L514 1434591-1•BVwG L514 1434591-1
L514 1434591-1Bundesverwaltungsgericht21.05.2014
aktuelle Gefahr, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER über die Beschwerde desXXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am XXXX2012 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er im Jahr 2011 in Schweden um Asyl angesucht habe, der Antrag jedoch abgelehnt worden und er wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Am XXXX2012 sei er mit Freunden unterwegs gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten ihm seine Ehegattin und sein Sohn mitgeteilt, dass drei vermummte Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Männer hätten die Ehegattin und den Sohn des Beschwerdeführers bedroht und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der Baath-Partei sei und sie ihn deshalb töten würden.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1947 bis 1958 die Schule in XXXX besucht und von 1958 bis 1961 eine Ausbildung zum medizinischen Assistenten in XXXX absolviert habe. Weiters sei er das zweite Mal verheiratet und habe insgesamt acht Kinder. Drei Söhne sowie seine Exgattin würden in Schweden leben, zwei weitere Söhne und zwei Töchter sowie die zweite Ehegattin und die Eltern des Beschwerdeführers seien im Irak aufhältig.
Am 05.10.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er vor ungefähr zwei Jahren bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und vor ca. einem Jahr wieder in den Irak zurückgekehrt sei. Von dort sei er mit seinem Sohn schlepperunterstützt von XXXX nach XXXX geflogen, wobei der Schlepper die Pässe nach der Ankunft vernichtet habe. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, dass er vor ca. vier Monaten einen Schlaganfall erlitten habe.
Am 09.01.2013 erfolgte erneut eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Dabei brachte er vor, dass er ab 1968 oder 1969 einfaches Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, weshalb er nach der Besatzung im Jahr 2003 aufgrund des Verdachtes, noch immer Mitglied zu sein, verfolgt worden sei. Zudem habe er von 1980 bis 1988 als Mitglied der Volksarmee an den Kämpfen zwischen dem Irak und dem Iran teilgenommen, was ebenfalls ein Grund für seine Verfolgung sein könne. Am XXXX2012 sei er nicht zu Hause gewesen und seien drei bewaffnete, maskierte Männer bei ihm zu Hause gewesen. Diese hätten seine Familie bedroht und sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt, obwohl seine Ehegattin den bewaffneten Männern mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zehn Jahren kein Baath-Mitglied mehr sei. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, hätten diese versucht, seinen Sohn mitzunehmen, was seine Ehegattin verhindert habe.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 12 13.642-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, oberflächlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde und der Beschwerdeführer lediglich glaubhaft dargelegt habe, dass er den Irak aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage verlassen habe.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 05.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass sich die vage und oberflächliche Schilderung des Fluchtvorbringens darauf zurückführen lasse, dass der Beschwerdeführer bei dem eigentlichen Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Er kenne die Begebenheiten deshalb nur durch die Erzählungen seiner Ehegattin und seines Sohnes. Zudem habe er vor einigen Monaten einen Schlaganfall erlitten, weshalb er ebenfalls keine detaillierteren Angaben tätigen könne, zumal er seither an Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leide. Zur Beweiskraft der vorgelegten Anzeigebestätigungen wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Vorfall im Irak noch fünf Monate versteckt habe, ihm aber trotzdem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. In dem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen
4. Mit Schreiben vom 10.02.2014 erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Dem Beschwerdeführer wurde der Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 07.10.2013 übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgab einer schriftlichen Stellungnahem innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.
Am 21.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ein, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1947 bis 1958 die Schule. Von 1958 bis 1961 absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung als medizinisch technischer Assistent und war danach als Beamter im Gesundheitsministerium tätig. Ab 1993 war der Beschwerdeführer Inhaber eines Geschäftes für medizinischen Bedarf und wohnte ab diesem Zeitpunkt in XXXX.
Am XXXX2010 stellte der Beschwerdeführer in Schweden einen Asylantrag und kehrte nach dem negativen Ausgang dieses Verfahrens am XXXX2011 wieder in den Irak zurück, wo er ab XXXX 2012 gemeinsam mit einem Arzt ein Geschäft in XXXX führte, in dem medizinisch Güter verkauft wurden.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat im Jahr 1995 ein zweites Mal geheiratet. Der ersten Ehe entstammen drei Söhne sowie eine Tochter und hat der Beschwerdeführer auch mit seiner zweiten Ehegattin vier gemeinsame Kinder (drei Söhne und eine Tochter). Die Exgattin des Beschwerdeführers sowie seine drei Söhne aus erster Ehe leben in Schweden. Im Irak sind die Tochter aus erster Ehe, die zweite Ehegattin sowie drei der vier Kinder aus zweiter Ehe aufhältig.
Der Beschwerdeführer erlitt im XXXX 2012 einen Schlaganfall und leidet an Bluthochdruck, weshalb er blutgerinnungshemmende Medikamente einnimmt.
Zusammenfassung
Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung).
Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.
Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.
Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.
Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen.
Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.
Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.
Sicherheitslage
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden.
Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013.
Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.
In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.
Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gefährdet.
Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz.
Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und Ärzte bzw. medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Dabei sind die Attentäter in der Lage, ihre Opfer sehr präzise auszuwählen und zu treffen.
Im März 2012 kam es zu Gewalttaten gegen sog. Emos. In den Weltmedien wurde von knapp hundert Jugendlichen berichtet, die wegen ihres auffälligen "unislamischen" Lebensstils angeblich verprügelt und/oder brutal zu Tode gebracht wurden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut UNAMI haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Seit 2012 wird über ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen könnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zurückzukehren. In Reaktion auf die Forderungen der sunnitischen Protestbewegung hat die Regierung im Frühjahr 2013 neben der Freilassung vieler Gefangener unter anderem eine Freigabe konfiszierten Eigentums von Baathisten und die Zahlung von Pensionen an frühere baathistische Regierungsbeschäftigte beschlossen. Es ist noch offen, inwieweit die Beschlüsse faktisch umgesetzt werden.
Die irakische Regierung ist nach Einschätzung von NROs nicht in der Lage, die VN- Richtlinien für Binnenflüchtlinge aus dem Jahr 1998 zu erfüllen. Von den 1,2 Millionen Binnenflüchtlingen leben ca. ein Drittel in slumähnlichen Umständen und sind zudem häufig von (erneuter) Vertreibung aus ihren Ansiedlungen bedroht, da diese sich häufig auf Grundstücken in "öffentlicher" Hand befinden.
Ausweichmöglichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in größere Städte möglich. In ländlichen Regionen dürften Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangehörige, der von außerhalb in die Region kommt, erhält an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zurück. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Behörde beim Innenministerium geschickt, die prüft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen.
Häufig wird eine Bürgschaft durch einen rechtmäßig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.10.2013).
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
schwedische Asylkarte, XXXX
irakischer Laissez Passer, XXXX
irakischer Personalausweis, XXXX
irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis
irakischer Handelskammerausweis, XXXX
Anzeigebestätigung Polizeizentrum XXXX
Polizeiprotokoll Polizeizentrum XXXX
Schreiben an den Untersuchungsrichter vonXXXX
Ambulanzkarte Landesklinikum XXXXvom XXXX2012 und XXXX2012
Notfallaufnahmeprotokoll Landesklinikum XXXX vom XXXX2012
5 Fotos des Beschwerdeführers
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer einen Schlaganfall erlitten hat und an Bluthochdruck leidet, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Schweden und die dortige Asylantragstellung am XXXX2010 ergibt sich aus der vorgelegten schwedischen Asylkarte sowie dem vom Bundesasylamt festgestellten Eurodac-Treffer (AS 111). Dass der Beschwerdeführer am XXXX2011 wieder in den Irak zurückkehrte, ergibt sich aus dem Einreisestempel am vorgelegten irakischen Laissez Passer.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des vagen, oberflächlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde und der Beschwerdeführer lediglich glaubhaft dargelegt habe, dass er den Irak aufgrund der allgemeinen prekären Sicherheitslage verlassen habe. Wörtlich wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Glaubhaft war, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen prekären Situation verließen.
Im Gegensatz dazu war dem Vorbringen, wonach unbekannte Männer in Ihr Haus eingedrungen seien, weil diese Interesse an Ihrer Person gehabt hätten, die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Ihre diesbezüglichen Ausführungen waren äußerst vage und oberflächlich beschrieben, was schon alleine auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben hindeutet.
Abgesehen davon war zu erwähnen, dass der Umstand, dass Sie persönlich zum Zeitpunkt des Aufsuchens Ihres Hauses der unbekannten Männer nicht anwesend gewesen seien, auch in höchstem Maße zu bezweifeln war. Hätte tatsächlich ein derartiges Interesse an Ihrer Person bestanden, so wäre mit Sicherheit zu erwarten, dass sich diese einer anderen Vorgehensweise bedienen und Ihnen auflauern, um sicherzugehen, dass diese Personen Sie auch antreffen werden. Laut eigenen Angaben wechselten Sie den Wohnort und kam es zu keinen weiteren Vorfällen.
Wenn es darum geht, die von Ihnen in Vorlage gebrachten Schriftstücke, wo es sich um Anzeigen bei der Polizei handelt, zu beurteilen, so war zu erwähnen, dass diese Ihr Vorbringen nicht derart untermauern können, dass von einer wahrheitskonformen Schilderung ausgegangen werden kann, vielmehr es sich auch um einen Freundschaftsdienst handeln kann.
Zu erwähnen war letztlich auch, dass es sich bei diesem behaupteten Vorfall um einen einzigen gehandelt habe, obwohl Sie noch mehr als fünf Monate im Irak aufhältig gewesen waren. Insbesondere war hier auch auf die Frage nach dem ausschlaggebenden Grund für die Ausreise aus Ihrem Heimatland zu verweisen (siehe Seite 7 der Niederschrift beim BAT). Sie sagten diesbezüglich aus, dass es zu keinen weiteren Geschehnissen gekommen sei, Sie aber nicht länger im Irak bleiben wollten."
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde im Detail ausgeführt, dass sich die vage und oberflächliche Schilderung des Fluchtvorbringens darauf zurückführen lasse, dass der Beschwerdeführer bei dem eigentlichen Vorfall nicht anwesend gewesen sei. Er kenne die Begebenheiten deshalb nur durch die Erzählungen seiner Ehegattin und seines Sohnes. Zudem habe er vor einigen Monaten einen Schlaganfall erlitten, weshalb er ebenfalls keine detaillierteren Angaben tätigen könne, zumal er seither an Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten leide. Zur Beweiskraft der vorgelegten Anzeigebestätigungen wurde angemerkt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das Bundesasylamt zu dem Schluss komme, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln würde. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem einmaligen Vorfall noch fünf Monate im Irak versteckt habe, ihm aber trotzdem eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stehe. In dem der Beschwerde beigelegten handschriftlich verfassten Schreiben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass drei unbekannte, vermummte Männer bei ihm zu Hause gewesen seien, seine Familie bedroht und sich nach ihm erkundigt hätten. Sie hätten gedroht, ihn umzubringen, zumal er Mitglied der Baath-Partei gewesen sei.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Zunächst ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere nicht außer Acht zu lassende Widersprüche. So führte der Beschwerdeführer die vorgebachte Verfolgung unter anderem auf seine Mitgliedschaft bei der Baath Partei zurück, konnte dazu aber keine konsistenten Angaben tätigen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er diesbezüglich aus, dass er ab 1968 oder 1969 Mitglied der Baath Partei gewesen sei, vermeinte im Laufe der weiteren Einvernahme aber auch, dass er erst ab 1975 Mitglied gewesen sei. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Polizeiprotokoll vom XXXX2012 wurde wiederum vermerkt, dass der Beschwerdeführer weder der Baath-Partei noch einer anderen politischen Organisationen angehört habe und er deshalb nicht verstehe, weshalb diese Personen in sein Haus eingedrungen seien.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 führte der Beschwerdeführer erstmals auch aus, dass er von 1980 bis 1988 als Mitglied der Volksarmee im Irak-Iran-Krieg gekämpft habe und dies der Grund sei, weshalb er getötet werden sollte, wobei auch diesbezüglich zeitliche Ungereimtheiten erkennbar sind, zumal er in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme angibt, dass er bereits im Jahr 1975 bei der Volksarmee gekämpft und im Jahr 1980 lediglich zwei Monate und 1985 fünf Monate am Irak-Iran-Krieg teilgenommen habe.
Abgesehen davon, dass die widersprüchlichen Angaben zur Dauer der Parteimitgliedschaft eine solche bereits in Frage stellt, variierte der Beschwerdeführer somit die von ihm vermutete Ursache der Verfolgung mehrmals, indem er einerseits die Parteimitgliedschaft angab, im Zuge der Anzeigeerstattung bei der Polizei aber ausführte, dass er sich nicht erklären könne, weshalb diese Personen in sein Haus eingedrungen seien und letztlich auch einen Kampfeinsatz bei der Volksarmee als Auslöser vorgibt, wobei auch diesbezüglich aufgrund der zeitlichen Ungereimtheiten Zweifel bestehen.
Aber auch zum Vorfall selbst und zu den Ereignissen kurz danach verstickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So brachte der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch vor, dass seine Ehegattin und sein Sohn zu Hause gewesen und mit Pistolen bedroht worden seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 führte er hingegen aus, dass seine Ehegattin, seine Kinder und seine Schwiegermutter anwesend gewesen seien. Zudem seien seine Ehegattin und Schwiegermutter nicht nur bedroht, sondern auch weggestoßen worden. Der Beschwerde ist dahingehend zu entnehmen, dass seine Ehegattin von den Männern auch auf den Kopf geschlagen worden sei, was letztlich eine stetige Intensivierung der Verfolgungshandlung darstellt, die beginnend mit verbalen Drohungen über Wegstoßen bis hin zu einem Schlag auf den Kopf auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens schließen lässt.
Zu der vorgebachten Anzeigeerstattung nach dem Vorfall finden sich ebenfalls mehrere Ungereimtheiten, zumal der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme noch aussagte, noch am XXXX2012 Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 jedoch anmerkte, erst am darauffolgenden Tag, Anzeige erstattet zu haben, was - folgten man den zuvor getätigten Angaben zum Zeitpunkt des Vorfalles - der XXXX2012 wäre, zumal der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 den XXXX2012 als Vorfallszeitpunkt nannte. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zeitlich nicht korrekt einzuordnen vermochte, wann genau der Vorfall sich ereignet habe, widersprach er sich sohin auch dahingehend, ob er noch am selben Tag oder erst am drauffolgenden Tag Anzeige erstattet habe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dahingehend ausführte, mit seinem Geschäftspartner zur Polizei gegangen zu sein, welche die Anzeige an einen Richter in XXXX und an das XXXX Gericht weitergeleitet habe. In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Geschäftspartner zum Gericht in XXXX gegangen sei und dort beim Untersuchungsrichter eine Anzeige erstattet habe und dieser die Anzeige an die Polizeistation in XXXX, an die Staatsanwaltschaft und an einen Richter weitergeleitet habe. Der Beschwerdeführer war somit auch nicht in der Lage übereinstimmend anzugeben, ob er bei der Polizei oder bei Gericht Anzeige erstattet habe und führte jeweils unterschiedliche Verfahrensabläufe aus (Anzeige von Polizei an Gericht bzw. von Untersuchungsrichter an Polizei, Staatsanwaltschaft und Richter).
Zu den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen ist anzumerken, dass zwei Schreiben vom Polizeizentrum in XXXX stammen und eines von einem Richter namens XXXX. Diesen Unterlagen zur Folge habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei in XXXX erstattet, welche diese an das Gericht in XXXX weitergeleitet habe, wobei hier bereits erste Ungereimtheiten auffallen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, dass die Anzeige nicht nur nach XXXX, sondern auch nach XXXX weitergeleitet worden sei.
Zudem geht aus dem Polizeiprotokoll vom XXXX2012 hervor, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesuch des Untersuchungsrichters von XXXX bei der Polizei in XXXX erschien und daraufhin das Polizeiprotokoll erstellt worden sei. Eine derartige Vorgehensweise erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Wie oben dargelegt, führte er dahingehend in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass der Richter in XXXX die Anzeige an die Polizeistation in XXXX weitergeleitet habe und nicht von im persönlich dort vorgelegt worden sei.
Aus dem Weiteren Schreiben geht hervor, dass der Sachverhalt von einem Richter namensXXXX an einen Untersuchungsrichter in XXXX weitergeleitet worden sei. Dazu ist anzumerken, dass auch diese Vorgehensweise im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers steht, zumal dieser ausführte, dass seitens des Untersuchungsrichters in XXXX eine Anzeige aufgenommen worden und diese dann an einen Richter weitergeleitet worden sei.
All diese Widersprüche lassen darauf schließen, dass es sich bei den vorgelegen Anzeigebestätigungen um Fälschungen handelt und wird dadurch auch das Vorbringen im bekämpften Bescheid, wonach es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um Gefälligkeitsschreiben handeln würde, bestätigt. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Bundesasylamt zu diesen Ergebnis komme, erscheint mangels eingehender Ausführungen dazu zwar nachvollziehbar, letztlich kann das erkennende Gericht angesichts obiger Widersprüche aber keine anderen Schlüsse ziehen und geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücke um Fälschungen handelt.
Was den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach dem Vorfall angeht, so führte er in der Erstbefragung noch aus, dass er einen Tag danach nach XXXX geflüchtet sei, vermeinte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 jedoch, dass er sich danach im Haus seines Sohnes in XXXX, einem Vorort von XXXX, aufgehalten habe. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer zwar auch aus, dass er mit seiner Familie zunächst ins Stadtviertel XXXX geflüchtet sei, brachte aber erstmals vor, dass er mit seinem Sohn weiter nach XXXX in den Bezirk XXXX gereist und seine Ehegattin in XXXX geblieben sei. In der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme führte der Beschwerdeführer wiederum aus, dass er zu seinem Bruder nach XXXX im Bezirk XXXX gegangen sei, seine Ehegattin aber in das Haus ihres Bruders nach XXXX in die Provinz XXXX gezogen sei. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in der Lage gewesen sein, XXXX verlassen zu müssen, so ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist dazu gleichlautende Angaben zu tätigen, was wiederum auf ein konstruiertes Vorbringen hindeutet.
Aufgrund oben dargelegter Widersprüche sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Baath-Mitgliedschaft tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ein einfaches Mitglied der Baath-Partei war, so war er - seinen Angaben folgend - in keiner exponierten Position tätig und erscheint es daher vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen verfolgt worden sein soll. So kam es laut Bericht des Auswärtigen Amtes zwar im Justizbereich im Zuge einer Entbaathifizierung zu Arbeitsplatzverlusten, andererseits wurde jedoch auch der Versuch unternommen, unbelastete frühere Baath-Parteimitglieder dazu zu bewegen, zum Wiederaufbau des Landes beizutragen. Auch engagieren sich dem Bericht zufolge Ex-Baathisten bei verschiedenen politischen Parteien und Bewegungen, was darauf hinweist, dass nicht alle ehemaligen Baath-Parteimitglieder kollektiv pauschal verfolgt werden. Angesichts dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, bei dem es sich gerade um kein (ehemaliges) Parteimitglied handelte, der auch persönlich keine Gewaltverbrechen verübt hat und der auch nicht behauptet hat, in Gewaltverbrechen involviert gewesen zu sein, erscheint es daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder einer solchen Gefahr im Falle seiner Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Dies auch angesichts dessen, dass er seinen Angaben folgend bereits seit 2003 kein Mitglied mehr gewesen sei und sich der Vorfall erst im XXXX 2012, somit neun Jahr nach seinem Austritt, ereignet habe, weshalb der sowohl zeitliche als auch inhaltliche Konnex zwischen der Mitgliedschaft zur Baath-Partei und den Drohungen durch Unbekannte fehlt.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen ist. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der behauptete Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers ist von geringer Intensität. Eine einmalige indirekte Drohung mag wohl unangenehm sein, ist aber ein Umstand, der nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen ist. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen kommt, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Diesbezüglich vermochte es der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde, asylrelevante Intensität erreichende individuelle Vorfälle seine Person betreffend geltend zu machen.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorbringen der einmaligen Drohungen von dritter Seite, keine anderen individuellen Schwierigkeiten, beispielsweise mit der irakischen Polizei oder den Behörden vorgebracht hat.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.
2.3.3. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er bei dem eigentlichen Vorfall nicht anwesend gewesen sei, so ist anzumerken, dass sich nicht alle Widersprüche auf den unmittelbaren Vorfall beziehen (Mitgliedschaft Baath-Partei bzw. Volksarmee, Aufenthalt nach dem Vorfall, Anzeigeerstattung) und selbst bei der Schilderung der Ereignisse von dritter Seite davon ausgegangen werden kann, dass zumindest die wesentlichen Details, wie zB die Anwesenden oder die Art der Übergriffe, widerspruchsfrei dargelegt werden können. Dies war dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich, weshalb seine Abwesenheit keine Erklärung für die zahlreichen Widersprüche darstellt.
Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Schlaganfalles Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten habe, so kann dieser Einwand nicht als Rechtfertigung gelten. Die positive Antwort des Beschwerdeführers bezüglich der Frage nach Beschwerden oder Krankheiten bzw. nach der psychischen und physischen Lage am Beginn der Ersteinvernahme und den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, spricht eindeutig gegen Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten infolge des Schlaganfalles und ist auch nicht ersichtlich, weshalb er dies - sollte es tatsächlich so gewesen sein - den Referenten nicht bekannt gegeben hat.
Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage einer mangelnden innerstaatlichen Fluchtalternative erweist sich nicht als entscheidungswesentlich, weil eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers weder vor der Ausreise erfolgte, noch stichhaltige Hinweise darauf im Fall einer Rückkehr in den Irak festzustellen sind.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.02.2014 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer auch Gebrauch machte. In der Stellungnahme wurde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden auch keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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