BVwG I405 2001916-1

I405 2001916-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2001916-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I405.2001916.1.00

Spruch

I405 2001916-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2014, Zahl 831377108 2398145, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens und gehört der Volkgruppe der Ikwerre an. Der BF reiste den eigenen Angaben zufolge am 24.09.20013 unrechtmäßig mit dem Zug von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der BF auf der Polizeiinspektion Traiskirchen gegenüber dem Organwalter der Polizei vor, dass er im August 2013 mit einem PKW per Autostopp von Kaduna aus Nigeria unrechtmäßig und ohne Reisepass über Niger verlassen und von dort weiter nach Libyen gereist sei. In Triopolis sei er an Bord eines Schiffes gegangen, mit dem Schiff nach Italien gereist und dort an einem unbekannten Hafen an Land gegangen. In Italien sei er in einen Zug gestiegen und damit bis nach Wien gereist, wo er einen Passanten nach dem Lager gefragt habe. Schließlich sei er mit dem Zug von Wien nach Traiskirchen gefahren, um dort den Asylantrag zu stellen.

2.1. Bezüglich des Fluchtgrundes führte der BF aus, dass er sich in Nigeria in ein Mädchen verliebt habe und die Heirat geplant gewesen wäre. Er gehöre jedoch zu den Christen und seine Freundin wäre Muslimin. Aus diesem Grund sei die Familie seiner Freundin gegen diese Beziehung gewesen und sei die geplante Heirat verboten worden. Seine Freundin sei von ihrer Familie weggelaufen, zu ihm gekommen und schwanger geworden. Seine Freundin sei von ihrer Familie wieder zurückgeholt und gefoltert worden. Die Freundin habe das Baby verloren. Danach sei die Freundin in einen Brunnen geworfen worden, wo sie ertrunken sei. Später sei das Haus seiner Eltern in Brand gesetzt worden. Dabei seien seine Eltern und zwei seiner Brüder ums Leben gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe flüchten können. Auch er sollte getötet werden.

2.2. Hinsichtlich der Befürchtungen im Falle einer Rückkehr führte der BF an: "Ich werde getötet".

3. Das in der Folge vom Bundesasylamt mit der Republik Italien geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin II VO wurde von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 07.10.2013 dahingehend beantwortet, dass der BF in Italien unbekannt sei.

4. Der BF wurde in weiterer Folge zur Vernehmung vor das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) geladen und gab dabei am 15.01.2014 auf das Wesentliche zusammengefasst gegenüber dem Organwalter des BFA an, dass die Angaben der Erstvernehmung vollständig und wahrgetreu abgeben worden seien.

Er verfüge über kein Reisedokument. In Nigeria habe er zwar eine nationale Identitätskarte ausgestellt bekommen, diese habe er jedoch in Nigeria zurückgelassen.

Die Flucht sei ohne Dokumente erfolgt.

In seiner Heimat habe er keinerlei Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder Gerichten gehabt. Etwa Mitte des Jahres 2013 habe er seine Heimat verlassen, das genaue Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich.

Er sei unrechtmäßig und ohne Dokument oder Visum nach Österreich eingereist. Für die Reise habe er nichts bezahlt.

In Nigeria habe er in der Stadt XXXX gelebt. Er habe auch in XXXX, gelebt. Im Dorf Rumuewhor sei er nur geboren worden.

Später habe er das Dorf verlassen, wann genau, wisse er nicht mehr.

In XXXX habe er ab Oktober 2012 für einen Zeit von sieben Monaten mit seiner Freundin zusammengelebt. Eine Heirat sei beabsichtigt gewesen.

Im XXXX habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater sowie drei Brüdern und einer Schwester in einem Haushalt gewohnt.

Seine Eltern seien im September 2012 verstorben.

Drei seiner Brüder und seine Schwester würden noch in Nigeria im Dorf XXXX leben, wobei der BF sogleich ergänzte, dass seine Brüder und Schwestern auch geflüchtet seien.

Im Dorf Rumuewhor sei er zuletzt im Jahr 2012 gewesen, als seine Eltern verstorben seien. Damals habe er sich vielleicht zwei oder drei Tage dort aufgehalten.

In Österreich habe er keine Familienangehörige oder Verwandte.

Zum Fluchtgrund führte der an, dass er eine Freundin gehabt habe, die Muslimin gewesen sei. Er selbst sei Christ. Er sei von der Familie seiner Frau bedroht worden. Die Familie gehöre zu "Bukuharam" (Anmerkung: Schreibweise des BF). Die Familie seiner Freundin sei gegen die Heirat gewesen. Seine Freundin sei schwanger gewesen. Die Familie seiner Freundin sei gekommen und habe seine Freundin zusammengeschlagen, mitgenommen und sie in einen Brunnen gesteckt. Dies alles wegen der Schwangerschaft. Die Freundin sei verstorben. Er werde deshalb von ihnen bedroht. Sie seien hinter im her. Sie gehörten zu "Bukuharam" und seien Extremisten. Eines Tages, nach dem Tod seiner Freundin, habe der beim Spazierengehen auf der Straße einen Schuss bemerkt. Sie hätten mit Waffen geschossen und er sei weggelaufen.

Auf die wiederholte Aufforderung des Organwalters hin, die behaupteten Fluchtgründe durch ein konkretes und detailreiches Vorbringen glaubhaft zu machen, führte der BF aus: "Ich möchte nicht mehr angeben. Ich möchte nicht daran denken."

Zu den Befürchtungen im Falle der Rückkehr referierte der BF, dass er von den Extremisten, also vom Vater seiner verstorbenen Freundin umgebracht werde. Der Vater seiner verstorbenen Freundin gehöre zu "Bukuharam".

Nach dem Namen seiner verstorbenen Freundin gefragt, gab der BF an, dass sie mit Familiennamen XXXX und mit Vornamen XXXX geheißen habe. Auf den Vorhalt, dass es sich beim Namen XXXX um einen männlichen Vornamen handle, korrigierte der BF den Vornamen auf XXXX und den Familiennamen auf XXXX und führte weiter aus, dass XXXX im August 2013 verstorben sei.

Seine Eltern seien im Jahr 2012 verstorben. Sie seien auch von Extremisten bedroht gewesen und ihr Haus sei abgebrannt worden. Bei diesem Brandanschlag seien die Eltern ums Leben gekommen. Die Eltern seien wegen dem BF bedroht worden.

Auf Nachfrage des Organwalters, warum die Eltern attackiert worden seien, obwohl der BF noch gar nicht mit der Freundin zusammengelebt habe, replizierte der BF: "Damals, als meine Eltern verstarben, war meine Freundin schon verstorben."

Bezüglich seiner Geschwister führte der BF an, dass die Brüder XXXX heißen würden. Die Schwester heiße XXXX. Der Aufenthaltsort seiner Geschwister sei unbekannt, zumal die Geschwister beim Brandanschlag auf das Elternhaus geflüchtet seien. Der BF führte schließlich aus, in Österreich mit anderen Asylwerbern zusammenzuwohnen und etwas Deutsch zu lernen. Deutschkurs besuche er keinen und er gehe auch keiner Beschäftigung nach. Er lebe von staatlicher Unterstützung. In seiner Heimat habe er Sicherheitskleidung bzw. -ausstattung für das Baugewerbe verkauft. Er lebe in Österreich in keiner Partnerschaft, wolle sich schulisch weiterbilden und könne jede körperliche Arbeit ausführen, um Geld zu verdienen.

4.1. Dem BF wurde bei dieser Vernehmung im Rahmen des Parteiengehörs eine zehn Seiten umfassende Länderfeststellung zu Nigeria zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme vorgelegt, welche die Themenbereiche der politischen Lage, der Sicherheitslage (Nordnigeria und Boko Haram), des Rechtschutzes und des Justizwesens, der Nichtregierungsorganisationen (NGOs), des Ombudsmannes, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Opposition), der Religionsfreiheit und die der religiösen Gruppen, der Bewegungsfreiheit, des Meldewesens, der Grundversorgung (Wirtschaft), der medizinische Versorgung sowie der Behandlung Rückkehrer in aktuellen und detaillierten Ausführungen darstellte.

Der BF führte dazu aus, er wolle keine Äußerung oder Stellungnahme zur vorliegenden Länderinformation abgeben, sondern er wolle nur hier leben und nicht zurückkehren. Kehre er zurück, würde er umgebracht werden.

5. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2014, Zahl 831377108 2398145, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgFf, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremden-polizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

5.1. Das BFA begründete die bezeichnete Entscheidung auf das Wesentliche zusammen-gefasst damit, dass die Vorbringenserstattung des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der BF habe im Verfahren durchwegs ein unkonkretes, vages, substanzloses sowie widersprüchliches und widersinniges Vorbringen zu den angeblich fluchtbegründenden Vorgängen erstattet. Diese Vorbringen zu den Fluchtgründen seien als unglaubhaft zu bewerten, wobei die belangte Behörde in ihren weiteren Ausführungen eingehend referierte, dass die Vorbringen nicht nur substanz- und detailreiche Schilderungen der fluchtaus-lösenden Vorgänge vermissen ließen, sondern auch im Hinblick auf die behaupteten Geschehnisabfolgen zwischen Erst- und Zweitbefragung widersprüchlich gewesen seien. Zudem sei selbst innerhalb der niederschriftlichen Einvernahme am 15.01.2014 bereits Vorgebrachtes wieder revidiert worden. Auch die wiederholten behördlichen Aufforderungen, die fluchtbegründenden Geschehnisse konkret darzulegen, seien fruchtlos geblieben. Des Weiteren wies die belangte Behörde auf eine Reihe von Widersprüchen und Widersinnig-keiten hin, welche u.a. die behauptete Dauer und den Zeitpunkt der Lebensgemeinschaft mit der Freundin des BF, den Zeitpunkt des angeblichen Brandanschlages auf das Elternhaus, den Brandanschlag selbst und den angeblichen Tod von zwei Brüdern des BF, den angeblichen Todeszeitpunkt sowie den Namen der Freundin betraf.

In seinen rechtlichen Beurteilungen kam die belangte Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Ermittlungsverfahren und im Hinblick darauf, dass der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können, kein Sachverhalt vorliege, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde.

Bezüglich Spruchpunkt II. konstatierte die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne und eine Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Herkunftsstaat nicht vorliege. Ein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig mache, liege nicht vor und schließlich resümierte die belangte Behörde zu Spruchpunkt II., dass vor dem Hintergrund der Angaben des BF und der getroffenen Feststellungen zum Staat Nigeria keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in seinem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, und dass sohin eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Betreffend Spruchpunkt III. kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht gegeben seien und sie führte in Ansehung des Art. 8 EMRK weiter aus, dass die unrechtmäßige und sohin rechtswidrige Einreise des BF in das Bundesgebiet am 24.09.2013 erfolgt sei. Allein aufgrund des noch am Einreistag gestellten Asylantrages sei der Aufenthalt für die Dauer des Asylverfahrens legalisiert worden. Familiäre, verwandtschaftliche oder private Bindungen seien in Österreich nicht vorhanden, ebenso sei kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK feststellbar. Der Aufenthalt werde aus Zuwendungen öffentlicher Mitteln bestritten und die Unterkunft vom Bund zur Verfügung gestellt. Ein Beschäftigungsverhältnis bestehe nicht. Der BF spreche nicht Deutsch, eine Integration sei nicht feststellbar und der bisherige Aufenthalt in Österreich sei lediglich von kurzer Dauer. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass die getroffene Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreife. Auch ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht zu ziehen.

5.2. Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde dem BF eine Information über Ausreiseverpflichtung gemäß den §§ 55 FPG und 58 FPG übermittelt und zugleich wurde dem BF per Verfahrensanordnung nach § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5.3. Der Bescheid des BFA vom 20.01.2014, Zahl 831377108 2398145, wurde dem BF am 22.01.2014 eigenhändig zugestellt.

5.4. Der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, erhob mit Schreiben vom 31.01.2014 (Datum des Einlangens beim BFA: 03.02.2014) innerhalb offener Frist Beschwerde.

5.4.1. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der BF in seiner Beschwerde aus, dass er am 24.09.2013 sein Heimatland verlassen habe, da er von Anhängern der islamistischen Gruppierung Boko Haram verfolgt worden sei und er diese Verfolgung weiterhin befürchte. Er habe als Christ eine Lebensgemeinschaft mit einer Muslimin geführt, welche schwanger geworden sei. Die Familie seiner Lebensgefährtin, Angehörige der Boko Haram, sei gegen diese Beziehung gewesen, habe die Lebensgefährtin misshandelt, wodurch die Lebensgefährtin verstorben sei. Auch der BF und seine Familie würden durch diese Personen verfolgt, weshalb der BF geflüchtet sei. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, zumal der BF sowohl in seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme glaubwürdig und detailliert seine Fluchtgründe geschildert habe. Dennoch habe die Behörde diese für unglaubwürdig befunden. Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, weil die Behörde dem BF die wahrgenommenen Ungereimtheiten nicht vorgehalten habe. Bei den Widersprüchen in Bezug auf den Namen seiner verstorbenen Freundin habe es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt, ebenso seien die Widersprüche hinsichtlich der Dauer des Zusammenlebens mit der verstorbenen Freundin auf sprachliche Missverständnisse und die nervliche Anspannung der Vernehmung zurückzuführen. Auch die Widersprüche hinsichtlich des Anschlages auf das Haus seiner Eltern hätten aufgeklärt werden können, wenn das BFA dem BF diese Punkte unter Einhaltung des Rechtes auf Parteiengehör vorgehalten hätte. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt, zumal es auf Basis der Länderberichte nachvollziehbar sei, dass der BF als Christ aufgrund einer Beziehung zu einer Muslimin von einer radikal-islamischen Gruppierung verfolgt werde, zumal in der Region, in welcher der BF gelebt habe, diese Gruppierung stark präsent sei. Die Behörde beziehe sich in ihrer Beweiswürdigung jedoch mit keinem Wort auf diese Berichte, sondern tue das Vorbringen des BF als unglaubwürdig ab, ohne es objektiv zu würdigen. Die Behörde hätte in ihrer rechtlichen Würdigung zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wegen asylrelevanten, in seiner Person gelegenen und der GFK entsprechenden Gründen verfolgt und womöglich getötet würde. Der BF habe glaubhaft dargelegt, von der Boko Haram verfolgt zu werden und dass die Gefahr im Falle seiner Rückkehr weiter bestehen würde. Dass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffen nicht direkt von staatlicher Seite drohe, sei nicht von entscheidender Bedeutung. Nigeria komme seinen Schutzpflichten nicht nach. Der BF erfülle die Voraussetzungen für Asylgewährung, womit seinem Antrag auch stattzugeben gewesen wäre. In jedem Fall hätte das BFA jedoch dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat den Status des subsidiär Schutzberechtigten zusprechen müssen. Diese ergebe sich aus dem Länderberichten und der Annahme, dass sich der BF im Falle einer Rückkehr keine Existenz aufbauen könne. Zudem seien die Eltern des BF bereits verstorben und seine Geschwister an einen unbekannten Ort geflüchtet, weshalb keine familiären Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden seien. Der BF stellte schließlich in seinen Beschwerdeausführungen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge: I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu: II. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; für den Fall der Abweisung des Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaats Nigeria zukommt; III. feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG (Anmerkung: gemeint wohl BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts-berechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem BF daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; IV. in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; V. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens und gehört der Volkgruppe der Ikwerre an. In Ermangelung eines unbedenklichen nationalen Identitäts- oder Reisedokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel steht die Identität des BF nicht fest. Zweifel, dass es sich bei dem BF um keinen nigerianischen Staatsangehörigen handelt, bestehen nicht.

1.2. Der BF stellte am 24.09.2013 in Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz. Ob dieser Tag auch tatsächlich der Einreisetag in das Bundesgebiet war, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

1.3. Der BF ist ledig, führt im Bundesgebiet kein Familienleben und unterhält auch sonst keine näheren sozialen Kontakte. In Österreich leben keine weiteren Verwandten des BF.

1.4. Der BF ist in Österreich unbescholten.

1.5. Seinen Unterhalt bezieht der BF aus öffentlichen Mitteln. Seine Unterbringung erfolgt in einer Bundeseinrichtung. Der BF ist gesund und hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, wäre seinen Angaben zufolge jedoch arbeitsfähig und arbeitswillig.

1.6. Festgestellt wird, dass der BF im Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe in hohem Maße unglaubwürdig ist.

1.7. Festgestellt wird, dass der BF Status im gesamten bisherigen Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

1.8. Festgestellt wird, dass sich die dem BF am 15.01.2014 anlässlich seiner Vernehmung zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen betreffend Nigeria inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken. Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

2.2. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF in Österreich ergeben sich einerseits aus den vorliegenden Akten des Bundesasylamtes bzw. des BFA sowie andererseits aus den persönlichen Angaben des BF anlässlich seiner Vernehmungen gegenüber den jeweiligen Behördenorganen.

2.2.1. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Wenn auch das Datum der Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, so ist dennoch aufgrund des Datum der Asylantragstellung und der Tatsache, dass der BF bisher keinerlei engere soziale Kontakte in Österreich aufgebaut hatte und zu keinem Zeitpunkt im Inland erwerbstätig war, er mittellos ist und praktisch über keine Deutschkenntnisse verfügt, davon auszugehen, dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält.

2.4. Wie oben unter I. Verfahrensgang dargestellt, brachte der BF im Hinblick auf seine Fluchtgründe am 24.09.2013 vor, dass er sich in Nigeria in ein Mädchen verliebt habe und die Heirat geplant gewesen wäre. Er gehöre jedoch zu den Christen und seine Freundin wäre Muslimin. Aus diesem Grund sei die Familie seiner Freundin gegen diese Beziehung gewesen und habe die geplante die Heirat sei verboten worden. Seine Freundin sei von ihrer Familie weggelaufen, zu ihm gekommen und schwanger geworden. Seine Freundin sei von ihrer Familie wieder zurückgeholt und gefoltert worden. Die Freundin habe das Baby verloren. Danach sei die Freundin in einen Brunnen geworfen worden, wo sie ertrunken sei. Später sei das Haus seiner Eltern in Brand gesetzt worden. Dabei seien seine Eltern und zwei seiner Brüder ums Leben gekommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen und habe flüchten können. Auch er sollte getötet werden. Hinsichtlich der Befürchtungen im Falle einer Rückkehr führte der BF lediglich an: "Ich werde getötet".

Bei seiner Vernehmung am 15.01.2014 gab der BF zu Protokoll, dass er in seiner Heimat keinerlei Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden oder Gerichten gehabt habe. Etwa Mitte des Jahres 2013 habe er seine Heimat verlassen, das genaue Datum sei ihm nicht mehr erinnerlich. Er sei unrechtmäßig und ohne Dokument oder Visum nach Österreich eingereist. Für die Reise habe er nichts bezahlt. In Nigeria habe er in der Stadt XXXX gelebt. Er habe auch in XXXX gelebt. Im Dorf XXXX sei er nur geboren worden. Später habe er das Dorf verlassen, wann genau, wisse er nicht mehr. In XXXX habe er ab Oktober 2012 für einen Zeit von sieben Monaten mit seiner Freundin zusammengelebt. Eine Heirat sei beabsichtigt gewesen. Im XXXX habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater sowie drei Brüdern und einer Schwester in einem Haushalt gewohnt. Seine Eltern seien im September 2012 verstorben. Drei seiner Brüder und seine Schwester würden noch in Nigeria im Dorf XXXX leben, wobei der BF sogleich ergänzte, dass seine Brüder und Schwestern auch geflüchtet seien. Im Dorf XXXX sei er zuletzt im Jahr 2012 gewesen, als seine Eltern verstorben seien. Damals habe er sich vielleicht zwei oder drei Tage dort aufgehalten. Zum Fluchtgrund führte der an, dass er eine Freundin gehabt habe, die Muslimin gewesen sei. Er selbst sei Christ. Er sei von der Familie seiner Frau bedroht worden. Die Familie gehöre zu "Bukuharam" (Anmerkung: Schreibweise des BF). Die Familie seiner Freundin sei gegen die Heirat gewesen. Seine Freundin sei schwanger gewesen. Die Familie seiner Freundin sei gekommen und habe seine Freundin zusammengeschlagen, mitgenommen und sie in einen Brunnen gesteckt. Dies alles wegen der Schwangerschaft. Die Freundin sei verstorben. Er werde deshalb von ihnen bedroht. Sie seien hinter im her. Sie gehörten zu "Bukuharam" und seien Extremisten. Eines Tages, nach dem Tod seiner Freundin, habe der beim Spazierengehen auf der Straße einen Schuss bemerkt. Sie hätten mit Waffen geschossen und er sei weggelaufen.

Auf die wiederholte Aufforderung des Organwalters hin, die behaupteten Fluchtgründe durch ein konkretes und detailreiches Vorbringen glaubhaft zu machen, führte der BF aus: "Ich möchte nicht mehr angeben. Ich möchte nicht daran denken." Zu den Befürchtungen im Falle der Rückkehr referierte der BF, dass er von den Extremisten, also vom Vater seiner verstorbenen Freundin umgebracht werde. Der Vater seiner verstorbenen Freundin gehöre zu "Bukuharam". Nach dem Namen seiner verstorbenen Freundin gefragt, gab der BF an, dass sie mit Familiennamen XXXX und mit Vornamen XXXX geheißen habe. Auf den Vorhalt, dass es sich beim Namen XXXX um einen männlichen Vornamen handle, korrigierte der BF den Vornamen auf XXXX und den Familiennamen auf XXXX und führte weiter aus, dass XXXX im August 2013 verstorben sei. Seine Eltern seien im Jahr 2012 verstorben. Sie seien auch von Extremisten bedroht gewesen und ihr Haus sei abgebrannt worden. Bei diesem Brandanschlag seien die Eltern ums Leben gekommen. Die Eltern seien wegen dem BF bedroht worden. Auf Nachfrage des Organwalters, warum die Eltern attackiert worden seien, obwohl der BF noch gar nicht mit der Freundin zusammengelebt habe, replizierte der BF: "Damals, als meine Eltern verstarben, war meine Freundin schon verstorben." Bezüglich seiner Geschwister führte der BF an, dass die Brüder XXXX heißen würden. Die Schwester heiße XXXX. Der Aufenthaltsort seiner Geschwister sei unbekannt, zumal die Geschwister beim Brandanschlag auf das Elternhaus geflüchtet seien. Dem BF wurde bei der letztgenannten Vernehmung im Rahmen des Parteiengehörs eine umfassende Länderfeststellung zu Nigeria zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme vorgelegt. Der BF führte dazu aus, er wolle keine Äußerung oder Stellungnahme zur vorliegenden Länderinformation abgeben, sondern er wolle nur hier leben und nicht zurückkehren. Kehre er zurück, würde er umgebracht werden.

2.5. Die erkennende Richterin gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der Gegenüberstellung und im Abgleich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Vorbringen des BF zur Ansicht, dass diese Vorbringen nicht glaubhaft sind.

Wie vom BFA im bekämpften Bescheid bereits zutreffend festgestellt wurde, finden sich in den Vorbringen des BF eklatante Widersprüche, die nach dem Dafürhalten der erkennenden Richterin keinesfalls - wie vom BF behauptet - in Missverständnissen aufgrund von Übersetzungsfehlern bzw. in einer allfälligen Nervosität des BF im Zuge seiner Vernehmung begründet liegen können. Dies umso weniger, als dass die aufgenommenen Niederschriften dem BF jeweils rückübersetzt wurden und der BF keine Einwände dagegen erhoben, oder Änderungen bzw. Ergänzungen begehrt hatte.

Die erkennende Richterin übersieht auch nicht, dass die Befragungen und Einvernahmen gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 idgF primär auf die Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden und nicht die Ermittlung der näheren Fluchtgründe des Fremden abzielt und den Fluchtgründen insofern nur ein untergeordnetes Vernehmungsinteresse zukommt.

Dennoch ist es mit Missverständnissen bzw. Übersetzungsfehlern nicht zu erklären, wenn der BF am 24.09.2013 bei seiner Ersteinvernahme zu den Fluchtgründen angab, dass zwei seiner Brüder beim Brandanschlag auf sein Elternhaus um Leben gekommen seien, während er am 15.01.2014 dann zu den Fluchtgründen konkret ausführt, dass seine drei Brüder und seine Schwester beim Brandanschlag die Flucht ergriffen hätten und nunmehr unbekannten Aufenthalts seien. Dass sich der BF darüber irrt, ob zwei seiner Brüder bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen sind, ist wohl ebenso auszuschließen, wie ein allfälliger Übersetzungsfehler im Kontext zu so einem wichtigen Befragungspunkt.

Ebenso verhält es sich mit den unterschiedlichen Angaben bezüglich der behaupteten Dauer der Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin, zumal es vor dem Hintergrund der Rückübersetzungen sämtlicher niederschriftlichen Angaben des BF nur in einem sehr unwahrscheinlichen Fall zur Verwechslung zwischen den Begriffspaaren "viele Jahre" bzw. "sieben Monate" kommen hätte können. Dies umso mehr, als der BF in ein und derselben Vernehmung konkret angeben hatte, ab Oktober 2012 für ein "paar Monate" mit seiner Freundin gemeinsam in XXXX gelebt zu haben. Auf die anschließende Frage, wie "viele Jahre" er mit seiner Freundin zusammengelebt habe, replizierte der BF, dass er "sieben Monate" gemeinsam mit ihr gelebt habe. Auch hier scheint ist ein Übersetzungsfehler bzw. ein Missverständnis gänzlich unwahrscheinlich.

Der BF führte zudem aus, dass seine Lebensgefährtin im August 2013 verstorben sei, während seine Eltern im Jahr 2012 bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen seien. Bei seiner Vernehmung am 24.09.2013 hatte der BF noch zu den Fluchtgründen angegeben, dass das Haus seiner Eltern nach dem Tod seiner Freundin in Brand gesetzt worden sei. Insofern hätte sich dieser Brandanschlag auf das Elternhaus des BF dem ersten Vorbringen nach erst nach dem Tod seiner Freundin ereignet, während sich der Brandanschlag der zweiten Vernehmung nach bereits vor der inkriminierten Beziehung mit der Lebensgefährtin ereignet habe. Auch hier zeigt sich die Inhomogenität und Widersprüchlichkeit innerhalb der Vorbringen des BF in sehr deutlicher Ausprägung.

Lediglich im Hinblick auf die vom BF behauptete Verwechslung des Vornamens des Vaters der Lebensgefährtin mit der dem Vornamen der Lebensgefährtin erscheint es im Lichte des Vernehmungsverlaufes als nicht ganz unwahrscheinlich, dass der BF in irriger Annahme, nach dem Vornamen des Vaters der Lebensgefährtin gefragt worden zu sein, den Namen XXXX genannt und dann später auf Nachfrage auf den Vornamen XXXX richtiggestellt zu haben.

2.6. Zusammenfassend ist zu konstatierten, dass die Vorbringen des BF substanzlos und darüber hinaus inkonsistent, völlig widersprüchlich und sohin unplausibel sind. Der BF ist daher in höchstem Maße unglaubwürdig und es konnten auch keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den BF in der Vergangenheit festgestellt werden. Mögliche Gründe, die für die Richtigkeit und Wahrheit der vom BF im Hinblick auf die Fluchtgründe vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen im gegenständlichen Fall nicht. Insofern kann bei objektiver Gesamtbetrachtung dem BF hinsichtlich sämtlicher Vorbringen in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.2. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.5. § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weiter Verfahrensbestimmungen nach dem AsylG und dem FPG bleiben unberührt.

3.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.6.1. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGVG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

3.6.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3.7. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.8. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Ad A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.9. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ist das Nachfolgende festzuhalten: Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.9.1. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.9.2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

3.9.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

3.9.4. Während im Zentrum der Beweiswürdigung im Asylverfahren die glaubwürdige Darlegung asylrelevanter Verfolgung steht, richtet sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Fokus auf die Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgung im Herkunftsstaat. Die "Glaubwürdigkeit" im Sinne der Beweiswürdigung und die "Glaubhaftmachung" im Sinne der rechtlichen Eignung zur Dartuung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sind aber trotz einer ausgeprägten Korrelation unterschiedlich zu behandelnde Termini (VwGH 11.06.1997, Zahl 95/01/0627). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt aber positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hiezu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466). Die Glaubhaftmachung verfolgt das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). In Ansehung der ständigen Rechtsprechung bedeutet Glaubhaftmachung im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewissen Einwände und Zweifel am Vorbringen des BF. Entscheidend ist aber, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektive Sichtweise abzustellen (vgl. dazu AsylGH 14.05.2009, D 10 406.192-1/2009). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum).

3.9.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungs-vorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, Zahl 2001/16/0136; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23. März 1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23. September 1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht.

3.9.5.1. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (Vgl dazu VwGH 24.02.1993, Zahl 92/03/0011; VwGH 01.10.1997, Zahl 96/09/0007; VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG,

2. Teilband (2005), § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Darüber hinaus hält der VwGH eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

3.9.5.2. Die erkennende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen, dennoch ist im gegenständlichen Fall zu konstatierten, dass der BF seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen ist. Aus den einzelnen Vernehmungsprotokollen sind entsprechende Vermerke zu vernehmen, dass der BF wiederholt von den einvernehmenden Organen aufgefordert wurde, die behaupteten Fluchtgründe substantiiert, umfassend und detailreich darzustellen. Dennoch blieben die Fluchtvorbringen des BF nur vage und substanzlos. So führte der BF beispielsweise bei seiner Vernehmung am 24.01.2014 an, nach dem Tod seiner Freundin beim Spazierengehen auf der Straße einen Schuss bemerkt zu haben und führte weiter aus: "Sie haben mit Waffen geschossen und ich bin weggelaufen". Auf die Aufforderung des Organwalters, ein konkretes und detailreiches Vorbringen glaubhaft zu machen, entgegnete der BF:

"Ich möchte nicht mehr angeben. Ich möchte nicht daran denken." Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird an dieser Stelle auf Ausführungen in der oben dargestellten Beweiswürdigung (Punkt II. 2.4.ff) verwiesen. Beurteilt man den Fall des BF im Lichte der dargestellten Judikatur und Literatur, so ist festzuhalten, dass der BF seiner Obliegenheit im Asylverfahren zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht nachgekommen.

3.10. Dass es zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall aber keinen Anhaltspunkt (VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).

3.11. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Abs. 1 und 5 Folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.

(5) Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn

a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt gerade diese nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des BF, zumal entgegen Art 4 Absatz 5 lit. c und e leg. cit. - wie die Erstbehörde bereits zutreffend feststellte - dessen Behauptungen keinesfalls plausibel und kohärent sind (vgl. diesbezüglich auch das Erkenntnis VwGH 15.02.2001, Zahl 98/20/0594, aus welchem schon vor dem Inkrafttreten der Statusrichtlinie der selbe Ansatz hervorleuchtet).

3.12. In der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes konnte die Richterin nicht zur Überzeugung gelangen, dass das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht. Folglich ist es dem BF nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts geht davon aus, dass die Angaben des BF zu dessen Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zulegen sind. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non kann daher der Asylantrag des BF vom 24.09.2013 nicht positiv beschieden werden, zumal der BF in Bezug auf die behaupteten Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist und sohin auch keinen Tatbestand glaubhaft machen konnte, der unter

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK subsumiert hätte werden können. Es bleibt somit kein Raum, dem BF begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen in seinem Heimatland zu bescheinigen.

3.12.1. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass selbst unter der fiktiven Annahme der Glaubwürdigkeit des BF sowie einer hypothetisch angenommenen gelungenen Glaubhaft-machung der vom BF vorgebrachten Fluchtgründe, welche wie oben angeführt im gegen-ständlichen Fall keinesfalls vorliegt, diese per se nicht geeignet gewesen wären, eine drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention darzutun und so eine tragfähige Grundlage für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu bilden. Dies insbesondere deshalb, weil die vom BF vorgebrachte angebliche Verfolgung ausschließlich von Angehörigen seiner behaupteten ehemaligen Lebensgefährtin ausgehen würde, mögen diese der radikalen muslimischen Sekte der Boko Haram angehören oder auch nicht. Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung läge somit selbst unter Berücksichtigung der genannten Fiktionen nicht vor, zumal unter richtlinienkonformer Interpretation (Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen kann, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaften Schadens iSd Art 7 leg. cit. zu bieten (vgl. VwGH 21.9.2000, 98/20/0434; AsylGH 3.3.2009, E13 403433-1/2008;). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Übrigen für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl. auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45). In Bezug auf diese Umstände, nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg.cit. zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden.

3.12.2. Für die Annahme, dass der Staat Nigeria mit seinen Militär- und Sicherheitskräften nicht in der Lage oder nicht willens sei, Schutz vor Verfolgung bzw. vor ernsthaften Schaden durch die Gruppierung der Boko Haram zu bieten, besteht vor dem Hintergrund der dem Verfahren vor dem BFA zugrunde gelegten, und dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Einsicht- und Stellungnahme vorgelegten Länderfeststellungen zu Nigeria nicht. Zudem hat der BF selbst in seinen Vernehmung am 15.01.2014 gegenüber den Organwaltern angeführt, niemals Probleme mit den Behörden, mit den Sicherheitsbehörden, mit der Polizei und dem Militär sowie mit den Gerichten im Heimatstaat gehabt zu haben. Insofern gibt es auch hier kein Indiz dafür, dass der BF im Falle der Rückkehr mit mangelndem Schutzwillen von staatlicher Seite konfrontiert werden könnte.

3.12.3. Für die erkennende Richterin ergibt sich sohin auch kein Hinweis darauf, dass die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar gewesen wäre. Am Rande ist noch zu bemerken, dass dem BF - unter der Fiktion seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftmachung von Fluchtgründen - die zumutbare Möglichkeit offen gestanden wäre, allfälligen, von den Angehörigen seiner verstorbenen Freundin ausgehenden, Verfolgungshandlungen durch Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Nigerias, zu entgehen. Da in Nigeria kein funktionierendes Meldewesen besteht, wäre sohin vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen gewesen.

3.13. Der BF ist den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde auch in seiner Beschwerde lediglich mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten. Soweit darin das Ermittlungsverfahren bemängelt wird, so ist festzuhalten, dass der BF sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme vor dem BFA ausreichend Gelegenheit hatte, die Umstände seiner Flucht aus eigenem und umfassend zu schildern. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahrens vermag die erkennende Richterin im gegenständlichen Fall ebenso nicht zu erkennen wie Mängel in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides. Der BF führt in seiner Vernehmung als auch in seiner Beschwerde aus, dass ihm bei einer Rückkehr nach Nigeria Menschenrechtsverletzungen oder gar der Tod durch die Familie seiner verstorbenen Freundin, welche angeblich der Boko Haram angehöre, drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht spricht - wie oben eingehend ausgeführt - diesen vagen, unsubstantiierten und überdies in den verschiedenen Vernehmungen sehr inhomogenen und widersprüchlich dargestellten Behauptungen die Glaubwürdigkeit ab.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.14. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.14.1. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

3.14.2. § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

3.14.3. Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.14.4. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.14.4.1. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin, dass in Nigeria keine Situation der allgemeinen Gesetzlosigkeit herrscht und dass - unbeschadet zahlreicher Einzelprobleme bzw. regionaler Instabilitäten - kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt auf dem gesamten Gebiet Nigerias besteht, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Auch ist auf die Existenz rechtsstaatlicher Institutionen zu verweisen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das in der Erstbefragung und in der zweiten Vernehmung sowie in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der innerstaatlichen Schutz- bzw. Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der BF, der in Nigeria aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Die BF ist erst seit wenigen Monaten in Österreich als Asylwerber aufhältig. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er hat in Nigeria zwölf Jahre lang die Schule besucht und damit eine für zentralafrikanische Verhältnisse solide schulische Ausbildung genossen. Er ist ledig und kinderlos und er hat seinen Lebensunterhalt in Nigeria vor seiner Flucht aus den Erlösen des Verkaufs von Sicherheitsbekleidung bzw. Sicherheitsausstattung für das Baugewerbe bestritten. Zudem hat er in seiner Heimat familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner vier Geschwister, wenngleich an dieser Stelle festzuhalten ist, dass diese angeblich aus dem Heimatdorf geflüchtet sind und sich sohin eine Kontaktaufnahme in Nigeria durchaus schwierig gestalten kann.

Dem BF ist es zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der BF geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutz-gewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zu beanstanden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.15. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.15.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 10.01.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.15.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.15.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

3.15.3.1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nigeria kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.15.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

3.15.4.1. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.15.4.2. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.15.4.3. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

3.15.4.4. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

3.15.5. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

3.15.5.1. Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner behaupteten Einreise und Asylantragstellung (24.09.2013) ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthalts-berechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der BF übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine vier Geschwister leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

3.15.5.2. Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

3.15.5.2.1. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.15.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

3.15.6.1. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.15.6.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.15.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.15.7.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

4.2.1. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.

4.2.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Dies ergibt sich schon allein aus dem Umstand, dass im gegenständlichen Fall, eine innerstaatliche Fluchtalternative, die Spruchpunkt I. und II. allein zu tragen vermag, gegeben ist, der - wie aufgezeigt - in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten wird. Auch hinsichtlich Spruchpunkt II. wird in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist.

Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat, zu der in der Beschwerde ebenfalls keine konkreten Mängel dargetan wurden, ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, in denen den Feststellungen und rechtlichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu Spruchpunkt III. entgegengetreten wurde und es ist daher auch diesbezüglich der Sachverhalt geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.16.1. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde.

Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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