W212 1438711-2•BVwG W212 1438711-2
W212 1438711-2Bundesverwaltungsgericht21.05.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W212 1438711-2/3E
besChlusS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2014, Zl. 634719203/106679009-RD-ST, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 12.06.2013 vor dem Bundesasylamt die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2013 gab der Antragsteller unter anderem zu Protokoll, nach Absolvierung des Gymnasiums in den Jahren 1992 bis 1998 in XXXX (Ukraine) an der Universität studiert zu haben. Er habe vor drei bis vier Monaten den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei er legal aus Syrien ausgereist und habe er sei von XXXX nach XXXX (Irak) gereist und sich dort ein Flugticket für die Route XXXX gekauft und habe er sich auf dem Luftwege am 11.06.2013 von XXXX nach XXXX begeben; seinen Weiterflug nach XXXX habe er nicht angetreten, sondern habe am 12.06.2013 am Flughafen XXXX um Asyl angesucht. Der Schlepper habe ihm ein ukrainisches Visum für seinen syrischen Reisepass besorgt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 12.09.2013 gab dieser auf Befragen zu Protokoll, er habe einen Reisepass gehabt, den er im Flugzeug zerrissen hätte; dies da er Angst gehabt habe, dass man ihn zurückschicken würde. Des Weiteren bekräftigte der Antragsteller, sich in den Jahren 1992 bis 1998 zum Zwecke des Studiums in der Ukraine aufgehalten zu haben und sei er dann in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Weiteren gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Anfang April 2013 habe ich meine Wohnadresse verlassen, genauer kann ich es nicht angeben. Ich war in der Türkei im April 2013 für einen Monat und im Irak war ich anschließend einen Monat. Ich bekam vom Schlepper im Juni einen türkischen Reisepass, ein Visum für die Ukraine, welches nach seinen Angaben für drei Monate gültig war. Ende 2012 bin ich von meiner Wohnadresse weggegangen. Ich war in meiner Ortschaft, wo ich gewohnt habe, aber ich war nicht in meinem Haus. Ich war bei Freunden und Verwandten."
Im Rahmen gepflogener Erhebungen wurde eruiert, dass der Antragsteller im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für die Republik Ukraine ist. So wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesasylamtes erhoben, dass es sich bei dem in Kopie vorhandenen ukrainischen Dokument um die Form eines echten Aufenthaltstitels bzw. um eine Genehmigung zum "ständigen Aufenthalt in der Ukraine" durch die Verwaltung des staatlichen Migrationsdienstes der Ukraine handelt und somit der Antragsteller zum dauernden Aufenthalt in der Ukraine berechtigt ist.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt vom 29.10.2013 wurde der Antragsteller mit den erhobenen Fakten, nämlich, dass er im Besitz eines echten und gültigen Aufenthaltstitels für die Republik Ukraine ist, konfrontiert sowie wurde ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, Syrien erst im April 2013 verlassen zu haben; jedoch habe er bereits im Februar 2013 einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine erhalten und habe er weiters am 20.09.2013 angegeben, seit dem Abschluss seines Studiums im Jahre 1998 nie mehr in die Ukraine gereist zu sein. Hiezu gab der Beschwerdeführer an, dass es stimme, dass er im März in der Ukraine gewesen sei und seinen Aufenthaltstitel dort verlängert hätte, und habe er, was die Ukraine betreffe, gelogen. Er verfüge seit seinem Studium über einen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Ukraine bzw. habe er diesen nach dem Studium beantragt. Er habe seit dem Studium auch einige Freunde dort (gemeint: in der Ukraine) und habe er sich seit dem Studienende zwei Mal jeweils für ungefähr zwei Monate dort aufgehalten.
Auf die Frage, was gegen eine Ausweisung seiner Person nach der Ukraine spreche, gab der Antragsteller wörtlich zu Protokoll: "Ich will dort nicht leben und nicht arbeiten, sonst gibt es keine anderen Gründe." Befragt nach einer allfälligen Integrationsverfestigung seiner Person und seinem Privat- und Familienleben in Österreich gab der Antragsteller an, er habe bereits mehrere Deutschkurse absolviert, jedoch lebe er von der Grundversorgung.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.10.2013, Zl. 13 07.884-BAG den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 01.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG in Spruchteil I als unzulässig zurückgewiesen und den Antragsteller in Spruchteil II gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Ukraine ausgewiesen, ferner wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Ukraine gem. § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ukrainischen Asylverfahren sowie zur Menschenrechtslage.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller durch Vernichtung seines Reisepasses inkl. den darin befindlichen ukrainischen unbefristeten Aufenthaltstitel, er unter anderem versucht habe, seinen Wohnort in der Ukraine zu verschleiern. Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass er aufgrund seines langjährigen Medizinstudiums in der Ukraine auch die Landessprache gut beherrsche und davon ausgegangen werde könne, dass er auch in der Ukraine wirtschaftlich sein Fortkommen bestreiten könne. Rechtlich wurde ausgeführt, dass gemäß dem Amtswissen jedenfalls keine systematische und notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Ukraine erkennbar seien und der Antragsteller nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner Rechte, welche aus der EMRK gewährleistet sind, verletzt zu werden. Eine Bedrohung im Hinblick auf Art. 3 EMRK habe er insbesondere nicht geltend gemacht. Familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK könne nicht festgestellt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben und auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2008, U5/08 verwiesen, wobei es bei der Beurteilung über Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ankomme, sondern darauf abzustellen sei, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt werde. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein würde, in der Ukraine um Asyl anzusuchen bzw. ob im konkreten Fall die Möglichkeit bestünde, in der Ukraine internationalen Schutz zu erlangen bzw. Refoulmentschutz zu erhalten. Die Länderberichte der belangten Behörde würden überhaupt nicht auf das ukrainische Asylsystem eingehen und liege darin ein wesentlicher Begründungsmangel. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Bericht seitens UNHCR vom Juli 2013 betreffend die Asylsituation in der Ukraine verwiesen. Gemäß dem Dokument befinde sich eine Statistik für syrische Asylsuchende in der Ukraine, welche besorgniserregend sei. Des Weiteren habe die belangte Behörde den Sachverhalt nur selektiv vermittelt. Der Beschwerdeführer habe sehr große Probleme mit seiner Ex-Frau, welche ukrainische Staatsbürgerin sei und habe er sehr große Angst, dass sie sich an ihm rächen wolle und beruhe dies darauf, dass er die gemeinsame Tochter nach Syrien habe mitnehmen wollen. Aufgrund dieser Probleme müsse der Beschwerdeführer befürchten, dass seine Ex-Frau alles unternehme, um ihm zu schaden und da die Ukraine durch Korruption weit von einem Staat entfernt sei, in welchem Rechtsicherheit herrsche, laufe der Beschwerdeführer objektiv wahrscheinlich Gefahr, dass er durch Behördenwillkür wieder nach Syrien abgeschoben würde, wo sein Leben bedroht sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes S5 438.711-1/2013/5E vom 20.11.2013 wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde darin ausgeführt:
Im vorliegenden Fall wurden seitens der Erstbehörde umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation sowie zur Rechtssituation in der Ukraine getroffen. Die Behörde erster Instanz hat es unterlassen, Feststellungen zur Ausgestaltung des Asylverfahren in der Ukraine bzw. darüber zu treffen, ob die Ukraine über ein effektives Asylverfahren zur Einräumung der Rechtstellung eines Flüchtlings verfügt.
Allgemein hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2008, Zl. U 5/08-9 einen vergleichbaren Fall betreffend wie folgt judiziert: "Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben.
[...]"
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin neuerlich vor dem Bundesamt am 13.03.2014 einvernommen und wurde er insbesondere zu seinen familiären Verhältnissen in der Ukraine befragt. Dabei gab er an, dass er im Jahr XXXX in XXXX geheiratet habe, am XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen wäre und er im Sommer 1998 die Ukraine verlassen habe. Er stehe jedoch mit seiner Tochter und seinen Schwiegereltern nach wie vor in Kontakt und studiere seine Tochter in XXXX Medizin. Er skype mit ihr ca. drei Mal im Monat. Von seiner Tochter habe er auch erfahren, dass er seit 2004 von seiner Frau geschieden sei, mit jener habe er seit 1998 keinen Kontakt mehr.
Außerdem wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgehalten:
Einvernahmeleiter:
"Aus aktuellen Quellen der Staatendokumentation geht hervor, dass auch in der Ukraine ein Antragstellen auf internationalen Schutz möglich ist, die Ukraine ist 2002 der GFK beigetreten."
Der Beschwerdeführer replizierte, dass er in der Ukraine einen gültigen Aufenthalt habe und dort nicht um Asyl ansuchen wolle.
Mit gegenständlichem Bescheid vom 29.04.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchteil I. als unzulässig zurückgewiesen und den Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. einen Aufenthaltstitel als berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Bescheid finden sich Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine, zu Menschenrechten, und Rückkehrfragen. Es finden sich keine Feststellungen zum ukrainischen Asylverfahren.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Verdacht nahe liege, dass der Beschwerdeführer sich erheblich länger und häufiger in der Ukraine aufgehalten habe, als von ihm angegeben. Die Verschleierung der tatsächlichen familiären Struktur seines Privatlebens in der Ukraine lasse den Schluss zu, dass er unter allen Umständen verhindern wolle wieder in die Ukraine rückgeführt zu werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und wird darin ausgeführt, dass die belangte Behörde entgegen dem klaren Auftrag des Asylgerichtshofes abermals nicht ermittelt habe, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, in der Ukraine internationalen Schutz bzw. Refoulmentschutz zu erlagen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel sei keinesfalls mit Refoulmentschutz gleichzusetzen. Die rein formalen Voraussetzungen, wie die Ratifizierung der GFK, sei nicht ausreichend, um von Drittstaatsicherheit ausgehen zu können. § 4 Abs. 2 AsylG verlange konkret und unmissverständlich, dass ein faires Asylverfahren möglich sein müsse. Abermals werde der Beschwerde der Bericht des UNHCR über das ukrainische Asylsystem beigelegt. Überdies hätten auch die aktuellen Vorkommnisse in der Ukraine mit keinem Wort in den im Bescheid verwendeten Länderfeststellungen Eingang gefunden.
Letztlich habe die belangte Behörde den Sachverhalt nur selektiv ermittelt und sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde eine "innige Beziehung" daraus ableiten könne, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er mit seiner Tochter drei Mal pro Monat über Skype Kontakt halte und diese, sofern es ihm möglich gewesen wäre, finanziell unterstützt habe. Da den Beschwerdeführer in der Ukraine kein faires Verfahren erwarte und dort bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen würden, könne in seinem konkreten Fall nicht von einem sicheren Drittstaat ausgegangen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Das Asylgesetz 2005 ist im vorliegenden Fall nach der Fassung des Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Drittstaatsicherheit
§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, dass die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.
Es ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sich über den eindeutigen Auftrag des Asylgerichtshofes, Feststellungen zur Ausgestaltung des Asylverfahrens in der Ukraine bzw. darüber zu treffen, ob die Ukraine über ein effektives Asylverfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings verfüge, einfach hinweggesetzt hat. Weder wurden dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme Feststellungen zum ukrainischen Asylverfahren vorgehalten noch finden sich im angefochtenen Bescheid irgendwelche Feststellungen hiezu. Lediglich durch den Vorhalt des Einvernahmeleiters, dass aus aktuellen Quellen der Staatendokumentation hervorgehe, dass auch in der Ukraine ein Antragstellen auf internationalen Schutz möglich sei und die Ukraine 2002 der GFK beigetreten wäre, ist dem Auftrag des Asylgerichtshofes keinesfalls Genüge getan.
Hiezu wird nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Zl. U5/08-9, vom 08.10.2008 auszugsweise zitiert:
"Bei der Beurteilung der Drittstaatssicherheit kommt es nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes an, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die seine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. [...]"
Vor dem Hintergrund der geänderten Lage in der Ukraine erscheinen auch die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen, welche durchwegs aus dem Jahr 2012 bzw. Jänner 2013 datieren, als nicht ausreichend aktuell. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aus obigen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Somit werden die im Vorerkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.11.2013 verbindlichen Aufträge im Zusammenhalt mit der Prüfung der aktuellen Lage in der Ukraine, woraus insbesondere Aussagen über die Effektivität des ukrainischen Asylverfahrens zu treffen sein werden, vom Bundesamt nachzuholen sein, um schließlich eine Überprüfung der Entscheidung im angefochtenen Umfang durch das Bundesverwaltungsgericht zu ermöglichen.
Da das gegenständliche Verfahren aufgrund des in der Verfahrenserzählung referierten Vorerkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits zugelassen wurde, war nach § 28 VwGVG vorzugehen (§ 21 BFA-VG ist nur "im Zulassungsverfahren" anwendbar).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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