W178 1424183-1•BVwG W178 1424183-1
W178 1424183-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit
Ausfertigung des am 24.04.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 11.01.2012, Zl 11 08.457-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs 1 des Asylgesetzes 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.04.2015 erteilt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1.
Herr XXXX hat am 06.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei seiner Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Wien am 06. August 2011 gab er an, dass er zuletzt im Bezirk Goshta, im Dorf XXXX in Afghanistan gelebt habe; dieses liege in den Grenzgebieten (Grenze zu Afghanistan). Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass vor dem Einmarsch der Russen in Afghanistan die Dänen im Dorf, in dem seine Familie lebte, eine Schule aufgebaut haben. Sein Vater habe Englisch gesprochen und konnte sich daher mit den Dänen unterhalten und stellte den Kontakt zu diesen Leuten her. Als die Russen einmarschierten und das Gebiet eroberten, sei sein Vater plötzlich im Dorf angefeindet worden, da die Leute glaubten, er spioniere für die Russen. Sie glaubten offensichtlich, dass es sich um Russen handelte, mit denen sein Vater Kontakt hatte. Sie hätten seinen Vater mit dem Umbringen und Verbrennen bedroht. Daraufhin habe er mit seiner Familie das Dorf verlassen und sich in einer anderen Provinz niedergelassen. Sie hatten immer wieder die Adressen gewechselt. Doch sie hatten keine Ruhe mehr. Die Leute hätten auch sie umbringen wollen. Sein Bruder XXXX sei seit 5 oder 6 Monaten spurlos verschwunden. Deshalb seien sie, XXXX, XXXX und er geflüchtet. (XXXX und XXXX sind Brüder des Beschwerdeführers, die ebenfalls in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben).
Er sei nach Pakistan gependelt (Punjab) und habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die letzten 2-3 Monate vor seiner Ausreise sei er nicht mehr dort zur Arbeit gegangen, weil dort die Arbeit auch schwer zu finden war; auch weil sein Bruder verschwunden sei, hätten sie Angst gehabt, dass ihnen auch was passiert. Außerdem gehe die Polizei in Pakistan mit Flüchtlingen nicht gut um.
I.2.
Bei seiner weiteren Einvernahme am 29.11.2011 vor dem (damaligen) Bundesasylamt hat er eine Geburtsurkunde mit Lichtbild aus der Provinz Nangarhar vorgelegt. Er ergänzte zum Verschwinden seines Bruders, dass seine Mutter mit XXXX nach XXXX, wo sein Vater früher gewohnt habe, und die Dänen unterstützt habe, gereist seien, um die Grundstücke zu verkaufen. Nach 2 - 3 Tagen sei sein Bruder nicht mehr nach Hause gekommen und seine Mutter habe 2 Tage lang nach ihm gesucht. Sein Großvater habe gemeint, er würde weiter nach ihm suchen, habe ihn aber nicht gefunden. Er gehe davon aus, dass es die Mujahideen, waren. Zwei Monate nach dem Verschwinden des Bruders XXXX sei auf seine Brüder geschossen worden, auch im Ort XXXX. Die Brüder seien nicht verletzt worden, seien aber nach dem Vorkommnis sehr nervös und fertig gewesen. Es sei auch nicht möglich, dass er zum Beispiel in Kabul lebe, weil sie sie überall finden würden und keiner sie beschützen würde. Der Vater sei schwer krank und könne nicht mehr gehen. Daher sei er in Afghanistan geblieben.
Im Laufe des Verfahrens wurden Dokumente vorgelegt, unter anderem ein Schreiben des Vaters an eine dänische Adresse, wo er über Probleme berichtet, eine Bestätigung des Onkels seines Vaters betreffend Dolmetsch-Tätigkeit für die Dänen und das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers unterschrieben mit XXXX. Angefragt bei der Distriktsverwaltung von XXXX gibt diese bekannt, dass sie den Onkel kennen, seine Identität bestätigen und auch bestätigen, dass der Neffe als Dolmetscher tätig war.
Weiteres wurde ein Brief des Vaters (XXXX) über seine Verfolgung im Dorf XXXX und seine Flucht nach XXXX vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass aus der Vernehmung des Bruders XXXX hervorgeht (GZ. 424122-1/2012), dass sein Vater seinen Namen änderte.
I.3. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 AsylG 2005 als auch der Antrag gemäß § 8 auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigter in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und gemäß § 10 die Ausweisung verfügt. Nach wörtlicher Wiedergabe der Einvernahmen wurde festgestellt, dass die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er seitens der Mujahideen aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gesucht würde. Es hätten seitens der Behörde keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikels 3 EMRK gleichzuhalten wären. Es könne nicht angenommen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in das Heimatland einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Er wäre ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem zugemutet werden könne, zum Beispiel in Kabul, eine Arbeit auszuüben. Er wäre im Falle einer Rückkehr keiner existenzbedrohenden Situation ausgesetzt. Er gehe bereits seit seinem 12 Lebensjahr einer beruflichen Beschäftigung nach, nämlich sei er regelmäßig nach Pakistan gependelt. Er sei also trotz seiner Minderjährigkeit in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weiteres verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte die ihn vorerst unterstützen könnten. Die Eltern, der Großvater und der Onkel lebten weiterhin in der Provinz Nangarhar und könnten ihn bei seiner Rückkehr dort unterstützen.
I.4.
Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX, damals noch vertreten durch die BH Mattersburg, Beschwerde eingebracht.
Hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiären Schutz wurde angeführt, dass aufgrund der sich massiv verschlechternden Sicherheitslage und Menschenrechtslage in Afghanistan, welche eine extreme Gefahr für Zivilpersonen darstelle, aufgrund der Unmöglichkeit für zurückkehrende Personen in Afghanistan ohne das soziale Netz der Familie, ohne größeres Vermögen und ohne Erwerbschancen sich eine Existenz aufzubauen, aufgrund der massiven Bedrohung der aus dem Ausland zurückkehrenden Personen wäre im eventu der subsidiäre Schutz zuzuerkennen.
Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 24.04.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
I.5. Herr XXXX, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, hat den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl nach § 3 AsylG zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung erwogen:
II. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
III. Folgender Sachverhalt wurde - einschließlich Beweiswürdigung - festgestellt:
III.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Herr XXXX, beoren XXXX, ist afghanischer Staatsbürger. Er ist mittlerweile volljährig, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist Moslem (Sunnit). Er hat zuletzt in Afghanistan in der Provinz Nangarhar, im Bezirk Goshta gelebt. Er lebte dort mit seiner Familie, d.h. mit seinem Vater, seiner Mutter, 3 Brüdern und Schwestern. Sein Vater ist nach einem Unfall arbeitsunfähig, einer der Brüder ist behindert, seine zwei Brüder haben Afghanistan ebenfalls verlassen (Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich), ein Bruder ist nach seinen Angaben im Bezirk XXXX/auch XXXX geschrieben, beim Aufenthalt bei seinem Onkel verschwunden. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung weiß er über den derzeitigen Aufenthalt der Familie nicht Bescheid. In Afghanistan leben noch sein Großvater sowie ein Onkel mütterlicherseits in XXXX sowie ein Onkel väterlicherseits.
Der Genannte hat fallweise in Punjab/Pakistan als Hilfsarbeiter gearbeitet, allerdings nicht in den 2 - 3 Monaten vor der Ausreise.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Durch den Unterricht des Vaters kann er ein wenig schreiben.
III.2. Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer hat in seinen wesentlichen Angaben, insbesondere hinsichtlich seiner persönlichen Situation, übereinstimmende Angaben gemacht und in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.
Die Beschäftigung in Pakistan war in periodenweise und fand nach Einschätzung des Gerichtes ohne Genehmigung der Behörden statt. Die Aussage des BF, dass die pakistanische Polizei mit den Flüchtlingen aus Afghanistan "nicht so gut umgehe", Niederschrift vom 29.11.201,1 ist diesbezüglich auszulegen. Außerdem wurde überzeugend dargetan, dass es schwer gewesen, dort Arbeit zu finden. Diese Aussage ist insofern glaubwürdig als zu bedenken ist, dass Pakistan 1,9 Mio registrierte AfghanInnen und schätzungsweise 1 Mio afghanische Flüchtlinge ohne Papiere beherbergt (UNHCR-Richtlinien, Seite 31, Fußnote 158)
Zum Vorwurf im Bescheid, der BF habe bei seiner Einvernahme die Herkunftsprovinz nicht angeben können und damit seine Glaubwürdigkeit gemindert:
Das Gericht teilt diese Auffassung nicht. Der BF hat den Distrikt richtig angegeben. Das ist der nähere Anknüpfungspunkt. Es ist auch auf seinen Bildungsstatus (geringe Alphabetisierung) hinzuweisen.
Die Stammeszugehörigkeit ist im Übrigen in Afghanistan wichtiger als die staatlichen Grenzen. Das Stammesgebiet der Paschtunen - dieser Volksgruppe gehört der BF an - liegt sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan, es ist durch die sogenannte Durand-Linie getrennt, vgl dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Durand-Linie:
"Die Durand-Linie ist eine ungenaue, 2450 Kilometer lange Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan.
Nach den ersten beiden britisch-afghanischen Kriegen gelang es Großbritannien 1893 mit der Durand-Linie, seine kolonialen Besitzungen in Britisch-Indien (heute Pakistan) gegen das Emirat Afghanistan abzugrenzen. Die Linie wurde nach dem damaligen Außenminister der indischen Verwaltung, Sir Henry Mortimer Durand, benannt und unter britischem Druck im Einvernehmen beider Seiten beschlossen. Die Demarkationslinie wurde bewusst durch die Siedlungsgebiete der Pashtunen gelegt, um aus Afghanistan eine Pufferzone zu machen und so das Volk der Afghanen besser kontrollieren zu können. Etwa ein Drittel Afghanistans wurde den Briten abgegeben.
........
Die kaum zu überwachende Demarkationslinie rückte in der Folge des Antiterrorkampfes nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wieder stärker ins öffentliche Bewusstsein. Taliban-Kämpfer und Al-Qaida-Anhänger bewegten sich relativ ungehindert in der Gegend und fanden so Schutz in den autonomen Pashtunengebieten in Pakistan" Zitatende.
Der Hinweis in der Einvernahme, sein Herkunftsort liege in den "Grenzgebieten" ist mit diesen obigen Ausführungen gut in Einklang zu bringen. Seine afghanische Staatsbürgerschaft ist nachgewiesen.
Ein Widerspruch in den Angaben, ob er in Afghanistan umgezogen sei, ist insofern nicht schwerwiegend als sich die Umzüge in der Zeit als er ein Kind war ereignet haben und in derselben Provinz stattgefunden haben, nur die Distrikte änderten sich.
III.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat bzw. zur Provinz:
Der BF hat zuletzt in der Provinz Nangarhar im Bezirk Ghosta gelebt. Diese Provinz liegt im Osten Afghanistans, an der Grenze zu Pakistan.
Nach ANSO-Bericht Provincial insecurity rating 1.Q 2013 ist die Provinz Nangarhar als "extremly insecure" -höchster Grad - einzustufen.
Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Stand 28.01.2014, wird zur unter 3.1. zur Regionalen Sicherheitslage im dort Folgendes ausgeführt:
"Das Haqqani-Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von der "Federaly Administered Tribal Areas (FATA)" in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seit dem auch unter dem Namen Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (Zitat).
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013, vgl. Pajhwok 2.6.2013). Der Bezirk Chaprihar liegt 15 km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz im Vergleich zum Vorjahr um 81% erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Weiteres wird in dem genannten Länderinformationsblatt (Seite 15, 2. Abs) angeführt, dass das Haqqani-Netzwerk beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten habe. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - die Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa verstärkt. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.03.2012/ ISW 05.09.2012). Ebenso ist die Gruppe HIG in der Provinz Nangarhar aktiv. Diese Gruppe ist ideologisch wie politisch mit Al Kaida und den Taliban verbunden.
Zur wirtschaftlichen und sozialen Lage werden folgende Feststellungen getroffen:
(Auszug aus dem LÄNDERINFORMATIONSBLATT AFGHANISTAN, Stand Oktober 2013,
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland - www.bamf.de)
Wirtschaft und Arbeitsmarkt:
Allgemeine Informationen:
Die Wirtschaft Afghanistans zeichnet sich durch eine hohe Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung aus. Die Kenntnisse über die lokalen wirtschaftlichen Systeme sind eher beschränkt. Makroökonomische Strategien, die die Weiterentwicklung einer bislang größtenteils unregulierten und informell funktionierenden Wirtschaft ermöglichen, müssen erst noch eingeführt werden. (Wieder)Aufbau und internationale Unterstützung stellen die Haupteinkunftsquellen dar. Diese beiden Faktoren beinhalten jedoch den Einsatz von ausländischem Personal und fremder technischer Ressourcen, die die Weiterentwicklung der heimischen Wirtschaft erschweren.
Einkünfte:
Je nach ausgeübter Tätigkeit variieren die Einkünfte von durchschnittlichen 12000 AFA für Business Manager und ausgebildete Fachkräfte, die in städtischen Gegenden tätig sind, bis hin zu etwa 2200 AFA für in der Landwirtschaft Tätige. Bis auf die Letztgenannten liegen die Einkünfte in städtischen Gegenden generell höher; dies gilt insbesondere für Fachkräfte. Kürzlich durchgeführte Untersuchungen haben gezeigt, dass das Einkunftspotenzial in den zentralen und nördlichen Gegenden des Landes höher ist.
Man beachte, dass die genannten Zahlen eine grobe Schätzung darstellen und dass die Einkünfte, die in manchen Gebieten erzielt werden können, nicht unbedingt dem
entsprechen, was einem durchschnittlichen Haushalt zur Verfügung steht. Während das durchschnittliche Geschäftseinkommen bei etwa 5000 AFA liegt, können die einem Durchschnittshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel nur etwa 2300 AFA betragen. Die Höhe des Durchschnittseinkommens ist auch deswegen verhältnismäßig niedrig, weil in vielen Gegenden die Landwirtschaft vorherrschend ist. Die Mehrzahl der Haushalte profitiert auch von sekundären Einkunftsquellen, beispielsweise aufgrund von familiärer Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland. Saisonale und sonstige Kurzzeitbeschäftigungen in angrenzenden Staaten wie Pakistan und Iran ist ebenfalls weit verbreitet. Die Anzahl und damit die Auswirkungen eingehender Auslandsüberweisungen sind ebenfalls erheblich.
Die Einkünfte, die auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung erzielt werden können
sind trotz grundsätzlich höherer Qualifikationen recht niedrig. Sie liegen durchschnittlich bei etwa 50 bis 200 U.S. Dollar pro Monat. Die Reform des öffentlichen Dienstes soll auf lange Sicht einige Änderungen mit sich bringen.
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenunterstützung:
Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35 % beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen.
Trotz dieser hohen Zahlen gibt es in einer ganzen Reihe von Branchen eine starke Nachfrage nach gut ausgebildetem Personal. Studien belegen, dass bis zu zwei Drittel aller Branchen zusätzliche Arbeitskräfte brauchen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.
Wohnsituation:
Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.
Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen 2,8 Familien bzw. etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.
Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in der jüngeren Vergangenheit groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.
Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehr hat ein Landverteilungsprogramm ins Leben gerufen, das intaktes und unkultiviertes staatliches Land zur Verfügung stellen soll. Das Programm soll vor allem der Unterkunftsnot von ausgewählten Rückkehrern und vertriebenen Landsleuten entgegenwirken. In insgesamt 29 Provinzen wurden von 300.000 Stücken Land bisher 17.800 Parzellen zugewiesen. Um das Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Rückkehrer (a) einen Ausweis "Tazkera" ihrer jeweiligen Provinz vorweisen, (b) ein Formular über die Freiwillige Rückkehr (VRF) besitzen oder ein anderes gültiges Dokument vorlegen, das eine dauerhafte Rückkehr bestätigt. Außerdem darf der Rückkehrer (c) kein eigenes Land oder Haus besitzen und es darf auch dem Ehepartner oder minderjährigen Kind kein Grundstück oder Haus urkundlich gehören. Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Stücke Land häufig nicht mehr sind als ein einzelnes Areal in einem Gebiet ohne jede Infrastruktur.
Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum. Eine einfache Drei-Zimmer-Wohnung kostet nunmehr um die 80.000 USD, wohingegen die Preise für Häuser bei 100.000 USD beginnen und in einigen Stadtteilen bis zu drei Millionen USD kosten können. Hinzu kommt, dass manche Vermieter zum Teil Vorauszahlungen fürs ganze Jahr verlangen.
Kabul - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 300 und 500USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 100.000 USD und mehr.
Herat - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt zwischen 200 und 250 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 USD.
Mazar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) beträgt zwischen 150 und 200 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 40.000 bis 50.000 USD.
Kandahar - Die durchschnittliche Monatsmiete für eine Wohnung, in der eine Familie genug Platz finden kann (Drei-Zimmer-Wohnung) in einer sicheren Gegend beträgt ca. 130 USD. Der Kauf einer solchen Immobilie kostet etwa 23.000 USD, wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Zum Spruchpunkt I des Erkenntnisses:
IV.1.a. Da die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status als Asylberechtigter durch Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden ist, war zu prüfen, ob subsidiärer Schutz im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu gewähren ist.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
IV.1.b. Der VwGH hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist, vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH 21. 08. 2001, 2000/01/0443.
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 ua).
Nach der neueren Judikatur, geprägt durch den VfGH, können neben der politischen Lage bzw. der Sicherheitslage im Herkunftsland das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein, vgl. Erk. des VfGH, VfSlg 19.602/2011 mwN und zuletzt Erk vom 24.02.2014, Zl. U2112/2012.
IV.1.c. Prüfung hinsichtlich seiner Herkunftsprovinz:
Es wird vorerst auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen.
Die Heimatprovinz gehört zu den am meisten gefährdeten Gegenden Afghanistans.
Eine Gefährdung von Leib und Leben für ihn als Zivilperson infolge der Bedrohung durch die innerstaatliche Konfliktsituation ist nicht auszuschließen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass eine Rückkehr in die Provinz Nangarhar für den Bf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthaft Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Raume eines innerstattlichen Konflikte mit sich bringen wurde.
Zu den Ausführungen in Bescheid, dass ein Aufenthalt beim Großvater bzw. Onkel mütterlicherseits als Alternative zumutbar sei, ist anzuführen, dass die Rückkehr zum Haus des Onkel/Großvaters nach XXXX (ebenfalls Provinz Nangarhar) aus denselben Gründen nicht in Frage kommt.
Ebenso wenig ist Herrn XXXX als zumutbare Alternative eine - illegale - Beschäftigung in Pakistan zumutbar.
IV.1.d. Prüfung, ob Kabul als innerstaatliche Lebensalternative in Frage kommt:
Entgegen der Auffassung der Behörde ist es - bei der oben dargelegten Lage (vgl. allgemeine Feststellungen zur Wirtschaft und Arbeitsmarkt sowie
zum Arbeits- und Wohnungsmarkt) und aufgrund der Versorgungslage in Kabul dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, dass er - ohne notwendige Kontakte - dorthin ausgewiesen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er dadurch im Hinblick auf Wohnung, Arbeit, Essen etc. ebenfalls in eine hoffnungslose Lage geraten würde, vgl. dazu auch Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2012,C10303021-1/2008 ua.
Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden bzw. ist es die derzeit einzig existierende. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einen Familienverband zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das von den Kriegshandlungen weniger in Mitleidenschaft gezogene Kabul kommt daher als innerstaatliche Alternative nicht in Frage.
IV.1.e. Zusammenfassung
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:
Die Schwelle der Verletzung des Art 3 MRK ist hier unter Würdigung der unter III.1. a bis III.1.d. erörterten Gründe überschritten und es war dem Bf der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen
IV.2. Zum Spruchpunkt B des Erkenntnisses:
Im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Abs 4 leg cit eine befristete Aufenthaltsgenehmigung (ein Jahr) zu erteilen.
IV.3. Zum Spruchpunkt C des Erkenntnisses:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Verfahren war vor allem die Tatfrage zu klären.
Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung waren nicht zu behandeln. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
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