BVwG W217 2004717-1

W217 2004717-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2014

Regest

Beitragszuschlag, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sanktionshöhe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2004717-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.2004717.1.00

Spruch

W217 2004717-1/3E Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 28.11.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) als Dienstgeber verpflichtet, wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 100,- zu entrichten. Begründend dazu führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Falle der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Da der Lohnzettel für fünf im Bescheid namentlich angeführte Personen, deren Beschäftigung jeweils am 8.7.2013 geendet habe, nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, sei der angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden.

I.2. Dem Bescheid zeitlich voran erfolgten ein Aufforderungsschreiben der NÖGKK vom 13.09.2013 an den Beschwerdeführer, worin dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Lohnzettel u.a. für die im Bescheid namentlich angeführten Personen nach Beendigung des Dienstverhältnisses (jeweils am 08.07.2013) nicht oder unvollständig erstattet worden seien. Mit Schreiben vom 16.11.2013 urgierte die NÖGKK und machte den Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam, dass trotz schriftlicher Aufforderung die Lohnzettel u.a. für die im Bescheid namentlich angeführten Personen noch immer nicht oder nicht vollständig eingelangt seien.

I.3. Mit Schreiben vom 3.12.2013 nahm der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Sachverhalt Stellung und brachte inhaltlich vor, dass er am 27.9.2013 bei der NÖGKK die Kellnerinnen abgemeldet habe. Sogleich sei er zum Finanzamt gegangen und habe dort die Lohnzettel und Beitragsgrundlage erledigt. Angeblich wären sie von dort weitergeleitet worden. Abschließend bedankte sich der Beschwerdeführer im Voraus für die positive Erledigung seines Schreibens.

Die NÖGKK wertete die Eingabe unstrittig als Einspruch und legte das bezughabende Aktenmaterial samt einer Stellungnahme vom 9.12.2013 der historischen Einspruchsbehörde vor, welche diese im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weiterleitete.

I.4. Die Rechtssache wurde am 14.03.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt)

Der kassationsbegründende Sachverhalt ist aus der Schilderung des Verfahrensganges und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung ersichtlich.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6 - 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren über eine Beitragszuschlagssache und damit eine ASVG-Verwaltungssache im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG zu entscheiden hat, liegt bereits dem Grunde nach gemäß § 414 Abs. 2 ASVG e contrario keine Rechtssache vor, die zu einer Senatszuständigkeit im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führen könnte. Im gegenständlichen Fall liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das erkennende Gericht sieht seine Zuständigkeit zur Rechtsmittelerledigung gegenständlich in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iZm dem Umstand begründet, dass der Landeshauptmann bis 31.12.2013 im Instanzenzug der NÖGKK übergeordnete Behörde war, und daher das BVwG in diese Rechtsmittelzuständigkeit eintritt.

Einsprüche iSd Diktion bis 31.12.2013 sind damit verfassungskonform teleologisch als Beschwerden nach dem VwGVG zu werten.

2.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.4. § 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(...)

2.5. § 113 Abs. 4 ASVG lautet:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

[...]

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

[...]

2.6. Der NÖGKK ist insoweit im Zusammenhang mit der Verhängung eines Beitragszuschlages im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0232) vorerst ein Handlungsermessen dahingehend eingeräumt, ob sie überhaupt einen Beitragszuschlag - insbesondere im Zusammenhang mit einem verursachten Verwaltungsmehraufwand - verhängt. Daran anschließend hat die NÖGKK auch noch ein Auswahlermessen dahingehend zu üben, wie hoch die verhängte Geldsanktion ausfällt (vgl. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 130).

2.7. Formelle Ermessensfehler - zum Begriff siehe wiederum Oberndorfer, aaO, 131 - liegen vor, wenn Verfahrensfehler bei Erlassung eines Ermessensbescheides unterlaufen, so insb. Sachverhaltsermittlungsmängel; dies in Gegenüberstellung zu materiellen Ermessensfehlern, bei welchen die Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat (Oberndorfer, aaO, 132).

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwSlg 1429 A/1950) sowie einschlägiger Literatur (Oberndorfer, aaO, 131) setzt die gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist.

Nach der Literatur zu § 113 ASVG kommt der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß bei der Ermessensausübung innerhalb der gesetzlichen Grenzen Bedeutung zu (siehe zum Beispiel Blume in Sonntag, ASVG4 § 113 Rz 1a unter Zitierung von VwGH Zl. 91/08/0069). Sachlich iSv Art 2 StGG kann dies daher auch iZm dem verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 4 ASVG nur so gesehen werden, dass die gegenständlich vertretbare Sanktionshöhe vom Ausmaß der Vorwerfbarkeit des durch § 113 Abs. 4 ASVG verpönten Verhaltens abhängt.

Da im verfahrensgegenständlichen Bescheid jegliche Tatsachenfeststellung dahingehend fehlt, wie die belangte Behörde gerade auf die Sanktionshöhe von € 80,- kommt, ist die behördliche Ermessensübung bereits auf der Tatsachenebene nicht nachprüfbar. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine nachvollziehbare Begründung im Rahmen des angefochtenen Bescheides anzuführen; dies hat sie jedoch unterlassen.

Wegen der vorliegenden Ermittlungsmängel war der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein kann, die das Ermessen bestimmenden Tatsachen erstmalig festzustellen - § 28 Abs. 3 VwGVG.

Eine gehörige Sachverhaltsermittlung durch das BVwG wäre keinesfalls rascher und kostensparender, da dies beim BVwG zumindest den gleichen Zeit- und Kostenaufwand verursachen würde - § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG. Dem den Bescheid nachprüfenden BVwG ist nicht bekannt, welche Tatsachen die Behörde betreffend die konkrete Sanktionshöhe bei Bescheiderlassung heranziehen wollte.

Das BVwG geht weiters - zur Klarstellung des hier grundgelegten Verhältnisses der Abs. 3 und 4 des § 28 VwGVG - davon aus, dass eine zurückverweisende Kassation gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG erst dann zulässig ist, wenn der relevante Sachverhalt vollständig ermittelt ist und sohin ein materieller Ermessensfehler vorliegt.

Hat die belangte Behörde jedoch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen nicht einmal ansatzweise im angefochtenen Bescheid festgestellt, kann das BVwG gegen diesen formellen Ermessensfehler nur nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorgehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. I Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es mangelt weder an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil der hier anzuwendende § 28 Abs. 3 VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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