W141 2002509-1•BVwG W141 2002509-1
W141 2002509-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverständigengutachten
W141 2002509-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ und die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Frau XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 07.11.2013, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, PassNr. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde der Frau XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.11.2013, wird gem.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 12.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Kurbestätigung, Gesundheitszentrum XXXX vom 19.06.2005 und vom 08.06.2008
Aufenthaltsbestätigung der WGKK, XXXX Krankenhaus,
OA XXXX, vom 20.09.2002
Entlassungsbericht XXXX Krankenhaus, OA Dr. XXXX vom 22.10.2008,
Aufenthaltsbestätigung XXXX Krankenhaus OA Dr. XXXX vom 09.06.2009
Behandlungsbestätigung Ordination Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie vom 24.02.2010
Kurärztlicher Bericht, Therapiezentrum XXXX, Dr. XXXX,
Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX, Dr. XXXX vom 17.08.2010
Aufenthaltsbestätigung XXXX Krankenhaus vom 01.12.2011
Kurzbericht XXXX Krankenhaus, Gynäkologische Abteilung,
Dr. XXXX vom 01.12.2011
Patientenbrief inklusive OP-Bericht, XXXX Wien XXXX, Dr. XXXX vom 29.08.2012
Aufenthaltsbestätigung XXXX Spital Wien XXXX vom 29.08.2012
Befund Rheumatologie Ambulanz der XXXX, Dr. XXXX vom 11.07.2012
Befund XXXX Krankenhaus Zentralröntgeninstitut, MRT- Hand,
XXXX vom 17.07.2012
Untersuchungsergebnis Bodyplethysmographie, Lungenfunktionslabor
XXXX vom .09.12.2009, 05.02.2010, 25.11.2011, 05.04.2012, 25.10.2012 und 30.01.2013
Untersuchungsergebnis Lungenfunktion Pre/Post, Lungenfunktionslabor
XXXX vom 10.02.2009
Kurzbericht XXXX Krankenhaus, Dr. XXXX vom 15.03.2013
Brillenpass Fielmann vom 18.12.2008, 04.11.2011 und 01.12.2010
Weiters wurden von der Beschwerdeführerin folgende Beweise vorgelegt:
Patientenbrief KH XXXX Dr. XXXX vom 15.07.2013
Aufenthaltsbestätigung XXXX,
Pensionsversicherungsanstalt vom 10.09.2013
Vorläufiger Entlassungsbericht XXXX, Dr. XXXXs vom
Aufenthaltsbestätigung XXXX Krankenhaus vom 15.05.2013
Ärztlicher Entlassungsbericht inklusive Befundblatt XXXX, Dr. XXXX vom 11.09.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. Brigitte Sedmik, Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.09.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Coronare Herzkrankheit, Zustand nach zweifach aortocoronarem Bypass 7/13
Unterer Rahmensatz, da normale Linksventrikelfunktion 050502 30 vH
02 COPD Grad II,
Unterer Rahmensatz, da medik. kompensiert 060602 30 vH
03 Reaktive Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation, jedoch sozial integriert 030601 20 vH
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H. (von Hundert), die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Bluthochdruck 050101 10 vH
05 Zustand nach Ringbandspaltung dig. III rechts 8/12, Osteonekrose des Os lunatum, Zustand nach Carpaltunnelsyndromoperation rechts 2009 und Dupuytren-scher Operation rechts, schnellender Finger dig. III links
Unterer Rahmensatz, da insgesamt geringes funkt. Defizit g.Z. 041101 10 vH
06 Visusbefund 0,9 rechts, 1,0 links 110201
Spalte 1 0 vH
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H., weil die führende funkt. Einschränkung 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, daher deutlich zusätzliches Leiden. Die Leiden 3-6 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Relevanz bzw. kein funkt. Zusammenwirken.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Autoimmunhyperthyreose erreicht medik. kompensiert keinen GdB.
Eine Fettstoffwechselstörung erreicht medik. kompensiert keinen GdB. Der Spätschaden ist in Leiden 1 inkludiert. Der Zustand nach Hysteroskopie und Curettage 12/11 erreicht operativ saniert bei gutartiger Histologie keinen GdB.
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.10.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, hat folgende Einwendungen vorgebracht:
Im Sachverständigengutachten seien insbesondere die Leiden 1, 2, 4 und 5 im Hinblick auf das vorliegende Zustands- sowie Beschwerdebild zu gering eingestuft worden. Außerdem läge im Zusammenwirken der Leiden 1, 2, und 3 eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. rechtfertigen würde. Weiteres wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass insbesondere die Schädigung an der Hand rechts, welche nur mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingestuft wurde, nicht dem tatsächlichen Schweregrad entsprechen würde. Sie gibt an, ständig an Schmerzen zu leiden und es würden ihr Gegenstände aus der Hand fallen. Daher trage sie zur Stabilisierung des Handgelenks und wegen der Schmerzen eine Schiene.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund WGKK Gesundheitszentrum XXXXk vom 21.10.2013
Fachärztliche Begutachtung, Herzambulanz XXXX Krankenhaus Dr. XXXX, vom 17.10.2013
Untersuchungsergebnis Lungenfunktion Pre/Post, Lungenfunktionslabor
XXXX vom 21.10.2013
Erteilung der Vollmacht an den KOBV vom 24.10.2013
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Sachverständigen für Medizin - Dr. Drucker.
In der am 05.11.2013 durch Dr. Drucker verfassten Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen bringen hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter Funktionsdefizite keine neuen Erkenntnisse, insbesondere stehen auch die nachgereichten Befunde nicht in Widerspruch zur Einstufung der Leiden Nr. 1, 2 und 5. Somit keine Änderung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.11.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Sachverständigengutachten insbesondere die Leiden 1, 2, 4 und 5 im Hinblick auf das vorliegende Zustands- sowie Beschwerdebild zu gering eingestuft worden seien. Außerdem sei das unter der lfd. Nr. 5 eingestufte Leiden mit nur 10 v.H. nicht gerechtfertigt, da sie ständig an Schmerzen leide und ihr Gegenstände aus der Hand fallen würden, weshalb sie zur Stabilisierung des Handgelenks und wegen der Schmerzen eine Schiene trage. Weiters wird vorgebracht, dass im Zusammenwirken der Leiden 1, 2, und 3 auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. rechtfertigen würde.
Sie beantrage daher aufgrund der vorgebrachten Einwendungen den Sachverhalt einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. bestehe und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Bereits mit Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.06.2013 wurden von der Beschwerdeführerin umfangreiche medizinische Befunde der Fachrichtungen Orthopädie, Pulmologie und Kardiologie in Vorlage gebracht. Sowie ein Gutachten im Bereich der Psychiatrie und Neurologie.
Von Seiten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde zur Einschätzung des Grades der Behinderung lediglich ein allgemeinmedizinisches Gutachten eingeholt. In diesem Gutachten wird nur zu einem geringen Teil auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen eingegangen. Die Auseinandersetzung im Bereich der orthopädischen und neurologisch/psychiatrischen Beweismittel ist nur in einem ganz geringem Maße erfolgt. Der Sachverständige führt nur an, dass diese Leiden gegenüber dem führenden Leiden zu keiner Steigerung führen und lässt völlig offen aus welchen Gründen er zu der im Sachverständigengutachten angeführten Einschätzungshöhe gekommen ist.
Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung von medizinischen Gutachten der Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie unbedingt erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Beweismittel dieser Fachrichtungen.
Hier sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Zusammenfassend dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen unbedingt zu ergänzen.
Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Auch hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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