BVwG L509 1427562-2

L509 1427562-2Bundesverwaltungsgericht21.05.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1427562-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1427562.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 23 [AS 41]). Zu diesem wurde er am 01.06.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS

21 - 31) sowie nach Zulassung des Verfahrens am 12.06.2012 vor dem

Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS 41 - 54).

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Baloch anzugehören und ledig zu sein. Er sei im Dorf "XXXX" in der Provinz Belutschistan geboren, aufgewachsen und habe dort bis kurz vor seiner Ausreise gelebt. Er habe im April 2012 Pakistan verlassen und sei in drei verschiedenen Etappen über ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist, wo er schließlich am 30.05.2012 angekommen sei.

Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aus, dass er vom pakistanischen Militär (FC) verfolgt worden sei. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er von Militärangehörigen verschleppt worden und zwei Tage in deren Gewalt gewesen. Während der Anhaltung sei er von Militärangehörigen geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, mit einer Rebellengruppe namens "BLA" (Baloch Liberation Army) in Verbindung zu stehen. Er sei immer wieder aufgefordert worden, Hinweise über die BLA zu geben. Er sei aber unschuldig und würde über keine Verbindungen zu dieser Gruppe verfügen. Da sein Bruder XXXX im Jahre 2011 vom Militär getötet worden sei, habe er Angst gehabt, ebenfalls getötet zu werden. Aus diesen Gründen habe er Pakistan verlassen und hier um Asyl angesucht. Im Falle seiner Rückkehr hätte er Angst, vom Militär getötet zu werden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 erläuterte der BF, dass die pakistanische Armee Mitte 2009 Menschen in Belutschistan entführt, gefoltert und manchmal auch getötet hätte. Anfang Februar 2012 sei auch er von der Armee entführt und zu einem unbekannten Platz gebracht worden. Dort habe man ihn zwei Tage angehalten und geschlagen.

Er sei von zu Hause - zwischen 10 und 11 Uhr - von vier uniformierten Militärangehörigen wortlos mit einem großen Fahrzeug abgeholt worden. Diese hätten ihn an der Hand genommen und er sei einfach mitgegangen. Am Stützpunkt habe man ihn in ein Zimmer gebracht. Anschließend sei er von diesen vier Personen auch einige Stunden befragt worden, ob er Mitglied oder Unterstützer der BLA sei. Bei Nichtbeantwortung oder Verneinung der Frage sei er mit den Händen und Füßen geschlagen worden. Er habe beteuert, nicht der BLA anzugehören. Zur Essenszeit habe es Brot, Linsen und Gemüse gegeben. Am nächsten Tag seien erneut vier Personen - zwei seien dieselben gewesen - zu einer Befragung erschienen, wobei er ebenso geschlagen worden sei. Am dritten Tag sei er in der Früh um 06.00 Uhr von zwei anderen Personen freigelassen worden. Danach habe er keinen Kontakt mehr mit den Soldaten gehabt. Im Falle der Rückkehr hätte er Angst vor dem Militär.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 52). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, da er über die Lage in Pakistan Bescheid wisse.

2. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 (AS 121 - 189) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 12.06.2012 (AS

191 - 193) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für

das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 13.06.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes (AS 207) wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2012 fristgerecht Beschwerde (AS 209 - 219) erhoben.

5. Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.05.2013 (AS 237 - 255) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Im Zuge des von der belangten Behörde weitergeführten Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.10.2013 niederschriftlich einvernommen (AS 299 - 311). Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Aufgrund von Schwierigkeiten beim Atmen sei er an der Nase operiert worden. Der BF wiederholte unter anderem der Volksgruppe der Baloch anzugehören und Sunnit zu sein. In Pakistan habe er bei seiner Mutter im Dorf "XXXX" im District Quetta gelebt. Hier wohne er - gemeinsam mit zwei anderen Personen - bei einem Freund. Er verdiene täglich ca. € 15 bis € 20, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite.

Zu dem bisher vorgebrachten Sachverhalt, der zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt habe, gab der BF zu Protokoll, dass sein Bruder XXXXam 03.12.2009 ermordet worden sei. Zwischen dem FC (pakistanisches Militär) und der BLA (Balochistan Liberation Army) gebe es Streit und Kämpfe. Sein Bruder sei vom FC getötet worden.

Man habe auch ihm vorgeworfen, Mitglied der BLA zu sein. Deshalb sei er am 02. März 2011 von Mitgliedern des FC mitgenommen und für zwei Tage mit einem LKW an einen unbekannten Ort - einen Steinbau - gebracht worden, wo er misshandelt und geschlagen worden sei. Tatsächlich sei er nie Mitglied der BLA gewesen. Letztere habe ihm zudem vorgeworfen, dass er etwas verraten hätte.

Die Mitglieder vom FC und auch die Mitglieder der BLA seien oft zu ihm nach Hause gekommen, wobei er mit dem Umbringen bedroht worden sei. Manchmal sei er anwesend, manchmal in der Arbeit gewesen.

Sein Bruder sei vom FC entführt und umgebracht worden, weil man diesem vorgeworfen habe, Mitglied der BLA zu sein. Nach zwei Tagen habe seine Familie von der Ermordung erfahren und den Leichnam seines Bruders im Dorf gefunden. Seine Familie habe keine Anzeige erstattet.

Ferner erläuterte der BF, dass seine Familie drei oder vier Monate vor der Ermordung seines Bruders von den Verfolgern aufgesucht worden sei. Auch nach seiner eigenen Entführung seien diese Personen noch zu ihm gekommen.

Nach der Entführung sei er noch ca. ein Jahr in seinem Dorf verblieben. Zwei Monate vor seiner Ausreise hätte er sich entschieden, Pakistan zu verlassen. Wegen seiner Entführung habe er ebenso wenig eine Anzeige erstattet.

Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er von einer der beiden Organisationen getötet werden.

Auch im Zuge dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer angeboten, in die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben (AS 311). Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.05.2012 nunmehr mit Bescheid vom 28.02.2014, Zl. 591866904/ 1496462, bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (1. Spruchabsatz), den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen (2. Spruchabsatz), einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (3. Spruchabsatz).

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nach Beweiswürdigung vor allem aufgrund chronologischer Widersprüche im Vorbringen als nicht den Tatsachen entsprechend befunden wurde und daher in rechtlicher Hinsicht eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso seien keine Abschiebungshindernisse festgestellt worden und die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG 2005) nicht vorgelegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) von Amts wegen oder auf Antrag sei wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht geboten, der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig und die Entscheidung daher mit einer gerechtfertigten Rückkehrentscheidung (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005) zu verbinden gewesen.

8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.03.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

10. Gegen den bezeichneten Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid zur Gänze - in sämtlichen unbezifferten Spruchteilen - angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zunächst wird das bisherige Fluchtvorbringen kurz zusammengefasst wiederholt und moniert, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei, wonach der BF seine Fluchtgründe nicht detailliert genug dargestellt hätte. Diese Behauptung des BFA basiere lediglich darauf, die zentralen Aussagen des BF nicht zur Kenntnis zu nehmen und geringfügige Details der Hintergründe der Herkunft des BF in unverständlicher Weise hochzustilisieren. Zum Konflikt der BLA mit der pakistanischen Armee in Belutschistan fänden sich in der Beweiswürdigung keine Hinweise. Das BFA versuche sogar, dem BF zu unterstellen, dass dieser nicht aus Belutschistan stammen würde. Insoweit der BF die balochische Sprache nicht beherrsche, sei festzustellen, dass insbesondere in dem Teil Belutschistans, aus dem der BF stamme, Paschto die vorrangige Sprache sei und Baloch auch in anderen Teilen Belutschistans nur eine Minderheiten- oder höchstens Zweitsprache sei. Außerdem wären jedenfalls ein Sprachgutachten oder nähere Erhebungen angebracht gewesen, um dies festzustellen. Die bloße Meinung des abgesehen von seiner behördlichen Tätigkeit nicht näher länderkundigen Referenten erscheine diesbezüglich nicht als überzeugend, um die Herkunft des BF widerlegen zu können. Völlig aktenwidrig sei auch die Behauptung, wonach der BF keine detaillierten Angaben über seinen Herkunftsort gemacht hätte, zumal er unter anderem die Größe des Ortes, den Namen der Moschee und der nächstgelegenen Schule genannt habe. All dies hätte überprüft werden können. Gleiches gelte für die Frage, ob der vom BF angegebene Ort "XXXX" mit dem vom Referenten angenommen Ort "XXXX" ident sei, und welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden. Ebenfalls aktenwidrig sei, dass eine "Steigerung" des Vorbringens darin zu erblicken wäre, dass der BF eine Verfolgung auch seitens der BLA befürchte, da seine Angaben diesbezüglich völlig konsistent mit dessen Angaben im Vorverfahren seien. Weiters würden die Länderberichte zu Pakistan zeigen, dass die Menschenrechtslage weiterhin kritisch sei, Pakistan einer erheblichen terroristischen Bedrohung ausgesetzt sei, Folter in Polizei- und Gefängnishaft weit verbreitet sei und nur selten zur Strafverfolgung gebracht werde. Ferner werde die Todesstrafe noch immer angewendet und sei die Polizei extrem korruptionsanfällig. Völlig ignoriert werde vom BFA, dass der BF die Fluchtgründe in äußerst detaillierter Art und Weise dargestellt und die fluchtauslösenden Vorfälle gerade so geschildert habe, wie von jemandem zu erwarten wäre, der ein Ereignis tatsächlich erlebt habe. Die Art und Weise, wie das BFA eine Behandlung der konkret und detailliert vorgetragenen Befürchtungen des BF zu umgehen versuche, indem ihm ohne jeden Beweis die Herkunft aus Belutschistan aberkannt werde, sei völlig unverständlich. Geringfügige Unterschiede in der zeitlichen Darstellung der Vorfälle seien damit zu erklären, dass seit der letzten Einvernahme bereits geraume Zeit vergangen sei. Die Beweiswürdigung des BFA habe sich im Wesentlichen - ohne den Fall einer ordnungsgemäßen Prüfung zu unterziehen - auf das Zitieren vorgeformter, formelhafter Textbausteine, denen jeglicher Begründungswert fehle, beschränkt. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren zu führen nicht nachgekommen, da sie es verabsäumt hätte, die konkrete und aktuelle Situation zu untersuchen. Es müsste ihr als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar ist.

Schließlich wurde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiären Schutz zu gewähren oder den Bescheid zu beheben und (neuerlich) zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen, die Herkunft des BF durch einen Sachverständigen klären zu lassen, den Bescheid zur Gänze verständlich zu gestalten und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sowie eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären oder einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und festzustellen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt betreffend den BF unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der BF gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Baloch an. Ferner beherrscht der BF die Sprache Urdu (als Muttersprache) in Wort und Schrift, ist ledig und islamischer Religionszugehörigkeit sunnitischer Konfession.

Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist gesund und lebte vor seiner Ausreise im Bezirk Quetta im Dorf "XXXX". Er besuchte für mehrere Jahre die Grundschule, war in Pakistan als Hilfsarbeiter am Bau tätig und lebte im Haus seiner Mutter.

Der Beschwerdeführer reiste Anfang 2012 in drei Etappen über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich, wo er am 30.05.2012 umgehend den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Seine Mutter sowie ein Onkel väterlicherseits leben nach wie vor ohne erkennbare Schwierigkeiten in Pakistan.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen relevanten sozialen Bindungen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Pakistan einer aktuellen und unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Pakistan festzustellen ist.

2.2. Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan:

Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan, speziell zum Kampf der Belutschistan Liberation Army gegen den pakistanischen Staat, getroffen, wobei dem Beschwerdeführer auch ausdrücklich angeboten wurde, diese mit ihm näher zu erörtern, was von diesem allerdings abgelehnt wurde. Die Feststellungen beruhen auf verschiedenen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen, sind hinreichend aktuell und geben ein klares Bild von der derzeitigen, allgemeinen Lage in Pakistan.

Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Menschenrechtssituation bzw. Sicherheitslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung, speziell durch die Taliban, andere jihadistische Gruppen und militante nationalistische Organisationen, konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt insgesamt zurückgegangen ist. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass die pakistanischen Behörden grundsätzlich fähig und auch willens sind, Schutz vor strafrechtswidrigen Übergriffen zu gewähren. Ein lückenloser Schutz ist in Pakistan ebenso wie in allen anderen Ländern der Erde aber nicht möglich.

Somit handelt es sich bei Pakistan zwar um einen Staat, in dem die Sicherheitslage immer wieder durch eine verhältnismäßig große Anzahl von Terroranschlägen mit religiösem und politischem Hintergrund bedroht wird. Die Häufigkeit dieser Ereignisse konzentriert sich besonders in den nördlichen und nordwestlichen Regionen. Der Beschwerdeführer stammt nun aus dem Dorf "XXXX", Distrikt Quetta, in der Provinz Belutschistan. Anschläge und Attacken, bei denen die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird, sind zwar - wie im gesamten Herkunftsland Pakistan - insbesondere in der Region Belutschistan vor allem aufgrund der nationalistischen Gewalt durch die Belutschistan Liberation Army möglich. Allerdings besteht hier für den BF nur die geringe Wahrscheinlichkeit Opfer eines Anschlages zu werden, zumal die Sicherheitskräfte (30 % aller Anschläge), Pro-Regierungs-Stammesmitglieder und politische Aktivisten sowie Infrastruktureinrichtungen das Hauptziel der Aufständischen waren. Generell sind Anschläge und Attacken nicht in einem Ausmaß zu erwarten, dass quasi ein Leben dort unmöglich wäre oder dies schon ein genügend hohes Risiko darstellen würde, dass man von einer relevanten Gefährdung nahezu aller oder großer Teile und Gruppen der Bevölkerung sprechen müsste.

Zur sich aus den herangezogenen Länderfeststellungen ergebenden Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist anzumerken, dass Korruption zwar auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem ist, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich. Was den Umstand der Folter in Polizei- und Gefängnishaft betrifft, ist anzumerken, dass nicht ersichtlich ist, dass sich dies konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnte, zumal er - als Folge des nicht glaubhaften Vorbringens - nicht Gefahr läuft in Haft genommen zu werden.

Im Übrigen kann auf die sehr umfassenden Länderfeststellungen der belangten Behörde verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des BF nicht fest. Soweit der BF namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität, sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF sowie aus dem Umstand, dass er vor allem über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld des BF im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben waren grundsätzlich stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine sozialen Beziehungen oder den Lebensunterhalt in Pakistan bzw. Österreich falsche Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er derzeit gesund sei, sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.

3.2. Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Die belangte Behörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem BF nicht gelungen ist, seine Fluchtgeschichte glaubhaft vorzubringen.

Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens aus. Diese Bewertung basiert auf folgenden Erwägungen:

3.2.1. Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer habe auch keine befriedigenden Informationen bezüglich seines Heimatdorfes geben können, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar weder die nächstgrößere Stadt oder Nachbarortschaft bezeichnen konnte (AS 303, 307, 309), aber sehr wohl in der Lage war, Quetta, als jenen Distrikt zu nennen, in dem sein Heimatdorf liegt (AS 303). Zudem war es dem BF möglich - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Größe seines Dorfes (ca. 100 Haushalte) und den Namen der Schule sowie der Moschee in seinem Dorf (AS 303) anzugeben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF offenbar aus einfachen Verhältnissen stammt und in diesem Dorf bzw. in der Nähe dieses Dorfes zur Schule ging und arbeitete, kann daher allein aus dem fehlenden geografischen Wissen nicht darauf geschlossen werden, dass der BF nicht aus Belutschistan stammt und dies in der Folge ebenso wenig als Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF herangezogen werden. Insoweit in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 von "XXXX" bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 von "XXXX" als Heimatort des BF die Rede ist, so ist nicht völlig auszuschließen, dass es sich hier um eine im Zuge der Übersetzungen erfolgte Ungenauigkeit handelt, zumal der BF im Zuge der Einvernahme am 22.10.2013 jedenfalls klarstellte, aus dem Distrikt Quetta zu stammen (AS 303). An diesen Überlegungen vermag schließlich auch der Umstand, wonach der BF Belutschisch nicht beherrscht, nichts zu ändern, da diese Sprache lediglich von rund der Hälfte der Einwohner Belutschistans gesprochen wird.

Ebenso erscheinen die divergierenden Angaben (AS 48, 303) zum Vorhandensein eines Onkels in Pakistan bzw. die nicht näher präzisierten Angaben zum Reiseweg (AS 29) nachrangig, zumal diese weder mit dem Fluchtvorbringen noch mit den Lebensumständen in irgendeiner relevanten Relation stehen.

3.2.2. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in dessen Beweiswürdigung ausgeführt bestehen allerdings - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - aus nachfolgenden Gründen erhebliche Zweifel daran, ob die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte der Wahrheit entspricht. So behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass sein Bruder im Jahr 2011 von Militärangehörigen getötet worden sei (AS 29). Im Gegensatz hierzu führte der BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 zweimal aus, dass sein Bruder am 03.12.2009 ermordet worden sei (AS 303 und 307).

Zur Vollständigkeit ist bezüglich dieses Widerspruches anzumerken, dass eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend ist, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. dazu VfGH 27.06.2012, U98/12). Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern einen in einem nicht unwesentlichen Teilbereich, nämlich des Todeszeitpunktes des Bruders, völlig anderen Sachverhalt dar, als in der Erstbefragung (vgl. oben). Insoweit in der Beschwerde ferner argumentiert wird, dass zwischen den Einvernahmen bereits geraume Zeit vergangen sei, so kann diesen Überlegungen nicht gefolgt werden, da es dem BF im Zuge der zuletzt erfolgten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 auch frei gestanden wäre, zu Protokoll zu geben, dass er sich nicht mehr an das Todesjahr des Bruders erinnern könne. Stattdessen erfolgte eine präzisere Beschreibung des Todeszeitpunktes als in der Erstbefragung und nannte der BF zweimal nicht nur das Jahr und den Monat, sondern sogar den Tag, an dem sein Bruder gestorben sei (AS 303, 307).

3.2.3. Ein weiterer Widerspruch resultiert aus den unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt der Verschleppung durch das pakistanische Militär. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 01.06.2012 bzw. in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 an, die Verschleppung sei drei Monate vor der Ausreise (AS 29), welche am 24. oder 25.04.2012 stattgefunden habe (AS 27) bzw. Anfang Februar 2012 (AS 50) erfolgt. Später hatte der Beschwerdeführer jedoch im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 angegeben, am 02.03.2011 vom pakistanischen Militär mitgenommen worden zu sein (AS 303 und 305).

3.2.4. Auch divergieren die Angaben zur Frage, wie lange der BF nach der Entführung noch in seinem Heimatdorf verblieben sei. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 zunächst, dass er nach der Verschleppung drei Monate in Pakistan verblieben sei (AS 29) bzw. nach seiner Entführung Anfang Februar 2012 (AS 50) Pakistan am 25.04.2012 verlassen hätte (AS 48). Im Gegensatz hierzu behauptete der Beschwerdeführer dann im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013, dass er nach der Entführung noch ca. ein Jahr in seinem Dorf verblieben sei (AS 307). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie bereits vom Bundesamt beweiswürdigend ausgeführt, keine plausible Erklärung dafür erbringen konnte, weshalb er bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 zu Protokoll gab, dass er am 24. bzw. 25.04.2012 aus Pakistan ausgereist sei (AS 25, 48), während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 erklärte, letztmalig im Februar 2012 in Pakistan aufhältig gewesen zu sein (AS 301).

3.2.5. Dem BFA ist schließlich nichts entgegenzusetzen, wenn es den Umstand aufgreift, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 angegeben hat, dass er auch von der BLA verfolgt worden sei. Da der Beschwerdeführer dies erst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 vorbrachte (AS 303), ist anzunehmen, dass er das Vorbringen steigern wollte und dies keineswegs den Tatsachen entspricht. Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine plausible Erklärung dafür erbringen, weshalb er diesen Sachverhalt nicht auch bereits in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 erwähnt hat. So behauptete der BF - entgegen dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt - lediglich, dass er ebendies auch bereits im Vorverfahren gesagt habe, was allerdings dem Verwaltungsverfahrensakt nicht entnommen werden kann.

3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erheblichen Widersprüchen gekommen ist und stellt auffallende Ungereimtheiten fest. Es ist vor allem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über derart einschneidende Ereignisse, bei denen - nach seiner Darstellung - auch eine ihm nahestehende Person (Bruder) ermordet wurde, keine genauere zeitliche Einordnung des Geschehens machen kann. Bei Betrachtung der übrigen Angaben des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, dass er aus psychischen Gründen oder wegen mangelnder Bildung nicht in der Lage wäre, ein solches Geschehen in einer zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben. Der Beschwerdeführer hat eine mehrjährige Schulbildung durchlaufen und es wurde in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, angedeutet oder festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen leide oder dass ihm die intellektuellen Fähigkeiten zur Erzählung von eigenen Erlebnissen fehlen würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht dabei aber durchaus - wie in der Beschwerde angedeutet - davon aus, dass Erinnerungen sich im Laufe der Jahre verändern und verblassen können. Dass der Beschwerdeführer aber nicht einmal bezüglich des Todesjahres seines Bruders bzw. des Jahres seiner Verschleppung grob übereinstimmende Angaben machen konnte, ist angesichts des Umstandes, dass ihn dies letztlich zur Flucht bewogen haben soll, schlicht nicht nachvollziehbar. Die verwirrende Vielfalt des in den einzelnen Einvernahmen in chronologischer Hinsicht jeweils anders dargestellten Sachverhalts lässt in Summe aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nur den Schluss zu, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinesfalls glaubhaft ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde somit schon von der belangten Behörde in seiner Gesamtheit zu Recht als nicht wahr beurteilt.

3.3. Die seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehensabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegenzutreten.

3.4. Ferner bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund weiterer Indikatoren, die die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, dies aus folgenden Gründen:

3.4.1. So erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Zuge der gestellten Fragen und Vorhalte mäandrierend abänderte, etwa auch dadurch, dass er vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 zunächst ausführte, dass er an einen unbekannten Platz gebracht worden sei, später jedoch ausführte, ungefähr gewusst zu haben, wo er angehalten worden sei. Wörtlich gab der BF diesbezüglich zu Protokoll: "... Ich kann nicht angeben wohin sie mich brachten. Ich wurde wohin gebracht wo ein Berg ist. Den Berg kannte ich nicht, ich wusste den Berg aber den Stützpunkt kannte ich nicht. Ich wusste ungefähr wo ich bin. ..." (AS 50). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass der BF auch behauptete, von dort in zwei bis drei Stunden nach Hause gegangen zu sein (AS 50), was ebenfalls indiziert, dass der BF sehr wohl Kenntnis darüber gehabt haben müsste, wo er angeblich angehalten worden sei.

3.4.2. Dieser Befund bezüglich der Unglaubwürdigkeit des BF wird auch dadurch bestärkt, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er nach der Verschleppung noch Kontakt zu seinen Verfolgern hatte, nicht decken und auffallende Widersprüche aufweisen. So erklärte der BF vor dem Bundesasylamt am 12.06.2012 zweifelsfrei, nach der Verschleppung mit den Soldaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben (AS 51). Hingegen bejahte der Beschwerdeführer abweichend von seinem ursprünglichen Vorbringen die im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 an ihn gestellte Frage, ob die Verfolger auch nach seiner Entführung noch zu ihm nach Hause gekommen seien (AS 305). Insoweit sich die Darstellungen des BF auch in diesem Punkt widersprechen, liegt der Schluss nahe, dass das Geschehen überhaupt nicht - oder wenn doch - jedenfalls nicht so, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, stattgefunden haben kann. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer zumindest in der Lage gewesen übereinstimmend darzulegen, ob er nach seiner Verschleppung noch weiterhin bedroht wurde.

3.4.3. Weiters ist anzumerken, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zwischen der von ihm erwähnten Verschleppung bis zur tatsächlichen Ausreise nicht nachzuvollziehen ist. So hat sich der Beschwerdeführer - je nach Aussage - noch rund drei Monate bzw. ein Jahr im Haus seiner Familie im Heimatdorf aufgehalten, obwohl sein Bruder bereits von der BLA getötet und er selbst verschleppt worden war. Eine derartige Vorgangsweise, mit der sich der Beschwerdeführer dem Zugriff seiner Verfolger aussetzte und keine weitergehenden Maßnahmen traf, um diesen zu verhindern (wie etwa ein - innerstaatlicher - Ortswechsel), ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers geschilderten Geschehnisse nicht nachzuvollziehen und indiziert einmal mehr, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers bzgl. der Vorfälle in seinem Heimatstaat nicht glaubhaft sind.

3.4.4. Es darf letztlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seines Vorbringens übermittelte, was im konkreten Fall ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (Tötung des Bruders) handelt es sich wohl auch um in Pakistan verifizierbare Ereignisse. Angesichts der behaupteten Fakten, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die Beischaffung von Unterlagen (lokale Zeitungsartikel oder Totenschein) jedenfalls als nicht unmöglich. Bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses wurden keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund nicht den Tatsachen entsprechen.

3.4.5. Die Zulässigkeit für das Bundesverwaltungsgericht über die Beweiswürdigung des BFA hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aF), wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus dem sinngemäß anwendbaren § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [das Bundesverwaltungsgericht] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.

Der Gesetzgeber verwendet hier in § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG bzw. zuvor in § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich

unbegründet abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario

offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 21 Abs. 7, 2. Fall, BFA-VG (entspricht der Vorgängerbestimmung § 41 Abs. 7, 2. Fall, AsylG 2005 aF) - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.

Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Ermittlungsverfahrens des BFA. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

3.5. Der Beschwerdeführer bemängelt das durchgeführte Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Protokolle der Einvernahmen den Eindruck vermitteln, dass der/die zuständige Organwalter/in den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Die Asylbehörde hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Asylwerbers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen und bei genauer Betrachtung hinterlassen die Niederschriften den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergeben. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahmen seine nunmehrige Beanstandung kundtat, was aber seiner Mitwirkungsverpflichtung entsprochen hätte. Zur Vollständigkeit sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer am Ende der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigte und erklärte, dass er dem nichts mehr hinzuzufügen hätte.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesasylamt umfassend niederschriftlich einvernommen, wobei er in diesen Einvernahmen die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesasylamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205).

Überdies hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer auch über das Verfahren und seine Pflichten und Rechte eingehend manuduziert. Festgehalten wird ferner, dass der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes am 22.10.2013 in Anwesenheit des Vertreters einvernommen wurde und die Einvernahmen unter Beiziehung eines Dolmetschers erfolgten.

3.6. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Pakistan befasst; zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des BF der Wahrheit entsprechen und die Herkunft des BF aus Belutschistan durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Hierzu ist auszuführen, dass derartige Schritte nicht erforderlich waren, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. von Seiten des erkennenden Gerichts getroffenen Beweiswürdigung nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG). Das Bundesverwaltungsgericht darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Den diesbezüglichen Anträgen des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.

3.7. Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den o.a. Quellen nationalen Ursprunges. Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention ihrer Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts um ausreichend ausgewogenes Material. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3.8. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

3.9. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher das erkennende Gericht auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

4.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 AsylG

4.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich - wie sich aus der o.a. Beweiswürdigung ergibt - keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan:

4.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

4.2.2. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. In Pakistan ist nicht von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Pakistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der Beschwerdeführer ist weiters ein gesunder junger Mann von 26 Jahren, der die Schule besucht hat und ist er ferner auch als arbeitsfähig anzusehen ist, zumal er auch vor seiner Ausreise in Pakistan als Hilfsarbeiter am Bau tätig gewesen ist und während seines Aufenthaltes in Österreich einer Arbeit als Zeitungszusteller nachgegangen ist. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulausbildung. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben seine Mutter und ein Onkel väterlicherseits in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise nach Österreich möglich war.

Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in Pakistan ergeben würde; auch hiezu ist seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erfolgt.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Pakistan sehr wohl gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Pakistan schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet ist.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr auf Grund seines behaupteten Fluchtvorbringens, da dieses als nicht glaubhaft erachtet wurde.

Was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen in den vergangenen Jahren betrifft, so ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinz Sindh getroffen hat. Wie Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, gehört jedoch auch Belutschistan zu den (zumindest teilweise schwer) betroffenen Gebieten. Jedenfalls steht dem Beschwerdeführer aber die Möglichkeit offen, sich an einem anderen Ort in Pakistan niederzulassen. So ist etwa die benachbarte Provinz Punjab lediglich geringfügig betroffen, dies etwa südlich der Stadt Lahore, sodass er sich beispielsweise in Lahore oder Gujranwala niederlassen kann. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers 2010 angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist. Ergänzend sei noch festzustellen, dass der BF gegenteilige Bedenken nicht dargelegt hat.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welche in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch aus einer eventuell illegalen Ausreise ergibt sich keine Gefährdung für den Beschwerdeführer.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Derartiges kann auch nicht in Bezug auf Belutschistan angenommen werden. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass dieses Gebiet von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 7,9 Mio. Einwohnern in Relation mit den 631 Todesopfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen im Jahr 2012 nicht davon ausgegangen werden, dass im Gebiet von Belutschistan für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.3. Zur Rückkehrentscheidung:

4.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer zu Recht weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und den Antrag auf internationalen Schutz in beiden Punkten abgewiesen. Somit erweist sich der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als nicht rechtmäßig (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) und sind aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu setzen. Im gegebenen Fall kommt als solche eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005) in Betracht. Dabei hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 oder 55 AsylG 2005 zu erteilen ist und das Ergebnis dieser Prüfung gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 mit verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird einem Fremden aber, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

4.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund dessen er sich gegenwärtig in Österreich aufhält. Der Beschwerdeführer fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, welches von der Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung von Fremden handelt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo auch seine Mutter und ein Onkel väterlicherseits sowie weitere weitschichtige Verwandte leben und er über ein gewisses soziales Netz verfügt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von ca. zwei Jahren. Seine im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2013 erwähnte Tätigkeit als Zeitungszusteller bei Mediaprint mit einem täglichen Verdienst iHv €

15 bis 20 reicht jedenfalls nicht aus, um von einer relevanten Aufenthaltsverfestigung auszugehen, zumal er sich aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Substantielle Deutschkenntnisse wurden ebenfalls nicht behauptet und hat der BF noch an keinem Deutschkurs teilgenommen. Ebenso wenig betätigt sich der BF in einem Verein oder pflegt er Kontakte zu sonstigen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen, sondern beschränkt sich dessen privater Umgang hauptsächlich auf jenen Pakistani, bei dem der BF auch wohnt. Insoweit verfügt er in Österreich über keine wesentlichen persönlichen Nahebeziehungen. Die Kernfamilie (Mutter, Onkel väterlicherseits und weitere Verwandte) des Beschwerdeführers hält sich dagegen nach wie vor in Pakistan auf, wo der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens verbracht hat und sozialisiert wurde, weshalb auch aufgrund der relativ kurzen Abwesenheit (rund zwei Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden kann, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit bestehen nach wie vor Bindungen des BF zu Pakistan.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und sein Antrag auf internationalen Schutz hat sich als nicht begründet erwiesen. Er hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass er die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise eine Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen seine privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen den 3. Spruchteil des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP, S. 14) wurde zu

§ 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zu den - im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Befragung zu den Fluchtgründen vollständig wiedergegebenen - Einvernahmeprotokollen. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und er den Ermittlungsergebnissen nicht substantiiert entgegen treten konnte.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu den in der Beschwerde gestellten Anträgen an das Bundesverwaltungsgericht ist - soweit sie nicht bereits oben behandelt worden sind - zunächst festzuhalten, dass für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die erste Instanz ebenso wenig ein Anlass besteht wie für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig dargelegt werden.

Insoweit der BF beantragt, der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid aufschiebende Wirkung zu gewähren, so lässt sich § 18 BFA-VG entnehmen, dass einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn diese wurde einer Beschwerde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt. In Anbetracht des Umstandes, dass es zu keiner Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gekommen ist, war der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im gegenständlichen Fall obsolet.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich grundsätzlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertrag- respektive anwendbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.

Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.

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