BVwG L517 2006394-1

L517 2006394-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Behinderung, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG L517 2006394-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L517.2006394.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle XXXX, XXXX, vom 19.02.2014, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX vom 19.02.2014, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang

Am 18.11.2013 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Am 17.01.2014 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 18.01.2014).

Mit Schreiben vom 29.01.2014 wurde die bP durch das Bundessozialamt Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.

Am 03.02.2014 langte die Stellungnahme der bP bei der bB ein.

Mit 19.02.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt wurde, dass der GdB 20 vH beträgt.

Am 03.03.2014 brachte die bP ihre Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid bei der bB ein.

Am 01.04.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Am 18.11.2013 stellte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:

Befundübersicht des XXXX datiert mit 08.11.2013 (Abl. 5- 10)

Befund des XXXX vom 03.08.2011 (Abl. 11)

Befund des XXXX vom 27.03.2013 (Abl. 12)

Die bP wurde am 17.01.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung beiXXXX XXXX eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 18.01.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt: Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze:

Lfd.Nr.1: vermindertes Hautgefühl im Versorgungsgebiet d. Nervus radialis links am Handrücken zwischen 1. und 3. Mittelhandknochen und streckseitig im Daumen.-- Pos.Nr. 04.05.04, GdB 10%

Lfd.Nr. 2: geringgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, geringe Fehlform, geringe Bewegungseinschränkung, minimale degenerative Veränderungen-- Pos.Nr. 02.01.01, GdB 10%

Lfd.Nr. 3: mittelschwere toxisch allergische Hautveränderungen an beiden Fußsohlen, Rötung beider Fußsohlen, blande Narben nach Rissbildungen, ständige Fettsalbenbehandlung erforderlich, längeres Bestehen-- Pos.Nr. 01.01.02, GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Behinderung durch die Hautveränderungen an beiden Fußsohlen durch die polyvalente Kontaktallergie wird mit 20% eingeschätzt. Keine weiteren steigerungsfähigen Behinderungen. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Die Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit rechts erreicht keinen Grad der Behinderung. Die Onychomykose der Zehennägel verursacht keinen Grad der Behinderung. Die zeitweise auftretenden Krämpfe im Bauch und beiden Unterschenkel erreichen keinen Grad der Behinderung.

Das Gutachten wurde der bP am 29.01.2014 im Rahmen des Parteiengehörs beigebracht.

Am 03.02.2014 langte die als "Einspruch" bezeichnete Stellungnahme der bP bei der bB ein. Darin führte die bP sinngemäß aus, dass der Sachverständige bei der Begutachtung vorgelegte medizinische Befunde hinsichtlich ihrer Allergien nicht berücksichtigt hätte. Diese Allergien würden sie bei ihrer Arbeit sehr stark einschränken und seien mit Arbeitsunfähigkeit und hohen Kosten verbunden.

Weiters führte die bP aus, dass sie Schmerzen in der linken Hand habe, in ihrer Bewegung wäre sie diesbezüglich jedoch nicht eingeschränkt.

Darüber hinaus enthielt gegenständliche Stellungnahme der bP ein Ersuchen um Einholung eines Versicherungszeitenauszuges und um Berücksichtigung der Krankenstand-Zeiten im Rahmen der Feststellung des Grades der Behinderung in der Begutachtung.

Am 19.02.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 20 vH festgestellt wurde.

Am 03.03.2014 brachte die bP ihre als "neuer Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2013 bei der bB ein, in welcher sie sinngemäß zusammengefasst ausführte, dass der Sachverständige zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht über die vorhandenen Allergien informiert gewesen sei, den diesbezüglichen Befund (von der bP bezeichnet als "Zettel Allergien.tif) hätte er nicht vorliegen gehabt. Weiters führte die bP aus, dass sie es nicht aushalten würde, wenn ihre Unterwäsche und ihre Socken nicht ausgekocht wäre (starker Juckreiz, "Klüfte" auf den Fußsohlen, Blut in den Socken). Sie könne die Schutzhandschuhe in der Arbeit nicht tragen, da diese dieselben Symptome, wie die Kontaktallergie an den Füßen hervorrufen würden (es wären schon verschiedene Handschuhe getestet worden- alle mit dem gleichen Ergebnis).

Weiters führte die bP aus, dass der Gutachter die Warzen an den Händen nicht entdeckt hätte. Darüber hinaus hätte die bP Probleme im Alltag hinsichtlich der Verwendung von "Badeshampoo, Kopfwaschmitteln und mit Duftstoffen in Autos oder an Personen", welche sich unter anderem in Form eines kratzenden und brennenden Halses auswirken würden. Diesbezüglich sei das Gutachten aus Sicht der bP jedenfalls nicht vollständig bzw. falsch.

Im ergänzenden Beschwerdevorbringen der bP vom 23.03.2014 führte diese im Wesentlichen erneut dieselben Beeinträchtigungen, wie in ihrer Beschwerde vom 03. März 2014 an und übermittelte weitere Beweismittel in Form eines Periodenprotokolls (Aufzeichnungen des Arbeitgebers der bP von den Monaten Oktober, November und Dezember 2013 und Jänner 2014) sowie ein Foto ihres linken Fußes (laut Angaben der bP vom 03.03.2014).

Am 01.04.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie durch Nachschau in den Versicherungsdatenauszug.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.

Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.

3.3. Bereits in ihrem Antrag vom 18.11.2013 wies die bP darauf hin, dass sie zusätzlich zu ihren Gesundheitsschädigungen an den Händen und Wirbelsäule auch unter Allergien leide. Das von der bP eingeholte Gutachten, welches am 18.01.2014 von einem praktischen Arzt und Facharzt für Unfallchirurgie erstellt wurde, berücksichtigt in seinem Inhalt zwar die Allergie hinsichtlich der Fußsohlen und wird diesbezüglich im Ergebnis der Begutachtung die mittelschwere toxisch allergische Hautveränderung an beiden Fußsohlen mit 20% GdB bewertet und gegenständliche Allergie in der Begründung des Gutachters als polyvalente Kontaktallergie bezeichnet. Es werden jedoch keine weiteren Allergien im Gutachten angeführt.

In der Stellungnahme der bP vom 01.02.2014 führt diese an, dass der Arzt bestimmte Unterlagen, ihre Allergien betreffend, bei der Untersuchung nicht "dabei hatte" und führt weiters aus, dass sie diese Allergien sehr stark bei ihrer Arbeit einschränken würden. Auch in der, in weiterer Folge eingebrachten Beschwerde und dem inhaltsgleichen ergänzenden Beschwerdevorbringen ist die Rede von Allergien und, dass diese auch die Hände und weitere Körperstellen betreffen (die bP würde es nicht aushalten, wenn ihre Unterwäsche nicht ausgekocht wäre- starker Juckreiz). Aufgrund der angeführten Allergien könne die bP ihre Schutzhandschuhe in der Arbeit nicht tragen und hätte der Gutachter auch die Warzenbildung an den Händen nicht bemerkt. Die bP führt im Zusammenhang mit den gegenständlichen Allergien weiters an, dass sie der Meinung gewesen sei, dass sie diesbezüglich noch zu einem anderen Arzt zur Begutachtung müsse.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erscheint eine Begutachtung durch einen Haut- Sachverständigen aufgrund der von der bP angeführten Haut- Reaktionen an den Händen und am Körper jedenfalls für eine generelle Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung unerlässlich und bedarf es einer gutachterlichen Abklärung, wie weitreichend die Auswirkungen der von der bP beschriebenen Reaktionen tatsächlich sind bzw. ob es sich bei gegenständlichen Reaktionen an Händen und Körper (an jenen Stellen, an denen die Haut der bP mit der Unterwäsche in Kontakt kommt) um zusätzliche Funktionseinschränkungen handelt, welche nicht unter dieselbe Position wie die Fußsohlen zu subsumieren wären. Aus diesen Erwägungen wurde nach Ansicht des ho. Gerichtes das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft geführt und sind vor allem hinsichtlich der Vorbringen der bP betreffend ihrer Allergien und eventueller Auswirkungen auf die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung weitreichendere Ermittlungen zu führen.

Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.

Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes (einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem medizinischen Fachgebiet Dermatologie) für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im

§ 19b Abs. 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.

In diesem Sinne ist die Revision zulässig.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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