W213 2001797-1•BVwG W213 2001797-1
W213 2001797-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014
beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit, Hacklerregelung,<br/>Langzeitversichertenregelung, Pensionsantrittsalter,<br/>Ruhestandsversetzung
W213 2001797-1/2E
IM NAMEN DER rEPUBLK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über die Beschwerde des Vizeleutnant XXXX, geb. am 2.9.1954, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommando Joint 1 vom 17.12.2013, GZ. P420033/22-SFKüKdo/J1/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der am 2.9.1954 geborene Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 2.9.2013 beantragte er die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1.10.2014, da er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Langzeitversichertenregelung für die Jahrgänge 1953 und älter erfülle. In der Begründung führte er aus, dass er um bescheidmäßige Feststellung seines Antrages ersuche, da die Anspruchsvoraussetzungen geändert worden seien und er dadurch Nachteile erleide.
Der Geburtsjahrgang 1954 falle noch nicht in das neue Pensionssystem (Harmonisierung, Pensionskonto, Parallelrechnung etc.) und habe somit weder die Vorteile der Jahrgänge ab 1955 noch die Vorteile der Jahrgänge 1953 und älter. Er sei daher gegenüber allen benachteiligt.
Um abschlagsfrei in Pension gehen zu können, müsse er plötzlich fünf Jahre länger Dienst versehen.
Eine Pensionierung mit 62 Jahren würde zusätzliche Abschläge von über 10% bedeuten.
Bei einer Pensionierung mit 62 Jahren würden diese Abschläge auch bei den Nebengebührenwerten wirksam
Jedes zusätzliche Jahr bedeute auch einen noch längeren Durchrechnungszeitraum (über neun Jahre bei Pensionierung mit 65)
Er sei seit 1.12.2012 in MBUO1, große DAZ, eingestuft, eine weitere Vorrückung sei daher bis 2019 nicht möglich und somit kein finanzieller Anreiz länger Dienst zu versehen gegeben.
Er könne diese gravierenden Nachteile in ihrer Gesamtheit nicht akzeptieren erblicke darin so kurz vor seinem 60. Geburtstag einen erheblichen Vertrauensbruch seitens des Gesetzgebers. Erst im August 2013 - also ein Jahr vor seinem vermeintlichen Pensionstermin - seien ihm seitens des Dienstgebers die neuen möglichen Pensionstermine (1.10.2016 bzw. 1.10.2019) mitgeteilt worden. Medienberichten zu Folge, habe der Gesetzgeber vor, das faktische Pensionsantrittsalter von 59 Jahren um ein Jahr anzuheben. Warum er dann mit 62 Jahren und 44 Beitragsjahren auch noch Abschläge in Kauf nehmen müsse, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Daher bitte er um bescheidmäßige Feststellung um rechtliche Schritte zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einleiten zu können.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2013, GZ. P420033/21-SKFüKdo/J1/2013, wurde zwecks Wahrung des Parteiengehörs dem BF unter Darstellung der für ihn maßgeblichen Rechtslage mitgeteilt, dass er frühestens mit Ablauf des 30.9.2016 seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könne. Eine dem BF eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme verstrich ergebnislos.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihr Antrag vom 2.September 2013 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2014 wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 15 in Verbindung mit §§ 236 b und 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 - BDG 1979, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der BF am 2.9.1954 geboren sei. Er falle daher in den Anwendungsbereich des § 236d BDG. Darin wird statuiert, dass nach dem 31.12.1953 geborene Beamte durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken könnten, wenn der Beamte sein 62. Lebensjahr vollendet habe oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweise. Gemäß § 236d BDG in Verbindung mit § 15 BDG könne er frühestens mit Ablauf des 30.9.2016 durch Erklärung in den Ruhestand treten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass zusätzlich zu seinen schon im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebrachten Punkten, er bei Vollendung des 62. Lebensjahres eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 44 Jahren aufweisen würde. Dieser Überhang von zwei Jahren würde weder beim Pensionsantritt noch bei den Abschlägen berücksichtigt. Dies bedeute, dass Beamte, die länger einzahlen benachteiligt würden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Da diese Nachteile in ihrer Gesamtheit schlagartig und nicht stufenweise eingeführt worden seien, bedeute dies eine besondere Härte für alle Betroffenen. Er bitte daher um neuerliche Prüfung in 2. Instanz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Diese Feststellungen konnten auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Der BF hat die ihm in Wahrung des Parteiengehörs eingeräumte Frist zur Stellungnahme ergebnislos verstreichen lassen, weshalb der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt als unstrittig der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt somit - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 15 und 236d BDG lauten:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Beamtinnen oder Beamten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 236b Abs. 3 bis 5 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten."
Im vorliegenden Fall wird vom BF nicht bestritten, dass er nach der geltenden Rechtslage erst mit Wirksamkeit vom 1.10.2016 durch Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand bewirken kann. Der BF bringt dagegen lediglich vor, dass die durch § 236d BDG erfolgte Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für ihn eine unzumutbare Härte bedeute und einen erheblichen Vertrauensbruch seitens des Dienstgebers darstelle.
§ 236d BDG wurde mit BGBl. I Nr. 111/2010 kundgemacht. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Nr. 981 BlgNR. 24. GP.) wird hiezu ausgeführt:
"Vor dem Hintergrund der globalen Wirtschaftskrise, deren Auswirkungen auf die volkswirtschaftliche Lage und den Staatshaushalt sieht das vorgeschlagene Gesetz sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Anpassungen der Rechtslage in einem ausgewogenen Maß vor. Ziel dieser Anpassungen ist es, unter Wahrung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts einen nachhaltigen und zukunftsorientierten Staatshaushalt sicherzustellen.
...
Für nach 1953 Geborene ändern sich auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die Ruhestandsversetzung wegen langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit kann frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres und bei Vorliegen von 42 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit in Anspruch genommen werden. Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen neben der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit nur mehr Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag oder ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurden, sowie bis zu 60 Monate Kindererziehungszeit, bis zu 30 Monate Wehr- und Zivildienstzeiten und die Zeiten eines Wochengeldbezugs. Die Möglichkeit des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten oder von "Ausübungsersatzzeiten" entfällt. Für diesen Personenkreis ist ein Hinweis auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr nötig, da für die Berechnung der Vergleichspension nach § 90a PG 1965 die Abschläge nach der Rechtslage 2003 auf das Pensionsalter von 61,5 Jahren zu berechnen sind, was günstiger ist als zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bei langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit mit 62."
Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck gebrachten Überlegungen liegt es auf der Hand, dass es der erklärte Wille des Gesetzgebers war, die Möglichkeit durch Erklärung die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken, einzuschränken, um künftige Zahlungspflichten des Bundes zu vermindern.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde wurden keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf einfachgesetzlicher Ebene aufgeworfen.
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