G310 1303157-1•BVwG G310 1303157-1
G310 1303157-1Bundesverwaltungsgericht22.05.2014
aktuelle Gefahr, Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
G310 1303157-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, AZ.: 0518.734-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX,
geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, AZ.: 0518.735-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2006, AZ.: 0518.737-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer stammen aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus der heutigen Republik Kosovo (XXXX). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer reisten am 03.11.2005 gemeinsam mit dem Bruder und der Schwester des Drittbeschwerdeführers (den beiden weiteren Kindern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) illegal über die grüne Grenze von Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein, und wurden in der Folge festgenommen. Am 04.11.2005 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylanträge) unter Angabe falscher Identitäten.
Die Beschwerdeführer gaben dabei an, bisher in keinem anderen Staat einen Asylantrag gestellt zu haben und aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Der Erstbeschwerdeführer leide zudem an Diabetes.
Die Beschwerdeführer wurden am 13.01.2006 aus der Haft entlassen.
2. Im Zuge der Ersteinvernahme im Asylverfahren durch das Bundesasylamt, EAST West, am 21.03.2006 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Zigeunerdialekt sei, er jedoch auch Serbokroatisch und ein wenig Deutsch spreche. Er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Außer einem abgelaufenen Reisepass, den der Erstbeschwerdeführer in Deutschland zurückgelassen habe, habe er keine Dokumente. Die falschen Identitäten hätten die Beschwerdeführer angegeben, weil ihnen das vom Schlepper empfohlen worden sei. Im Kosovo habe er von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten ihn finanziell unterstützt. Es hätten trotzdem wirtschaftliche Probleme im Heimatland bestanden. In Österreich habe er - außer seiner mitgereisten Kernfamilie - keine Verwandten. Die Beschwerdeführer hätten bereits einmal in Deutschland und Ungarn einen Asylantrag gestellt. Von 1991 bis 2003 hätten sie in Deutschland gelebt, bis sie abgeschoben worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei bisher nie inhaftiert oder Misshandlungen ausgesetzt gewesen. In seinem Heimatland sei er nicht vorbestraft. Er sei nach Österreich gekommen, da er krank sei und im Kosovo mit Albanern Probleme gehabt habe. Er habe sogar eine Brandwunde von einer Zigarette am Rücken. Konkret zu den Fluchtgründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er 1991 sein Heimatland mit seiner Familie legal verlassen habe, weil er krank gewesen sei. Er sei mit der Familie nach Deutschland gegangen, wo sie bis 2003 bis zu ihrer Abschiebung geblieben seien. Nach der Rückkehr aus Deutschland in den Kosovo sei der Erstbeschwerdeführer von Albanern geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr wisse der Erstbeschwerdeführer nicht, wohin er sollte. Sein Haus dort sei niedergebrannt worden, und nach Serbien könne er nicht, da dort seine Frau (die Zweitbeschwerdeführerin) vergewaltigt und seine Tochter (Schwester des Drittbeschwerdeführers) misshandelt worden sei.
Laut beiliegendem Schlussbericht des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX vom 21.01.2006 war der Erstbeschwerdeführer vom 18.01. bis zum 25.01.2006 wegen insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, einem kompletten Linksschenkelblock und chronischer Obstipation stationär aufhältig. Diese Diagnose wird auch durch eine aufliegende ärztliche Bestätigung durch XXXX vom 20.02.2006 bestätigt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 21.03.2006 seitens der EAST West einvernommen. Auch sie gab an, dass ihre Muttersprache Zigeunerdialekt sei, sie aber auch Serbokroatisch und Deutsch spreche. Sie führte an, die Mutter des Drittbeschwerdeführers und seines Zwillingbruders zu sein. Ihre Angaben würden auch für diese beiden minderjährigen Kinder gelten. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Sie habe, genauso wie der Erstbeschwerdeführer, in Deutschland einen abgelaufenen Reisepass zurückgelassen. Ansonsten habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Dokumente. Bei ihrer Einreise habe die Zweitbeschwerdeführerin auf Anraten des Schleppers einen falschen Namen angegeben. Im Kosovo habe die Familie von Erspartem aus der Zeit in Deutschland gelebt. In der Heimat hätten wirtschaftliche Probleme bestanden, weil es nicht möglich gewesen sei, im Kosovo einer Arbeit nachzugehen. In Deutschland habe der Erstbeschwerdeführer gearbeitet. Sie hätten sich dort von 1991 bis 2003 aufgehalten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Im November 2005 habe die Familie in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo sei die Familie geschlagen worden. Die Familie sei dann von den KFOR-Truppen nach XXXX in Serbien gebracht worden, wo sie einen Bus genommen hätten und nach XXXX gefahren seien. In XXXX habe sich die Familie ein ganzes Jahr lang aufgehalten. Nachdem auch dort Probleme entstanden seien, habe man sich wieder dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführer seien als Minderheit im Kosovo unerwünscht. Nach Serbien könne man ebenfalls nicht zurückkehren, da die Zweitbeschwerdeführerin dort vergewaltigt worden sei.
3. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 15.05.2006 gab der Erstbeschwerdeführer an, seine am 04.11.2005 und am 21.03.2006 gemachten Angaben bezüglich Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen aufrecht zu halten. Von Winter 2002 bis zur Ausreise im Dezember 2005 seien die Beschwerdeführer zwar an ihrer Adresse im Kosovo gemeldet gewesen, hätten jedoch tatsächlich in XXXX, Serbien gelebt. Nach ihrer Ausreise aus Deutschland habe sich die Familie nur ein paar Stunden im Kosovo aufgehalten. Vor der Einreise nach Österreich habe der Erstbeschwerdeführer in keinem weiteren Land um Asyl angesucht. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme angegeben habe, in Deutschland und Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Deutschland zwar einen Asylantrag gestellt zu haben, dort aber auch gearbeitet zu haben. In Ungarn seien die Beschwerdeführer vor ihrer Einreise in Österreich aufgegriffen worden, weshalb man auch dort einen Asylantrag gestellt habe. Nach ungefähr sechs Monaten in einer Flüchtlingsunterkunft in Ungarn seien die Beschwerdeführer nach Österreich geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer sei weder Mitglied einer politischen Partei, noch gehöre er einer militärischen, militanten oder extremistischen Organisation an. In seiner Heimat sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er sei nie in Haft gewesen. Es werde auch nicht gegen ihn gefahndet, und er habe nicht im Krieg gekämpft. 1991 habe der Erstbeschwerdeführer den Kosovo mit seiner Familie verlassen, da er keine Arbeit gehabt habe. Man habe damals ohne Visum nach Deutschland reisen können, wo er dann auch gearbeitet habe. Leider habe er 2002 Deutschland wieder verlassen müssen. Sein Haus im Kosovo sei zerstört gewesen. Die KFOR habe ihm mitgeteilt, dass er dort nicht bleiben könne. Die Familie sollte woanders hinziehen, da es im Kosovo für Roma nicht sicher sei, weil die Albaner Roma hassen würden. Am Tag der Ankunft aus Deutschland seien die Beschwerdeführer daher vom Kosovo gleich weiter nach XXXX/Serbien gereist. Der Erstbeschwerdeführer sei dorthin gefahren, weil dort viele Roma-Flüchtlinge leben würden. Es sei ihnen eine Baracke zugeteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe mit seiner Familie dort bis zu seiner Ausreise im Dezember 2005 gelebt. Persönliche Probleme mit Albanern hätten im Kosovo nicht bestanden. Lediglich die KFOR hätte den Erstbeschwerdeführer vor möglichen Problemen gewarnt. In der Barackensiedlung in XXXX seien der Erstbeschwerdeführer und seine Familie von drei oder vier unbekannten maskierten Männern nachts in der Baracke überfallen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei geschlagen worden und habe in der Folge das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, seien die Männer schon weg gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Tochter hätten dem Erstbeschwerdeführer erzählt, dass man auf ihren Rücken brennende Zigaretten ausgedämpft habe. Er selbst habe keine Brandwunden am Körper. Der Drittbeschwerdeführer und sein Zwillingsbruder seien in Ruhe gelassen worden. Es seien auch andere Familien in der Barackensiedlung überfallen worden. Dieser Vorfall sei der Grund gewesen, weshalb der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie Serbien verlassen habe. Dies sei ungefähr im Dezember 2005 gewesen. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer Diabetiker und in Österreich gäbe es eine bessere medizinische Versorgung. Den Überfall habe der Erstbeschwerdeführer bei der Polizei angezeigt. Diese habe auch nachgeforscht, aber niemanden ausfindig machen können. Die Polizei habe jedoch zugesagt, die Ermittlungen fortzusetzen. Der Erstbeschwerdeführer selbst habe weder in Serbien noch im Kosovo oder in einem anderen Land Verwandte. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien schon lange tot. Geschwister gäbe es keine. In Serbien habe der Erstbeschwerdeführer nur Gelegenheitsarbeiten gehabt. Dies sei ebenfalls ein Grund gewesen, Serbien zu verlassen. Als Roma wären die Beschwerdeführer auch in einem anderen Teil des Landes nicht sicher gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde den Beschwerdeführern von staatlicher Seite nichts drohen. Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zum Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, ob das alles stimme. Er habe ja schon lange nicht mehr dort gelebt. Es könnte aber stimmen.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom BAG am 15.05.2006 einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe den Wunsch, dass ihre beiden Zwillingssöhne (der Drittbeschwerdeführer und sein Bruder) nicht einvernommen werden, da diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Die Tochter hingegen könne einvernommen werden, wenn sie dies möchte. Diese habe Zigarettenverbrennungen erlitten und die Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin mitansehen müssen. Dies habe sich ungefähr im August 2004 in XXXX zugetragen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zu dieser Zeit mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern bei einer unbekannten Frau von ungefähr 04.12.2004 bis November 2005 gelebt. Diese Frau habe ihnen eine Wohnung vermietet. Sie kenne aber weder den Namen der Frau noch die genaue Adresse der Wohnung. Die Familie habe versucht, sich in XXXX neue Dokumente ausstellen zu lassen, was jedoch abgelehnt worden sei. Die Polizei habe gemeint, die Familie solle in den Kosovo gehen. In XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Mann und den Schwiegereltern bis 1991 gelebt. Am 15.06.2003 sei die Familie wieder dorthin zurückgekehrt. An das Datum könne sich die Zweitbeschwerdeführerin genau erinnern, weil es der Geburtstag des Erstbeschwerdeführers sei. Der Schwiegervater sei 2002 in Deutschland verstorben. Die Schwiegermutter lebe noch in Deutschland. Bis zur Ausreise habe die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie in XXXX gelebt. Am 15.06.2003 habe man sich nur für ein paar Stunden im Kosovo aufgehalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in Deutschland um Asyl angesucht, und dort auch gearbeitet. Am 04.12.2004 habe man auch in Ungarn um Asyl angesucht. Dort habe die Familie sieben Monate lang in einem Flüchtlingslager gelebt. Im November 2005 seien sie illegal nach Österreich eingereist. Im Kosovo habe die Familie nicht leben wollen, weil sie die Lebensart und den Lebensstandard in Deutschland gewohnt waren. Vor allem wegen der Kinder. Diese könnten kein Albanisch und auch nicht Serbisch. Schon bei der Wiedereinreise in den Kosovo seien die Beschwerdeführer von ungefähr sechs Männern gefragt worden, ob die Beschwerdeführer Albanisch sprechen würden. Die Beschwerdeführer seien beschimpft worden. Der Erstbeschwerdeführer sei am Flughafen mit einem Gummischlagstock auf den Hinterkopf geschlagen worden. Die Söhne seien getreten und die Tochter geschlagen worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin sei geschlagen worden. Als KFOR-Leute gekommen seien, seien diese Männer weggegangen. Als die Beschwerdeführer der KFOR gesagt hätten, dass sie in ihr Haus im Kosovo zurückkehren wollten, sei ihnen gesagt worden, dass in dieser Straße in Pristina alle Häuser zerstört worden seien. Die Beschwerdeführer seien gar nicht dorthin gefahren. Die KFOR habe sie zur Busstation nach XXXX gebracht, von wo aus die Familie direkt nach XXXX gefahren sei. Dort angekommen habe der Erstbeschwerdeführer auf dem Markt nach einer Unterkunft gefragt. Die Familie habe dann bis 04.12.2004 in XXXX gewohnt. Die Beschwerdeführer seien nie außer Haus gegangen. Die Vermieterin habe für sie eingekauft. Die Kinder seien nicht in der Schule aufgenommen worden. Ungefähr im März 2004 seien vier bis fünf unbekannte maskiert Männer gewaltsam in die Wohnung gekommen, als die Familie geschlafen hätte. Diese hätten geschrien und die Familie geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer sei mit einer Art Schaufel am Kopf geschlagen worden und zu Boden gegangen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwester seien geschlagen worden. Die Männer seien betrunken gewesen. Als der Erstbeschwerdeführer wieder zu sich gekommen sei, habe man die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt. Gleich danach hätten die Männer die Wohnung verlassen. Den Vorfall habe man bei der Polizei angezeigt. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in XXXX/Serbien in einer Barackensiedlung gewohnt zu haben, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem Schlag auf den Kopf nicht wisse, was er sagt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nirgends Verwandte. Nur die Schwiegermutter lebe in Deutschland. Sie habe außerdem eine Schwester in Italien. Im Kosovo habe man von den Ersparnissen aus Deutschland gelebt. Im Falle einer Rückkehr würde seitens staatlicher Organe keine Verfolgungsgefahr oder die Gefahr unmenschlicher Behandlung bestehen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin ihrer Kinder an, dass für diese keine gesonderten Flucht- und Asylgründe bestünden. Diese hätten lediglich zusehen müssen, was bei dem Überfall passiert sei. Auch den Kindern würde von staatlicher Seite im Falle einer Rückkehr nichts drohen. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Kosovo vorgelegt. Diese gab dazu an, dass dies alles nicht stimme. Sie sei im Kosovo gewesen. Die Albaner und die Serben würden keine Roma wollen.
4. Mit Bescheiden vom 29.06.2006, AZ.: 05 18.734-BAG, 05 18.735-BAG, 05 18.737-ABG, wies das BAG die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (Provinz Kosovo) gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchteil II.), und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien (Provinz Kosovo) aus.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat Serbien (Provinz Kosovo) stellte das BAG des Weiteren im Wesentlichen fest, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels identitätsbezogener Dokumente nicht feststehe. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige der Republik Serbien, würden der Volksgruppe der Roma angehören und hätten bis 1991 im Kosovo gelebt. Die Beschwerdeführer hätten bereits am 02.05.2003 einen Asylantrag in Schweden/XXXX und am 15.09.2003 einen Asylantrag in Norwegen/XXXX gestellt. Diese Anträge seien jedoch nicht zu Protokoll gegeben worden. Es sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführer den Kosovo wegen angeblicher Bedrohung durch Dritte verlassen haben. Die Fluchtgründe seien jedoch nicht plausibel und glaubwürdig, und zudem auch noch widersprüchlich. Auch die Angabe falscher Identitäten zu Beginn des Verfahrens habe nicht zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer beigetragen. Die Geschichte der Beschwerdeführer sei aufgrund der vagen und grob abweichenden Aussagen der übrigen Familienmitglieder weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Es werde daraus geschlossen, dass die Beschwerdeführer nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung die Asylanträge in Österreich gestellt haben. Da keinem Mitglied der Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz aufgrund des Familienverfahrens iSd. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 gewährt worden sei, sei eine Asylgewährung oder die Gewährung subsidiären Schutzes auch auf diesem Wege nicht möglich. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer wahr sei, würde es sich dabei um Drohungen privater Personen gegen die Beschwerdeführer handeln, und nicht dem Staat zurechenbar sein. Da eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden habe können, sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Da die Asylanträge aller Familienmitglieder zeitgleich abgewiesen werden, stelle eine Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführer dar.
5. Gegen den oben genannten Bescheide des BAG richten sich die beim BAG fristgerecht eingelangten und mit 04.07.2006 datierten Berufungen der Beschwerdeführer an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Darin wurde beantragt, der UBAS möge den Berufungen Folge geben, die angefochtenen Bescheide des BAG abändern und den Beschwerdeführern gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewähren und feststellen, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, da eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vorliege, zu erklären, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. Ausweisung in das Heimatland gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei, da das Leben der Beschwerdeführer in großer Gefahr sei, und eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er ersuche, der Berufung stattzugeben. Die Situation der Beschwerdeführer sei sehr schwierig gewesen, weil diese Roma seien und weder von den Serben noch von den Albanern beschützt worden seien. In ihre Heimat könnten sie nicht zurückkehren, weil sie dort nichts mehr hätten. Als Roma seien sie dort malträtiert, geschlagen und mit Zigarettenstummel verbrannt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Auch die Tochter sei malträtiert und mit Zigarettenstummel verbrannt worden. Ihm selbst habe man mit dem Schlagstock auf den Kopf geschlagen. Einer seiner 13-jährigen Söhne habe Schläge im Nierenbereich abbekommen und Blut uriniert. Er sei deshalb in ein ungarisches Krankenhaus gekommen. Dem anderen Sohn sei auf die Stirn geschlagen worden. Die daraus resultierende Wunde habe genäht werden müssen. Die in Deutschland geborenen Kinder hätten in Serbien in Angst gelebt. Das Haus der Familie sei zuerst besetzt und schließlich niedergebrannt worden. Die KFOR habe gesagt, die Beschwerdeführer könnten in ihrer Heimat nicht leben. Man sei daher nach XXXX aufgebrochen und habe ein Zimmer gemietet. Dort seien die Beschwerdeführer von Nazis angegriffen worden. Die Situation sei insgesamt unerträglich gewesen, weil weder Albaner noch Serben die Beschwerdeführer akzeptiert hätten. Auf dem Weg nach Österreich sei man von der Polizei in Ungarn aufgegriffen worden. Den Asylantrag in Ungarn hätten die Beschwerdeführer gestellt, um nicht in den Kosovo zurückgeschoben zu werden. Der Erstbeschwerdeführer sei Diabetiker und habe sich in Jugoslawien wegen der schlechten Lebensbedingungen keine Behandlung leisten könne. Auch in Ungarn habe er die Medikamente selbst bezahlen müssen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass sie Mutter von drei Kindern und in einer schwierigen Situation sei. Als Roma würden die Beschwerdeführer weder von Albanern noch von Serben beschützt werden. Das sei der Grund, weshalb die Beschwerdeführer nicht in die Heimat zurückkehren können. Man habe sie malträtiert und mit Zigaretten verbrannt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei vor den Augen ihres Mannes und ihrer Kinder vergewaltigt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederholt die Verletzungen, die der Erstbeschwerdeführer bereits angegeben hat. Die Kinder seien zudem einem großen Stress ausgesetzt gewesen, und hätten gebeten, auszurichten, dass der Berufung stattgegeben werden sollte. Es werde außerdem bestätigt, dass die bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden.
Der Drittbeschwerdeführer verweist in seiner Berufung auf die Berufungsgründe seiner Eltern.
Die gegenständlichen Berufungen und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden dem UBAS am 10.07.2006 vorgelegt.
6. Ein Erhebungsbericht vom 10.02.2008 des zuständigen Verbindungsbeamten im Kosovo bezüglich der medizinischen Versorgung von Diabetes mellitus Typ I [sic!] im Kosovo ergab, dass es zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt zwar verschiedene Insulinarten gegeben hat, nicht jedoch genau jene Medikamente, die der Erstbeschwerdeführer in Österreich erhielt. Ein Pen (Spritze) kostete privat EUR 5,-, wobei der Erstbeschwerdeführer fünf Mal täglich Insulin spritzen musste. Grundsätzlich sei Insulin kostenlos erhältlich. Bei Engpässen müsse jedoch auf den privaten Markt ausgewichen werden. Grundsätzlich sei aber Diabetes mellitus Typ I [sic!] im Kosovo behandelbar.
7. Am 03.04.2012 langte beim für die nunmehrige Beschwerde zuständigen Asylgerichtshof eine Kopie des Behindertenausweises des Erstbeschwerdeführers ein.
8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 22.06.2012 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und zur Stellungnahme aufgefordert. Ihnen wurden dabei aktuelle Länderberichte zur nunmehrigen Republik Kosovo und zur Republik Serbien vorgelegt. Des Weiteren gehe der Asylgerichtshof davon aus, dass die Beschwerdeführer kosovarische und (jedenfalls auch) serbische Staatsangehörige seien. Der Asylgerichtshof nehme an, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich insoweit gesund seien, als weder eine dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem in den Herkunftsstaaten nicht behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege, welche allenfalls im Falle einer Abschiebung zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. § EMRK führen könnte, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe. Die Beschwerdeführer seien strafgerichtlich unbescholten, jedoch lägen keine Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich hinsichtlich ihres Privatlebens vor.
9. Am 13.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die Stellungnahme seitens der Beschwerdeführer zu der unter Punkt I.8. beschriebenen Verständigung von der Beweisaufnahme ein.
Bezüglich des Erstbeschwerdeführers wurde angeführt, dass dieser stark zuckerkrank sei, spezielle Therapien und Medikamente bräuchte. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer Nieren- und Herzprobleme. Die notwendige medizinische Versorgung im Herkunftsland sei nicht gewährleistet, das in Serbien und im Kosovo die notwendigen Medikamente zu bezahlen sind. Ein Versicherungsschutz sei nicht gegeben. Aus diesen Gründen wäre die Gesundheit des Erstbeschwerdeführers massiv gefährdet, da er die finanziellen Mittel für die notwendige Therapie und medikamentöse Behandlung nicht besitze. Der Erstbeschwerdeführer habe sogar einen österreichischen Behindertenpass. Der Erstbeschwerdeführer lebe seit 2004 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich. Zuvor sei er von 1991 bis 2003 in Deutschland wohnhaft gewesen. In Serbien und Kosovo gäbe es keine Familienangehörigen mehr. Der Lebensmittelpunkt liege in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer und sein Zwillingsbruder würden noch im gemeinsamen Haushalt mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin leben. Die Tochter lebe in der Nähe. Der Erstbeschwerdeführer sei in Österreich weder straffällig geworden, noch sonst negativ aufgefallen. Er habe sich an die Rechtsordnung gehalten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Aufgrund seiner Lebenssituation sei der BF sehr wohl in Österreich integriert und hinsichtlich seines Privatlebens besitze er einen verfestigten Aufenthalt. Zudem spreche und verstehe er Deutsch.
Zur Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass auch diese seit 2004 in Österreich lebe und davor gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland war (1991-2003). Auch sie habe keine Verwandten im Kosovo oder Serbien. Ihre Familie befinde sich in Österreich. Sie wohne gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer, dem Drittbeschwerdeführer und dessen Zwillingsbruder im gemeinsamen Haushalt. Sie beherrsche Deutsch in Wort und könne auch Deutsch lesen. In Deutschland habe die Zweitbeschwerdeführerin gearbeitet und für ihre Familie gesorgt. Auch in Österreich würde die Zweitbeschwerdeführerin arbeiten, wenn sie dürfte. In Serbien oder Kosovo hingegen bestünde keine Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da sie aufgrund ethnischer Gesinnungen (Roma) nicht angestellt werde. Außerdem müsse die Zweitbeschwerdeführerin den Erstbeschwerdeführer pflegen, da dieser nicht mehr in der Lage sei, alles selbstständig zu erledigen.
Der Drittbeschwerdeführer sei am XXXX in Deutschland geboren worden. Er habe dort den Kindergarten und die Schule bis zum 10. Lebensjahr besucht. Danach habe er die Schulpflicht in Österreich beendet. Insgesamt habe sich der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt erst sechs Monate in Serbien aufgehalten. Er habe überhaupt keinen Bezug zu diesem Land. Er beherrsche lediglich den Zigeunerdialekt, nicht jedoch die serbische Sprache, er könne sie weder lesen noch schreiben, da seine Schulbildung ausschließlich in deutscher Sprache stattgefunden habe. Alle privaten und familiären Verbindungen habe der Drittbeschwerdeführer in Österreich. Er sei bereit, eine Ausbildung in Österreich zu machen. Der Drittbeschwerdeführer sei musikalisch sehr begabt und spiele Keyboard und Schlagzeug in einer Band.
Die gesamte Familie könne sich aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und zuvor in Deutschland ein Leben in Serbien nicht mehr vorstellen. Insbesondere die Kinder, die insgesamt maximal ein Jahr in Serbien verbrachten hätten, hätten überhaupt keinen Bezug zu "ihrem" Land. Alle würden sich als Österreicher und nicht als Serben oder Kosovaren fühlen.
Mit der Stellungnahme wurden weiters vorgelegt:
Schulnachricht für XXXX der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2006/2007;
Jahreszeugnis für XXXX der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2006/2007;
Schulnachricht für XXXX der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2007/2008;
Jahreszeugnis fürXXXX der Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2007/2008;
Schulnachricht für XXXXder Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2008/2009;
Behindertenpass von XXXX des Bundessozialamtes Landesstelle Kärnten vom 28.03.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer mit einem Grad von
50. v.H. behindert und Diabetiker ist;
Konvolut aus Schreiben des Bundessozialamtes bzgl. der Behinderung des Erstbeschwerdeführers;
Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde bzgl. XXXX des LKH XXXX ab dem Jahr 2006;
Konvolut medizinischer Unterlagen und Befunde bzgl. XXXX des LKH XXXX und des LKH XXXX;
Kurzarztbrief des öffentlichen Krankenhauses XXXX vom 25.11.2007 für
XXXX
Röntgenbefund für XXXX vom 16.11.2009;
Arztbrief von XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.12.2009, wonach XXXX an einer depressiven Symptomatik und Anpassungsproblematik in Bezug auf die Grunderkrankung (Diabetes?) leide;
Arztbrief von XXXX, FA für Innere Medizin, vom 07.02.2012 für XXXX;
Meldebestätigung des XXXX vom 30.01.2009;
Laborbefund vom 07.10.2008, 11.03.2009, 15.09.2011, 17.01.2012 für
XXXX;
Arztbrief von XXXX, FA für Augenheilkunde und Optometrie, vom 23.09.2009;
Kurzarztbrief des LKH XXXX vom 30.01.2009 für XXXX, wonach die Zweitbeschwerdeführerin wegen Epistaxis (Nasenbluten) behandelt wurde, und dabei eine essentielle (primäre) Hypertonie (Bluthochdruck) festgestellt wurde;
Laborbefund vom 10.11.2009 für XXXX;
10. Die Beschwerdeführer beantragten beim Asylgerichtshof am 03.09.2013 (einlangend am 10.09.2013) die Beigabe eines Rechtsberaters. Mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 16.09.2013 wurde den Beschwerdeführern der XXXX zur Seite gestellt.
11. Am 19.02.2014, 27.01.2014 und am 18.02.2014 wurden die gegenständlichen Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten beim Bundesverwaltungsgericht der Gerichtsabteilung G310 zugeteilt.
12. Mit Schreiben vom 24.03.2014 übermittelte das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine Verständigung von der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG samt vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur aktuellen Situation in Serbien, Südserbien und dem Kosovo zur Stellungnahme.
Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
13. Die am 20.03.2014 eingelangten Versicherungsdatenauszüge vom 12.03.2014 des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger weisen keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen der Beschwerdeführer auf. Laut Strafregisterauskünften vom 10.03.2014 sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten. Laut Auszug aus dem Melderegister vom 24.03.2014 leben die Beschwerdeführer und der Bruder des Drittbeschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt in XXXX. Alle Beschwerdeführer leben von der staatlichen Grundversorgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Ethnie der Roma und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Romanes, sie sprechen jedoch auch Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen auch Serbisch. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren und die Beschwerde des Zwillingbruders des Drittbeschwerdeführers, XXXX, werden unter einem geführt.
Die Beschwerde der Schwester des Drittbeschwerdeführers wurde am 20.03.2013 zurückgezogen und das diesbezügliche Verfahren daher vom Asylgerichtshof am 25.03.2013 eingestellt.
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, ist mit
der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, verheiratet.
Sie sind die leiblichen Eltern
des Sohnes XXXX, geb. XXXX in der Bundesrepublik Deutschland, StA.:
Kosovo,
des Sohnes XXXX, geb. XXXX in der Bundesrepublik Deutschland, StA.:
Kosovo, über dessen Beschwerde eine eigene Erledigung ergeht,
der Tochter XXXX, geb. XXXX im Kosovo, StA.: Kosovo, deren Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde. Sie hat aufgrund einer Heirat mit einem deutschen Staatsbürger und einem Kind mit deutscher Staatsbürgerschaft in Österreich als Angehörige von Unionsbürgern einen Aufenthaltstitel erhalten,
und leben mit den beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt in XXXX.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ II, sowie an Problemen mit den Nieren und einer daraus resultierenden Herzerkrankung (kompletter Linksschenkelblock). Der Grad seiner Behinderung beträgt 50 v.H. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer Hypertonie (Bluthochdruck). Der Drittbeschwerdeführer ist gesund. Insgesamt liegt bei keinem der Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung vor bzw. eine Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Kosovo nicht oder nur unzureichend möglich wäre oder eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig machen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Kosovo bestehen ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie zahlreiche Hilfsorganisationen und NGOs.
1.2. Die Beschwerdeführer reisten ihren eigenen Angaben zufolge am 03.11.2005 illegal mittels Schlepper in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Von 1991 bis 2003 lebten die Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland. Wo sich die Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 aufgehalten haben, kann nicht festgestellt werden.
Keiner der Beschwerdeführer verfügt über ein identitätsbezogenes Dokument.
Die Beschwerdeführer haben abgesehen von ihrer Kernfamilie und der bereits ausgezogenen Tochter/Schwester sowie deren Familie keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte, verfügen aber sonst über starke soziale Bindungen in Österreich. Es gibt keine Familienangehörigen im Kosovo oder in Serbien. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Schwester in Italien. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers lebt in Deutschland. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Sie erhalten Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer könnten nach erfolgter Genehmigung den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbst sichern, jedoch ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine finanzielle Absicherung des Aufenthaltes nicht gegeben.
Die Beschwerdeführer verfügen über Deutschkenntnisse. Der Drittbeschwerdeführer hat seine gesamte Kindheit, Kindergarten- und Schullaufbahn in deutschsprachigen Ländern absolviert. Er spricht fließend Deutsch.
1.3. Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in der Republik Kosovo sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
Im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland sind die Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende relevante Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen (Stand: März 2014)
Allgemeine politische Lage
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17.02.2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik mit parlamentarischer Demokratie. Die Verfassung enthält neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, Goranen, Roma, Ashkali, Ägypter). Sie eröffnet ihnen weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation, so z.B. garantierte Sitze im Parlament. Art. 59 der Verfassung sieht z.B. die Ausübung der eigenen Sprache, Kultur und Religion sowie den Zugang zu Bildungseinrichtungen mit jeweiligem Sprachangebot und die Nutzung eigener Medien vor.
Seit Februar 2011 regiert eine Koalitionsregierung aus Demokratischer Partei Kosovos (PDK), Allianz Neues Kosovo (AKR) und den Parteien der Minderheiten unter Führung von Premierminister Thaçi (PDK) mit einer knappen Parlamentsmehrheit. Erstmals bekleidet mit dem Vorsitzenden der Unabhängigen Liberalen Partei (SLS), Slobodan Petrovic, ein Repräsentant der kosovo-serbischen Minderheit das Amt eines der sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten; er ist außerdem Minister für lokale Verwaltung. Die Ministerien für Rückkehr und Minderheiten sowie für Arbeit und Soziales werden ebenfalls von einem Vertreter der serbischen Minderheit geleitet; seit September 2013 hat ein weiterer Kosovo - Serbe das Amt eines Ministers ohne Portfolio inne. Die türkische Minderheit stellt den Minister für öffentliche Verwaltung.
Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem befindet sich weiter im Aufbau, unter maßgeblicher Beteiligung von EULEX (Rechtsstaatlichkeitsmission der EU in Kosovo), deren derzeitiges Mandat bis Mitte Juni 2014 läuft. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Seit dem 19.10.2012 führen Kosovo und Serbien in Brüssel unter Vermittlung der Europäischen Union einen politischen Dialog zur Normalisierung ihrer Beziehungen. Dieser hat am 19.04.2013 zu einem ersten Abkommen geführt, in dem u. a. der Übergang der serbischen parallelen Strukturen in Justiz, Verwaltung und Polizei im Norden Kosovos in kosovarische Institutionen und die Abhaltung von Kommunalwahlen in ganz Kosovo, also auch in den von ethnischen Serben dominierten Gemeinden im Norden des Landes vereinbart wurden. Eine Vielzahl der vereinbarten Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.
Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv ist das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93%);
Serben 25.500 (1,5%); Türken 18.700 (1.1%); Bosniaken 27.500 (1,6%);
Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1%] und Goranen 10.200 (0,6%). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 5, 6 und 7)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht", Artikel vom 02.07.2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderregelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10.09.2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das derzeitige Mandat läuft im Juni 2014 aus; über eine Fortführung bis möglicherweise Mitte 2016 wird derzeit verhandelt.
In Kosovo sind gegenwärtig noch rund 5.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)
Am 10.09.2012 hat die Internationale Lenkungsgruppe (ISG) die "überwachte Unabhängigkeit" der Republik Kosovo und somit auch das Mandat des Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) beendet. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Kosovo das Ahtisaari-Paket umgesetzt, soweit dies in seiner Macht stand, und Bestimmungen daraus in seine Verfassung (am 07.09.2012) und Gesetzgebung (am 31.08.2012) inkorporiert hat. Das Ahtisaari-Paket sieht weitgehende (Autonomie)Rechte für die Minderheiten vor.
KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Seit 01.03.2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5.000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes zu einer nachhaltigen Stabilisierung der dortigen Sicherheitslage geführt hat. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1.200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1.000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr. Die OSZE-Mission in Kosovo (OMiK) ist mit dem Aufbau demokratischer Institutionen und guter Regierungsführung, Menschen- und Minderheitsrechten sowie öffentlicher Sicherheit betraut. Im Rahmen des Abkommens vom 19.04.2013 hat die Mission einen Beitrag zur Organisation der Kommunalwahlen am 03.11.2013 im Norden Kosovos geleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leichtbewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo Security Force (KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 18% den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 8)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Die EULEX ist durch internationale Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter im ganzen Land im Einsatz und greifen in bestimmten kriminellen Angelegenheiten ein. Alle anderen Polizeiangelegenheiten liegen im Aufgabenbereich und der Verantwortung der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt. Im Laufe des Jahres 2013 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seite 8)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 5)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Die Volksanwaltschaft untersucht Anzeigen von vermeintlichen Menschenrechtsverletzungen durch Behörden und der Regierung. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann ist regelmäßig in den Gemeinden tätig und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Untersuchungen. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seite 25)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2% der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Das Tragen eines islamischen Kopftuchs an öffentlichen Schulen ist verboten; diese Anordnung der Regierung wurde im Oktober 2011 vom Verfassungsgericht bestätigt. Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage und den grundsätzlich abnehmenden Spannungen zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert. Seit Übernahme der Verantwortung durch die Kosovo Police hat es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes keine Sicherheitsvorfälle gegeben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 15)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. Bei Verdacht der Korruption von Richtern und Staatsanwälten können Disziplinarverfahren eingeleitet werden. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, S. 4)
Im Januar 2013 traten ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovo mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 09.12.2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich insbesondere um Fälle um Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Mit Gesetz Nr. 03/L-199 vom 22.07.2010, das am 01.01.2013 in Kraft getreten ist, wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Es umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Berufungsgericht (Court of Appeals) und die Gerichte erster Instanz (Basic Courts). Die sieben Gerichte erster Instanz haben einen Hauptsitz und mehrere Zweigstellen. Die Hauptsitze der Gerichte erster Instanz befinden sich in Pristina, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Gjakova/Djakovica, Peja/Pec, Ferizaj/Urosevac und Mitrovica. In jedem dieser Gerichte gibt es Abteilungen für allgemeine Verfahren (in jedem Hauptsitz und jeder Zweigstelle), für Minderjährige und für schwere Verbrechen (nur beim Hauptsitz). Für Handels- und Verwaltungssachen gibt es jeweils eine Abteilung beim Gericht in Pristina mit Zuständigkeit für das gesamte Territorium der Republik Kosovo. Das Berufungsgericht und der Oberste Gerichtshof - ebenfalls zuständig für ganz Kosovo - haben ihren Sitz in Pristina.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Hier bleibt abzuwarten, inwieweit das Abkommen vom 19.04.2013 in der Praxis umgesetzt wird. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NROs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten (s.o.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es im Einzelfall Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben kann, gerade auch für Minderheitenangehörige in den Mehrheitsgebieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 16)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 19 und 20)
Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren kontinuierlich verbessert, so dass eine Wiederholung der inter-ethnischen Ausschreitungen vom März 2004 unwahrscheinlich ist. Auch die Lage im mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Norden hat sich - vor allem nach Abschluss des ersten Normalisierungsabkommen zwischen Pristina und Belgrad im April 2013 zunehmend entspannt, bleibt aber fragil. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik Stand: März 2014)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten". (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: März 2014)
Das Rechtsübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten, einschließlich ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund derer die Institutionen des Kosovo die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben. Gemeindeämter haben ihre Sozialleistungen für Minderheitenfamilien erhöht.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013)
Seit 03.06.2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. In der kosovarischen Öffentlichkeit wirbt die Regierung regelmäßig dafür, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaften von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 9 und 10)
Kosovo-Albaner
Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 20)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09.11.2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)
Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 23)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Gehört zur Familie eine weitere erwachsene Person (Ehepartner), so wird für diese weitere 10 Euro/Monat gezahlt. Für jedes Kind, das zur Familie gehört werden 5 Euro pro Monat gezahlt. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
Ferner ist der Strombezug für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 400 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2013 erhielten
29. 425 Familien bzw. 121.836 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo ein, im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten, äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009)
Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 24)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seiten 8-9)
Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 21)
Medizinische Versorgung
Den in den 1990er Jahren stark vernachlässigten Gesundheitssektor will die Regierung prioritär mit dem Ziel einer umfassenden, überwiegend in öffentlicher Trägerschaft organisierten medizinischen Versorgung reformieren. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 25)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite 34)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri/Vucitrn.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert.
Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2013 ca. 107 Mio. Euro, für 2014 voraussichtlich 114 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen mit teilweise veralteter Ausstattung. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 25-26)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien.
Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von Trauma-Patienten anbieten.
Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste. Es werden therapeutische Maßnahmen etwa im Rahmen von Psychotherapien durchgeführt. Eine Hotline bietet pflegenden Angehörigen Beratung, die Bildung privater Netzwerke wird gefördert.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seite 30)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zurzeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2013, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014, Seiten 17-18)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2.968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2.181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5% der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30% den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter und 4% der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34% schulische Hilfe, 18% Brennholz zum Heizen, 18% eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11% Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17% eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovo bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges
Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014, Seiten 31-32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02.07.2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18.01.2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05.06.2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013) vom 29.01.2014
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand März 2014
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04.06.2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Europäische Kommission: Commission Staff Working Document Kosovo 2013 Progress Report vom 16.10.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27.09.2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10.04.2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Kosovo 2013 Human Rights Report vom 27.02.2014
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführer konnten keine identitätsbezogenen Dokumente vorlegen, aus welchen zweifelsfrei ihre Identitäten festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer beziehen sich daher nur zur auf das gegenständliche Verfahren und dienen nur zu deren Individualisierung.
Zur Feststellung der kosovarischen Staatsangehörigkeit ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo geboren sind und bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland 1991 dort gelebt haben. Zusätzlich wurden sie aus der Bundesrepublik Deutschland in den Kosovo abgeschoben, und waren danach an ihrer bisherigen Wohnsitzadresse im Kosovo gemeldet. Den Beschwerdeführern wurde bereits zweimal das Ergebnis der Beweisaufnahme, auch insbesondere im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit, zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche blieb aber - diesbezüglich - aus. In Bezug auf die Ausführungen in den aktuell übermittelten Länderfeststellungen zur Republik Kosovo hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer kosovarische Staatsangehörige sind.
Wo sich die Beschwerdeführer im Zeitraum 2003 bis 2005 genau aufgehalten haben, konnte nicht festgestellt werden. Zum einen stimmen ihre Aussagen bezüglich Zeit- und Ortsangaben nicht überein. Zum anderen haben die Beschwerdeführer neben den von ihnen angegebenen Asylanträgen (Deutschland 1991, Ungarn 29.12.2004) noch Asylanträge in Schweden (02.05.2003) und in Norwegen (15.09.2003) gestellt, welche sie im Verfahren nicht erwähnt haben.
Die Beschwerdeführer haben in den letzten 23 Jahren mindestens 20 Jahre im deutschsprachigen Raum verbracht. Von ausreichenden Deutschkenntnissen kann daher ausgegangen werden. Die Sozialisierung und die gesamte Kindergarten- und Schullaufbahn des Drittbeschwerdeführers hat ausschließlich im deutschsprachigen Raum stattgefunden.
Dass die Beschwerdeführer keine Verwandten mehr im Herkunftsstaat haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen finanziellen Absicherung des Aufenthaltes, der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und des gemeinsamen Wohnsitzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, den vorgelegten Unterlagen und eingeholten Versicherungs- und Grundversorgungsauszügen, dem Strafregisterauszug und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Beilagen zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.07.2012 und aus dem übrigen Akteninhalt. Schon im Jahr 2008 war eine Behandlung von Diabetes mellitus im Kosovo laut Auskunft des zuständigen Ermittlungsbeamten möglich, und grundsätzlich ist damals schon Insulin kostenlos erhältlich gewesen. Aus dem sonstigen Vorbringen geht ohnedies nicht hervor, dass bei einem der Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliege, die im Kosovo nicht behandelt werden könnte.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass es die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sind. Der Drittbeschwerdeführer kann seine umfassenden Deutschkenntnisse und abgeschlossene Schulbildung sicherlich nützen. Es ist ihm zudem zumutbar, den Lebensunterhalt mittels Gelegenheitsarbeiten zu sichern. Sonst stehen immer noch Sozialhilfe auf niedrigem Niveau und zahlreiche Hilfsorganisationen und NGOs zur Verfügung. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf den Ausführungen in den Beschwerden sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen.
Die Beschwerdeführer brachten zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr in den Kosovo aus Deutschland nicht in ihr Haus zurückkehren konnten, da es niedergebrannt worden sei. Die KFOR habe sie nach Serbien geschickt. Dort seien die Beschwerdeführer eines Nachts in ihrem gemieteten Zimmer von mehreren unbekannten maskierten Männern überfallen und geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dabei von einem der Männer vergewaltigt und misshandelt worden. Die Beschwerdeführer seien generell aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Diskriminierungen bzw. Übergriffen von der albanischen und der serbischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Kosovo basiert auf den oben angeführten, nicht bestrittenen Feststellungen zur Sicherheitslage, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Aus dem - nicht bestrittenen - Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in der Republik Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann. Zahlreiche in der Republik Kosovo tätige NGOs bieten eine zusätzliche Möglichkeit, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. NGOs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten und verfügt inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Betont wird zudem, dass die Beschwerdeführer dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage der Angehörigen der Roma in der Republik Kosovo durch das erkennende Gericht nicht entgegengetreten sind. Aus den diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass ethnischen Minderheiten grundsätzlich durch Integrationsprogramme weitgehend integriert sind und ethnisch motivierte Übergriffe kaum bis gar nicht mehr stattfinden.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht aufgezeigt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 05.07.2006 beim Bundesasylamt eingebracht und sind nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 10.07.2006 beim UBAS eingelangt. Die gesamten Gerichtsakten des Asylgerichtshofes langten beim Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2014, am 18.02.2014 und am 19.02.2014 ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGB. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge am 05.11.2005 eingebracht. Ihr Verfahren ist daher nach dem 01.05.2004 und vor dem 31.12.2005 anhängig geworden, weshalb es nach dem Asylgesetz 1997 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit des behaupteten Sachverhaltes ausgehen sollte, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderberichte im konkreten Fall von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Daher könnten die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191).
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus den Jahren 2003 bis 2005 schon lange zurückliegen, sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnten sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich der Vergewaltigung im Jahr 2004 lassen sich auch bei dessen Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ziehen, zumal diese in der Republik Serbien und nicht in der Republik Kosovo stattgefunden hat.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber in den Beschwerdefällen nicht ausgegangen werden.
Im Hinblick auf die vorgebrachten allgemeinen Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma sei letztlich angemerkt, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer im Sinne der obigen Erwägungen jedoch nicht darzutun.
Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Nochmals sei an dieser Stelle daraufhin gewiesen, dass die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen bemüht sind, die Lage von Angehörigen der Volksgruppe der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, noch nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertrage ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist daher, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es geht aus dem Akt nicht hervor, dass die Beschwerdeführer einer medizinischen Behandlung bedürfen, die nicht auch im Herkunftsstaat möglich und zumutbar wäre. Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Kosovo - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer arbeitsfähig sind und es Kosovo Sozialhilfe sowie genügend NGOs und Hilfsorganisationen gibt, an die sich die Beschwerdeführer wenden könnten. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wäre.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher waren die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.1. Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordneten Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 gelten gemäß § 75 Abs. 8 iVm § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Die Beschwerdeführer verfügen über ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Obwohl der Drittbeschwerdeführer bereits volljährig ist, lebt er dennoch im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Ein Familienleben mit der von der Rechtsprechung geforderten Intensität liegt daher vor. Auch die Beziehung zum im gemeinsamen Haushalt lebenden Zwillingsbruder ist in diesem Fall vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK erfasst.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2005 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; die Beschwerdeführer haben jeweils nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihnen auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer allesamt zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die Beschwerdeführer gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der beständigen Integration in der Gesellschaft ausdrückt. Insgesamt hat die Familie in den letzten 23 Jahren 20 Jahre im deutschsprachigen Raum verbracht. Der Drittbeschwerdeführer ist in der Bundesrepublik Deutschland geboren, dort und in Österreich sozialisiert. Er hat sich bisher maximal 2 Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten und spricht fließend Deutsch, aber kein Serbisch.
Alle Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten, was ebenfalls als Element der Integration anzusehen ist.
Einer regelmäßigen Beschäftigung sind die Beschwerdeführer bislang nicht nachgegangen, da die erforderlichen Bewilligungen bisher nicht erteilt worden sind. Darüber hinaus sind jedoch weitere maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich gerade noch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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