUR 0,43), wenn es aus der Schweiz stammt UAH 22,-- (ca. EUR 1,92).
In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren. Diese umfassen 26 wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 ambulante Kliniken und 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen.
Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den großen Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten.
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwiw, Odessa, Iwano-Frankowsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolaiw, Cherson, Tscherkassy und Czernowitz durchgeführt.
Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein.
Es gibt auch Hilfsorganisationen im medizinischen Bereich, wie etwa:
Donetsk Wohlfahrtsstiftung "Dobrota": Ziel der Stiftung ist der Kampf gegen die Armut durch die Wiederbelebung des bürgerschaftlichen Engagements und sozialer Partnerschaften, um in der Donetsk Region dringende soziale Probleme zu lösen. Die Stiftung unterstützt Institutionen der Gesundheitsaufklärung und der sozialen Fürsorge und arbeitet direkt mit sozial schwachen Menschen in Donetsk.
The Ukraine 3000 Internationale Wohlfahrtsstiftung: eine unabhängige NGO, die 2001 in Kiew gegründet wurde. Ziel der Stiftung ist es Gutes zu tun und dadurch andere gute Taten anzuregen.
"International HIV/AIDS Allianz Ukraine" (Alliance Ukraine): Diese NGO ist die größte Organisation im Bereich HIV/AIDS in der Ukraine und eine der größten in Osteuropa und Zentralasien. Die Organisation wurde 2002 gegründet und hat 90 Angestellte.
Poltava Charity Anti AIDS Stiftung: eine lokale NGO die sich seit 1998 dem Kampf gegen HIV/AIDS widmet.
(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Ukraine, August 2011)
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standards für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010)
Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos. (IOM - International Organisation for Migration: E-Mail vom 19.1.2010)
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2012:
Anfragebeantwortung der ÖB Kiew, 14.3.2012
Ergebnis der Erhebungen des Vertrauensanwalts:
In Erfüllung Ihres Auftrages vom 25. Januar 2012 und unter Berücksichtigung Ihres Schreibens vom 8. Februar 2012 hat eine Vernehmung der Mutter des Asylwerbers, Frau XXXX XXXX XXXX, die tatsächlich in der Stadt XXXX wohnt, stattgefunden.
Frau XXXX XXXX bestätigte eindeutig, dass sie tatsächlich einen Sohn namens XXXX XXXX, geb. im Jahre 1963, hat. Laut ihrer Aussage leidet XXXX (XXXX) XXXX an einer schweren geistigen Krankheit und ist zur Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus für XXXX Gebiet gemeldet. Ihr ist auch bekannt, dass sich XXXX zur Zeit in Österreich befindet. Der Zweck seines dortigen Aufenthalts ist ihr nicht bekannt.
Außer XXXX hat sie noch einen Sohn XXXX, geb. im Jahre XXXX, wohnhaft in XXXX und eine XXXX XXXX, geb. im Jahre XXXX, wohnhaft in XXXX im Gebiet XXXX.
Spezielle Feststellungen betreffend paranoide Schizophrenie - Behandelbarkeit in der Ukraine.
Anfragebeantwortung MedCOI, BMA-3775, 5.1.2012
Die Behandlung von paranoider Schizophrenie ist im Oblast Ivano-Frankivsk ambulant und stationär im Psychiatric Hospital Nr. 1 in der Mlinarskaya Straße 21 in Ivano-Frankivsk möglich.
Die Behandlung von paranoider Schizophrenie ist in Kiew ambulant und stationär im Kiev Central Psychiatric Hospital in 103 Pavlova Straße möglich.
Spezielle Feststellungen, ob eine allfällige - durch eine Abschiebung ausgelöste - Verschlechterung der gesundheitlichen Verfassung des Antragstellers durch eine psychiatrische Behandlung in der Ukraine therapiert werden kann.
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlung von Posttraumatischer Belastungsstörung/Rolle der Korruption, 08.08.2011
Das ukrainische Gesundheitssystem hat grundlegende Strukturen des ehemaligen sowjetischen Modells beibehalten, jedoch einige Veränderungen eingeführt, insbe-sondere einen Wechsel von der ursprünglich zentralen Finanzierung hin zu einer starken Dezentralisierung. Die Institutionen des ukrainischen Gesundheitssystems sind in einem extrem dürftigen Zustand.
1. 1 Behandlung psychischer Erkrankungen
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Wesentlichen staatlich finanziert und beruht in den meisten Fällen auf einer Hospitalisierung. Alle Dienstleistungen, einschliesslich der Tätigkeit der Ärzte und Schwestern, kosten für ein durchschnittliches Budget viel Geld. Das führt dazu, dass eine Behandlung nicht für alle Bedürfti-gen eine Option ist.
Die Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen bestehen aus psychiatrischen Kliniken und Kliniken für ambulante Behandlung, für die das Gesundheitsministerium zuständig ist. Daneben gibt es psychiatrische Dienste einzelner Ministerien, die für die Beschäftigten dieser Ministerien und ihre Familien verantwortlich sind. Sehr wenige private Einrichtungen haben psychiatrische, psychologische Dienste und solche zur Behandlung von Suchterkrankungen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen macht lediglich 2,5 Prozent der gesamten Ausgaben im Gesundheitssystem aus. Davon betreffen 89 Prozent aller Ressourcen die stationäre psychiatrische Versorgung, während die ambulanten Dienste nur eine Nebenrolle spielen. Sie machen 11 Prozent aus.
1. 2 Finanzierung der Behandlung
PatientInnen in der Psychiatrie müssen ihre Medikamente selbst kaufen. Weniger als 1 Prozent der PatientInnen können von der staatlichen Finanzierung der nötigen Medizin bis zu 80 Prozent profitieren. Das Fehlen eines nationalen Systems für die Finanzierung der Medikation bei PatientInnen in den psychiatrischen Institutionen schafft eine schwere Belastung für deren Familien, vermindert den Zugang zu den Behandlungen und verringert die Effizienz der gesamten Versorgung.
Dass die gesetzlich vorgesehene Kostenfreiheit nur auf dem Papier steht, zeigt sich daran, dass die direkten Zahlungen der PatientInnen durchschnittlich 40 Prozent der Gesamtausgaben des Gesundheitssystems ausmachen. Bezahlt werden muss für alles Mögliche: Offizielle Rechnungen für die erbrachten Dienstleistungen, Medika-mentenkäufe und informelle Zahlungen. Die Kosten für Medikamente machen dabei den grössten Anteil aus, staatliche Ressourcen kommen nur für 0,5 bis 1 Prozent dieser Kosten auf.10 Zwischen 2008 und 2009 stiegen zudem die Kosten für die Me-dikamente wegen Währungsschwankungen um 43 Prozent.
Informelle Zahlungen sind in der Regel zu leisten, bevor die Dienste erbracht werden. Der Umfang solcher Zahlungen bewegt sich in einem Graubereich. Ursache für solche Forderungen sind schlechte Löhne des Gesundheitspersonals, speziell der Ärzte. Gerade die einkommensschwächsten Schichten und die ebenfalls finanziell schwache ländliche Bevölkerung werden durch die praktisch unbegrenzten und un-regulierten Zahlungen abgeschreckt. Reich und Arm werden gleichermassen zur Kasse gebeten. Dass die Regierung nicht bereit ist, ihre Unfähigkeit zur Gewährleistung einer kostenlosen Gesundheitsversorgung (trotz Art. 5 und 25 des Gesetzes über die psychiatrische Behandlung und Art. 49 der ukrainischen Verfassung, die eine solche vorsehen) einzugestehen, trägt ungeachtet lautstarker Kampagnen gegen die Korruption dazu bei, dass das System der informellen Zahlungen sich fortsetzt.
1. 3 Behandlung und Patientenrechte
Psychosoziale Unterstützungsangebote und Massnahmen für besonders gefährdete Personengruppen gibt es laut IOM in der Ukraine nicht. Hinweise auf spezifische Angebote für traumatisierte Personen haben wir keine gefunden.
Die Organisation unserer Kontaktperson führte im Jahr 2010 in sechs öffentlichen psychiatrischen Kliniken ein Monitoring zur Situation in der Psychiatrie durch, das schlimme Bedingungen der Unterbringung der PatientInnen und grobe und systematische Verletzungen nationaler und internationaler Standards ans Licht brachte (Einsatz unausgebildeter Personen, zu wenig Platz in der Unterbringung, Medikamentenversuche an PatientInnen, unbezahlte Arbeit). Die sanitären Zustände in drei Kliniken waren alarmierend, die Bewohnerinnen und Bewohner berichteten über physischen Missbrauch durch das Klinikpersonal, so dass die Organisation einen Antrag bei der Staatsanwaltschaft auf Einleitung eines Strafverfahrens stellte.
Solche Informationen stimmen überein mit den öffentlich verfügbaren Informationen der Ukrainischen Psychiatrischen Assoziation (UAHRB), wonach PatientInnen in den Institutionen zur Behandlung psychischer Erkrankungen ein Risiko haben, missbraucht zu werden und wonach viele psychiatrische Spitäler veraltete Methoden und Medikamente einsetzen. Die UAHRB macht dafür die unzureichende Finanzierung, das Fehlen öffentlicher Überwachung in den Spitälern, den fehlenden Zugang der PatientInnen zu rechtlicher Beratung und das fehlende Recht der PatientInnen, ihr Recht auf adäquate medizinische Behandlung durchzusetzen, verantwortlich.
IOM - Internationale Organisation für Migration:
Länderinformationsblatt Ukraine, August 2011
In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew (Stadt). Die Patienten erhalten Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 11.5.2010
Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.
Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig.
In der Ukraine funktioniert ein breites Netz der kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes, die Kliniken der wissenschaftlichen Forschungsinstitute des Gesundheitsministeriums und der Akademie für medizinische Wissenschaften, Anstalten der privaten Eigentumsform, die entsprechend einer Lizenz des Gesundheitsministeriums die ärztliche Praxis ausüben. Diese Anstalten erweisen die medizinische Hilfe unterschiedlichen Niveaus (erste, spezialisierte, hochspezielle) den Kranken, darunter mit Erkrankungen auf Psoriase, Hepatitis, psychischen Krankheiten.
Die Behandlung der Patienten mit narkologischen Störungen (darunter Alkohol - und Drogensucht) erfolgt in republikanischen (Autonome Republik Krim) und regionalen Narkologiezentren, narkologischen Krankenhäusern. Die Behandlung erfolgt entsprechend der vom Gesundheitsministerium festgelegten Standarten für die narkologische Hilfe.
In der Ukraine sind nichtstaatliche Organisationen im Bereich des Gesundheitsschutzes vertreten, darunter gibt es die Gewerkschaft der Mitarbeiter des Gesundheitsschutzes der Ukraine, die Gesellschaft des Roten Kreuzes der Ukraine und zahlreiche Vereinigungen Mitarbeiter:
Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren.
Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.
In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt.
Anfragebeantwortung durch IOM Ukraine, per Email am 14.04.2009
Psychiatrische Behandlung für Schizophrenie und andere Krankheiten dieser Kategorie, sowie die Medikamente und Neuroleptika sind in der Ukraine verfügbar. Weltmarken können in jeder Apotheke in der Ukraine gefunden werden.
Psychiatric treatment for Schizophrenia and other diseases in this category as well as medications and neuroleptics are available in Ukraine. World brands can be found in any pharmacy in Ukraine.
Anfragebeantwortung IOM, 19.1.2010
Die persönliche finanzielle Situation kann laut IOM den Zugang zu Medikamenten schmälern. Es gibt jedoch die Möglichkeit sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Auch Invalide bekommen bestimmte Medikamente verbilligt oder kostenlos.
As the medication (especially if all the drugs have to be purchased) takes up a signification proportion of the income, the access to medication may be limited for poor Ukrainians. However, it is possible to use hospital treatment at the place of registration (free of charge), or by acquisition of certified disability (in such cases they may receive some drugs with discount or free of charge).
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten ukrainischen Inlandsreisepasses festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.
Bei den Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers folgte das erkennende Gericht dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten des XXXX vom 30.03.2007, welches auch der Sachwalterbestellung des Bezirksgericht Dornbirn zugrunde gelegt wurde, in Zusammenschau mit dem neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des XXXX vom 13.09.2006. Die beiden Gutachten sind ausführlich, widerspruchsfrei, schlüssig sowie nachvollziehbar aufgebaut und legen, auch in Zusammenschau mit dem vorgelegten Befund des Landeskrankenhaus XXXX vom 22.01.2007, ein übereinstimmendes Bild der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers dar.
Dass der Beschwerdeführer unter Sachwalterschaft steht, ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgericht Dornbirn vom 30.04.2007, AZ 29 P 8/06b.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer weder vernehmungsnoch aussagefähig ist, beruht auf dem neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des XXXX vom 13.09.2006 und geht die Beschwerderüge, wonach dies von der belangten Behörde zu Unrecht festgestellt worden sei, somit ins Leere.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und wurden vom Sachwalter des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergibt. Insoweit die den Feststellungen zugrundeliegenden Berichte ein älteres Datum aufweisen, ist dazu auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem erkennenden Gericht vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Feststellung, wonach der Sachwalter des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund bei der Erstbefragung vor der Polizei sowie bei den durchgeführten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, mangels seiner Einvernahme- und Aussagefähigkeit, keinerlei Beweis- und Aussagekraft zukommen kann und somit als Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung, das Vorbringen seines Sachwalters heranzuziehen ist.
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass sich aus den Ausführungen des Sachwalters keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise des Beschwerdeführers stehenden, individuell gegen ihn gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen lassen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen in Zusammenhang gestanden wären.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass sich aus den Ausführungen des Sachwalters des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt und sich auch im sonstigen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine solche ergeben hätten. Zuzustimmen ist der belangten Behörde zunächst, wenn sie ausführt, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher erheblich psychisch traumatisiert worden sein dürfte, keinen Beweis für eine asylrelevante Ursache der Traumatisierung darstellt, sondern die Ursachen hiefür unterschiedlichster Art sein können. Insbesondere ist auch auf die Anfragebeantwortung der ÖB Kiew vom 14.03.2012 zu verweisen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmung angab, zwar zu wissen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Österreich befinde, ihr jedoch der Zweck seines dortigen Aufenthaltes nicht bekannt sei. Schon aus dieser Antwort kann darauf geschlossen werden, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatland nicht stattgefunden hat, wäre andernfalls doch davon auszugehen gewesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers davon zumindest in Grundzügen Kenntnis erlangt hätte und auch wissen würde, dass der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aufgrund der Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Zuge ihrer Befragung konkret angeben konnte, in welchem Krankenhaus der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren geistigen Krankheit in seinem Heimatland in Behandlung war, ist auszuschließen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mangels Kontaktes zu ihrem Sohn von einer allfälligen Verfolgung keine Kenntnis erlangt hätte. Es ist daher auch für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatte bzw. sich eine solche pro futuro ergibt.
Soweit vom Sachwalter des Beschwerdeführers in der Beschwerde beanstandet wird, dass keine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden habe, so ist dazu einerseits festzuhalten, dass sich aus dem neuropsychologischen und klinisch-psychologischen Gutachten des XXXX vom 13.09.2006 ergibt, dass die schwerwiegenden visuellen und verbalen Abrufprobleme des Beschwerdeführers gegen seine Aussagefähigkeit sprechen und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer weder vernehmungsnoch aussagefähig ist. Andererseits ist auf die Stellungnahme des Sachwalters des Beschwerdeführers vom 09.08.2007 zu verweisen, wo dieser ausführte, dass aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen bzw jedenfalls nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer unter Umständen nicht in der Lage sei, über in der Vergangenheit liegende Ereignisse vollständig und wahrheitsgemäß zu berichten. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem eingeholten psychiatrisch neurologischen Gutachten des XXXX vom 30.03.2007, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in seiner Muttersprache einen durchgehend zusammenhängend-geordneten Gedankengang hat. Zuletzt ist noch auf den Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 22.01.2007 zu verweisen, aus dem sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer als Krankheitssymptome formale, aber auch inhaltliche Denkstörungen, eine ausgeprägte paranoide Wahnsymptomatik sowie visuelle und akustische Halluzinationen bestehen, es dem Beschwerdeführer daher weder zum Aufnahmezeitpunkt noch zum aktuellen Zeitpunkt möglich war, adäquat in seiner Situation als Asylwerber zu agieren, insbesondere da er an einer Realitätsverkennung leidet und auch seine mangelnde Krankheitseinsicht als Krankheitssymptom zu werten ist.
Wenn vom Sachwalter in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung entsprechend fachärztlich behandelt worden sei und nach Auffassung des Sachwalters daher nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer zumindest zweckdienliche Angaben über seine aktuelle Situation (Frage des Privatlebens und der Integration in Österreich) machen könne, so ist dazu auszuführen, dass die Entscheidung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war (Spruchpunkt II.) und dann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegebenenfalls eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen familiären bzw privaten Anknüpfungspunkten in Österreich zu erfolgen haben wird. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass sich aus dem Gutachten des XXXX ergibt, dass beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung zu diagnostizieren ist und die Folgen auch noch nach Jahrzehnten bestehen.
Wenn vom Sachwalter des Beschwerdeführers in der Beschwerde gerügt wird, dass entgegen der dem Asylgerichtshof im Rahmen seines Erkenntnisses vom 14.12.2011 vertretenen verbindlichen Rechtsauffassung, keine entsprechenden Erhebungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, um dadurch die Ausreisegründe des Beschwerdeführers zu ermitteln und insbesondere seine persönliche Situation vor der Ausreise aus der Ukraine abzuklären, so ist dem entgegenzuhalten, dass eine Vernehmung der Mutter des Beschwerdeführers stattfand. Wie bereits oben ausgeführt, ist es schon aufgrund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Heimatland asylrelevant verfolgt wurde und konnte eine Vernehmung der ebenfalls in der Ukraine lebenden Geschwister daher zu Recht unterbleiben. Des Weiteren ist der belangten Behörde diesbezüglich insofern kein Vorwurf zu machen, als sie in einer Botschaftsanfrage vom 30.12.2011 ersuchte, auch die Geschwister des Beschwerdeführers zu verifizieren, was jedoch offensichtlich nicht gelungen ist. Eine Verletzung der Ermittlungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ist folglich entschieden zu verneinen.
Zum Vorwurf, die belangte Behörde habe die Verfahrensergebnisse teilweise unvollständig und unrichtig gewürdigt und entscheidungsrelevante Feststellungen, nämlich insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, ohne Grundlage entsprechender Verfahrensergebnisse getroffen, ist festzuhalten, dass Erhebungen durch einen Vertrauensanwalt im Heimatland erfolgten, indem die Mutter des Beschwerdeführers einvernommen wurde und diese auch angab, dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Urkaine aufhältig seien und die belangte Behörde daher zu Recht vom Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Heimatland ausgegangen ist.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und sich im Rahmen des Verfahrens keine Hinweise auf einen asylrelevanten Sachverhalt ergeben haben.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, ist es dem Sachwalter des Beschwerdeführers im Verfahren nicht gelungen, eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und hat sich im Verfahren auch kein sonstiger Hinweis ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der aktuellen Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Nochmals sei an dieser Stelle angemerkt, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmung in keiner Weise eine Verfolgung ihres Sohnes erwähnte, sondern vielmehr angab, gar nicht zu wissen, warum er sich in Österreich aufhalte.
Auch aus den allgemeinen Berichten zum Herkunftsstaat lässt sich für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen, sodass insgesamt nicht erkannt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde und war die Beschwerde somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben des Sachwalters des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Ukraine in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
Bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Länderfeststellungen und auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu verwiesen, wonach alle ukrainischen Staatsangehörigen kostenlose Versorgung und Behandlung in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhalten. Psychiatrische Behandlung für Schizophrenie und andere Krankheiten dieser Kategorie, sowie die Medikamente und Neuroleptika sind in der Ukraine verfügbar. Weltmarken können in jeder Apotheke in der Ukraine gefunden werden. Die persönliche finanzielle Situation kann zwar den Zugang zu Medikamenten schmälern, jedoch gibt es die Möglichkeit, sich in Spitalsbehandlung am Ort der Wohnsitzmeldung zu begeben, die kostenlos ist. Gemäß der Revolution der Vereinten Nationen zum "Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung" ist die Ukraine zur medizinischen und sozialen Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen verpflichtet und gibt es in der Ukraine ein Netzwerk psychiatrischer Kliniken, die entsprechend der Schweregrade der psychischen Erkrankungen aufgeteilt sind. Das Krankenhaus für schwere psychische Erkrankungen befindet sich in Kiew und erhalten die Patienten dort Unterkunft, Vollverpflegung und medizinische Behandlung.
Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen nach Polen zu Überstellenden russischen Beschwerdeführer im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt:
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten XXXX ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:
"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art 38).
...
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, zumal unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Ukraine in einem Maße gestaltet ist, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Vernehmung angab, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren geistigen Krankheit bereits vor seiner Ausreise in einem psychiatrischen Krankenhaus in der Ukraine gemeldet war, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr dort behandelt werden kann. Der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht zulässig ist, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation droht. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit handelt.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Sachwalters des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des erkennenden Gerichtes. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (vgl VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723 und VfGH vom 12.06.2010, Gz. U 613/10-10). Ebenso ist auf die im Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 12.03.2010, B7 232.140-3/2009 zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, zu verweisen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an, ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Zur individuellen Versorgungssituation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass dieser im Herkunftsstaat nach wie vor über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, andererseits kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Eingliederung in die ukrainische Gesellschaft Unterstützung durch seine nach wie vor in der Ukraine lebenden Verwandten erhalten könnte. Sollte der Beschwerdeführer dennoch nicht dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch seine Familienangehörigen erhalten, bestünde für ihn immer noch die Möglichkeit, staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer schlichtweg nicht erkannt werden.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnte und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten würde.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.
§ 75 Abs 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Verwandten hat, sodass ein Eingriff in sein Familienleben jedenfalls zu verneinen ist.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung des Beschwerdeführers ein unzulässiger Eingriff in sein Privatleben erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2005, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei sein Aufenthalt im Bundesgebiet während der gesamten Dauer seines Aufenthalts auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer bis 2003, also bis zum Alter von vierzig Jahren, im Herkunftsstaat gelebt hat, also den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht hat und er die ukrainische und russische Sprache spricht, sodass keinesfalls von einer vollkommenen Entwurzelung im Herkunftsstaat gesprochen werden kann. Beim Beschwerdeführer sind auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen ließen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat und ausführte in Österreich Freunde zu haben, so wiegen die öffentlichen Interessen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch der durch die Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Ukraine zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Sachwalter des Beschwerdeführers zu erörtern (vgl VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung, zu Art 8 EMRK sowie zum Erfordernis einer mündlichen Verhandlung, weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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