W228 1423848-1•BVwG W228 1423848-1
W228 1423848-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Befragung, Herkunftsort, Kassation,<br/>Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2011, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. zwei Monaten verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er über die Türkei und Griechenland kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Berufssoldat beim nationalen Militär gewesen sei. In der Gegend, wo der BF stationiert gewesen sei, seien mehrere seiner Kollegen von den Taliban getötet worden. Der BF sei dann zu seiner Familie gegangen. Irgendwann seien schließlich die Taliban zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn aufgefordert, den Eid auf die Regierung loszusagen und zu ihnen zu wechseln. Die Frau des BF habe dem BF dann zur Flucht geraten. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, von den Taliban umgebracht zu werden. Die Taliban seien schon beim BF zuhause gewesen und hätten seine Familie nach ihm befragt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (im Folgenden: BAS), am 05.12.2011 führte der BF zunächst aus, dass er einige Dokumente in Afghanistan habe, die er sich schicken lassen könne. Zu Angehörigen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass sein Vater bereits gestorben sei; die Frau, die drei Kinder sowie die Schwiegereltern des BF würden nach wie vor in Afghanistan leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan bei der nationalen Armee gearbeitet habe. Die Taliban hätten schließlich davon erfahren und ihm eine Warnung geschickt, dass sie ihn, für den Fall, dass er weiterhin dort arbeite, töten würden. Der BF habe zwei Briefe von den Taliban bekommen. Nachgefragt, ob der BF die Bedrohungen bei der Polizei gemeldet habe, antwortete er, dass er bei der Regierung gemeldet habe, dass sein Leben in Gefahr sei. Es sei ihm aber gesagt worden, dass die Taliban sehr stark seien und man den BF nicht schützen könne. Näher zu seiner Arbeit bei der Armee befragt, führte der BF aus, dass er zwei Jahre lang dort gewesen sei. Er habe davor eine vierwöchige Ausbildung in Kabul erhalten. Aufgefordert, Konkretes zu den Briefen, die er von den Taliban erhalten habe, zu schildern, brachte der BF vor, dass er die beiden Briefe im Abstand von drei Tagen erhalten habe. In den Briefen sei der BF aufgefordert worden, seine Zusammenarbeit mit den Ungläubigen zu beenden und sich stattdessen den Taliban anzuschließen. Für den Fall, dass er das nicht mache, würden er, seine Frau und seine Kinder getötet werden. Am Morgen nach dem Erhalt des zweiten Briefes habe der BF seine Heimat schließlich verlassen. Befragt, ob es persönlichen Kontakt zwischen dem BF und den Taliban gegeben habe, gab er an, dass es keine direkte Bedrohung gegeben habe. Die Taliban hätten jedoch gewusst, dass der BF bei der Armee sei. Zwei Leute aus dem Dorf, die auch bei der Armee gewesen seien, seien von den Taliban umgebracht worden. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass die Taliban ihn töten würden.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Der BF habe seine Tätigkeit bei der nationalen Armee und die Verfolgungshandlungen nur oberflächlich darzulegen vermocht. Zudem sei es nicht glaubhaft, dass der BF nach dem Erhalt des zweiten Drohbriefes umgehend seine Ausreise organisiert habe. Insgesamt sei die vom BF präsentierte Fluchtgeschichte als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei jung und arbeitsfähig und habe zahlreiche Familienangehörige in Afghanistan, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Des Weiteren habe der BF angegeben, aus Jalalabad, Provinz Nangahar, zu stammen und sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Nangahar im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich sei und eine Rückkehr daher kein reales Risiko einer Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden.
3. Mit dem am 11.01.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.01.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde oder in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt und aus diesem Grund das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft. Außer standardisierter Blocksätze würden im Bescheid keinerlei Begründungen gegeben, weshalb das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Der BF sei von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit bei der nationalen Armee verfolgt worden. Den Angaben, dass er von der Regierung keinerlei Schutz bekommen habe, sei seitens der belangten Behörde keine weitere Bedeutung geschenkt worden bzw. seien diesbezüglich auch keine Ermittlungen vorgenommen worden und seien dem BF auch im Zuge der Einvernahme keine Fragen gestellt worden um Klärung herbeizuführen. Der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, von den Taliban umgebracht zu werden. Er lege der Beschwerde, wie in der Einvernahme vor dem BAS angekündigt, diverse Fotos zum Beweis seiner Tätigkeit bei der Armee vor.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 17.10.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 11.10.2012 datierten Beweisvorlage übermittelte der BF eine Tazkira, ein Zertifikat der afghanischen Armee, drei Militärausweise, diverse Fotos, zwei Drohbriefe der Taliban sowie zwei Deutschkursbestätigungen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.01.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 13.01.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Es ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine ausreichende Würdigung des Vorbringens des BF nicht erkannt werden kann. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer äußerst knapp gehaltenen Beweiswürdigung völlig unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe überhaupt keiner näheren Prüfung unterzog. Aus der vorgenommenen Beweiswürdigung wird überhaupt nicht klar, warum das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft erachtet wird. Es kann keineswegs erkannt werden, wie die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF bei der nationalen Armee tätig gewesen sei. Die Stellung des BF in der nationalen Armee sowie die daraus angeblich resultierenden Probleme werden so gut wie gar nicht erwähnt und überhaupt nicht gewürdigt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist sehr kurz gehalten, nicht nachvollziehbar und beschränkt sich fast ausschließlich auf textbausteinartige und modulhafte Ausführungen. Die belangte Behörde beschränkte sich auf die pauschale Feststellung, dass der BF sein Vorbringen nur plakativ und oberflächlich darzulegen vermocht habe und führte lediglich aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF nach Erhalt des zweiten Drohbriefes unmittelbar seine Ausreise organisieren konnte. Aus welchem Grund sie diesen Umstand für nicht glaubhaft erachtet, wurde jedoch nicht begründet.
Dem BF ist auch dahingehend beizupflichten, wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er vor der belangten Behörde nicht ausreichend und detailliert genug zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. So hat es die belangte Behörde beispielsweise unterlassen, den BF näher zu seiner Tätigkeit bei der nationalen Armee zu befragen. Auch ist auf die vom BF in der Einvernahme vor dem BAS aufgestellte Behauptung, dass er von der Regierung keinerlei Schutz bekommen habe, obwohl er die Bedrohungen durch die Taliban angezeigt habe, seitens der belangten Behörde nicht weiter eingegangen worden und wurden dem BF - wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt - dahingehend keine weiteren Fragen gestellt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAS am 05.12.2011 angekündigt hat, diverse Dokumente bzw. Beweismittel vorzulegen. Die belangte Behörde hat dem BF jedoch keine Frist dafür eingeräumt, diese Dokumente vorzulegen bzw. hat über den Asylantrag des BF entschieden, ohne die Vorlage der vom BF angekündigten Beweismittel abzuwarten, weshalb es der belangten Behörde in der Folge auch nicht möglich war, die zahlreichen, vom BF schließlich gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Dokumente in ihre Entscheidung miteinzubeziehen.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Nangahar völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, tätigte jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in der Heimatprovinz des BF. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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