W161 2006334-1•BVwG W161 2006334-1
W161 2006334-1Bundesverwaltungsgericht20.05.2014
medizinische Versorgung, psychische Störung, Rechtsschutzstandard
W161 2006334-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Ruanda alias Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. 14020133-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 144/2013,
und § 61 FPG, BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EKIS-Personenabfrage vom 12.01.2014 ergab einen Treffer für XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria.
3. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit der Schweiz vom 18.05.2012 (XXXX) und mit Spanien vom 22.11.2012
(XXXX).
4. Bei der Erstbefragung am 14.01.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er
habe seine Heimat Nigeria im Jahr 2005 illegal, per PKW verlassen. Im Juli 2011 sei er erstmals, über Spanien, per Flugzeug in die EU eingereist. Im Mai 2012 habe er in der Schweiz um Asyl angesucht. Von dort sei er im November 2012 nach Spanien abgeschoben worden, wo er in der Folge ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Dieses Verfahren habe ebenfalls mit einem negativen Bescheid geendet. In der Folge habe er von November 2012 bis Ende März 2013 in Spanien, danach bis Oktober 2013 in der Schweiz und schließlich wieder in Spanien gelebt. Am 10.01.2014 sei er dann mit einem Bus von Spanien nach Frankreich und von dort per Zug weiter nach Österreich gefahren, wo er am 12.01.2014 angekommen sei. Hier habe er den Weg in ein Asyllager erfragt und dort in der Folge einen Asylantrag gestellt.
Zu Spanien gab er an, es sei dort nicht leicht. Es gebe dort wirtschaftliche Probleme. Er sei als Asylwerber nicht berechtigt gewesen, in ein Spital zu gehen oder zu arbeiten. Deshalb habe er beschlossen nach Österreich zu fahren.
Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei gestorben, als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei. Seine Mutter sei etwa fünfzig Jahre alt und lebe in Nigeria. Dort würden auch fünf Halbschwestern und zwei Halbbrüder des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer selbst sei in Ruanda aufgewachsen, sei jedoch im Alter von sieben Jahren, nach dem Tod seines Vaters, zu seiner Mutter nach Nigeria gezogen. Im Alter von 15 Jahren sei er von der Boko Haram festgenommen und eingesperrt worden, es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen. In der Folge habe er Nigeria aus Angst vor der Boko Haram verlassen.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 27.01.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.
6. Mit einem am 03.02.2014 eingelangten Schreiben stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
7. Mit Schreiben vom 06.02.2014 wurden dem Beschwerdeführer die später dem Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen des BFA zu Spanien zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
8. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.02.2014 durch das BFA, EAST Ost,
bestätigte dieser, dass er am 22.11.2012 in Spanien einen Asylantrag gestellt habe.
Er gab weiters an, er sei seit Jahren krank. Die spanische Regierung wisse darüber Bescheid. Er habe Spanien verlassen, weil er schon lange dort aufhältig gewesen sei und nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen davon habe er voriges Jahr ein Problem gehabt. Es sei nicht leicht gewesen, in ein Spital zu gehen, da er keine Dokumente und keine Spitalskarte gehabt habe. Nachdem er all das durchgemacht habe, habe er beschlossen Spanien zu verlassen. Das größte Problem seien seine gesundheitlichen Schwierigkeiten.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zu seinen gesundheitlichen Beschwerden an, er habe erstens ein psychologisches Problem. Ernster sei jedoch eine Sache gewesen, die er im November 2013 gehabt habe. Damals sei er im Bereich von Leber und Nieren geschlagen worden. Seitdem spüre er schreckliche Schmerzen in diesem Bereich. Er habe ins Spital gehen wollen, habe jedoch aufgrund mangelnder Papiere keine Möglichkeit dazu gehabt. Die Asylkarte sei bereits abgelaufen gewesen, nachdem er zuvor den negativen Bescheid erhalten habe. Nachgefragt, ob er zuvor wegen der angegebenen Erkrankung untersucht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, die Spanier wüssten von seinem psychologischen Problem, seiner Depression, nicht jedoch von der anderen Sache. Nachgefragt, ob er sich in Österreich habe untersuchen lassen, gab er an, dass jeder, der hier neu ankommt, ein Röntgen machen müsse. Damals habe man ihn auch ein Formular ausfüllen lassen, in dem er sein Problem angegeben habe. Seit dem sei er jedoch nicht angerufen worden und warte daher immer noch. Nach Befunden befragt gab er an, er habe in der Schweiz einen solchen erhalten, diesen jedoch nicht bei sich. Sein momentaner Gesundheitszustand sei sehr kritisch. Er sei nicht glücklich, wenn er Schmerzen erleiden müsse. Manchmal müsse er daran denken, dass diese Sache seine Nieren oder Leber beeinträchtigen könne. Zu seinem angegebenen psychologischen Problem gab er auf Nachfrage an, seitdem er hier sei, müsse er nicht mehr daran denken, dass er sich selber um Essen und Unterkunft kümmern müsse. In Spanien habe er sich sehr schlecht gefühlt, hier fühle er sich scheinbar besser. Nach derzeitigen ärztlichen Behandlungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe immer noch einige Medikamente, die ihm gegeben worden seien. Auf Nachfrage gab er an, er habe diese von den spanischen Behörden erhalten. Er nehme diese Medikamente gegen Stress. Seit er in Österreich sei, habe er sie jedoch nur zwei Mal eingenommen.
Zu seiner Familie gab der Beschwerdeführer an, er habe innerhalb der EU bzw. in Österreich, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder in Island nur entfernte Verwandte. Nachgefragt gab er an, er habe "vielleicht irgendwen in England". Er lebe auch mit sonst niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Zur Lage in Spanien gab der Beschwerdeführer an, es sei nicht leicht für ihn, wenn er nach Spanien zurück müsse. Es wäre schwierig für ihn, Nahrung und einen Ort zum Wohnen zu bekommen. Er würde schwierige Zeiten durchleben und das mache ihn verrückt. Auch seine gesundheitliche Situation wäre dort sehr schlecht. Wenn man ihn nach Spanien zurückbringen würde, würde man seine Zeit verschwenden. Auf Vorhalt, dass es sich bei Spanien um ein sicheres Land im Sinne des Asylgesetzes handle und dort die Versorgung, inklusive der medizinischen Versorgung, für Asylwerber in ausreichendem Maße vorhanden sei, gab der Beschwerdeführer an, die Spanier würden zwar ihr Bestes versuchen, Spanien sei jedoch in einer Krise. Die Leute hätten dort nichts. Eine Ausweisung nach Spanien würde den Beschwerdeführer sehr beeinträchtigen. Denn wenn er Arbeit hätte, könnte er seine Talente anwenden. In Spanien sei es jedoch nicht möglich, Arbeit zu finden.
9. Aus der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapeutin, vom 20.02.2014 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen.
10. Am 11.03.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut vom BFA, EAST Ost, einvernommen. Zur ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme gab er an, er frage sich, wie die Ärztin zu diesem Untersuchungsergebnis kommen könne. Er habe ihr die Medikamente mitgenommen, sie habe diese gesehen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei aktuell in ärztlicher Untersuchung im Unterbringungszentrum. Diese sei noch nicht abgeschlossen. Er warte noch auf eine Ultraschalluntersuchung.
11. Laut Aktenvermerk des BFA vom 18.03.2014 habe eine Nachfrage bei der Ärztestation in Traiskirchen ergeben, dass der Asylwerber dort angegeben habe, vor drei bis vier Monaten einen Schlag in den Magen bekommen zu haben. Der zuständige Arzt habe dem BFA mitgeteilt, dass eine Ultraschalluntersuchung am 24.03.2014 geplant sei, es sich aber um nichts Akutes handle und der Asylwerber diese Untersuchung auch woanders durchführen könne.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Dieser Bescheid enthält Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, sowie ausführliche Feststellungen zur Lage in Spanien, insbesondere zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Beschwerdemöglichkeiten, zur Inhaftierung von Asylwerbern, zu Dublin-Rückkehrern, zur Beachtung des Non-Refoulement-Gebots sowie zur Versorgung, inklusive der medizinischen Versorgung, von Asylwerbern.
Daraus geht hervor, dass das Verfahren in Spanien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt (so bestehe, die effektive Möglichkeit einen Asylantrag zu stellen; es gebe bestimmte Unterbringungszentren während des Verfahrens, den Asylwerbern würden die nötigen Sozialleistungen und Unterkunft zur Verfügung gestellt und die medizinisch notwendigen Untersuchungen und Behandlungen würden - auch nach der Novelle im September 2013 - gewährt) und ist andererseits nicht erkennbar, dass Spanien etwa mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderpositionen verträte (so wurden 2010 zirka 2700 Asylanträge gestellt, es erfolgten in 710 Fällen Schutzgewährungen; das Refoulementverbot werde beachtet).
Hinsichtlich der Dublin-Rückkehrer wurde (hier verfahrensrelevant) festgehalten, dass sich Spanien beim Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung bei noch laufendem und bei rechtskräftig negativem Verfahren an die in der Dublin-Verordnung beschlossenen Regelungen halte. Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern in Anhaltezentren sei für die "unbedingt notwendige" Zeit, jedoch maximal 60 Tage lang, zulässig.
Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich insbesondere um Informationen des spanischen Innenministeriums, des amerikanischen Außenministeriums, sowie des Polizeiattachés (Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres) der österreichischen Botschaft in Madrid.
Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich keine Hinweise ergäben, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Es bestehe im Ergebnis kein Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses vom 20.02.2014. Die Zuständigkeit Spaniens ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer und aufgrund der diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers.
13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, die vom BFA herangezogenen Länderberichte zu Spanien seien mangelhaft und zu allgemein. Speziellere Länderberichte würden strukturelle Probleme beim Zugang zum Asylverfahren zeigen und werde auch von gezielten Misshandlungen von Asylwerbern durch spanische Polizeibeamte berichtet. Weiters verkenne das BFA, dass im spanischen Asylwesen eine Divergenz zwischen den rechtlichen Vorgaben und der tatsächlichen Praxis gegeben sei. Dem Beschwerdeführer drohe auch eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte durch systematisch rassistisches Vorgehen der spanischen Polizei sowie aufgrund struktureller Islamophobie. Der Beschwerdeführer verweist auf Berichte von Amnesty International, des Special Rapporteurs on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance des UNHCR, von Human Rights Watch und des US Department of State.
Es sei weiters nicht ersichtlich, wie die belangte Behörde zu dem Schluss komme, dem Beschwerdeführer stünden in Spanien grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten offen. Zum einen lasse der bekämpfte Bescheid eine Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers vermissen, zum anderen habe die belangte Behörde die Untersuchungsergebnisse nicht abgewartet und geklärt, ob es für die Erkrankungen des Beschwerdeführers tatsächlich Behandlungsmöglichkeiten in Spanien gebe.
Aus all dem ergebe sich, dass die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung Gebrauch hätte machen müssen.
Der Beschwerdeführer beantragte, den Bescheid zu beheben und dem BFA aufzutragen, inhaltlich über den Asylantrag abzusprechen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigefügt war eine Zeitbestätigung einer Fachärztin für Radiologie der Arztstation der Betreuungsstelle Ost vom 24.03.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2011 erstmals, illegal über Spanien in die EU ein. In der Folge reiste er weiter in die Schweiz und stellte dort im Mai 2012 einen Asylantrag. Im November 2012 wurde er von der Schweiz nach Spanien abgeschoben. Dort stellte er noch im November 2012 einen Asylantrag. Nachdem dieser abgewiesen wurde, reiste der Beschwerdeführer im Frühjahr 2013 wieder in die Schweiz und im Oktober 2013 erneut zurück nach Spanien. Im Jänner 2014 reiste er schließlich mit einem Bus nach Frankreich und von dort per Zug nach Österreich, dessen Grenze er am 12.01.2014 überquerte und wo er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA stellte am 27.01.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Am 03.02.2014 langte ein Schreiben der spanischen Behörden ein, mit welchem diese der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 ausdrücklich zustimmten.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner akut lebensbedrohenden Krankheit.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden weder bei den Befragungen, noch in der Beschwerde vorgebracht.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Spanien, zu den persönlichen Verhältnissen sowie zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahren in Spanien ergeben sich auch aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Spaniens. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen im Punkt 3). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme und daraus, dass der Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert vorgebracht hat, dass er an einer schweren Krankheit leide. Insoweit er auf das noch ausständige Ergebnis der Ultraschalluntersuchung verwiesen hat, so handelt es sich auch dabei - laut Auskunft des zuständigen Arztes in der Ärztestation Traiskirchen - um nichts Akutes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Den Erwägungen werden die folgenden allgemeinen Ausführungen zu Grunde gelegt:
1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK [Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Folge "EMRK"] genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
3. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
4. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013, dass diese am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem in Kraft treten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunktes der Antragsstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/213 (in Folge Dublin-III-Verordnung) am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2014 gestellt hat, sowie auch das Wiederaufnahmeersuchen an Spanien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die Verordnung VO 604/213 (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:
Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Gemäß Art. 18 Abs. 1 ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Spaniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Spanien keine Anhaltspunkte.
5. Zur Frage einer Grundrechtsverletzung im Falle einer Überstellung nach Spanien und der damit zusammenhängenden Möglichkeit einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, wird allgemein ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Dublin-Verordnung sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge "GRC") ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86):
"84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C 411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird.
85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist.
86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367).
89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S.
90. Für den Befund, dass die Risiken für den Beschwerdeführer hinreichend erwiesen seien, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, in denen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Griechenland hingewiesen wurden, die an den zuständigen belgischen Minister gesandten Schreiben des UN-Flüchtlingshochkommissariats, aber auch die Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und die Vorschläge zur Überarbeitung der Verordnung Nr. 343/2003 zwecks der Steigerung der Wirksamkeit dieses Systems und der Stärkung des tatsächlichen Grundrechtsschutzes (Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland, §§ 347 bis 350) berücksichtigt.
105. In Anbetracht dessen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass das Unionsrecht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegensteht, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.
106. Art. 4 der Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
107. Ist die Überstellung eines Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat der Union, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
108. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen."
6. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Und schließlich garantieren Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Diese allgemeinen Ausführungen finden auf die Beschwerde Anwendung wie folgt:
8. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht dargelegt.
Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens vor, da in der Person des Beschwerdeführers angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht von einer verfestigten Integration in Österreich gesprochen werden kann.
9. Zum spanischen Asylwesen und der Versorgung:
Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum auch in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Spanien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Einleitend ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des spanischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein konkretes detailliertes Vorbringen, das die Annahme rechtfertigen würde, Spanien würde in Hinblick auf Asylwerber aus Nigeria oder Ruanda unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten, wurde ebenfalls nicht erstattet. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden solche im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht.
Aus dem beschwerdegegenständlichen Vorbringen ergibt sich daher weder eine systemische noch eine individuell drohende Behandlung des Beschwerdeführers in Spanien, die Art. 4 GRC bzw. Art 3 EMRK entgegen stehen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die wirtschaftliche Lage in Spanien sei schlecht, er dürfe dort nicht arbeiten und erhalte keine ausreichende medizinische Versorgung, so ist zunächst zu diesem Punkt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er habe von den spanischen Behörden Medikamente wegen seiner psychischen Beschwerden bekommen. Von seinen Beschwerden wegen der behaupteten Schläge in den Bereich von Leber und Nieren hat er die spanischen Behörden laut eigener Aussage nicht informiert. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern den spanischen Behörden mangelnde medizinische Versorgung des Beschwerdeführers anzulasten wäre.
Darüber hinaus ist aber insbesondere festzuhalten, dass hinsichtlich des Asylantrags des Beschwerdeführers in Spanien ein inhaltliches Verfahren durchgeführt und darüber negativ entschieden wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun mangelnde Versorgung und die fehlende Möglichkeit in Spanien zu arbeiten vorbringt, so ist dem zu entgegnen, dass auch in Österreich nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens kein Anspruch auf soziale Leistungen oder eine Arbeitserlaubnis besteht.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Spanien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
10. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Spanien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Spanien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art.-3-EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall ist gemäß der oben vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten leidet und für den Fall einer Überstellung keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könnte. Im Lichte der dargestellten Judikatur ist daher für den Fall einer Ausweisung nicht von einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährten Rechte des Beschwerdeführers auszugehen. Dass der Beschwerdeführer nach negativem Abschluss des Asylverfahrens keinen Zugang zu (kostenloser) medizinischer Versorgung in Spanien mehr erhält, kann hieran nichts ändern, da dies, wie oben ausgeführt, auch in Österreich nicht anders ist.
11. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in diesem Verfahren somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
12. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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